Index
81/01 Wasserrechtsgesetz;Norm
WRG 1934 §137 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsidenten Dr. Guggenbichler, sowie die Hofräte Dr. Krzizek, Penzinger, Dr. Knoll und Dr. Leibrecht als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bily, über die Beschwerde des EE in T, vertreten durch Dr. Franz Kleinszig, Rechtsanwalt in 9300 St. Veit a. d. Glan, Hauptplatz 8, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 7. Juni 1966, Zl. 3-345/E 14/1-1966, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Mit dem Straferkenntnis vom 14. Februar 1966 erkannte die Bezirkshauptmannschaft Murau den Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 31 und 32 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 215/1959 (kurz: WRG 1959), für schuldig und verhängte über ihn gemäß § 137 des gleichen Gesetzes eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzarreststrafe zehn Tage), weil er durch die Inbetriebnahme des weder baubehördlich noch wasserrechtlich bewilligten Ölbehälters der Heizanlage seines Gasthofes bei der Abfüllung von Heizöl am 29. Oktober 1964 das Auslaufen von ca. 1.800 l Heizöl auf die Bundesstraße und in weiterer Folge eine erhebliche Verunreinigung des S-sees ermöglicht habe. In der Begründung dieses Straferkenntnisses wurde als erwiesen angenommen, es sei nach einer Peilung des Öltanks festgestellt worden, daß in diesem noch 1.400 l Heizöl vorhanden waren. Es sei daher der Inhalt der ersten Kammer des Tankwagens in den Behälter abgefüllt worden. Bei der nachfolgenden Prüfung habe sich ergeben, daß nur noch 2.500 l Öl in dem Behälter Platz hätten. Nach dem ersten Abfüllvorgange sei der Beschwerdeführer in den Keller gegangen, um die Abflußleitung des Behälters zum Brenner mittels Kerzen anzuwärmen. Den Fahrer des Tankwagens habe der Beschwerdeführer aufgefordert, mit dem weiteren Abfüllen zuzuwarten, bis er, der Beschwerdeführer, mit seiner Arbeit im Keller fertig sei. Der Fahrer habe jedoch, nachdem er einen Schaden an der Schlauchleitung behoben hatte, weiter gepumpt, bis auch die zweite Kammer des Tankwagens leer gewesen sei. Dadurch seien ca. 1.800 l Öl über die Entlüftungsleitung ausgeflossen. Diesen Vorfall habe weder der Beschwerdeführer noch der Tankwagenfahrer der Behörde gemeldet. Der Verantwortung des Beschwerdeführers, er sei der Meinung gewesen, daß mit der gewerbebehördlichen Genehmigung des Gasthofes auch die Genehmigung der Heizanlage verbunden gewesen sei, zumal diese Anlage von befugten Gewerbetreibenden hergestellt worden sei, hielt die Behörde entgegen, daß gemäß § 31 WRG 1959 jedermann, dessen Anlage eine Verunreinigung von Gewässern herbeiführen könne, die im Interesse der Reinhaltung erforderliche Sorgfalt im Sinne des § 1297 ABGB anzuwenden habe. Die Aufstellung von Ölbehältern sei eine solche Anlage. Unbestritten sei auch, daß diese Aufstellung einer wasserrechtlichen Bewilligung im Sinne des § 32 Abs. 1 WRG 1959 bedürfe. Mit der Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift könne sich der Beschwerdeführer nicht entschuldigen. Zwar habe die Gewerbebehörde dem Beschwerdeführer auf die Notwendigkeit der Einbringung eines wasserrechtlichen Ansuchens nicht aufmerksam gemacht. Der Beschwerdeführer hätte jedoch schon "aus allgemeinen Vernunftgründen" das Unerlaubte seines Verhaltens einsehen können. Der Beschwerdeführer hätte sich eben durch eine Anfrage bei der Behörde Klarheit darüber verschaffen müssen, ob die Errichtung eines Heizölbehälters einer behördlichen Bewilligung bedürfe. Die Nichteinholung eines wasserrechtlichen Konsenses müsse dem Beschwerdeführer als Verschulden angerechnet werden. Im übrigen habe der Beschwerdeführer die Heizungsanlage erst im Jahre 1960, und zwar nach der bau- und gewerblichen Genehmigung, errichtet. Aber selbst dann, wenn man dem Beschwerdeführer die Rechtswohltat des § 5 Abs. 2 VStG 1950 zuerkennen wollte, wäre für ihn damit nichts gewonnen. Denn sein Hauptverschulden sei darin zu erblicken, daß er den "Unfall" verschwiegen habe. Es könne sein, daß der Beschwerdeführer Ausmaß und Umfang des angerichteten Schadens nicht sofort habe erkennen können. Auf Grund des intensiven Mineralölgeruches einige Stunden nach dem "Unfall" wäre aber der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, die Behörde von dem Vorfall in Kenntnis zu setzen, wodurch sich die Folgen desselben bedeutend verringert hätten.Mit dem Straferkenntnis vom 14. Februar 1966 erkannte die Bezirkshauptmannschaft Murau den Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach den Paragraphen 31 und 32 Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, (kurz: WRG 1959), für schuldig und verhängte über ihn gemäß Paragraph 137, des gleichen Gesetzes eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzarreststrafe zehn Tage), weil er durch die Inbetriebnahme des weder baubehördlich noch wasserrechtlich bewilligten Ölbehälters der Heizanlage seines Gasthofes bei der Abfüllung von Heizöl am 29. Oktober 1964 das Auslaufen von ca. 1.800 l Heizöl auf die Bundesstraße und in weiterer Folge eine erhebliche Verunreinigung des S-sees ermöglicht habe. In der Begründung dieses Straferkenntnisses wurde als erwiesen angenommen, es sei nach einer Peilung des Öltanks festgestellt worden, daß in diesem noch 1.400 l Heizöl vorhanden waren. Es sei daher der Inhalt der ersten Kammer des Tankwagens in den Behälter abgefüllt worden. Bei der nachfolgenden Prüfung habe sich ergeben, daß nur noch 2.500 l Öl in dem Behälter Platz hätten. Nach dem ersten Abfüllvorgange sei der Beschwerdeführer in den Keller gegangen, um die Abflußleitung des Behälters zum Brenner mittels Kerzen anzuwärmen. Den Fahrer des Tankwagens habe der Beschwerdeführer aufgefordert, mit dem weiteren Abfüllen zuzuwarten, bis er, der Beschwerdeführer, mit seiner Arbeit im Keller fertig sei. Der Fahrer habe jedoch, nachdem er einen Schaden an der Schlauchleitung behoben hatte, weiter gepumpt, bis auch die zweite Kammer des Tankwagens leer gewesen sei. Dadurch seien ca. 1.800 l Öl über die Entlüftungsleitung ausgeflossen. Diesen Vorfall habe weder der Beschwerdeführer noch der Tankwagenfahrer der Behörde gemeldet. Der Verantwortung des Beschwerdeführers, er sei der Meinung gewesen, daß mit der gewerbebehördlichen Genehmigung des Gasthofes auch die Genehmigung der Heizanlage verbunden gewesen sei, zumal diese Anlage von befugten Gewerbetreibenden hergestellt worden sei, hielt die Behörde entgegen, daß gemäß Paragraph 31, WRG 1959 jedermann, dessen Anlage eine Verunreinigung von Gewässern herbeiführen könne, die im Interesse der Reinhaltung erforderliche Sorgfalt im Sinne des Paragraph 1297, ABGB anzuwenden habe. Die Aufstellung von Ölbehältern sei eine solche Anlage. Unbestritten sei auch, daß diese Aufstellung einer wasserrechtlichen Bewilligung im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, WRG 1959 bedürfe. Mit der Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift könne sich der Beschwerdeführer nicht entschuldigen. Zwar habe die Gewerbebehörde dem Beschwerdeführer auf die Notwendigkeit der Einbringung eines wasserrechtlichen Ansuchens nicht aufmerksam gemacht. Der Beschwerdeführer hätte jedoch schon "aus allgemeinen Vernunftgründen" das Unerlaubte seines Verhaltens einsehen können. Der Beschwerdeführer hätte sich eben durch eine Anfrage bei der Behörde Klarheit darüber verschaffen müssen, ob die Errichtung eines Heizölbehälters einer behördlichen Bewilligung bedürfe. Die Nichteinholung eines wasserrechtlichen Konsenses müsse dem Beschwerdeführer als Verschulden angerechnet werden. Im übrigen habe der Beschwerdeführer die Heizungsanlage erst im Jahre 1960, und zwar nach der bau- und gewerblichen Genehmigung, errichtet. Aber selbst dann, wenn man dem Beschwerdeführer die Rechtswohltat des Paragraph 5, Absatz 2, VStG 1950 zuerkennen wollte, wäre für ihn damit nichts gewonnen. Denn sein Hauptverschulden sei darin zu erblicken, daß er den "Unfall" verschwiegen habe. Es könne sein, daß der Beschwerdeführer Ausmaß und Umfang des angerichteten Schadens nicht sofort habe erkennen können. Auf Grund des intensiven Mineralölgeruches einige Stunden nach dem "Unfall" wäre aber der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, die Behörde von dem Vorfall in Kenntnis zu setzen, wodurch sich die Folgen desselben bedeutend verringert hätten.
Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschwerdeführer Berufung ein, in der er vor allem geltend machte, daß für das Auslaufen des Heizöles nicht er, sondern der Fahrer des Tankwagens zur Verantwortung zur ziehen gewesen wäre, da dieser den Abfüllvorgang entgegen der Weisung des Beschwerdeführers fortgesetzt habe. Im übrigen berief sich der Beschwerdeführer auch in der Berufung darauf, daß er mit Grund der Meinung sein konnte, für die Errichtung und den Betrieb der Ölheizungsanlage sei keine weitere behördliche Bewilligung erforderlich.
Dieser Berufung gab die belangte Behörde mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheide aus den im wesentlichen zutreffenden Gründen des erstinstanzlichen Straferkenntnisses, die durch die Berufungsausführungen nicht hätten entkräftet werden können, keine Folge,
Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes (unrichtige Anwendung des Gesetzes) und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, unrichtige Beweiswürdigung) erhobene Beschwerde.
Der Beschwerde konnte aus nachstehenden Erwägungen die Berechtigung nicht versagt werden:
Nach dem von der belangten Behörde übernommenen Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, durch die Inbetriebnahme eines wasserrechtlich nicht genehmigten Ölbehälters beim Abfüllen das Auslaufen von Heizöl auf die Bundesstraße und in weiterer Folge eine erhebliche Verunreinigung des S-sees herbeigeführt zu haben. Darin hat die belangte Behörde eine Übertretung der Vorschriften der §§ 31 und 32 Abs. 1 WRG 1959 erblickt. Der Bestimmung des § 31 dieses Gesetzes kann der Beschwerdeführer nicht zuwider gehandelt haben, weil diese Gesetzesstelle kein Tatbild einer Verwaltungsübertretung, sondern nur eine Sorgfaltspflicht umschreibt. Wohl aber enthält § 32 WRG 1959 das grundsätzliche Verbot der Verunreinigung von Gewässern mit der Möglichkeit, von diesem Verbot Ausnahmen zu gewähren, wobei allerdings nicht jede Einbringung in die Gewässer einer Bewilligung zugänglich sein muß (vgl. hiezu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Oktober 1964, Zl, 896/64).Nach dem von der belangten Behörde übernommenen Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, durch die Inbetriebnahme eines wasserrechtlich nicht genehmigten Ölbehälters beim Abfüllen das Auslaufen von Heizöl auf die Bundesstraße und in weiterer Folge eine erhebliche Verunreinigung des S-sees herbeigeführt zu haben. Darin hat die belangte Behörde eine Übertretung der Vorschriften der Paragraphen 31 und 32 Absatz eins, WRG 1959 erblickt. Der Bestimmung des Paragraph 31, dieses Gesetzes kann der Beschwerdeführer nicht zuwider gehandelt haben, weil diese Gesetzesstelle kein Tatbild einer Verwaltungsübertretung, sondern nur eine Sorgfaltspflicht umschreibt. Wohl aber enthält Paragraph 32, WRG 1959 das grundsätzliche Verbot der Verunreinigung von Gewässern mit der Möglichkeit, von diesem Verbot Ausnahmen zu gewähren, wobei allerdings nicht jede Einbringung in die Gewässer einer Bewilligung zugänglich sein muß vergleiche , hiezu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Oktober 1964, Zl, 896/64).
Bei ihrer Entscheidung ist die belangte Behörde, so muß der Spruch des Straferkenntnisses verstanden werden, davon ausgegangen, daß die Herstellung und die Inbetriebnahme eines Ölbehälters für die Heizanlage des Gasthofes des Beschwerdeführers jedenfalls einer wasserrechtlichen Bewilligung bedurfte. Diese Rechtsansicht ist unzutreffend. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem von einem verstärkten Senate gefällten Erkenntnis vom 13. April 1967, Zl. 1095/66, ausgesprochen und eingehend begründet hat, ist nur ein Vorhaben (Einbringung, Maßnahme, Anlage und deren Betrieb), das unter den jeweils gegebenen Verhältnissen regelmäßig und typisch zu einer Gewässerverunreinigung führt, bewilligungspflichtig. Die bloße Möglichkeit, daß eine Anlage die ihr zugeschriebene Aufgabe nicht erfüllt, daß also etwa ein Kessel, der Mineralöl verwahren soll, undicht wird, führt noch keineswegs notwendig zu dem Schluß, daß diese Anlage eine Gewässerverunreinigung bewirken wird. Daß die gegenständliche Anlage etwa deswegen, weil sie unsachgemäß ausgeführt wurde und daher notwendigerweise eine Gewässerverunreinigung zur Folge haben muß, woraus sich ihre Bewilligungspflicht ergeben könnte, hat die belangte Behörde nicht angenommen. Schon diese Verkennung der Rechtslage belastet den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufgehoben werden mußte.Bei ihrer Entscheidung ist die belangte Behörde, so muß der Spruch des Straferkenntnisses verstanden werden, davon ausgegangen, daß die Herstellung und die Inbetriebnahme eines Ölbehälters für die Heizanlage des Gasthofes des Beschwerdeführers jedenfalls einer wasserrechtlichen Bewilligung bedurfte. Diese Rechtsansicht ist unzutreffend. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem von einem verstärkten Senate gefällten Erkenntnis vom 13. April 1967, Zl. 1095/66, ausgesprochen und eingehend begründet hat, ist nur ein Vorhaben (Einbringung, Maßnahme, Anlage und deren Betrieb), das unter den jeweils gegebenen Verhältnissen regelmäßig und typisch zu einer Gewässerverunreinigung führt, bewilligungspflichtig. Die bloße Möglichkeit, daß eine Anlage die ihr zugeschriebene Aufgabe nicht erfüllt, daß also etwa ein Kessel, der Mineralöl verwahren soll, undicht wird, führt noch keineswegs notwendig zu dem Schluß, daß diese Anlage eine Gewässerverunreinigung bewirken wird. Daß die gegenständliche Anlage etwa deswegen, weil sie unsachgemäß ausgeführt wurde und daher notwendigerweise eine Gewässerverunreinigung zur Folge haben muß, woraus sich ihre Bewilligungspflicht ergeben könnte, hat die belangte Behörde nicht angenommen. Schon diese Verkennung der Rechtslage belastet den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 aufgehoben werden mußte.
Bei der Erlassung des Ersatzbescheides wird die belangte Behörde aber auch noch folgendes zu beachten haben:
Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, ist die Verunreinigung des S-sees nicht dadurch entstanden, daß der Beschwerdeführer eine wasserrechtlich nicht bewilligte Öllagerung in Betrieb genommen hat, sondern dadurch, daß die Anlage unsachgemäß bedient wurde. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ist überdies ersichtlich, daß die belangte Behörde als kausal für die Verunreinigung des S-sees angesehen hat, daß weder der Beschwerdeführer noch der Fahrer des Tankwagens vom Ausfließen des Öls der Behörde Mitteilung gemacht haben. Während Täter der Verwaltungsübertretung "Inbetriebnahme einer wasserrechtlich bewilligungspflichtigen Anlage ohne einer solchen Bewilligung" nur derjenige sein kann, der um die wasserrechtliche Bewilligung einzuschreiten hat - das wäre vorliegend der Beschwerdeführer als Eigentümer der Anlage -, kann Täter der Verwaltungsübertretung "Gewässerverunreinigung durch unsachgemäßes Verhalten beim Füllen eines Lagerbehälters" jedermann, also auch der Fahrer des Tankwagens sein. Die belangte Behörde wird sich daher auch mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren auseinanderzusetzen haben, daß die gegenständliche Verunreinigung des S-sees nicht er, sondern der Fahrer des Tankwagens zu vertreten hat. Sollte dabei die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangen, daß der Beschwerdeführer für beide Übertretungen verantwortlich ist, dann darf sie allerdings zufolge § 22 Abs. 1 VStG 1950 nicht eine Strafe verhängen. Die Unterlassung einer Anzeige vom Auslaufen des Mineralöls ist mangels Normierung eines entsprechenden Straftatbestandes überhaupt nicht als Übertretung der Vorschriften des Wasserrechtsgesetzes 1959 anzusehen. Sie kann daher nur als erschwerender Umstand gewertet werden, wenn der Beschwerdeführer durch ein sonstiges Verhalten eine Übertretung einer Vorschrift des Wasserrechtsgesetzes 1959 begangen hat, sofern er hiedurch die rechtzeitige Einleitung von Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Schadenfolgen vereitelt hat.Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, ist die Verunreinigung des S-sees nicht dadurch entstanden, daß der Beschwerdeführer eine wasserrechtlich nicht bewilligte Öllagerung in Betrieb genommen hat, sondern dadurch, daß die Anlage unsachgemäß bedient wurde. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ist überdies ersichtlich, daß die belangte Behörde als kausal für die Verunreinigung des S-sees angesehen hat, daß weder der Beschwerdeführer noch der Fahrer des Tankwagens vom Ausfließen des Öls der Behörde Mitteilung gemacht haben. Während Täter der Verwaltungsübertretung "Inbetriebnahme einer wasserrechtlich bewilligungspflichtigen Anlage ohne einer solchen Bewilligung" nur derjenige sein kann, der um die wasserrechtliche Bewilligung einzuschreiten hat - das wäre vorliegend der Beschwerdeführer als Eigentümer der Anlage -, kann Täter der Verwaltungsübertretung "Gewässerverunreinigung durch unsachgemäßes Verhalten beim Füllen eines Lagerbehälters" jedermann, also auch der Fahrer des Tankwagens sein. Die belangte Behörde wird sich daher auch mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren auseinanderzusetzen haben, daß die gegenständliche Verunreinigung des S-sees nicht er, sondern der Fahrer des Tankwagens zu vertreten hat. Sollte dabei die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangen, daß der Beschwerdeführer für beide Übertretungen verantwortlich ist, dann darf sie allerdings zufolge Paragraph 22, Absatz eins, VStG 1950 nicht eine Strafe verhängen. Die Unterlassung einer Anzeige vom Auslaufen des Mineralöls ist mangels Normierung eines entsprechenden Straftatbestandes überhaupt nicht als Übertretung der Vorschriften des Wasserrechtsgesetzes 1959 anzusehen. Sie kann daher nur als erschwerender Umstand gewertet werden, wenn der Beschwerdeführer durch ein sonstiges Verhalten eine Übertretung einer Vorschrift des Wasserrechtsgesetzes 1959 begangen hat, sofern er hiedurch die rechtzeitige Einleitung von Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Schadenfolgen vereitelt hat.
Wien, am 11. Mai 1967
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1966001165.X00Im RIS seit
04.03.2002Zuletzt aktualisiert am
28.08.2015