TE Vwgh Erkenntnis 1967/6/14 0209/67

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Veröffentlicht am 14.06.1967
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Index

23/04 Exekutionsordnung;
40/01 Verwaltungsverfahren;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §410;
ASVG §64 Abs2;
EO §45 Abs2;
VVG §3 Abs2;
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. ASVG § 64 heute
  2. ASVG § 64 gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  3. ASVG § 64 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  4. ASVG § 64 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  1. EO § 45 heute
  2. EO § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 45 gültig von 01.10.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 45 gültig von 01.10.1995 bis 30.09.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  5. EO § 45 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. VVG § 3 heute
  2. VVG § 3 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VVG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VVG § 3 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsidenten Dr. Dietmann und die Hofräte Dr. Strau, Dr. Mathis, Dr. Härtel und Dr. Zach als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schatzmann, über die Beschwerde des Dr. HK in Wien vom 20. Jänner 1967, Zl. M. Abt. 14-K 82/66 (mitbeteiligte Partei: Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Beschwerdeführers, des Vertreters der belangten Behörde, Magistrates Dr. GE, und des Vertreters der mitbeteiligten Partei, Dr. GZ, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Landeshauptmann von Wien) Aufwendungen in der Höhe von S 790,-- und der Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte als mitbeteiligter Partei Aufwendungen in der Höhe von S 2.250,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte sprach mit Bescheid vom 6. Juli 1966 (unter Punkt 1.) des Spruches) unter Bezugnahme auf zwei vom Beschwerdeführer am 16. Mai 1966 eingebrachte Schriftsätze aus, dass die als Einwendungen im Sinne des § 35 Abs. 2 EO und des § 3 Abs. 2 VVG 1950 zu wertenden Anträge des Genannten auf Feststellung der Unzulässigkeit der Exekutionen zu den Geschäftszahlen 13 E 2824/66, 13 E 10208/65, 13 E 10355/65, 13 E 1016/66, 13 E 10014/66 (richtig wohl: 14014/66) und 13 E 14026/66 des Exekutionsgerichtes Wien als unbegründet abgewiesen würden; unter einem stellte die Krankenkasse gemäß § 410 Abs. 7 ASVG im Zusammenhang mit § 35 Abs. 2 EO und § 3 Abs. 2 VVG 1950 fest, dass die Exekutionsführung der Krankenkasse gegen den Beschwerdeführer als verpflichtete Partei zu den angeführten Geschäftszahlen des Exekutionsgerichtes Wien auf Grund der Rückstandsausweise vom 18. März 1966, 9. November 1965, 15. November 1965, 15. November 1965, 4. Februar 1966 und 18. Februar 1966 gemäß § 64 ASVG zu Recht bestehe. Weiters wies die Krankenkasse mit dem zitierten Bescheid (unter Punkt 2.) des Spruches) den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschiebung und Einstellung der Exekution zu den bereits genannten Geschäftszahlen des Exekutionsgerichtes Wien als unzulässig zurück. Schließlich sprach die Krankenkasse mit dem in Rede stehenden Bescheid (unter Punkt 3.) des Spruches) auch aus, dass der Beschwerdeführer als Dienstgeber gemäß § 35 Abs. 1 ASVG verpflichtet sei, der Krankenkasse die auf dem Beitragskonto nnn.nnn: "Dr. HK, Wien II, T-straße 4" (rückständigen Sozialversicherungsbeiträge samt Nebengebühren (berechnet bis 4. Februar 1966) im Betrage von S 1.450,35 zuzüglich 6 1/2% Verzugszinsen (p. a.) ab 5. Februar 1966, gerechnet von S 1.380,--, binnen einem Monat nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer einen Einspruch, den jedoch die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abwies. Sie stellte (unter Punkt 1.) des Spruches des Bescheides) gemäß §§ 413 und 414 in Verbindung mit 3 355 ASVG und § 3 Abs. 2 VVG 1950 fest, dass die auf Grund der im Bescheid der Krankenkasse angeführten Rückstandsausweise wider die verpflichtete Partei, den Beschwerdeführer, gerichteten Exekutionsführungen weiterhin zulässig seien.Die Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte sprach mit Bescheid vom 6. Juli 1966 (unter Punkt 1.) des Spruches) unter Bezugnahme auf zwei vom Beschwerdeführer am 16. Mai 1966 eingebrachte Schriftsätze aus, dass die als Einwendungen im Sinne des Paragraph 35, Absatz 2, EO und des Paragraph 3, Absatz 2, VVG 1950 zu wertenden Anträge des Genannten auf Feststellung der Unzulässigkeit der Exekutionen zu den Geschäftszahlen 13 E 2824/66, 13 E 10208/65, 13 E 10355/65, 13 E 1016/66, 13 E 10014/66 (richtig wohl: 14014/66) und 13 E 14026/66 des Exekutionsgerichtes Wien als unbegründet abgewiesen würden; unter einem stellte die Krankenkasse gemäß Paragraph 410, Absatz 7, ASVG im Zusammenhang mit Paragraph 35, Absatz 2, EO und Paragraph 3, Absatz 2, VVG 1950 fest, dass die Exekutionsführung der Krankenkasse gegen den Beschwerdeführer als verpflichtete Partei zu den angeführten Geschäftszahlen des Exekutionsgerichtes Wien auf Grund der Rückstandsausweise vom 18. März 1966, 9. November 1965, 15. November 1965, 15. November 1965, 4. Februar 1966 und 18. Februar 1966 gemäß Paragraph 64, ASVG zu Recht bestehe. Weiters wies die Krankenkasse mit dem zitierten Bescheid (unter Punkt 2.) des Spruches) den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschiebung und Einstellung der Exekution zu den bereits genannten Geschäftszahlen des Exekutionsgerichtes Wien als unzulässig zurück. Schließlich sprach die Krankenkasse mit dem in Rede stehenden Bescheid (unter Punkt 3.) des Spruches) auch aus, dass der Beschwerdeführer als Dienstgeber gemäß Paragraph 35, Absatz eins, ASVG verpflichtet sei, der Krankenkasse die auf dem Beitragskonto nnn.nnn: "Dr. HK, Wien römisch zwei, T-straße 4" (rückständigen Sozialversicherungsbeiträge samt Nebengebühren (berechnet bis 4. Februar 1966) im Betrage von S 1.450,35 zuzüglich 6 1/2% Verzugszinsen (p. a.) ab 5. Februar 1966, gerechnet von S 1.380,--, binnen einem Monat nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer einen Einspruch, den jedoch die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abwies. Sie stellte (unter Punkt 1.) des Spruches des Bescheides) gemäß Paragraphen 413 und 414 in Verbindung mit 3 355 ASVG und Paragraph 3, Absatz 2, VVG 1950 fest, dass die auf Grund der im Bescheid der Krankenkasse angeführten Rückstandsausweise wider die verpflichtete Partei, den Beschwerdeführer, gerichteten Exekutionsführungen weiterhin zulässig seien.

Unter einem wies die belangte Behörde (unter Punkt 2.) des Spruches des Bescheides) den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschiebung und Einstellung der zu den mehrfach erwähnten Geschäftszahlen des Exekutionsgerichtes Wien geführten Exekutionen als unzulässig zurück. Schließlich sprach sie (unter Punkt 3.) des Spruches des Bescheides) aus, dass der Beschwerdeführer als Dienstgeber gemäß § 35 Abs. 1 ASVG verpflichtet sei, der Krankenkasse die auf dem bereits oben zitierten Beitragskonto rückständigen Sozialversicherungsbeiträge (berechnet bis 4. Februar 1966) im Betrage von S 1.450,35 zuzüglich 6 1/2 % Verzugszinsen (p. a.) ab 5. Februar 1966, gerechnet von S 1.380,-- zu bezahlen. In der Begründung des Bescheides führte die belangte Behörde unter Bezugnahme auf die Einspruchseinwendungen aus, dass die dem gegenständlichen Exekutionsverfahren zu Grunde liegenden Exekutionstitel, nämlich die im Spruch des Bescheides angeführten Rückstandsausweise, Exekutionstitel im Sinne des § 1 EO darstellten und dass der Beschwerdeführer niemals behauptet habe, es seien nach Entstehung dieser Exekutionstitel Tatsachen eingetreten, die den Anspruch der Krankenkasse aufheben oder hemmen würden. Im übrigen ergebe sich bereits aus dem Ausfertigungsdatum des Rückstandsausweise, dass nach der Ausfertigung dieser Exekutionstitel eine Verjährung nicht eingetreten sein könne. Was jedoch den Vorwurf des Beschwerdeführers betreffe, dass die Krankenkasse in ihrem Bescheid die Vorschriften des § 64 Abs. 2 ASVG verletzt habe, so sei dem entgegenzuhalten, dass die Krankenkasse in Wahrheit bei Erlassung der in Rede stehenden Rückstandsausweise die zitierten gesetzlichen Bestimmungen beachtet und alle geforderten Voraussetzungen erfüllt und auch der Beschwerdeführer selbst die ihm zugestellten Rückstandsausweise niemals beanstandet habe. Wenn der Genannte aber nunmehr meine, dass die Krankenkasse in einem Bescheid, in dem auf bestimmte Rückstandsausweise lediglich Bezug genommen werde, den gesamten Inhalt der Rückstandsausweise wiederholen müsse, so übersehe er, dass § 64 Abs. 2 ASVG lediglich festlege, wie ein Rückstandsausweis beschaffen sein müsse, jedoch keinesfalls vorsehe, dass in jedem Falle, in welchem im Zuge eines Verwaltungsvefahrens auf einen Rückstandsausweis Bezug genommen werde, dessen gesamten Inhalt wiederzugeben sei; im übrigen erweise sich die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe keine Prüfungsmöglichkeit hinsichtlich der in den angeführten Rückstandsausweisen aufscheinenden Zeiträume gehabt, schon deshalb als unhaltbar, weil ihm im Zuge der oben angeführten Exekutionsverfahren stets auch der betreffende Exekutionsbewilligungsbeschluss sowie der dem Verfahren zu Grunde liegende Rückstandsausweis zugestellt worden sei. Was die Zurückweisung des Antrages auf Aufschiebung und Einstellung der bereits mehrfach ausgeführten Exekutionen anlange, so habe sich - wie aus der Begründung des Bescheides der Krankenkasse hervorgehe -Unter einem wies die belangte Behörde (unter Punkt 2.) des Spruches des Bescheides) den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschiebung und Einstellung der zu den mehrfach erwähnten Geschäftszahlen des Exekutionsgerichtes Wien geführten Exekutionen als unzulässig zurück. Schließlich sprach sie (unter Punkt 3.) des Spruches des Bescheides) aus, dass der Beschwerdeführer als Dienstgeber gemäß Paragraph 35, Absatz eins, ASVG verpflichtet sei, der Krankenkasse die auf dem bereits oben zitierten Beitragskonto rückständigen Sozialversicherungsbeiträge (berechnet bis 4. Februar 1966) im Betrage von S 1.450,35 zuzüglich 6 1/2 % Verzugszinsen (p. a.) ab 5. Februar 1966, gerechnet von S 1.380,-- zu bezahlen. In der Begründung des Bescheides führte die belangte Behörde unter Bezugnahme auf die Einspruchseinwendungen aus, dass die dem gegenständlichen Exekutionsverfahren zu Grunde liegenden Exekutionstitel, nämlich die im Spruch des Bescheides angeführten Rückstandsausweise, Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, EO darstellten und dass der Beschwerdeführer niemals behauptet habe, es seien nach Entstehung dieser Exekutionstitel Tatsachen eingetreten, die den Anspruch der Krankenkasse aufheben oder hemmen würden. Im übrigen ergebe sich bereits aus dem Ausfertigungsdatum des Rückstandsausweise, dass nach der Ausfertigung dieser Exekutionstitel eine Verjährung nicht eingetreten sein könne. Was jedoch den Vorwurf des Beschwerdeführers betreffe, dass die Krankenkasse in ihrem Bescheid die Vorschriften des Paragraph 64, Absatz 2, ASVG verletzt habe, so sei dem entgegenzuhalten, dass die Krankenkasse in Wahrheit bei Erlassung der in Rede stehenden Rückstandsausweise die zitierten gesetzlichen Bestimmungen beachtet und alle geforderten Voraussetzungen erfüllt und auch der Beschwerdeführer selbst die ihm zugestellten Rückstandsausweise niemals beanstandet habe. Wenn der Genannte aber nunmehr meine, dass die Krankenkasse in einem Bescheid, in dem auf bestimmte Rückstandsausweise lediglich Bezug genommen werde, den gesamten Inhalt der Rückstandsausweise wiederholen müsse, so übersehe er, dass Paragraph 64, Absatz 2, ASVG lediglich festlege, wie ein Rückstandsausweis beschaffen sein müsse, jedoch keinesfalls vorsehe, dass in jedem Falle, in welchem im Zuge eines Verwaltungsvefahrens auf einen Rückstandsausweis Bezug genommen werde, dessen gesamten Inhalt wiederzugeben sei; im übrigen erweise sich die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe keine Prüfungsmöglichkeit hinsichtlich der in den angeführten Rückstandsausweisen aufscheinenden Zeiträume gehabt, schon deshalb als unhaltbar, weil ihm im Zuge der oben angeführten Exekutionsverfahren stets auch der betreffende Exekutionsbewilligungsbeschluss sowie der dem Verfahren zu Grunde liegende Rückstandsausweis zugestellt worden sei. Was die Zurückweisung des Antrages auf Aufschiebung und Einstellung der bereits mehrfach ausgeführten Exekutionen anlange, so habe sich - wie aus der Begründung des Bescheides der Krankenkasse hervorgehe -

diese für die Entscheidung über den in Rede stehenden Antrag als unzuständig erklären müssen, weil gemäß § 45 Abs. 2 EO Anträge auf Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung der Exekution bei dem Gerichte, bei dem die Bewilligung in erster Instanz beantragt worden sei, oder beim Exekutionsgericht eingebracht werden müssten, je nachdem der Antrag vor oder nach Beginn des Exekutionsvollzuges gestellt worden sei. Soweit aber der Beschwerdeführer vorbringe, dass die Krankenkasse den für den Beitragszeitraum November 1965 aufgelaufenen Rückstand in den Rückstandsausweis "eingebaut" habe, dies aber durch die Missachtung der Bestimmung des § 64 Abs. 2 ASVG nicht erkennbar sei, so habe hiezu die Krankenkasse zutreffend bemerkt, dass sie lediglich die Verpflichtung des Beschwerdeführers auf Grund seiner Dienstgebereigenschaft zur Bezahlung der auf dem Beitragskonto nnn.nnn rückständigen Sozialversicherungsbeiträge samt Nebengebühren im Betrage von S 1.450,35 zuzüglich der im Spruch des Bescheides angeführten Verzugszinsen binnen einem Monat nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen ausgesprochen habe. Ferner sei ebenso zutreffend von der Krankenkasse zum Antrag des Beschwerdeführers auf Erlassung eines Bescheides dahin gehend, dass die Exekutionsakte zu den mehrfach genannten Geschäftszahlen des Exekutionsgerichtes Wien wegen formeller Fehler und wegen Verjährung nach § 68 Abs. 1 und 2 AVG 1950 unzulässig und nach § 39 EO einzustellen seien, auf die Unzuständigkeit des Landeshauptmannes zu einer Entscheidung über die Einstellung einer Exekution nach § 39 EO hingewiesen worden. Überdies sei aber auch der angeführte Antrag insofern unbegründet, als der Beschwerdeführer - wie die Krankenkasse bereits in ihrem Bescheid ausgeführt habe - außer Stande gewesen sei, darzutun, dass seine Einwendungen tatsächlich auf den Anspruch hemmenden oder aufhebenden Tatsachen beruhten, die erst nach Entstehung der den gegenständlichen Exekutionsverfahren zu Grunde liegenden Exekutionstitel eingetreten seien; der Beschwerdeführer sei aber auch in seinem Einspruch jeden Beweis für das Vorliegen derartiger Tatsachen schuldig geblieben. Schließlich müsse zu dem Antrag des Beschwerdeführers, die Exekution zu GZ. 13 E 2824/66 gemäß § 412 ASVG bzw. § 42 Abs. 1 EO aufzuschieben, bemerkt werden, dass auch in diesem Falle die Zuständigkeit des Landeshauptmannes nicht gegeben sei, weil die Aufschiebung der Exekution in die Kompetenz der Gerichte falle. diese für die Entscheidung über den in Rede stehenden Antrag als unzuständig erklären müssen, weil gemäß Paragraph 45, Absatz 2, EO Anträge auf Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung der Exekution bei dem Gerichte, bei dem die Bewilligung in erster Instanz beantragt worden sei, oder beim Exekutionsgericht eingebracht werden müssten, je nachdem der Antrag vor oder nach Beginn des Exekutionsvollzuges gestellt worden sei. Soweit aber der Beschwerdeführer vorbringe, dass die Krankenkasse den für den Beitragszeitraum November 1965 aufgelaufenen Rückstand in den Rückstandsausweis "eingebaut" habe, dies aber durch die Missachtung der Bestimmung des Paragraph 64, Absatz 2, ASVG nicht erkennbar sei, so habe hiezu die Krankenkasse zutreffend bemerkt, dass sie lediglich die Verpflichtung des Beschwerdeführers auf Grund seiner Dienstgebereigenschaft zur Bezahlung der auf dem Beitragskonto nnn.nnn rückständigen Sozialversicherungsbeiträge samt Nebengebühren im Betrage von S 1.450,35 zuzüglich der im Spruch des Bescheides angeführten Verzugszinsen binnen einem Monat nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen ausgesprochen habe. Ferner sei ebenso zutreffend von der Krankenkasse zum Antrag des Beschwerdeführers auf Erlassung eines Bescheides dahin gehend, dass die Exekutionsakte zu den mehrfach genannten Geschäftszahlen des Exekutionsgerichtes Wien wegen formeller Fehler und wegen Verjährung nach Paragraph 68, Absatz eins und 2 AVG 1950 unzulässig und nach Paragraph 39, EO einzustellen seien, auf die Unzuständigkeit des Landeshauptmannes zu einer Entscheidung über die Einstellung einer Exekution nach Paragraph 39, EO hingewiesen worden. Überdies sei aber auch der angeführte Antrag insofern unbegründet, als der Beschwerdeführer - wie die Krankenkasse bereits in ihrem Bescheid ausgeführt habe - außer Stande gewesen sei, darzutun, dass seine Einwendungen tatsächlich auf den Anspruch hemmenden oder aufhebenden Tatsachen beruhten, die erst nach Entstehung der den gegenständlichen Exekutionsverfahren zu Grunde liegenden Exekutionstitel eingetreten seien; der Beschwerdeführer sei aber auch in seinem Einspruch jeden Beweis für das Vorliegen derartiger Tatsachen schuldig geblieben. Schließlich müsse zu dem Antrag des Beschwerdeführers, die Exekution zu GZ. 13 E 2824/66 gemäß Paragraph 412, ASVG bzw. Paragraph 42, Absatz eins, EO aufzuschieben, bemerkt werden, dass auch in diesem Falle die Zuständigkeit des Landeshauptmannes nicht gegeben sei, weil die Aufschiebung der Exekution in die Kompetenz der Gerichte falle.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Was vorerst die in der Gegenschrift der belangten Behörde erörterte Frage der Einhaltung der Vorschriften des § 24 Abs. 2 VwGG 1965 seitens des Beschwerdeführers anlangt, so ist hiezu festzustellen, dass die Urschrift der Beschwerde die Unterschrift eines Rechtsanwaltes aufweist und damit - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - den bezeichneten Vorschriften Rechnung getragen erscheint, sodass der meritorischen Behandlung der Beschwerde keine Hindernisse entgegenstehen.Was vorerst die in der Gegenschrift der belangten Behörde erörterte Frage der Einhaltung der Vorschriften des Paragraph 24, Absatz 2, VwGG 1965 seitens des Beschwerdeführers anlangt, so ist hiezu festzustellen, dass die Urschrift der Beschwerde die Unterschrift eines Rechtsanwaltes aufweist und damit - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - den bezeichneten Vorschriften Rechnung getragen erscheint, sodass der meritorischen Behandlung der Beschwerde keine Hindernisse entgegenstehen.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er den Beweis für die nach § 68 ASVG eingetretene Verjährung bereits in seiner Stellungnahme vom 15. September 1964 und in einem weiteren Schriftsatz vom 22. Februar 1966 im Akt der belangten Behörde Zl. M. Abt. 14 - K 28/63 erbracht habe und dass die belangte Behörde auf diese Verjährung Bedacht zu nehmen gehabt hätte. Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auch auf den Inhalt seines in dem bezeichneten früheren Verfahren erhobenen Einspruches sowie des im gegenständlichen Fall eingebrachten gegen den eingangs angeführten Bescheid der Krankenkasse gerichteten Einspruches. er hebt hervor, dass der vorliegende Fall insofern eine Ausnahme bilde, als die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Forderung bereits in dem erwähnten bei der belangten Behörde durchgeführten früheren Verfahren bekämpft worden und gegen den in diesem Verfahren ergangenen letztinstanzlichen Bescheid vom 21. April 1966 eine Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde (hg. Zl. 972/66) eingebracht worden sei. In der vorliegenden Beschwerde wurde auch beantragt, die Beschwerde zu der hg. Zl. 972/66 mit der gegenständlichen Beschwerdesache zur gemeinsamen Behandlung zu verbinden, doch zog der Beschwerdeführer diesen Antrag in der Verhandlung zurück.Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er den Beweis für die nach Paragraph 68, ASVG eingetretene Verjährung bereits in seiner Stellungnahme vom 15. September 1964 und in einem weiteren Schriftsatz vom 22. Februar 1966 im Akt der belangten Behörde Zl. M. Abt. 14 - K 28/63 erbracht habe und dass die belangte Behörde auf diese Verjährung Bedacht zu nehmen gehabt hätte. Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auch auf den Inhalt seines in dem bezeichneten früheren Verfahren erhobenen Einspruches sowie des im gegenständlichen Fall eingebrachten gegen den eingangs angeführten Bescheid der Krankenkasse gerichteten Einspruches. er hebt hervor, dass der vorliegende Fall insofern eine Ausnahme bilde, als die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Forderung bereits in dem erwähnten bei der belangten Behörde durchgeführten früheren Verfahren bekämpft worden und gegen den in diesem Verfahren ergangenen letztinstanzlichen Bescheid vom 21. April 1966 eine Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde (hg. Zl. 972/66) eingebracht worden sei. In der vorliegenden Beschwerde wurde auch beantragt, die Beschwerde zu der hg. Zl. 972/66 mit der gegenständlichen Beschwerdesache zur gemeinsamen Behandlung zu verbinden, doch zog der Beschwerdeführer diesen Antrag in der Verhandlung zurück.

Tatsächlich kommt jedoch dem Umstand, dass hinsichtlich eines Teiles jener Beitragsforderungen, derentwegen die im Spruch des angefochtenen Bescheides bezeichneten Exekutionen geführt worden sind, nämlich hinsichtlich der Beiträge Nachtrag August bis September 1948, Rest Mai 1949 bis Rest April 1955 und Rest Februar bis Mai 1959 in der gesamten Höhe von S 33.580,80 (zuzüglich Nebengebühren), bei der belangten Behörde ein gesondertes Verfahren anhängig gewesen ist, auch im vorliegenden Falle Bedeutung zu; und zwar deshalb, weil im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides der bereits genannte Bescheid der belangten Behörde vom 21. April 1966 vorgelegen gewesen ist, mit dem über alle Einwendungen des Beschwerdeführers, die sich auf die Exekutionsführung wegen des angeführten Teiles der Beitragsforderungen ausgeschlossen gewesen ist. Demzufolge hat die Krankenkasse zu Recht in ihrem Bescheid vom 6. Juli 1966 darauf hingewiesen, da bezüglich jener Beiträge hinsichtlich deren bereits mit dem Bescheid vom 21. April 1966 entschieden worden ist, nicht neuerlich habe abgesprochen werden können, wobei mangels gegenteiliger Ausführungen im angefochtenen Bescheid angenommen werden muss, dass sich dieser Auffassung der Krankenkasse auch die belangte Behörde angeschlossen hat. Demzufolge kann aber auf die Einwendungen des Beschwerdeführers im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur insoweit eingegangen werden, als sie sich auf jenen Teil der Beitragsforderungen, hinsichtlich dessen mit dem Bescheid vom 21. April 1966 noch nicht abgesprochen worden ist - das sind nach den auch seitens des Beschwerdeführers unbestritten gebliebenen Ausführungen der Krankenkasse und der belangten Behörde die im November 1965 fällig gewordenen Beiträge samt Nebengebühren in der Höhe von insgesamt S 1.450,35 samt 6 1/2 % Verzugszinsen (p.a.) ab 5. Februar 1966, gerechnet von S 1.380,- -, beziehen. Da der Bescheid vom 21. April 1966 mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. April 1967, Zl. 972/66, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden ist, weil der Landeshauptmann rechtsirrig geglaubt hat, sich mit der gegen die Höhe der Beitragsschuld gerichteten Einwendung nicht auseinander setzen zu müssen, hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, in dem nach diesem Erkenntnis fortzusetzenden Verfahren Einwendungen, die sich auf die bereits vor November 1965 fällig gewordenen Beiträge beziehen, vorzubringen, sodass Rechte des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt werden können, wenn bei der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung des nunmehr angefochtenen Bescheides auf diese Beiträge kein Bedacht genommen wird. So weit jedoch der Beschwerdeführer hinsichtlich der im November 1965 fällig gewordenen Beiträge die Verjährung geltend macht, so kann dieses Vorbringen schon deshalb nicht stichhältig sein, weil nach den Bestimmungen des § 68 Abs. 1 ASVG das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen frühestens binnen zwei Jahren vom Tage der Fälligkeit der Beiträge und nach § 68 Abs. 2 ASVG das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung verjährt, bei Erlassung des angefochtenen Bescheides jedoch mit November 1965 jedenfalls noch nicht 2 Jahre verstrichen gewesen sind.Tatsächlich kommt jedoch dem Umstand, dass hinsichtlich eines Teiles jener Beitragsforderungen, derentwegen die im Spruch des angefochtenen Bescheides bezeichneten Exekutionen geführt worden sind, nämlich hinsichtlich der Beiträge Nachtrag August bis September 1948, Rest Mai 1949 bis Rest April 1955 und Rest Februar bis Mai 1959 in der gesamten Höhe von S 33.580,80 (zuzüglich Nebengebühren), bei der belangten Behörde ein gesondertes Verfahren anhängig gewesen ist, auch im vorliegenden Falle Bedeutung zu; und zwar deshalb, weil im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides der bereits genannte Bescheid der belangten Behörde vom 21. April 1966 vorgelegen gewesen ist, mit dem über alle Einwendungen des Beschwerdeführers, die sich auf die Exekutionsführung wegen des angeführten Teiles der Beitragsforderungen ausgeschlossen gewesen ist. Demzufolge hat die Krankenkasse zu Recht in ihrem Bescheid vom 6. Juli 1966 darauf hingewiesen, da bezüglich jener Beiträge hinsichtlich deren bereits mit dem Bescheid vom 21. April 1966 entschieden worden ist, nicht neuerlich habe abgesprochen werden können, wobei mangels gegenteiliger Ausführungen im angefochtenen Bescheid angenommen werden muss, dass sich dieser Auffassung der Krankenkasse auch die belangte Behörde angeschlossen hat. Demzufolge kann aber auf die Einwendungen des Beschwerdeführers im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur insoweit eingegangen werden, als sie sich auf jenen Teil der Beitragsforderungen, hinsichtlich dessen mit dem Bescheid vom 21. April 1966 noch nicht abgesprochen worden ist - das sind nach den auch seitens des Beschwerdeführers unbestritten gebliebenen Ausführungen der Krankenkasse und der belangten Behörde die im November 1965 fällig gewordenen Beiträge samt Nebengebühren in der Höhe von insgesamt S 1.450,35 samt 6 1/2 % Verzugszinsen (p.a.) ab 5. Februar 1966, gerechnet von S 1.380,- -, beziehen. Da der Bescheid vom 21. April 1966 mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. April 1967, Zl. 972/66, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden ist, weil der Landeshauptmann rechtsirrig geglaubt hat, sich mit der gegen die Höhe der Beitragsschuld gerichteten Einwendung nicht auseinander setzen zu müssen, hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, in dem nach diesem Erkenntnis fortzusetzenden Verfahren Einwendungen, die sich auf die bereits vor November 1965 fällig gewordenen Beiträge beziehen, vorzubringen, sodass Rechte des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt werden können, wenn bei der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung des nunmehr angefochtenen Bescheides auf diese Beiträge kein Bedacht genommen wird. So weit jedoch der Beschwerdeführer hinsichtlich der im November 1965 fällig gewordenen Beiträge die Verjährung geltend macht, so kann dieses Vorbringen schon deshalb nicht stichhältig sein, weil nach den Bestimmungen des Paragraph 68, Absatz eins, ASVG das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen frühestens binnen zwei Jahren vom Tage der Fälligkeit der Beiträge und nach Paragraph 68, Absatz 2, ASVG das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung verjährt, bei Erlassung des angefochtenen Bescheides jedoch mit November 1965 jedenfalls noch nicht 2 Jahre verstrichen gewesen sind.

Der Beschwerdeführer will weiters aber auch durch den Hinweis auf den Inhalt seines gegen den Bescheid der Krankenkasse vom 6. Juli 1966 gerichteten Einspruches den Einwand, dass die Exekutionsanträge der Krankenkasse (ausgenommen der Antrag zu g. Zl. 13 E 90208/65) entgegen der Bestimmung des § 64 Abs. 2 ASVG nur die summarische Bezeichnung: "Auf Grund des vollstreckbaren Rückstandsausweises vom 15. 1. 65, 26. 1. 66, 18. 2. 66 u. 18. 3. 66" aufweise, ohne die Beitragszeiträume im einzelnen zu bezeichnen, als Beschwerdeeinwendung aufgefasst wissen. überdies hat der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen in der Verhandlung hervorgehoben, dass den in Rede stehenden Exekutionsanträgen die Rückstandsausweise nicht angeschlossen gewesen seien. Diese Einwendungen können aber ebenfalls nicht als stichhältig angesehen werden, weil sich Inhalt und Form eines vom Versicherungsträger auf Grund von Rückstandsausweisen bei Gericht eingebrachten Exekutionsantrages nach den Vorschriften der Exekutionsordnung bestimmen und § 64 Abs. 2 ASVG lediglich Regelungen hinsichtlich des Rückstandsausweises als solchen enthält. Im übrigen findet sich aber auch - entgegen der Anschauung des Beschwerdeführers - in den letztangeführten Gesetzesstelle kein Hinweis, aus dem für den vorliegenden Fall geschlossen werden könnte, dass die Aufnahme der Beitragsforderung vom November 1965 in jenen Rückstandsausweis, in dem auch die Beitragsforderung für frühere Beitragszeiträume aufschienen, unzulässig sein sollte. Schließlich sei aber auch noch festgestellt, dass nach dem Beschwerdevorbringen nicht ganz klar ist, ob bzw. inwieweit auch Punkt 2.) des Spruches des angefochtenen Bescheides - wonach der Antrag der Aufschiebung und Einstellung der mit den Geschäftszahlen des Exekutionsgerichtes Wien näher bezeichneten Exekution als unzulässig zurückgewiesen worden ist - bekämpft werden sollte. Selbst wenn man aber die Beschwerdeausführungen dahin verstehen will, dass sie sich auch gegen den angeführten Punkt 2.) des Spruches des angefochtenen Bescheides richten, so ist dem Beschwerdeführer jedenfalls entgegenzuhalten, dass bei den von Versicherungsträgern ausgestellten Rückstandsausweisen zwar Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 EO bei den Versicherungsträgern abzusprechen haben, dass jedoch mangels irgendeines anderen in den in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen enthaltenen Hinweises gemäß § 45 Abs. 2 EO auch über Anträge auf Aufschiebung oder Einstellung einer auf Grund von Rückstandsausweisen eines Versicherungsträgers geführten Exekution das Gericht - und nicht der Versicherungsträger - entscheidet.Der Beschwerdeführer will weiters aber auch durch den Hinweis auf den Inhalt seines gegen den Bescheid der Krankenkasse vom 6. Juli 1966 gerichteten Einspruches den Einwand, dass die Exekutionsanträge der Krankenkasse (ausgenommen der Antrag zu g. Zl. 13 E 90208/65) entgegen der Bestimmung des Paragraph 64, Absatz 2, ASVG nur die summarische Bezeichnung: "Auf Grund des vollstreckbaren Rückstandsausweises vom 15. 1. 65, 26. 1. 66, 18. 2. 66 u. 18. 3. 66" aufweise, ohne die Beitragszeiträume im einzelnen zu bezeichnen, als Beschwerdeeinwendung aufgefasst wissen. überdies hat der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen in der Verhandlung hervorgehoben, dass den in Rede stehenden Exekutionsanträgen die Rückstandsausweise nicht angeschlossen gewesen seien. Diese Einwendungen können aber ebenfalls nicht als stichhältig angesehen werden, weil sich Inhalt und Form eines vom Versicherungsträger auf Grund von Rückstandsausweisen bei Gericht eingebrachten Exekutionsantrages nach den Vorschriften der Exekutionsordnung bestimmen und Paragraph 64, Absatz 2, ASVG lediglich Regelungen hinsichtlich des Rückstandsausweises als solchen enthält. Im übrigen findet sich aber auch - entgegen der Anschauung des Beschwerdeführers - in den letztangeführten Gesetzesstelle kein Hinweis, aus dem für den vorliegenden Fall geschlossen werden könnte, dass die Aufnahme der Beitragsforderung vom November 1965 in jenen Rückstandsausweis, in dem auch die Beitragsforderung für frühere Beitragszeiträume aufschienen, unzulässig sein sollte. Schließlich sei aber auch noch festgestellt, dass nach dem Beschwerdevorbringen nicht ganz klar ist, ob bzw. inwieweit auch Punkt 2.) des Spruches des angefochtenen Bescheides - wonach der Antrag der Aufschiebung und Einstellung der mit den Geschäftszahlen des Exekutionsgerichtes Wien näher bezeichneten Exekution als unzulässig zurückgewiesen worden ist - bekämpft werden sollte. Selbst wenn man aber die Beschwerdeausführungen dahin verstehen will, dass sie sich auch gegen den angeführten Punkt 2.) des Spruches des angefochtenen Bescheides richten, so ist dem Beschwerdeführer jedenfalls entgegenzuhalten, dass bei den von Versicherungsträgern ausgestellten Rückstandsausweisen zwar Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des Paragraph 35, EO bei den Versicherungsträgern abzusprechen haben, dass jedoch mangels irgendeines anderen in den in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen enthaltenen Hinweises gemäß Paragraph 45, Absatz 2, EO auch über Anträge auf Aufschiebung oder Einstellung einer auf Grund von Rückstandsausweisen eines Versicherungsträgers geführten Exekution das Gericht - und nicht der Versicherungsträger - entscheidet.

Auf Grund der aufgezeigten Erwägungen ergibt sich sohin, dass die Beschwerdeausführungen nicht geeignet sind, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, die zu seiner Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof führen könnte, darzutun. Demgemäß war die Beschwerde nach § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.Auf Grund der aufgezeigten Erwägungen ergibt sich sohin, dass die Beschwerdeausführungen nicht geeignet sind, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, die zu seiner Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof führen könnte, darzutun. Demgemäß war die Beschwerde nach Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über die Kosten stützt sich, soweit es sich um den Aufwandersatz der belangten Behörde handelt, auf § 47 Abs. 2 lit. b, § 48 Abs. 2 lit. a, b und d sowie § 49 Abs. 2 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I Abschnitt B Z. 4, 5 und 6 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4, soweit es sich jedoch um den Aufwandersatz für die Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte als mitbeteiligte Partei handelt, auf § 47 Abs. 3, § 48 Abs. 3 lit. b und d sowie § 49 Abs. 1 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I Abschnitt C Z. 7 und 8 der zitierten Verordnung.Der Ausspruch über die Kosten stützt sich, soweit es sich um den Aufwandersatz der belangten Behörde handelt, auf Paragraph 47, Absatz 2, Litera b,, Paragraph 48, Absatz 2, Litera a, b und d sowie Paragraph 49, Absatz 2, VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, Abschnitt B Ziffer 4, 5 und 6 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 4, soweit es sich jedoch um den Aufwandersatz für die Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte als mitbeteiligte Partei handelt, auf Paragraph 47, Absatz 3,, Paragraph 48, Absatz 3, Litera b und d sowie Paragraph 49, Absatz eins, VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, Abschnitt C Ziffer 7 und 8 der zitierten Verordnung.

Wien, am 14. Juni 1967

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1967:1967000209.X00

Im RIS seit

05.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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