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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ASVG §113 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsidenten Dr. Dietmann und die Hofräte Dr. Strau, Dr. Mathis, Dr. Härtel und Dr. Zach als Richter, im Beisein des Schriftführers, Landesgerichtsrates Dr. Pichler, über die Beschwerde des Dr. KS (Alleininhaber der Firma "X") in Wien, vertreten durch Dkfm. Dr. Heinrich Jandl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Landesgerichtsstraße 6, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 16. März 1967, Zl. MA. 14-Sch 61/66 (mitbeteiligte Parteien: a) Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte in Wien, b) Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in Wien, c) Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter in Wien und d) Landesarbeitsamt Wien), betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 ASVG, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsidenten Dr. Dietmann und die Hofräte Dr. Strau, Dr. Mathis, Dr. Härtel und Dr. Zach als Richter, im Beisein des Schriftführers, Landesgerichtsrates Dr. Pichler, über die Beschwerde des Dr. KS (Alleininhaber der Firma "X") in Wien, vertreten durch Dkfm. Dr. Heinrich Jandl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Landesgerichtsstraße 6, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 16. März 1967, Zl. MA. 14-Sch 61/66 (mitbeteiligte Parteien: a) Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte in Wien, b) Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in Wien, c) Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter in Wien und d) Landesarbeitsamt Wien), betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß Paragraph 113, Absatz eins, ASVG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Landeshauptmann von Wien) Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- und der Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte als mitbeteiligter Partei Aufwendungen in der Höhe von 1.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte legte mit Bescheid vom 9. November 1966 dem Beschwerdeführer - Alleininhaber der Firma "X" (im folgenden kurz als "die Firma" bezeichnet) - einen Beitragszuschlag in der Höhe von S 1.500,-- auf; unter einem sprach sie aus, daß der Betrag binnen acht Tagen nach Zustellung des Bescheides mittels des diesem angeschlossenen Erlagscheines an die Krankenkasse zu leisten sei. Diese begründete ihre Entscheidung damit, daß die Anmeldung für EG vom 1. März 1961 bis 30. Juni 1966 (mit Unterbrechungen) und die Meldung über Sonderzahlungen (Weihnachtsremunerationen) betreffend JN und HP für 1965 nicht innerhalb der Meldefrist, sondern anläßlich der Beitragsprüfung am 19. Juni 1966 bzw. am 28. Juli 1966 erstattet worden seien. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer einen Einspruch ein. Er machte geltend, daß bei ihm KG und dessen Frau EG in der Zeit vom 1. September 1961 bis 30. Juni 1966 fallweise "Gründlichmacharbeiten" durchgeführt hätten, und daß er, obwohl die Arbeit stets von beiden Ehegatten geleistet worden sei, versehentlich die Auszahlung an EG allein vorgenommen habe, wodurch eine Überschreitung der Beitragsfreigrenzen und die Beitragspflicht entstanden sei; auf Grund der angeführten Tatsache, wonach es sich hier lediglich um ein "Versehen" gehandelt haben sollte, und unter Hinweis auf die schlechte finanzielle Lage des Unternehmens des Beschwerdeführers ersuchte dieser in dem Einspruch um Nachlaß des Beitragszuschlages und um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für das Rechtsmittel. Die belangte Behörde wies mit dem angefochtenen Bescheid den Einspruch des Beschwerdeführers als unbegründet ab; sie stellte gemäß §§ 413 Abs. 1 und 414 in Verbindung mit § 355 ASVG fest, daß die Firma verpflichtet sei, den vorgeschriebenen Beitragszuschlag an die Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte zu entrichten. In der Begründung des Bescheides führte die belangte Behörde unter Bezugnahme auf das Einspruchsvorbringen aus, die Krankenkasse habe in ihrer Stellungnahme vom 21. Dezember 1966 dargelegt, daß bei der Beitragsprüfung vom 19. Juli 1966 bis 28. Juli 1966 (mit Unterbrechungen) in der Buchhaltung der Firma kein Hinweis auf eine Beschäftigung des KG in der Zeit vom 1. September 1961 bis 30. Juni 1966 gefunden worden sei. Es seien auch sämtliche Belege nur von EG unterzeichnet und daher nur für diese die Nachtragsanmeldung erstellt worden, welche auch die Dienstgeberin bestätigt habe. Die nachzuentrichteten Beiträge für EG beliefen sich auf S 10.776,40. Es handle sich hier bereits um den zweiten Beitragszuschlag, welcher der Firma habe auferlegt werden müssen. Die wiedergegebenen Ausführungen seien auch der Dienstgeberin vorgehalten worden, doch habe diese hiezu keine Stellung genommen. Nach § 17 Abs. 4 der Krankenkassensatzung in Verbindung mit § 33 ASVG sei die Firma zur jeweiligen Anmeldung der EG binnen drei Tagen nach Diensteintritt verpflichtet gewesen. Gemäß § 18 Abs. 4 der bezeichneten Satzung seien Sonderzahlungen binnen acht Tagen nach Ablauf des Monats, in dem die Sonderzahlungen fällig geworden seien, bei der Krankenkasse zu melden. Dienstgebern, die Dienstnehmer nicht oder verspätet anmeldeten oder Dienstnehmer mit einem zu niedrigen Entgelt meldeten, könne ein Beitragszuschlag bis zum zweifachen Ausmaß der nachzuzahlenden Beiträge vorgeschrieben werden. Im gegenständlichen Falle lägen die Voraussetzungen für die Auferlegung eines Beitragszuschlages vor, und es sei auch die Höhe auf Grund des Ausmaßes der nachzuentrichtenden Beiträge gerechtfertigt.Die Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte legte mit Bescheid vom 9. November 1966 dem Beschwerdeführer - Alleininhaber der Firma "X" (im folgenden kurz als "die Firma" bezeichnet) - einen Beitragszuschlag in der Höhe von S 1.500,-- auf; unter einem sprach sie aus, daß der Betrag binnen acht Tagen nach Zustellung des Bescheides mittels des diesem angeschlossenen Erlagscheines an die Krankenkasse zu leisten sei. Diese begründete ihre Entscheidung damit, daß die Anmeldung für EG vom 1. März 1961 bis 30. Juni 1966 (mit Unterbrechungen) und die Meldung über Sonderzahlungen (Weihnachtsremunerationen) betreffend JN und HP für 1965 nicht innerhalb der Meldefrist, sondern anläßlich der Beitragsprüfung am 19. Juni 1966 bzw. am 28. Juli 1966 erstattet worden seien. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer einen Einspruch ein. Er machte geltend, daß bei ihm KG und dessen Frau EG in der Zeit vom 1. September 1961 bis 30. Juni 1966 fallweise "Gründlichmacharbeiten" durchgeführt hätten, und daß er, obwohl die Arbeit stets von beiden Ehegatten geleistet worden sei, versehentlich die Auszahlung an EG allein vorgenommen habe, wodurch eine Überschreitung der Beitragsfreigrenzen und die Beitragspflicht entstanden sei; auf Grund der angeführten Tatsache, wonach es sich hier lediglich um ein "Versehen" gehandelt haben sollte, und unter Hinweis auf die schlechte finanzielle Lage des Unternehmens des Beschwerdeführers ersuchte dieser in dem Einspruch um Nachlaß des Beitragszuschlages und um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für das Rechtsmittel. Die belangte Behörde wies mit dem angefochtenen Bescheid den Einspruch des Beschwerdeführers als unbegründet ab; sie stellte gemäß Paragraphen 413, Absatz eins und 414 in Verbindung mit Paragraph 355, ASVG fest, daß die Firma verpflichtet sei, den vorgeschriebenen Beitragszuschlag an die Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte zu entrichten. In der Begründung des Bescheides führte die belangte Behörde unter Bezugnahme auf das Einspruchsvorbringen aus, die Krankenkasse habe in ihrer Stellungnahme vom 21. Dezember 1966 dargelegt, daß bei der Beitragsprüfung vom 19. Juli 1966 bis 28. Juli 1966 (mit Unterbrechungen) in der Buchhaltung der Firma kein Hinweis auf eine Beschäftigung des KG in der Zeit vom 1. September 1961 bis 30. Juni 1966 gefunden worden sei. Es seien auch sämtliche Belege nur von EG unterzeichnet und daher nur für diese die Nachtragsanmeldung erstellt worden, welche auch die Dienstgeberin bestätigt habe. Die nachzuentrichteten Beiträge für EG beliefen sich auf S 10.776,40. Es handle sich hier bereits um den zweiten Beitragszuschlag, welcher der Firma habe auferlegt werden müssen. Die wiedergegebenen Ausführungen seien auch der Dienstgeberin vorgehalten worden, doch habe diese hiezu keine Stellung genommen. Nach Paragraph 17, Absatz 4, der Krankenkassensatzung in Verbindung mit Paragraph 33, ASVG sei die Firma zur jeweiligen Anmeldung der EG binnen drei Tagen nach Diensteintritt verpflichtet gewesen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 4, der bezeichneten Satzung seien Sonderzahlungen binnen acht Tagen nach Ablauf des Monats, in dem die Sonderzahlungen fällig geworden seien, bei der Krankenkasse zu melden. Dienstgebern, die Dienstnehmer nicht oder verspätet anmeldeten oder Dienstnehmer mit einem zu niedrigen Entgelt meldeten, könne ein Beitragszuschlag bis zum zweifachen Ausmaß der nachzuzahlenden Beiträge vorgeschrieben werden. Im gegenständlichen Falle lägen die Voraussetzungen für die Auferlegung eines Beitragszuschlages vor, und es sei auch die Höhe auf Grund des Ausmaßes der nachzuentrichtenden Beiträge gerechtfertigt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 1966, Zl. 643/657/66, geltend, daß in seinem Unternehmen EG und ihr Gatte - ein Pensionistenehepaar - nur fallweise gearbeitet hätten und daß die beiden Genannten im Hinblick auf ihre Pension, bzw. EG im Hinblick auf ihre Tätigkeit als Bedienerin bei der Firma K mangels Einordnung in den Betriebsorganismus beim Beschwerdeführer nicht in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gestanden seien. Die belangte Behörde habe unterlassen, den Sachverhalt durch Einvernahme der beiden Eheleute zu klären.
Zu diesem Vorbringen ist vorerst festzustellen, daß der Beschwerdeführer - wie bereits den obigen Ausführungen zu entnehmen ist - zwar in seinem Einspruch vorgebracht hat, die Eheleute G hätten bei ihm "fallweise Gründlichmacharbeiten durchgeführt", daß jedoch weder dieser Behauptung noch dem übrigen Beschwerdevorbringen eine Bestreitung der Versicherungspflicht und der davon abhängigen Beitragspflicht für EG entnommen werden konnte. Dementsprechend vermag auch der belangten Behörde nicht entgegengetreten zu werden, wenn sie das Einspruchsvorbringen, soweit es die Beschäftigung der Eheleute E und KG betrifft, dahin verstanden hat, daß die Arbeiten, die fallweise KG für seine Gattin ausgeführt habe, der Letztgenannten - obwohl dies ursprünglich nicht beabsichtigt gewesen sei - zugerechnet und dieser auch das gesamte Entgelt ausgezahlt worden sei, womit sich beim Entgelt eine Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze (im Sinne des § 5 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 ASVG) und damit für EG Versicherungspflicht und Beitragspflicht ergeben habe. Die Annahme der belangten Behörde, daß der Beschwerdeführer die Versicherungspflicht und die davon abhängige Beitragspflicht hinsichtlich EG an sich nicht habe bestreiten wollen, erscheint auch unter dem Gesichtspunkt durchaus schlüssig, daß der Beschwerdeführer - worauf die Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte bereits im Einspruchsverfahren hingewiesen hat und worauf auch in der Beschwerde Bezug genommen wird - die Nachtragsmeldung für EG ohne Protest unterfertigt hat. Es trifft allerdings zu, daß es dem Beschwerdeführer freigestanden wäre, in seinem Einspruch gegen die Vorschreibung des Beitragszuschlages auch die Versicherungspflicht zu bestreiten oder allenfalls einen Antrag bei der Krankenkasse auf bescheidmäßige Entscheidung über die Frage der Versicherungspflicht der EG einzubringen und damit in einem gesonderten Verfahren zu einer rechtskräftigen Entscheidung in dieser Frage zu gelangen; hätte jedoch der Beschwerdeführer tatsächlich die Versicherungspflicht der genannten Dienstnehmerin schon in seinem Einspruch bekämpft, so wäre der Instanzenzug bis zum Bundesministerium für soziale Verwaltung gegeben gewesen (siehe hiezu auch den Beschluß vom 23. Jänner 1963, Zl. 1322/62). Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen deutet auch der Umstand, daß der Beschwerdeführer in der durch seinen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebrachten Beschwerde ausdrücklich erklärt, es sei der Instanzenzug erschöpft, darauf hin, daß er selbst offenbar nicht ernstlich behaupten will, er habe bereits im Verwaltungsverfahren die Versicherungspflicht der EG bekämpft. Den dargelegten Gedankengängen zufolge kann es demnach keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides bedeuten, wenn sich die belangte Behörde mit der Frage der Versicherungspflicht der EG nicht auseinandergesetzt und auch nicht zur Klärung dieser Frage die Genannte sowie ihren Gatten vernommen hat.Zu diesem Vorbringen ist vorerst festzustellen, daß der Beschwerdeführer - wie bereits den obigen Ausführungen zu entnehmen ist - zwar in seinem Einspruch vorgebracht hat, die Eheleute G hätten bei ihm "fallweise Gründlichmacharbeiten durchgeführt", daß jedoch weder dieser Behauptung noch dem übrigen Beschwerdevorbringen eine Bestreitung der Versicherungspflicht und der davon abhängigen Beitragspflicht für EG entnommen werden konnte. Dementsprechend vermag auch der belangten Behörde nicht entgegengetreten zu werden, wenn sie das Einspruchsvorbringen, soweit es die Beschäftigung der Eheleute E und KG betrifft, dahin verstanden hat, daß die Arbeiten, die fallweise KG für seine Gattin ausgeführt habe, der Letztgenannten - obwohl dies ursprünglich nicht beabsichtigt gewesen sei - zugerechnet und dieser auch das gesamte Entgelt ausgezahlt worden sei, womit sich beim Entgelt eine Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze (im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, ASVG) und damit für EG Versicherungspflicht und Beitragspflicht ergeben habe. Die Annahme der belangten Behörde, daß der Beschwerdeführer die Versicherungspflicht und die davon abhängige Beitragspflicht hinsichtlich EG an sich nicht habe bestreiten wollen, erscheint auch unter dem Gesichtspunkt durchaus schlüssig, daß der Beschwerdeführer - worauf die Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte bereits im Einspruchsverfahren hingewiesen hat und worauf auch in der Beschwerde Bezug genommen wird - die Nachtragsmeldung für EG ohne Protest unterfertigt hat. Es trifft allerdings zu, daß es dem Beschwerdeführer freigestanden wäre, in seinem Einspruch gegen die Vorschreibung des Beitragszuschlages auch die Versicherungspflicht zu bestreiten oder allenfalls einen Antrag bei der Krankenkasse auf bescheidmäßige Entscheidung über die Frage der Versicherungspflicht der EG einzubringen und damit in einem gesonderten Verfahren zu einer rechtskräftigen Entscheidung in dieser Frage zu gelangen; hätte jedoch der Beschwerdeführer tatsächlich die Versicherungspflicht der genannten Dienstnehmerin schon in seinem Einspruch bekämpft, so wäre der Instanzenzug bis zum Bundesministerium für soziale Verwaltung gegeben gewesen (siehe hiezu auch den Beschluß vom 23. Jänner 1963, Zl. 1322/62). Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen deutet auch der Umstand, daß der Beschwerdeführer in der durch seinen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebrachten Beschwerde ausdrücklich erklärt, es sei der Instanzenzug erschöpft, darauf hin, daß er selbst offenbar nicht ernstlich behaupten will, er habe bereits im Verwaltungsverfahren die Versicherungspflicht der EG bekämpft. Den dargelegten Gedankengängen zufolge kann es demnach keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides bedeuten, wenn sich die belangte Behörde mit der Frage der Versicherungspflicht der EG nicht auseinandergesetzt und auch nicht zur Klärung dieser Frage die Genannte sowie ihren Gatten vernommen hat.
Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, daß es sich bei der Vorschrift des § 113 Abs. 1 ASVG um eine "Kannbestimmung" handle und auf Grund dieser Tatsache vor allem im Hinblick darauf, daß in Wahrheit für EG keine Beitragspflicht bestanden habe und die Anmeldung der Genannten bei der Krankenkasse rechtsirrtümlich erfolgt sei, die Vorschreibung des Beitragszuschlages sich nicht als gerechtfertigt erweise. Diesem Vorbringen ist insoweit beizupflichten, als es tatsächlich nach der bezeichneten Gesetzesstelle dem Ermessen des Versicherungsträgers überlassen ist, ob er im Falle einer nicht erstatteten oder verspäteten Anmeldung eines Dienstnehmers bzw. im Falle der Meldung eines zu niedrigen Entgeltes einen Beitragszuschlag vorschreibt oder nicht und daß die Handhabung dieses Ermessens auch auf die Rechtsmittelbehörde übergeht (siehe hiezu das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 1960, Slg. N. F. Nr. 5299). Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im Zusammenhang mit der Ausübung des an sich der belangten Behörde zustehenden freien Ermessens wäre aber im Sinne des Art. 130 Abs. 2 B-VG nur dann gegeben, wenn die Behörde von ihrem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hätte. Da jedoch für die belangte Behörde - wie bereits oben dargelegt wurde - kein Anlaß bestanden hat, bei ihrer Entscheidung auf die Frage der Beitragspflicht Bedacht zu nehmen, kommt - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - schon aus diesem Grund im Zusammenhang mit der angeführten Frage ein Ermessensmißbrauch seitens der belangten Behörde nicht in Betracht. Soweit jedoch der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen etwa auch zum Ausdruck bringen wollte, daß ihm die Unterlassung der rechtzeitigen Meldung der EG nicht als Verschulden angelastet werden könne, so wäre dem entgegenzuhalten, daß die Auferlegung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten und daher die Frage eines subjektiven Verschuldens des Dienstgebers nicht zu untersuchen ist (siehe das hg. Erkenntnis vom 1. Oktober 1958, Slg. N. F. Nr. 4760/A).Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, daß es sich bei der Vorschrift des Paragraph 113, Absatz eins, ASVG um eine "Kannbestimmung" handle und auf Grund dieser Tatsache vor allem im Hinblick darauf, daß in Wahrheit für EG keine Beitragspflicht bestanden habe und die Anmeldung der Genannten bei der Krankenkasse rechtsirrtümlich erfolgt sei, die Vorschreibung des Beitragszuschlages sich nicht als gerechtfertigt erweise. Diesem Vorbringen ist insoweit beizupflichten, als es tatsächlich nach der bezeichneten Gesetzesstelle dem Ermessen des Versicherungsträgers überlassen ist, ob er im Falle einer nicht erstatteten oder verspäteten Anmeldung eines Dienstnehmers bzw. im Falle der Meldung eines zu niedrigen Entgeltes einen Beitragszuschlag vorschreibt oder nicht und daß die Handhabung dieses Ermessens auch auf die Rechtsmittelbehörde übergeht (siehe hiezu das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 1960, Slg. N. F. Nr. 5299). Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im Zusammenhang mit der Ausübung des an sich der belangten Behörde zustehenden freien Ermessens wäre aber im Sinne des Artikel 130, Absatz 2, B-VG nur dann gegeben, wenn die Behörde von ihrem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hätte. Da jedoch für die belangte Behörde - wie bereits oben dargelegt wurde - kein Anlaß bestanden hat, bei ihrer Entscheidung auf die Frage der Beitragspflicht Bedacht zu nehmen, kommt - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - schon aus diesem Grund im Zusammenhang mit der angeführten Frage ein Ermessensmißbrauch seitens der belangten Behörde nicht in Betracht. Soweit jedoch der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen etwa auch zum Ausdruck bringen wollte, daß ihm die Unterlassung der rechtzeitigen Meldung der EG nicht als Verschulden angelastet werden könne, so wäre dem entgegenzuhalten, daß die Auferlegung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten und daher die Frage eines subjektiven Verschuldens des Dienstgebers nicht zu untersuchen ist (siehe das hg. Erkenntnis vom 1. Oktober 1958, Slg. N. F. Nr. 4760/A).
Auf Grund der aufgezeigten Erwägungen ergibt sich sohin, daß die Beschwerdeausführungen nicht geeignet sind, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, die zu seiner Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof führen könnte, darzutun. Demgemäß war die Beschwerde nach § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.Auf Grund der aufgezeigten Erwägungen ergibt sich sohin, daß die Beschwerdeausführungen nicht geeignet sind, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, die zu seiner Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof führen könnte, darzutun. Demgemäß war die Beschwerde nach Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über die Kosten stützt sich, soweit es sich um den Aufwandersatz der belangten Behörde handelt, auf § 47 Abs. 2 lit. b, § 48 Abs. 2 lit. a und b sowie § 49 Abs. 2 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I Abschnitt B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4, soweit es sich jedoch um den Aufwandersatz für die Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte als mitbeteiligte Partei handelt, auf § 47 Abs. 3, § 48 Abs. 3 lit. b und § 49 Abs. 1 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I Abschnitt C Z. 7 der zitierten Verordnung.Der Ausspruch über die Kosten stützt sich, soweit es sich um den Aufwandersatz der belangten Behörde handelt, auf Paragraph 47, Absatz 2, Litera b,, Paragraph 48, Absatz 2, Litera a und b sowie Paragraph 49, Absatz 2, VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, Abschnitt B Ziffer 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, Bundesgesetzblatt , Nr. 4, soweit es sich jedoch um den Aufwandersatz für die Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte als mitbeteiligte Partei handelt, auf Paragraph 47, Absatz 3,, Paragraph 48, Absatz 3, Litera b und Paragraph 49, Absatz eins, VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, Abschnitt C Ziffer 7, der zitierten Verordnung.
Wien, am 27. September 1967
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Sozialversicherung und WohnungswesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1967000706.X00Im RIS seit
22.01.2002Zuletzt aktualisiert am
23.01.2015