TE Vwgh Beschluss 1967/9/26 0970/67

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Veröffentlicht am 26.09.1967
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §42 Abs4;
VwGG §63 Abs1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 0971/67 Vorgeschichte: 0841/66 E 24. Januar 1967; 0268/64 B 20. Januar 1965;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge des ES in W vertreten durch Dr. Hermann Gaigg, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Museumstraße 4, auf Wiederaufnahme der durch Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Jänner 1965, zu Zl. 268/64, und durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Jänner 1967, zu Zl. 841/66, abgeschlossenen Verfahren, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in Sachen Auslandsbezüge gemäß § 21 GG 1956, den Beschluss Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge des ES in W vertreten durch Dr. Hermann Gaigg, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Museumstraße 4, auf Wiederaufnahme der durch Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Jänner 1965, zu Zl. 268/64, und durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Jänner 1967, zu Zl. 841/66, abgeschlossenen Verfahren, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in Sachen Auslandsbezüge gemäß Paragraph 21, GG 1956, den Beschluss

Spruch

gefasst:

Den Anträgen wird gemäß § 45 VwGG 1965 nicht stattgegeben.Den Anträgen wird gemäß Paragraph 45, VwGG 1965 nicht stattgegeben.

Begründung

Der Antragsteller trat am 12. März 1963 an seine Dienstbehörde, das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten mit dem Ersuchen heran, 1.) die Nachrechnung seiner Auslandsbezüge und Nachzahlung aller ihm laut Gesetz zustehenden und noch nicht flüssiggemachten Beträge für die Dauer seiner Auslandsverwendung durchzuführen, 2.) die Übermittlung der Entscheidung in der in dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1950 vorgeschriebenen Form (Bescheid) zu veranlassen, insbesondere 3.) mit genauer Angabe aller seinen Forderungen eventuell entgegenstehenden Gesetzesstellen und 4.) genauer Angabe der für die derzeitige Handhabung bei Bezugsfeststellungen herangezogenen Gesetzesstellen und 5.) Berücksichtigung aller im Gehaltsgesetz vorgesehenen Zulagen und Eröhungen bei der Bezugsfeststellung in der Zukunft. Der Verwaltungsgerichtshof stellte in seinem Beschluß vom 20. Jänner 1965, Zl. 268/64, fest, daß mit, dieser Eingabe das für die Entscheidung zuständige Bundesministerium für Finanzen nicht angerufen worden sei, weil diesem Ministerium darin nicht einmal Erwähnung getan worden sei.

In dem nunmehr gestellten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird geltend gemacht, daß der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Jänner 1965 Zl. 268/64 auf der irrigen Annahme der Versäumung einer Frist beruhe. Das Hervorkommen der Besoldungsbescheide des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten vom 17. April 1956 und vom 20. Juli 1960, mit denen die Höhe seiner monatlichen Auslandsbezüge festgestellt worden sei, bilde daher "Wiederaufnahmsgründe nach dem Verwaltungsgerichtshofgesetz und nach dem sinngemäß anzuwendenen AVG" Gemäß § 45 Abs. 1 lit. b VwGG 1965 ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn das Erkenntnis oder der Beschluß auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Gesetz vorgesehenen Frist beruht. Der Antragsteller hat nicht ausgeführt, welche Frist der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluß vom 20. Jänner 1965 irrtümlich als versäumt angenommen haben soll. Der Verwaltungsgerichtshof ist jedoch in seinem Beschluß vom 20. Jänner 1965 davon ausgegangen, daß das zuständige Bundesministerium für Finanzen vom Antragsteller noch nicht angerufen wurde und daß daher die Frist des § 27 VwGG 1965 noch nicht in Gang gesetzt worden sei. Der Antragsteller tut jedoch in seinem Antrag in keiner Weise dar, daß diese Frist etwa -In dem nunmehr gestellten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird geltend gemacht, daß der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Jänner 1965 Zl. 268/64 auf der irrigen Annahme der Versäumung einer Frist beruhe. Das Hervorkommen der Besoldungsbescheide des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten vom 17. April 1956 und vom 20. Juli 1960, mit denen die Höhe seiner monatlichen Auslandsbezüge festgestellt worden sei, bilde daher "Wiederaufnahmsgründe nach dem Verwaltungsgerichtshofgesetz und nach dem sinngemäß anzuwendenen AVG" Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Litera b, VwGG 1965 ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn das Erkenntnis oder der Beschluß auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Gesetz vorgesehenen Frist beruht. Der Antragsteller hat nicht ausgeführt, welche Frist der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluß vom 20. Jänner 1965 irrtümlich als versäumt angenommen haben soll. Der Verwaltungsgerichtshof ist jedoch in seinem Beschluß vom 20. Jänner 1965 davon ausgegangen, daß das zuständige Bundesministerium für Finanzen vom Antragsteller noch nicht angerufen wurde und daß daher die Frist des Paragraph 27, VwGG 1965 noch nicht in Gang gesetzt worden sei. Der Antragsteller tut jedoch in seinem Antrag in keiner Weise dar, daß diese Frist etwa -

entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofes - tatsächlich in Gang gesetzt worden sei. Insbesondere kann dies nicht durch die Behauptung dargetan werden, daß über die Festsetzung der Auslandsbezüge des Bechwerdeführers schon ein rechtskräftiger Bescheid ergangen sei. Wenn diese vom Antragsteller übrigens nicht belegte Behauptung zuträfe, so würde dies nur einen weiteren Grund dafür darstellen, daß die Behörde zumindest teilweise nicht säumig geworden wäre.

Die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 gelten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gemäß § 62 VwGG 1965 nur soweit, als das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1965 nichts anderes bestimmt. Hinsichtlich der Wiederaufnahme des Verfahrens gelten jedoch, sofern der Verwaltungsgerichtshof über eine Säumnisbeschwerde nicht in der Sache selbst entschieden hat (§ 45 Abs. 4 VwGG 1965), die Vorschriften des § 45 Abs. 1 bis 3 VwGG 1965.Die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 gelten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gemäß Paragraph 62, VwGG 1965 nur soweit, als das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1965 nichts anderes bestimmt. Hinsichtlich der Wiederaufnahme des Verfahrens gelten jedoch, sofern der Verwaltungsgerichtshof über eine Säumnisbeschwerde nicht in der Sache selbst entschieden hat (Paragraph 45, Absatz 4, VwGG 1965), die Vorschriften des Paragraph 45, Absatz eins bis 3 VwGG 1965.

Da der Verwaltungsgerichtshof bei der Erlassung des Beschlusses vom 20. Jänner 1965, Zl. 268/64, nach den obigen Darlegungen nicht irrtümlich davon ausgegangen ist, daß der Lauf der im § 27 VwGG 1965 vorgesehenen Frist noch nicht in Gang gesetzt worden sei, war dem Antrag auf Wiederaufnahme des mit Beschluß vom 20. Jänner 1965 abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 45 Abs. 1 lit. b VwGG 1965 nicht stattzugeben.Da der Verwaltungsgerichtshof bei der Erlassung des Beschlusses vom 20. Jänner 1965, Zl. 268/64, nach den obigen Darlegungen nicht irrtümlich davon ausgegangen ist, daß der Lauf der im Paragraph 27, VwGG 1965 vorgesehenen Frist noch nicht in Gang gesetzt worden sei, war dem Antrag auf Wiederaufnahme des mit Beschluß vom 20. Jänner 1965 abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Litera b, VwGG 1965 nicht stattzugeben.

Völlig unerfindlich ist, welche Frist vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24. Jänner 1967, Zl. 841/66, irrtümlich als versäumt angenommen worden sein soll. Die Ausführungen des Antragstellers bieten dafür keinen Anhaltspunkt. Der Verwaltungsgerichtshof ist jedoch in seinem Erkenntnis nicht davon ausgegangen, daß eine im Verwaltungsgerichtshofgesetz 1965 gesetzte Frist versäumt worden ist. Er hat zwar nicht in der Sache selbst entschieden (§ 42 Abs. 4 VwGG 1965), sondern hat sich auf die Entscheidung einzelner maßgebender Rechtsfragen beschränkt. Das Bundesministerium für Finanzen war daher bei der Erlassung seines Bescheides vom 2. Juni 1967 auch nur insoweit an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes gebunden. Eine Bindung bei der Feststellung des Sachverhaltes ist durch das Erkenntnis vom 2. Juni 1967 nicht eingetreten. Der Antragsteller hätte es daher in der Hand gehabt, in dem der Erlassung des Bescheides vom 2. Juni 1967 vorhergegangenen Verwaltungsverfahren geltend zu machen, daß über die Festsetzung seiner Auslandsbezüge teilweise schon rechtskräftig entschieden worden sei. Wenn er dazu keine Gelegenheit erhalten hat, wäre ihm die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof offen gestanden. Der vom Antragsteller geltend gemachte Wiederaufnahmegrund liegt jedoch nicht vor, weswegen auch den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 24. Jänner 1967 Zl. 841/66 angeschlossenen Verfahrens gemäß § 45 Abs. 1 lit. b VwGG 1965 nicht stattzugeben war.Völlig unerfindlich ist, welche Frist vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24. Jänner 1967, Zl. 841/66, irrtümlich als versäumt angenommen worden sein soll. Die Ausführungen des Antragstellers bieten dafür keinen Anhaltspunkt. Der Verwaltungsgerichtshof ist jedoch in seinem Erkenntnis nicht davon ausgegangen, daß eine im Verwaltungsgerichtshofgesetz 1965 gesetzte Frist versäumt worden ist. Er hat zwar nicht in der Sache selbst entschieden (Paragraph 42, Absatz 4, VwGG 1965), sondern hat sich auf die Entscheidung einzelner maßgebender Rechtsfragen beschränkt. Das Bundesministerium für Finanzen war daher bei der Erlassung seines Bescheides vom 2. Juni 1967 auch nur insoweit an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes gebunden. Eine Bindung bei der Feststellung des Sachverhaltes ist durch das Erkenntnis vom 2. Juni 1967 nicht eingetreten. Der Antragsteller hätte es daher in der Hand gehabt, in dem der Erlassung des Bescheides vom 2. Juni 1967 vorhergegangenen Verwaltungsverfahren geltend zu machen, daß über die Festsetzung seiner Auslandsbezüge teilweise schon rechtskräftig entschieden worden sei. Wenn er dazu keine Gelegenheit erhalten hat, wäre ihm die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof offen gestanden. Der vom Antragsteller geltend gemachte Wiederaufnahmegrund liegt jedoch nicht vor, weswegen auch den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 24. Jänner 1967 Zl. 841/66 angeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Litera b, VwGG 1965 nicht stattzugeben war.

Wien, am 26. September 1967

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1967:1967000970.X00

Im RIS seit

17.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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