RS Vwgh 2006/10/4 2006/18/0191

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.10.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §30 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/01/0563 B 12. Mai 1999 VwSlg 15140 A/1999 RS 2 (hier der erste Satz)

Stammrechtssatz

Die Wirksamkeit einer Verfahrenseinstellung gemäß § 30 Abs 1 AsylG 1997 ist nicht vom Zugang einer diesbezüglichen Mitteilung an den Vertreter des Asylwerbers abhängig. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 30 Abs 1 AsylG 1997 ist, wenn dem Rechtsvertreter des Asylwerbers der Aufenthalt desselben nicht bekannt ist, keine Beeinträchtigung der Rechtsposition des Asylwerbers durch ein Unterbleiben einer solchen Mitteilung zu befürchten. Dem Rechtsvertreter stünde es jederzeit offen, vor Erhebung einer Säumnisbeschwerde durch Nachfrage bei der Behörde zu klären, ob das Asylverfahren, mit dessen Einstellung gemäß § 30 Abs 1 AsylG 1997 zu rechnen war, tatsächlich bereits eingestellt worden ist. Auf diese Weise hätte es der Rechtsvertreter des abwesenden Asylwerbers auch in der Hand, die von ihm befürchteten, aus § 30 Abs 2 letzter Satz AsylG 1997 abzuleitenden Rechtsfolgen (Unzulässigkeit einer Verfahrensfortsetzung nach Ablauf von drei Jahren nach Einstellung des Verfahrens) abzuwenden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006180191.X03

Im RIS seit

10.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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