RS Vwgh 2006/10/4 2006/18/0294

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.10.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §19 Abs2 Z6;
NAG 2005 §1 Abs2 Z1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/12/0331 E 26. Mai 2003 RS 1 (Hier ohne den letzten Satz; Zurückweisung eines gemäß § 19 Abs 2 Z 6 FrG 1997 gestellten Antrages auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 1 Abs 2 Z 1 NAG 2005; der Fremde konnte in dem den Inhalt des Antrages bildenden Recht nicht verletzt sein.)

Stammrechtssatz

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid die Anträge des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, demnach eine meritorische Entscheidung über die Anträge des Beschwerdeführers verweigert. Der Beschwerdeführer wäre durch den angefochtenen Bescheid allenfalls in seinem Recht auf meritorische Erledigung seiner Anträge unmittelbar verletzt. Dieses Recht ist aber von dem in der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdepunkt (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG) "Recht auf arbeitsrechtliche Gleichbehandlung, auf Fortzahlung von Überstundenvergütungen gemäß §§ 15 Abs. 1 Z 1 und 16 Abs. 2 Z 1 des Gehaltsgesetzes 1956 sowie auf Nichtdiskriminierung und Fortzahlung von Nebengebühren gemäß § 25 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes" nicht erfasst. Was aber die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung im "Recht auf Durchführung eines Ermittlungsverfahrens" und "Recht auf Parteiengehör" anlangt, so handelt es sich dabei um Beschwerdegründe, nicht aber um den Beschwerdepunkt (Hinweis z.B. E 21.12.2001, 2000/19/0084).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006180294.X01

Im RIS seit

19.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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