TE Vwgh Beschluss 1967/3/13 0706/66

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Veröffentlicht am 13.03.1967
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §48 Abs1;
StVO 1960 §52 Z13;
  1. StVO 1960 § 48 heute
  2. StVO 1960 § 48 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 48 gültig von 14.01.2017 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 48 gültig von 06.10.2015 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  5. StVO 1960 § 48 gültig von 31.03.2013 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  6. StVO 1960 § 48 gültig von 01.07.2005 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  7. StVO 1960 § 48 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 48 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  9. StVO 1960 § 48 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  10. StVO 1960 § 48 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 52 heute
  2. StVO 1960 § 52 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 52 gültig von 01.06.2019 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  4. StVO 1960 § 52 gültig von 31.05.2011 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  5. StVO 1960 § 52 gültig von 26.03.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  6. StVO 1960 § 52 gültig von 01.07.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  7. StVO 1960 § 52 gültig von 01.07.1999 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/1998
  8. StVO 1960 § 52 gültig von 01.09.1998 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/1998
  9. StVO 1960 § 52 gültig von 01.10.1994 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  10. StVO 1960 § 52 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  11. StVO 1960 § 52 gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Chamrath und die Hofräte Dr. Dolp, Dr. Schmid, Dr. Schmelz und Dr. Brunner, als Richter, im Beisein des Schriftführers, Ministerialoberkommissärs Dohnal über die Beschwerde des JS in G, vertreten durch Dr. Robert Wallentin, Rechtsanwalt in Wien IX., Währingerstraße 6-8, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. März 1966, Zl. 11- 393/I Schn 9/1-1966, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Chamrath und die Hofräte Dr. Dolp, Dr. Schmid, Dr. Schmelz und Dr. Brunner, als Richter, im Beisein des Schriftführers, Ministerialoberkommissärs Dohnal über die Beschwerde des JS in G, vertreten durch Dr. Robert Wallentin, Rechtsanwalt in Wien römisch neun., Währingerstraße 6-8, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. März 1966, Zl. 11- 393/I Schn 9/1-1966, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Bundesland Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.078,80 binnen zwei Wochen zu ersetzen.

Begründung

Das Bundespolizeikommissariat Leoben erkannte den Beschwerdeführer mit dem Straferkenntnis vom 26. Jänner 1966 der Übertretung nach § 24 Abs. 1 lit. a der Straßenverkehrsordnung (StVO 1960), BGBl. Nr. 159, schuldig, daß er am 31. Oktober 1965 um 13.10 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Personenkraftwagen in Leoben vor dem Gasthaus "Altmann" in der Kärntnerstraße Nr. 5 abgestellt habe, obwohl für diese Straßenseite ein Halteverbot bestehe. Sie verhängte deswegen über den Beschwerdeführer gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von S 100,-- (Ersatzarreststrafe 24 Stunden).Das Bundespolizeikommissariat Leoben erkannte den Beschwerdeführer mit dem Straferkenntnis vom 26. Jänner 1966 der Übertretung nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, der Straßenverkehrsordnung (StVO 1960), Bundesgesetzblatt , Nr. 159, schuldig, daß er am 31. Oktober 1965 um 13.10 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Personenkraftwagen in Leoben vor dem Gasthaus "Altmann" in der Kärntnerstraße Nr. 5 abgestellt habe, obwohl für diese Straßenseite ein Halteverbot bestehe. Sie verhängte deswegen über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von S 100,-- (Ersatzarreststrafe 24 Stunden).

In der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, daß er zur Tatzeit in Leoben von der Badgasse kommend nach rechts in die Kärntnerstraße eingebogen sei. Etwa 17 Meter vor dem Schutzweg habe er sein Fahrzeug angehalten, um seine Gattin sowie seine Tante einsteigen zu lassen. An der Einmündung der Badgasse in die Kärntnerstraße sei kein Straßenverkehrszeichen aufgestellt, aus dem der Beschwerdeführer hätte ersehen können, daß für die vom Blickfeld seiner Fahrtrichtung rechte Seite der Kärntnerstraße ein Halteverbot bestehe. Wie er nachträglich habe feststellen können, sei zwar das Straßenverkehrszeichen "Beschränkung für Halten und Parken" gemäß § 52 Z. 13 StVO auf der Höhe des Schutzweges in der Kärntnerstraße aufgestellt. Dieses Straßenverkehrszeichen stehe jedoch parallel zum Fahrbahnrand, sodaß es für die Fahrzeuglenker, die aus der Badgasse kommen, nicht sichtbar sei. Zum Beweise für die Richtigkeit seines Vorbringens beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung eines Ortsaugenscheines.In der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, daß er zur Tatzeit in Leoben von der Badgasse kommend nach rechts in die Kärntnerstraße eingebogen sei. Etwa 17 Meter vor dem Schutzweg habe er sein Fahrzeug angehalten, um seine Gattin sowie seine Tante einsteigen zu lassen. An der Einmündung der Badgasse in die Kärntnerstraße sei kein Straßenverkehrszeichen aufgestellt, aus dem der Beschwerdeführer hätte ersehen können, daß für die vom Blickfeld seiner Fahrtrichtung rechte Seite der Kärntnerstraße ein Halteverbot bestehe. Wie er nachträglich habe feststellen können, sei zwar das Straßenverkehrszeichen "Beschränkung für Halten und Parken" gemäß Paragraph 52, Ziffer 13, StVO auf der Höhe des Schutzweges in der Kärntnerstraße aufgestellt. Dieses Straßenverkehrszeichen stehe jedoch parallel zum Fahrbahnrand, sodaß es für die Fahrzeuglenker, die aus der Badgasse kommen, nicht sichtbar sei. Zum Beweise für die Richtigkeit seines Vorbringens beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung eines Ortsaugenscheines.

Mit dem durch vorliegende Beschwerde angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge. In der Begründung wurde ausgeführt, daß der Beschwerdeführer zwischen der Einmündung der Badgasse in die Kärntnerstraße und dem Fußgängerübergang gehalten habe. Unmittelbar hinter dem Fußgängerübergang befinde sich ein Halteverbotszeichen, daß mit Pfeilen, die nach beiden Richtungen zeigen, versehen sei. Da der Beschwerdeführer, wie er selbst angegeben habe, 16 bis 17 Meter vor dem Fußgängerübergang gehalten habe, hätte er nach Ansicht der belangten Behörde dieses Verkehrszeichen bei Anwendung der im Straßenverkehr notwendigen Aufmerksamkeit sehen müssen.

Die Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird, ist begründet.

In der Beschwerde wurde neuerlich darauf verwiesen, daß sich einerseits an der Einmündung der Badgasse in die Kärntnerstraße kein Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 Z. 13 lit. a StVO befinde und daß andererseits ein Halteverbotszeichen, das mit Pfeilen nach beiden Richtungen zeige, unmittelbar nach dem Schutzwege aber parallel zum Fahrbahnrand aufgestellt sei, weshalb letzteres für aus der Badgasse kommende Fahrzeuglenker nicht sichtbar sei. Zum Beweise für die Richtigkeit seiner Behauptung habe er die Durchführung eines Ortsaugenscheines beantragt. Die belangte Behörde habe aber weder den beantragten Ortsaugenschein durchgeführt noch die Ablehnung dieses Beweisantrages begründet. Das Verfahren sei daher in diesem Punkte mangelhaftig geblieben. Dieser Verfahrensmangel sei deshalb wesentlich, weil gemäß § 48 Abs. 1 StVO 1950 die Straßenverkehrszeichen unter Bedachtnahme auf die Art der Straße und unter Berücksichtigung der auf ihr üblichen Verkehrsverhältnisse, namentlich der darauf üblichen Geschwindigkeit von Fahrzeugen, in einer solchen Art und Größe anzubringen seien, daß sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können. Die Anbringung des Verbotszeichens nach § 52 Z. 13 StVO parallel zum Fahrbahnrand entspreche jedenfalls nicht diesen Bestimmungen. Vor allem könne dem in einer Entfernung von 17 Meter vor einem derart aufgestellten Verbotszeichen haltenden Kraftfahrer nicht zugemutet werden, diese Straßenverkehrszeichen zu erkennen und das dadurch ausgedrückte Verbot auf sich zu beziehen. Selbst wenn die belangte Behörde von der Annahme ausgehen sollte, daß das gegenständliche Verbotszeichen senkrecht zum Fahrbahnrand und daher erkennbar aufgestellt gewesen sei, so erweise sich die daraus abgeleitete rechtliche Beurteilung der belangten Behörde als unrichtig, weil gemäß § 51 Abs. 1 StVO Vorschriftszeichen vor der Stelle, für die sie gelten, anzubringen seien. Ein Verbotszeichen gemäß § 52 Z. 13 StVO könne daher für einen 17 Meter davor haltenden Kraftfahrer kein entsprechendes Verbot zum Ausdruck bringen.In der Beschwerde wurde neuerlich darauf verwiesen, daß sich einerseits an der Einmündung der Badgasse in die Kärntnerstraße kein Straßenverkehrszeichen gemäß Paragraph 52, Ziffer 13, Litera a, StVO befinde und daß andererseits ein Halteverbotszeichen, das mit Pfeilen nach beiden Richtungen zeige, unmittelbar nach dem Schutzwege aber parallel zum Fahrbahnrand aufgestellt sei, weshalb letzteres für aus der Badgasse kommende Fahrzeuglenker nicht sichtbar sei. Zum Beweise für die Richtigkeit seiner Behauptung habe er die Durchführung eines Ortsaugenscheines beantragt. Die belangte Behörde habe aber weder den beantragten Ortsaugenschein durchgeführt noch die Ablehnung dieses Beweisantrages begründet. Das Verfahren sei daher in diesem Punkte mangelhaftig geblieben. Dieser Verfahrensmangel sei deshalb wesentlich, weil gemäß Paragraph 48, Absatz eins, StVO 1950 die Straßenverkehrszeichen unter Bedachtnahme auf die Art der Straße und unter Berücksichtigung der auf ihr üblichen Verkehrsverhältnisse, namentlich der darauf üblichen Geschwindigkeit von Fahrzeugen, in einer solchen Art und Größe anzubringen seien, daß sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können. Die Anbringung des Verbotszeichens nach Paragraph 52, Ziffer 13, StVO parallel zum Fahrbahnrand entspreche jedenfalls nicht diesen Bestimmungen. Vor allem könne dem in einer Entfernung von 17 Meter vor einem derart aufgestellten Verbotszeichen haltenden Kraftfahrer nicht zugemutet werden, diese Straßenverkehrszeichen zu erkennen und das dadurch ausgedrückte Verbot auf sich zu beziehen. Selbst wenn die belangte Behörde von der Annahme ausgehen sollte, daß das gegenständliche Verbotszeichen senkrecht zum Fahrbahnrand und daher erkennbar aufgestellt gewesen sei, so erweise sich die daraus abgeleitete rechtliche Beurteilung der belangten Behörde als unrichtig, weil gemäß Paragraph 51, Absatz eins, StVO Vorschriftszeichen vor der Stelle, für die sie gelten, anzubringen seien. Ein Verbotszeichen gemäß Paragraph 52, Ziffer 13, StVO könne daher für einen 17 Meter davor haltenden Kraftfahrer kein entsprechendes Verbot zum Ausdruck bringen.

Gemäß § 44 Abs. 1 StVO sind die im § 43 bezeichneten Verordnungen - wozu auch Halte- und Parkverbote gehören - durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen und treten mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft. Bei Halte- und Parkverboten handelt es sich um das Vorschriftszeichen nach § 52 Z. 13 StVO ("Beschränkung für Halten oder Parken"), das nach der vorgenannten Gesetzesstelle mit der Zusatztafel "ANFANG" den Beginn und mit der Zusatztafel "ENDE" das Ende der Strecke anzeigt, auf der das Parken bzw. das Halten verboten ist. Überdies bestimmt § 51 Abs. 1 StVO, daß die Vorschriftszeichen vor der Stelle, für die sie gelten, anzubringen sind; gilt die Vorschrift für eine längere Straßenstrecke, so ist innerhalb dieser Strecke das Zeichen zu wiederholen, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, StVO sind die im Paragraph 43, bezeichneten Verordnungen - wozu auch Halte- und Parkverbote gehören - durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen und treten mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft. Bei Halte- und Parkverboten handelt es sich um das Vorschriftszeichen nach Paragraph 52, Ziffer 13, StVO ("Beschränkung für Halten oder Parken"), das nach der vorgenannten Gesetzesstelle mit der Zusatztafel "ANFANG" den Beginn und mit der Zusatztafel "ENDE" das Ende der Strecke anzeigt, auf der das Parken bzw. das Halten verboten ist. Überdies bestimmt Paragraph 51, Absatz eins, StVO, daß die Vorschriftszeichen vor der Stelle, für die sie gelten, anzubringen sind; gilt die Vorschrift für eine längere Straßenstrecke, so ist innerhalb dieser Strecke das Zeichen zu wiederholen, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert.

Da unbestrittenermaßen in der Kärntnerstraße in Leoben am Beginn und am Ende des Halteverbotes die vor angeführten Vorschriftszeichen nach § 52 Z. 13 StVO mit den Zusatztafeln "ANFANG" bzw. "ENDE" und auch innerhalb dieser Strecke wiederholte Halteverbotszeichen angebracht sind, ist dieses Halteverbot gesetzmäßig kundgemacht und in Kraft getreten. An der Wirksamkeit dieses Halteverbotes ändert auch der vom Beschwerdeführer behauptete und von der belangten Behörde zugegebene Umstand nichts, daß an der Einmündung der Badgasse, die Kärntnerstraße kein Halteverbotszeichen aufgestellt ist.Da unbestrittenermaßen in der Kärntnerstraße in Leoben am Beginn und am Ende des Halteverbotes die vor angeführten Vorschriftszeichen nach Paragraph 52, Ziffer 13, StVO mit den Zusatztafeln "ANFANG" bzw. "ENDE" und auch innerhalb dieser Strecke wiederholte Halteverbotszeichen angebracht sind, ist dieses Halteverbot gesetzmäßig kundgemacht und in Kraft getreten. An der Wirksamkeit dieses Halteverbotes ändert auch der vom Beschwerdeführer behauptete und von der belangten Behörde zugegebene Umstand nichts, daß an der Einmündung der Badgasse, die Kärntnerstraße kein Halteverbotszeichen aufgestellt ist.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers geht aber auch dahin, daß er von dem Halteverbot keine Kenntnis gehabt habe, weil einerseits an der Einmündung der Badgasse in die Kärntnerstraße kein Halteverbotszeichen aufgestellt gewesen sei und er nach seinem Einbiegen aus der Badgasse das etwa 17 m vor ihm parallel zum Straßenrand aufgestellte Halteverbotszeichen nicht habe sehen können. Zum Beweis dafür berief sich der Beschwerdeführer auf einen Ortsaugenschein. Mit diesem Vorbringen behauptet der Beschwerdeführer das Vorliegen des Entschuldigungsgrundes nach § 5 Abs. 2 VStG 1950, wonach die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift (im vorliegenden Fall des Halteverbotes in der Kärntnerstraße in Leoben), welcher der Täter zuwidergehandelt hat, dann entschuldigt, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Nun trifft den Beschwerdeführer sicherlich kein Verschulden an der Unkenntnis des Halteverbotes in der Kärntnerstraße in Leoben, wenn er tatsächlich davon durch Straßenverkehrszeichen keine Kenntnis haben konnte. Es bedarf auch keiner weiteren Begründung, daß der Beschwerdeführer ohne Kenntnis des Halteverbotes das Unerlaubte seines Verhaltens nicht einsehen konnte.Das Vorbringen des Beschwerdeführers geht aber auch dahin, daß er von dem Halteverbot keine Kenntnis gehabt habe, weil einerseits an der Einmündung der Badgasse in die Kärntnerstraße kein Halteverbotszeichen aufgestellt gewesen sei und er nach seinem Einbiegen aus der Badgasse das etwa 17 m vor ihm parallel zum Straßenrand aufgestellte Halteverbotszeichen nicht habe sehen können. Zum Beweis dafür berief sich der Beschwerdeführer auf einen Ortsaugenschein. Mit diesem Vorbringen behauptet der Beschwerdeführer das Vorliegen des Entschuldigungsgrundes nach Paragraph 5, Absatz 2, VStG 1950, wonach die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift (im vorliegenden Fall des Halteverbotes in der Kärntnerstraße in Leoben), welcher der Täter zuwidergehandelt hat, dann entschuldigt, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Nun trifft den Beschwerdeführer sicherlich kein Verschulden an der Unkenntnis des Halteverbotes in der Kärntnerstraße in Leoben, wenn er tatsächlich davon durch Straßenverkehrszeichen keine Kenntnis haben konnte. Es bedarf auch keiner weiteren Begründung, daß der Beschwerdeführer ohne Kenntnis des Halteverbotes das Unerlaubte seines Verhaltens nicht einsehen konnte.

Die belangte Behörde hat nun festgestellt, daß der Beschwerdeführer, der 16 - 17 m vor dem Fußgängerübergang gehalten habe, die dort befindliche Halteverbotstafel bei Anwendung der im Straßenverkehr notwendigen Aufmerksamkeit hätte sehen müssen. Gemäß § 48 Abs. 1 StVO sind Straßenverkehrszeichen so anzubringen, daß sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig - und nicht etwa erst nach dem Aussteigen aus dem Kraftfahrzeug - erkannt werden können. Nun hat die belangte Behörde nicht dargetan, auf Grund welcher Beweise sie zu dem Ergebnis gelangt ist, der Beschwerdeführer hätte die Halteverbotstafel bei Anwendung der im Straßenverkehr notwendigen Aufmerksamkeit sehen müssen; der angefochtene Bescheid enthält auch keine Feststeilung, in welcher Entfernung zum Fahrbahnrand die in Rede stehende Halteverbotstafel aufgestellt ist und ob sie tatsächlich parallel zum Fahrbahnrand steht. Da es von solchen Umständen weitgehend abhängt, ob der Beschwerdeführer von seinem Führersitz diese Halteverbotstafel sehen mußte, als er etwa 16- 17 m vor dieser gehalten hat, bedarf der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkte einer Ergänzung (§ 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1965). Darüber hinaus hat die belangte Behörde weder dem Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme eines Ortsaugenscheines über die Sichtbarkeit der in Rede stehenden Halteverbotstafel Folge gegeben, obwohl dieses Beweismittel - wie sich aus dem Vorhergesagten ergibt - zum Beweise für rechtlich maßgebende Tatsachen geführt wurde, noch hat sie im angefochtenen Bescheid entgegen den Vorschriften der §§ 58 Abs. 2 und 60 AVG 1950, die gemäß § 24 VStG 1950 auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung zu finden haben, eine Begründung dafür gegeben zu haben, warum sie diesem Antrag nicht nachgekommen ist. Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß die belangte Behörde bei Einhaltung der außer acht gelassenen Verfahrensvorschriften zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, leidet der angefochtene Bescheid auch aus diesem Grund an einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (§ 42 Abs. 2 lit. c Z. 3 VwGG). Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 und 3 VwGG aufzuheben.Die belangte Behörde hat nun festgestellt, daß der Beschwerdeführer, der 16 - 17 m vor dem Fußgängerübergang gehalten habe, die dort befindliche Halteverbotstafel bei Anwendung der im Straßenverkehr notwendigen Aufmerksamkeit hätte sehen müssen. Gemäß Paragraph 48, Absatz eins, StVO sind Straßenverkehrszeichen so anzubringen, daß sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig - und nicht etwa erst nach dem Aussteigen aus dem Kraftfahrzeug - erkannt werden können. Nun hat die belangte Behörde nicht dargetan, auf Grund welcher Beweise sie zu dem Ergebnis gelangt ist, der Beschwerdeführer hätte die Halteverbotstafel bei Anwendung der im Straßenverkehr notwendigen Aufmerksamkeit sehen müssen; der angefochtene Bescheid enthält auch keine Feststeilung, in welcher Entfernung zum Fahrbahnrand die in Rede stehende Halteverbotstafel aufgestellt ist und ob sie tatsächlich parallel zum Fahrbahnrand steht. Da es von solchen Umständen weitgehend abhängt, ob der Beschwerdeführer von seinem Führersitz diese Halteverbotstafel sehen mußte, als er etwa 16- 17 m vor dieser gehalten hat, bedarf der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkte einer Ergänzung (Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, VwGG 1965). Darüber hinaus hat die belangte Behörde weder dem Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme eines Ortsaugenscheines über die Sichtbarkeit der in Rede stehenden Halteverbotstafel Folge gegeben, obwohl dieses Beweismittel - wie sich aus dem Vorhergesagten ergibt - zum Beweise für rechtlich maßgebende Tatsachen geführt wurde, noch hat sie im angefochtenen Bescheid entgegen den Vorschriften der Paragraphen 58, Absatz 2 und 60 AVG 1950, die gemäß Paragraph 24, VStG 1950 auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung zu finden haben, eine Begründung dafür gegeben zu haben, warum sie diesem Antrag nicht nachgekommen ist. Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß die belangte Behörde bei Einhaltung der außer acht gelassenen Verfahrensvorschriften zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, leidet der angefochtene Bescheid auch aus diesem Grund an einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 3, VwGG). Er war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2 und 3 VwGG aufzuheben.

Der Zuspruch der vom Beschwerdeführer beantragten Aufwendungen für Stempelgebühren und Schriftsatzaufwand stützt sich auf § 47 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und § 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG im Zusammenhalt mit den Bestimmungen der Verordnung, BGBl. Nr. 4/1965.Der Zuspruch der vom Beschwerdeführer beantragten Aufwendungen für Stempelgebühren und Schriftsatzaufwand stützt sich auf Paragraph 47, Absatz eins und Absatz 2, Litera a und Paragraph 48, Absatz eins, Litera a und b VwGG im Zusammenhalt mit den Bestimmungen der Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1965,.

Wien, am 13. März 1967

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1967:1966000706.X00

Im RIS seit

09.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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