TE Vwgh Erkenntnis 1967/10/13 0806/65

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Veröffentlicht am 13.10.1967
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/03 Steuern vom Vermögen;
33 Bewertungsrecht;

Norm

BewG 1955 §69 Z1;
FinStrG §33 Abs1;
VermStG §4 Abs1;
  1. BewG 1955 § 69 heute
  2. BewG 1955 § 69 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  3. BewG 1955 § 69 gültig von 27.06.2001 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  4. BewG 1955 § 69 gültig von 01.01.1994 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  5. BewG 1955 § 69 gültig von 13.01.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  6. BewG 1955 § 69 gültig von 30.07.1988 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 402/1988
  7. BewG 1955 § 69 gültig von 18.07.1987 bis 29.07.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  1. FinStrG Art. 1 § 33 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 33 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  3. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 23.07.2019 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 15.08.2018 bis 22.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  5. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 12.01.2013 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.01.2011 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  7. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 13.01.1999 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  8. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 21.08.1996 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 421/1996
  9. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.01.1995 bis 20.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  10. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.10.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1989
  11. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.01.1986 bis 30.09.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1985

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Wasniczek, und die Hofräte Dr. Schirmer, Dr. Schimetschek, Dr. Kaupp und Dr. Riedel als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Walter, über die Beschwerde des HR in G, vertreten durch Dr. Leo Kaltenbäck, Rechtsanwalt in Graz, Kaiserfeldgasse 15, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 21. Februar 1965, Zl. S 34-294/1-VII-64, betreffend Abgabenhinterziehung, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwaltes Dr. Leo Kaltenbäck, und des Vertreters der belangten Behörde, wirkl. Hofrates Dr. JM, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Finanzlandesdirektion für Steiermark) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Wirtschaftstreuhänder. Er stellte seiner Tochter, der Inhaberin eines Damenmodegeschäftes, laufend Darlehensbeträge zur Verfügung, die von 1955 bis 1960 von S 82.343,-- auf S 169.289,-- anstiegen. Seine Ehefrau, die im Geschäfte der Tochter mitarbeitete, stellte die ihr von der Tochter hiefür gewährte Entlohnung gleichfalls der Tochter zur Verfügung, woraus sich zugunsten der Ehefrau des Beschwerdeführers eine Forderung ergab, die von 1955 bis 1962 von S 82.406,-- auf S 150.134,-- anstieg.

Während die Tochter des Beschwerdeführers, die in Steuerangelegenheiten von ihrem Vater als Wirtschaftstreuhänder vertreten wurde, in ihren Vermögenserklärungen die betreffenden Beträge als Darlehensschulden gegenüber ihren Eltern auswies, gab der Beschwerdeführer in seinen Vermögenserklärungen, die er übrigens erst über Aufforderung des Finanzamtes einsandte, die betreffenden Beträge zwar auch mit den Nennwerten an, bewertete sie aber mit der Bemerkung "sehr schwer einbringlich" bzw. "kaum einbringlich" bloß mit einem Erinnerungswert von S 1,--.

Im Zug einer bei der Tochter des Beschwerdeführers im Jahre 1961 durchgeführten Betriebsprüfung äußerte der Prüfer in seinem Bericht zu den von der Steuerpflichtigen ausgewiesenen "Verbindlichkeiten an die Eltern" folgende Bedenken:

"Diese Verbindlichkeiten erscheinen im Hinblick auf die Angaben der Steuerpflichtigen, daß es sich hiebei um geschenkweise Überlassung von Geldbeträgen durch ihre Eltern handelt und den Angaben der Eltern in der Vermögenserklärung, wobei diese Schuldbeträge nur mit S 1,-- angesetzt wurden, als bedenklich. Es konnte jedoch im Zuge der Betriebsprüfung nicht geklärt werden, ob es sich hiebei um eine freigebige Zuwendung bzw. um eine teilweise freigebige Zuwendung bzw. um einen Schuldnachlaß handelt."

Dennoch wurden in den im Anschluß an diese Betriebsprüfung erlassenen berichtigten Vermögensteuerbescheiden zum 1. Jänner 1959 und zum 1. Jänner 1960 Verbindlichkeiten der Steuerpflichtigen gegenüber ihren Eltern weiterhin anerkannt.

Desgleichen wurden in den gegen den Beschwerdeführer erlassenen Vermögensteuerbescheiden die Darlehensbeträge an die Tochter mit dem vollen Nominalbetrag bewertet und dies damit begründet, daß nicht angenommen werden könne, daß das Darlehen kaum einbringlich sei, wenn es laufend erhöht werde. Sollte aber eine Schenkung vorliegen, dann handle es sich um einen schenkungssteuerpflichtigen Vorgang.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung. Er führte dabei aus, daß er selbst seiner Tochter schon seit Jahren keine Gelder mehr gegeben habe, und daß auch seine Frau seit kurzem der Tochter nichts mehr gebe und auch nicht mehr in deren Geschäft tätig sei. Es sei nämlich jetzt auch seine Frau zu der Erkenntnis gekommen, daß der wirkliche Wert der von ihr dem Betrieb der Tochter beigesteuerten Beträge sehr problematisch sei und keine Aussicht bestehe, diese Beträge wieder zurückzubekommen. Auch sie habe daher weitere Einlagen eingestellt, umsomehr als das Bestehen der Forderung seitens der Tochter bekämpft werde. Die Tochter habe zwar behauptet, daß ihr diese Beträge geschenkt worden seien, doch entspreche dies nicht den Tatsachen. Über die Einlagen seien keine von der Tochter gefertigten Bestätigungen vorhanden. Einen Prozeß bei dieser Sachlage zu führen, sei sehr riskant und unzumutbar. Der Beschwerdeführer könne nur hoffen, daß sich die geschäftliche Situation seiner Tochter ändere und daß er vielleicht nach Jahren einen Teilbetrag bekommen werde. Vorläufig sei diese Forderung nicht als einbringlich zu betrachten und nur mit einem Erinnerungswert anzusetzen.

In der am 18. März 1967 durchgeführten Berufungsverhandlung wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, daß er als Helfer in Steuersachen wohl hätte wissen müssen, daß Darlehensforderungen nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch erst in 30 Jahren verjähren; es wurde ihm auch bedeutet, daß er dann, wenn seine Tochter gegenüber der Finanzbehörde erkläre, daß es sich um eine Darlehensschuld handle, auch selbst dieses Darlehen als Forderung anerkennen müsse, und ein Beisitzer des Senates bemerkte noch dazu, daß er anstelle des Beschwerdeführers Angst hätte, "ein Steuerstrafverfahren angehängt zu bekommen", und legte ihm nahe, seine Berufung zurückzuziehen, Daraufhin zog der Beschwerdeführer seine Berufung gegen die Vermögensteuerbescheide 1956 bis 1962 zurück.

Inzwischen hatte das Finanzamt Graz bereits mit Bescheid vom 29. November 1963 - am Tage der Vorlage der Berufung gegen die Vermögensteuerbescheide - gegen den Beschwerdeführer ein Finanzstrafverfahren wegen Verdachtes der Abgabenhinterziehung eingeleitet, weil er als Abgabepflichtiger zu seinem Vorteil abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflichten vorsätzlich dadurch verletzt habe, daß er in seinen Vermögensteuererklärungen 1956 bis 1962 die Darlehensforderungen an seine Tochter ungerechtfertigterweise wegen Uneinbringlichkeit nur mit S 1,-- bewertet habe, wodurch die Vermögensteuern für die genannten Jahre um insgesamt S 5.090,-- verkürzt worden wären, wenn das Finanzamt nicht noch vor den Vermögensteuerveranlagungen die tatsächlichen Verhältnisse festgestellt hätte.

Der Beschwerdeführer verantwortete sich im wesentlichen dahin, daß seine Tochter erklärt habe, daß sie die Darlehensbeträge an ihre Eltern nicht zurückzahlen wolle; sie habe sich auch geweigert, für die Darlehen eine grundbücherliche Sicherstellung zu geben. Er habe anfänglich die Absicht gehabt, seiner Tochter bei der Gründung ihrer Existenz zu helfen und habe ihr Gelder in verschiedenen Teilbeträgen zur Verfügung gestellt, ohne sich für die Hingabe dieser Beträge Bestätigungen ausstellen zu lassen. Er habe daher überhaupt keinen Schuldtitel besessen und hätte bei Einbringung einer Klage befürchten müssen, daß daran ein sehr umfangreicher und langwieriger Prozeß entstehen würde, weil er möglicherweise jede einzelne Post hätte nachweisen müssen und die Tochter anläßlich einer in ihrem Betriebe durchgeführten Betriebsprüfung gegenüber dem Prüfer erklärt habe, daß die Eltern ihr die strittigen Beträge geschenkt hätten. Auch sei er irrigerweise der Anschauung gewesen, daß eine Darlehensforderung in drei Jahren verjähre, und habe daher befürchtet, daß seine Tochter einer allfälligen Klage die Verjährungseinrede entgegensetzen könnte. Aus diesen Gründen habe er die Forderung für kaum einbringlich gehalten, wobei für diese Beurteilung weniger die Bonität als die Mentalität der Tochter ausschlaggebend gewesen sei. Er habe sich sagen müssen, daß er einen Prozeß entweder verliere oder, falls er ihn gewinnen sollte, die mühsam aufgebaute Existenz seiner Tochter wieder in Frage stelle. Jedenfalls sei er der Ansicht, daß aus einer rigorosen Eintreibung seiner Forderungen nichts herausschaue.

Die Tochter des Beschwerdeführers gab bei ihrer Vernehmung vor dem Finanzamt an, daß die in ihren Vermögensteuererklärungen ausgewiesenen Verbindlichkeiten gegenüber ihren Eltern nur zum Teil zu Recht bestünden. Die von ihrer Mutter zur Verfügung gestellten Geldbeträge stammten aus der Entlohnung, welche die Mutter für ihre Mitarbeit im Betriebe der Tochter erhalte. Sie habe diese Beträge der Tochter mit dem Bemerken zurückgegeben, daß sie sie selbst nicht benötige, weshalb die Tochter sie als Geschenk betrachtet habe. Dagegen sei sie den Großteil der Forderung des Vaters tatsächlich schuldig, obschon sie mit ihm wegen der Rückzahlung dieser Beträge keine Vereinbarung getroffen habe. Erst im Mai oder Juni 1964 habe der Beschwerdeführer erstmals davon gesprochen, daß sie ihm diese Gelder zurückzuzahlen habe, während sie selbst bis zu diesem Zeitpunkt der Meinung gewesen sei, daß der Vater ihr das Geld größtenteils geschenkt habe. Sie habe bei ihrer derzeitigen finanziellen Lage nicht die Absicht, die Darlehen an den Beschwerdeführer zurückzuzahlen, weil sie das Geld noch in ihrem Betrieb benötige, während der Vater die Beträge nicht brauche.

Im Zuge des Finanzstrafverfahrens wurde dieses mit Bescheid des Finanzamtes Graz vom 6. Mai 1964 insoweit ausgedehnt, als die versuchte Verkürzung der Vermögensteuern mit S 5.195,-- angenommen wurde, weil in der Vermögenserklärung zum 1. Jänner 1962 auch ein der Tochter gewährtes weiteres Darlehen von S 21.141,-- nicht berücksichtigt worden sei.

Hiezu gab der Beschwerdeführer an, daß es sich dabei um Honorarbeträge gehandelt habe, die von seinen Klienten ausnahmsweise mit Erlagschein auf das Sparkassenkonto seiner Tochter überwiesen worden seien, weil er selbst kein eigenes Bankkonto besitze und daher Klienten, welche das Honorar nicht bar bezahlten, anweise, die Beträge auf das Konto seiner Tochter zu überweisen. Es habe sich damals um mehrere Teilbeträge gehandelt, die vom Sparkassenkonto der Tochter entgegen der sonstigen Übung nicht gleich wieder abgehoben worden seien, sodaß die Anführung dieses Betrages in der Vermögensteuererklärung zum 1. Jänner 1962 aus einem entschuldbaren Versehen unterblieben sei.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzamt bestritt der Beschwerdeführer insbesondere, sich der Verletzung einer Offenlegungspflicht schuldig gemacht zu haben, da er die Forderung stets mit dem vollen Nennbetrag ausgewiesen habe. Der zuständige Veranlagungsreferent habe dadurch jederzeit die Möglichkeit gehabt, bei eventuellen Zweifeln über die Richtigkeit der vom Beschwerdeführer vorgenommenen Bewertung entsprechende Erhebungen durchzuführen.

Das Finanzamt sprach den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 14. Juli 1964 schuldig, in seinen Vermögensteuererklärungen 1956 bis 1963 sowohl seine eigenen Darlehensforderungen wie auch die Forderungen seiner Ehefrau gegenüber der Tochter Ruth R. als sehr schwer bzw. kaum einbringlich bezeichnet und nur mit S 1,-- bewertet und weiters in der Vermögensteuererklärung zum 1. Jänner 1962 eine weitere Forderung an seine Tochter im Betrage von S 21.140,80 überhaupt nicht einbekannt und dadurch versucht zu haben, die Vermögensteuern für die Jahre 1956 bis 1963 um insgesamt S 7.588,-- zu verkürzen. Er habe hiedurch als Abgabepflichtiger zu seinem Vorteil abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflichten vorsätzlich verletzt und damit den Versuch von Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen und werde hiefür mit einer Geldstrafe von S 6.000,-- bzw. im Nichteinbringungsfalle mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen Arrest bestraft. In der Begründung des Straferkenntnisses wird ausgeführt, daß in objektiver Hinsicht an der vollen Einbringlichkeit der dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau gegenüber ihrer Tochter zustehenden Forderungen kein Zweifel bestehen könne, da die Vermögensverhältnisse der Tochter des Beschwerdeführers keinesfalls ungünstig seien, sodaß nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise eine Uneinbringlichkeit oder auch nur eine schwere Einbringlichkeit der Forderungen des Beschwerdeführers nicht gegeben sei. Was aber die subjektive Bewertung betreffe, so sei eine andere Bewertung als zum Nennwert nicht möglich. Der Beschwerdeführer habe erklärt, daß für sein Vorgehen in der Bewertung vor allem die Mentalität maßgebend gewesen sei, womit er zum Ausdruck habe bringen wollen, daß er bei einer eventuell rigorosen Eintreibung dieser Forderung die mühsam aufgebaute Existenz seiner Tochter in Frage gestellt hätte. Abgesehen davon, daß nach der gesamten wirtschaftlichen Entwicklung des Betriebes der Ruth R. eine eventuell in Teilbeträgen vorgenommene Rückzahlung der Schulden keinesfalls existenzgefährdend sein konnte, gehe es auf keinen Fall an, aus solchen rein persönlichen Gründen, welche die sachlichen Voraussetzungen vollkommen außeracht lassen, eine Forderungsbewertung durchzuführen. Wenn sich der Beschwerdeführer weiters dahin verantworte, daß er infolge eines entschuldbaren Irrtums der Meinung gewesen sei, der größere Teil seiner Forderungen sei nach drei Jahren verjährt, so sei dies bei seinem Beruf als Wirtschaftstreuhänder und auch nach seinem Verhalten, nämlich der laufenden Gewährung neuer Darlehen, nicht glaubwürdig. Wenn er aber vorbringe, daß er die Offenlegungs- bzw. Wahrheitspflicht insofern nicht verletzt habe, als er in den Erklärungen die Forderungen stets mit dem vollen Betrag ausgewiesen habe und das Finanzamt im Zweifelsfalle hätte rückfragen können, so müsse dazu festgestellt werden, daß in den Vermögensteuererklärungen eine eigene Rubrik für den Nennwert der Forderungen enthalten sei und eine weitere Rubrik für den Wert dieser Forderungen. Jeder Abgabepflichtige müsse also beide Rubriken ausfüllen, und zwar vollständig und wahrheitsgemäß. Die Finanzverwaltung habe selbstverständlich das Recht, die Angaben der Abgabepflichtigen in den Erklärungen zu überprüfen, wobei aber jeder Abgabepflichtige nach § 166 AO bzw. § 119 BAO die Pflicht habe, seine Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen. Kein Abgabepflichtiger könne sich gegen ein Strafverfahren dadurch schützen, daß er in den Erklärungen ungenaue und nicht richtige Angaben mit der Absicht mache, daß das Finanzamt seine Erklärungen in einem Vorhaltsverfahren klären müsse, wenn ihm Zweifel an der Richtigkeit aufkommen. Auch müsse darauf hingewiesen werden, daß der Beschwerdeführer nicht nur seine eigenen Vermögenserklärungen ausfülle, sondern auch die Erklärungen seiner Tochter erstelle. Er sei daher über tatsächliche Verhältnisse genau informiert. Es sei jedoch nicht möglich, daß ein und dieselbe Person eine Forderung bei seinen Erklärungen nur mit einem Erinnerungswert einsetze, während sie denselben Betrag bei einem Klienten in voller Höhe als Schuld ausweise. Was schließlich den nichterklärten Forderungsbetrag von S 21.140,80 anlange, könne der Beschwerdeführer auch diesbezüglich keinen entschuldbaren Irrtum geltend machen, weil er die Aufzeichnungen für seine Tochter besorge und die Abschlußarbeiten für sie tätige und daher um diese Forderung gewußt haben müsse. Seine Verantwortung sei daher auch in diesem Punkt vollkommen unglaubwürdig.Das Finanzamt sprach den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 14. Juli 1964 schuldig, in seinen Vermögensteuererklärungen 1956 bis 1963 sowohl seine eigenen Darlehensforderungen wie auch die Forderungen seiner Ehefrau gegenüber der Tochter Ruth R. als sehr schwer bzw. kaum einbringlich bezeichnet und nur mit S 1,-- bewertet und weiters in der Vermögensteuererklärung zum 1. Jänner 1962 eine weitere Forderung an seine Tochter im Betrage von S 21.140,80 überhaupt nicht einbekannt und dadurch versucht zu haben, die Vermögensteuern für die Jahre 1956 bis 1963 um insgesamt S 7.588,-- zu verkürzen. Er habe hiedurch als Abgabepflichtiger zu seinem Vorteil abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflichten vorsätzlich verletzt und damit den Versuch von Abgabenhinterziehungen nach Paragraph 33, Absatz eins, Litera a, FinStrG begangen und werde hiefür mit einer Geldstrafe von S 6.000,-- bzw. im Nichteinbringungsfalle mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen Arrest bestraft. In der Begründung des Straferkenntnisses wird ausgeführt, daß in objektiver Hinsicht an der vollen Einbringlichkeit der dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau gegenüber ihrer Tochter zustehenden Forderungen kein Zweifel bestehen könne, da die Vermögensverhältnisse der Tochter des Beschwerdeführers keinesfalls ungünstig seien, sodaß nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise eine Uneinbringlichkeit oder auch nur eine schwere Einbringlichkeit der Forderungen des Beschwerdeführers nicht gegeben sei. Was aber die subjektive Bewertung betreffe, so sei eine andere Bewertung als zum Nennwert nicht möglich. Der Beschwerdeführer habe erklärt, daß für sein Vorgehen in der Bewertung vor allem die Mentalität maßgebend gewesen sei, womit er zum Ausdruck habe bringen wollen, daß er bei einer eventuell rigorosen Eintreibung dieser Forderung die mühsam aufgebaute Existenz seiner Tochter in Frage gestellt hätte. Abgesehen davon, daß nach der gesamten wirtschaftlichen Entwicklung des Betriebes der Ruth R. eine eventuell in Teilbeträgen vorgenommene Rückzahlung der Schulden keinesfalls existenzgefährdend sein konnte, gehe es auf keinen Fall an, aus solchen rein persönlichen Gründen, welche die sachlichen Voraussetzungen vollkommen außeracht lassen, eine Forderungsbewertung durchzuführen. Wenn sich der Beschwerdeführer weiters dahin verantworte, daß er infolge eines entschuldbaren Irrtums der Meinung gewesen sei, der größere Teil seiner Forderungen sei nach drei Jahren verjährt, so sei dies bei seinem Beruf als Wirtschaftstreuhänder und auch nach seinem Verhalten, nämlich der laufenden Gewährung neuer Darlehen, nicht glaubwürdig. Wenn er aber vorbringe, daß er die Offenlegungs- bzw. Wahrheitspflicht insofern nicht verletzt habe, als er in den Erklärungen die Forderungen stets mit dem vollen Betrag ausgewiesen habe und das Finanzamt im Zweifelsfalle hätte rückfragen können, so müsse dazu festgestellt werden, daß in den Vermögensteuererklärungen eine eigene Rubrik für den Nennwert der Forderungen enthalten sei und eine weitere Rubrik für den Wert dieser Forderungen. Jeder Abgabepflichtige müsse also beide Rubriken ausfüllen, und zwar vollständig und wahrheitsgemäß. Die Finanzverwaltung habe selbstverständlich das Recht, die Angaben der Abgabepflichtigen in den Erklärungen zu überprüfen, wobei aber jeder Abgabepflichtige nach Paragraph 166, AO bzw. Paragraph 119, BAO die Pflicht habe, seine Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen. Kein Abgabepflichtiger könne sich gegen ein Strafverfahren dadurch schützen, daß er in den Erklärungen ungenaue und nicht richtige Angaben mit der Absicht mache, daß das Finanzamt seine Erklärungen in einem Vorhaltsverfahren klären müsse, wenn ihm Zweifel an der Richtigkeit aufkommen. Auch müsse darauf hingewiesen werden, daß der Beschwerdeführer nicht nur seine eigenen Vermögenserklärungen ausfülle, sondern auch die Erklärungen seiner Tochter erstelle. Er sei daher über tatsächliche Verhältnisse genau informiert. Es sei jedoch nicht möglich, daß ein und dieselbe Person eine Forderung bei seinen Erklärungen nur mit einem Erinnerungswert einsetze, während sie denselben Betrag bei einem Klienten in voller Höhe als Schuld ausweise. Was schließlich den nichterklärten Forderungsbetrag von S 21.140,80 anlange, könne der Beschwerdeführer auch diesbezüglich keinen entschuldbaren Irrtum geltend machen, weil er die Aufzeichnungen für seine Tochter besorge und die Abschlußarbeiten für sie tätige und daher um diese Forderung gewußt haben müsse. Seine Verantwortung sei daher auch in diesem Punkt vollkommen unglaubwürdig.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Er führte dabei insbesondere aus, daß zwar für die Schuldnerin Ruth R. die Darlehen, die sie von ihren Eltern erhalten habe, so lange echte Darlehensschulden seien, so lange sie ihr nicht schenkungsweise erlassen worden seien oder ihr im Erbwege zufallen. Die Schuldnerin sei durchaus im Recht gewesen, diese Darlehensschulden in ihren Vermögensteuererklärungen als vermögensmindernd in Abzug zu bringen. Wenn aber die Schuldnerin dieses Recht gehabt habe, so habe es auch ihr Steuerberater, auch wenn er zufällig gleichzeitig der Vater der Schuldnerin und der Gläubiger der Schuldnerin gewesen sei. Keineswegs entspräche diesem Rechtszustand die Verpflichtung des gleichen Vaters und Gläubigers, die Forderung zum Nennwerte seinem Vermögen als Aktivum hinzuzuzählen und zu bewerten. Wenn es nämlich auch richtig sein möge, daß ein rücksichtsloser fremder Gläubiger in der Lage gewesen wäre, die Schuldnerin zu klagen, gegen sie Exekution zu führen oder sogar sie in den Konkurs zu treiben, um damit die Forderung hereinzubringen, so gelte dasselbe nicht für die Eltern, welche die Existenz ihrer Tochter durch Darlehensgewährungen aufgebaut hatten, die Darlehensvaluta augenblicklich nicht benötigen und, wenn sie nun gegen ihre Tochter mit aller Schärfe vorgehen würden, gerade das zerstören würden, was sie unter Opfern ihrem Kinde aufgebaut haben. Es gäbe eben nicht nur eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, sondern auch eine moralisch-familiäre Betrachtungsweise, die erkennen lasse, daß die Forderungen des Beschwerdeführers und seiner Gattin gegen ihre Tochter nur den Wert eines "Notgroschens" hätten, für den Fall als sie in Dürftigkeit und Not verfielen, daß diesen Forderungen jedoch bei den derzeitigen Verhältnissen ein realer Vermögenswert im Vermögen der Eltern nicht zukomme. Unter diesem Gesichtspunkte sei aber der Beschwerdeführer subjektiv vollkommen im Recht gewesen, wenn er die Darlehensforderungen gegenüber der Tochter als Nonvaleur angesehen und dies in den Vermögensteuererklärungen auch zum Ausdruck gebracht habe. Sei ihm aber subjektiv diese Bewertung zuzubilligen, so fehle es bereits an dem für die strafbare Handlung des § 33 FinStrG erforderlichen Vorsatz. Der Steuerpflichtige, der durch die vollkommen richtige Angabe des Rechtstitels, des Namens des Schuldners und der Nominalhöhe seiner Forderungen der Steuerbehörde die Prüfung der Besteuerungsgrundlage ermögliche, könne sich dadurch einer Steuerhinterziehung niemals schuldig machen, daß er die von seinem subjektiven Standpunkt aus durchaus verständliche und richtige Meinung vertrete, die juristisch zu Recht bestehende und an sich objektiv einbringliche Forderung sei für ihn infolge familiärer Verpflichtungsverhältnisse praktisch kaum einbringlich und stelle daher in seinem Vermögen einen Nonvaleur dar. Keineswegs habe er die Veranlagungsbehörde über die Tatsache, daß ihm diese Forderung zustehe und wie hoch sie sei, irregeführt und habe daher auch keineswegs eine Wahrheitspflicht, eine Anzeigepflicht oder eine Offenlegungspflicht, verletzt. Die Tatsache, daß die Veranlagungsbehörde in diesem Fall einen Vergleich der Steuererklärungen der Schuldnerin und des Gläubigers vornehmen mußte, die weitere Tatsache, daß sie einen Bedenkenvorhalt bzw. eine Anfrage hinausgegeben und sich dann dafür entschieden habe, der Rechtsmeinung des Schuldners nicht beizutreten, weil sie diese für allzu subjektiv gehalten habe, könne nicht dazu führen, den Tatbestand einer strafbaren Abgabenhinterziehung anzunehmen. Denn schließlich seien die Steuerbehörden ja dazu da, die Besteuerungsgrundlagen auf Grund der Erklärungen zu erforschen, Beweisaufnahmen durchzuführen und Entscheidungen zu treffen. Daß die Meinung der Behörde von der Meinung des Steuerpflichtigen abweiche, habe noch nicht zur Folge, daß der Steuerpflichtige sich strafbar gemacht habe. Schon aus rein rechtlichen Erwägungen könne daher die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Abgabenhinterziehung hinsichtlich dieses Haupttatbestandes nicht aufrechterhalten werden.Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Er führte dabei insbesondere aus, daß zwar für die Schuldnerin Ruth R. die Darlehen, die sie von ihren Eltern erhalten habe, so lange echte Darlehensschulden seien, so lange sie ihr nicht schenkungsweise erlassen worden seien oder ihr im Erbwege zufallen. Die Schuldnerin sei durchaus im Recht gewesen, diese Darlehensschulden in ihren Vermögensteuererklärungen als vermögensmindernd in Abzug zu bringen. Wenn aber die Schuldnerin dieses Recht gehabt habe, so habe es auch ihr Steuerberater, auch wenn er zufällig gleichzeitig der Vater der Schuldnerin und der Gläubiger der Schuldnerin gewesen sei. Keineswegs entspräche diesem Rechtszustand die Verpflichtung des gleichen Vaters und Gläubigers, die Forderung zum Nennwerte seinem Vermögen als Aktivum hinzuzuzählen und zu bewerten. Wenn es nämlich auch richtig sein möge, daß ein rücksichtsloser fremder Gläubiger in der Lage gewesen wäre, die Schuldnerin zu klagen, gegen sie Exekution zu führen oder sogar sie in den Konkurs zu treiben, um damit die Forderung hereinzubringen, so gelte dasselbe nicht für die Eltern, welche die Existenz ihrer Tochter durch Darlehensgewährungen aufgebaut hatten, die Darlehensvaluta augenblicklich nicht benötigen und, wenn sie nun gegen ihre Tochter mit aller Schärfe vorgehen würden, gerade das zerstören würden, was sie unter Opfern ihrem Kinde aufgebaut haben. Es gäbe eben nicht nur eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, sondern auch eine moralisch-familiäre Betrachtungsweise, die erkennen lasse, daß die Forderungen des Beschwerdeführers und seiner Gattin gegen ihre Tochter nur den Wert eines "Notgroschens" hätten, für den Fall als sie in Dürftigkeit und Not verfielen, daß diesen Forderungen jedoch bei den derzeitigen Verhältnissen ein realer Vermögenswert im Vermögen der Eltern nicht zukomme. Unter diesem Gesichtspunkte sei aber der Beschwerdeführer subjektiv vollkommen im Recht gewesen, wenn er die Darlehensforderungen gegenüber der Tochter als Nonvaleur angesehen und dies in den Vermögensteuererklärungen auch zum Ausdruck gebracht habe. Sei ihm aber subjektiv diese Bewertung zuzubilligen, so fehle es bereits an dem für die strafbare Handlung des Paragraph 33, FinStrG erforderlichen Vorsatz. Der Steuerpflichtige, der durch die vollkommen richtige Angabe des Rechtstitels, des Namens des Schuldners und der Nominalhöhe seiner Forderungen der Steuerbehörde die Prüfung der Besteuerungsgrundlage ermögliche, könne sich dadurch einer Steuerhinterziehung niemals schuldig machen, daß er die von seinem subjektiven Standpunkt aus durchaus verständliche und richtige Meinung vertrete, die juristisch zu Recht bestehende und an sich objektiv einbringliche Forderung sei für ihn infolge familiärer Verpflichtungsverhältnisse praktisch kaum einbringlich und stelle daher in seinem Vermögen einen Nonvaleur dar. Keineswegs habe er die Veranlagungsbehörde über die Tatsache, daß ihm diese Forderung zustehe und wie hoch sie sei, irregeführt und habe daher auch keineswegs eine Wahrheitspflicht, eine Anzeigepflicht oder eine Offenlegungspflicht, verletzt. Die Tatsache, daß die Veranlagungsbehörde in diesem Fall einen Vergleich der Steuererklärungen der Schuldnerin und des Gläubigers vornehmen mußte, die weitere Tatsache, daß sie einen Bedenkenvorhalt bzw. eine Anfrage hinausgegeben und sich dann dafür entschieden habe, der Rechtsmeinung des Schuldners nicht beizutreten, weil sie diese für allzu subjektiv gehalten habe, könne nicht dazu führen, den Tatbestand einer strafbaren Abgabenhinterziehung anzunehmen. Denn schließlich seien die Steuerbehörden ja dazu da, die Besteuerungsgrundlagen auf Grund der Erklärungen zu erforschen, Beweisaufnahmen durchzuführen und Entscheidungen zu treffen. Daß die Meinung der Behörde von der Meinung des Steuerpflichtigen abweiche, habe noch nicht zur Folge, daß der Steuerpflichtige sich strafbar gemacht habe. Schon aus rein rechtlichen Erwägungen könne daher die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Abgabenhinterziehung hinsichtlich dieses Haupttatbestandes nicht aufrechterhalten werden.

Was aber die Forderung von S 21.140,80 zum 1. Jänner 1962 anlange, so seien die Beträge, welche für den Beschwerdeführer von dessen Klienten auf das Sparkassenkonto der Tochter eingezahlt worden seien, immer sogleich nach Eingang von der, im Betriebe der Tochter arbeitenden Ehefrau des Beschwerdeführers behoben und dem Beschwerdeführer übergeben worden. Im Jahre 1961 sei jedoch das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Gattin sehr gespannt gewesen, sodaß man sogar an eine Scheidung gedacht habe; in dieser Zeit habe die Frau des Beschwerdeführers es unterlassen, ihrem Mann die auf das Konto der Tochter einlaufenden Klientenzahlungen zu überbringen, sodaß sich ausnahmsweise zum 31. Dezember 1961 ein größerer Betrag angesammelt habe. An diesen Ausnahmefall habe der Beschwerdeführer, als er am 12. Juli 1963 die Vermögensteuererklärung zum 31. Dezember 1961 abgefaßt habe, begreiflicherweise vergessen. Da er jedoch in dieser Vermögensteuererklärung ohnedies eine Darlehensforderung gegen die Tochter von S 169.289,-- ausgewiesen habe, sei es absurd, annehmen zu wollen, er hätte zum Zwecke der Hinterziehung eines Vermögensteuerbetrages von rund S 100,-- das ihm zustehende Guthaben bewußt verschwiegen. Tatsächlich sei auch eine Schädigung des Fiskus gar nicht eingetreten, weil ihm andererseits zum 1. Jänner 1961 eine um S 240,-- zu hohe Vermögensteuer dadurch vorgeschrieben worden sei, weil zu diesem Stichtage unzulässigerweise eine Neubemessung der Vermögensteuer vorgenommen wurde, obschon eine Vermögensvermehrung um mehr als einem Fünftel gegenüber der früheren Vermögensfeststellung nicht eingetreten war.

Die belangte Behörde hat mit der angefochtenen Berufungsentscheidung den Beschwerdeführer in teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Erkenntnisses schuldig erkannt, wider besseres Wissen in seinen Vermögensteuererklärungen 1956 bis 1963 die eigenen Darlehensforderungen und die seiner Ehefrau an die Tochter Ruth R. mit der Begründung, sie seien sehr schwer bzw. kaum einbringlich, nur mit S 1,-- bewertet und diesen Wertansatz als Grundlage für die Bemessung der Vermögensteuer auch noch im Rechtsmittelverfahren durchzusetzen versucht zu haben. Dadurch habe er als Abgabepflichtiger um seines Vorteiles Willen vorsätzlich abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflichten verletzt und die Vermögensteuer um insgesamt S 7.243,-- zu verkürzen versucht. Er habe somit in diesem Punkte den Versuch von Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen. Weiters habe er in fahrlässiger Weise in der Vermögensteuererklärung zum 1. Jänner 1962 eine Forderung an seine Tochter Ruth R. in der Höhe von S 21.140,80 nicht erklärt, wodurch es zu einer Verkürzung der Vermögensteuer um S 105,-- gekommen sei. Durch diese Handlungsweise habe der Beschwerdeführer zu seinem Vorteil auch in diesem Punkte gegen die abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflichten verstoßen und eine fahrlässige Abgabenverkürzung im Sinne des § 34 Abs. 1 FinStrG begangen. Es sei daher gegen ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 5.700,-- bzw. im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 29 Tagen Arrest festzusetzen gewesen.Die belangte Behörde hat mit der angefochtenen Berufungsentscheidung den Beschwerdeführer in teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Erkenntnisses schuldig erkannt, wider besseres Wissen in seinen Vermögensteuererklärungen 1956 bis 1963 die eigenen Darlehensforderungen und die seiner Ehefrau an die Tochter Ruth R. mit der Begründung, sie seien sehr schwer bzw. kaum einbringlich, nur mit S 1,-- bewertet und diesen Wertansatz als Grundlage für die Bemessung der Vermögensteuer auch noch im Rechtsmittelverfahren durchzusetzen versucht zu haben. Dadurch habe er als Abgabepflichtiger um seines Vorteiles Willen vorsätzlich abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflichten verletzt und die Vermögensteuer um insgesamt S 7.243,-- zu verkürzen versucht. Er habe somit in diesem Punkte den Versuch von Abgabenhinterziehungen nach Paragraph 33, Absatz eins, Litera a, FinStrG begangen. Weiters habe er in fahrlässiger Weise in der Vermögensteuererklärung zum 1. Jänner 1962 eine Forderung an seine Tochter Ruth R. in der Höhe von S 21.140,80 nicht erklärt, wodurch es zu einer Verkürzung der Vermögensteuer um S 105,-- gekommen sei. Durch diese Handlungsweise habe der Beschwerdeführer zu seinem Vorteil auch in diesem Punkte gegen die abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflichten verstoßen und eine fahrlässige Abgabenverkürzung im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, FinStrG begangen. Es sei daher gegen ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 5.700,-- bzw. im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 29 Tagen Arrest festzusetzen gewesen.

In der Begründung der angefochtenen Entscheidung wird zunächst darauf hingewiesene daß die Rechtsbeziehungen zwischen den Eheleuten R und ihrer Tochter stets "unklar dargestellt" worden seien. Während von den Eltern behauptet werde, es lägen Darlehensgewährungen vor, stehe die Tochter auf dem Standpunkt, daß es sich zum Teil um Schenkungen handle, zumindest was die Geldhingaben der Mutter betreffe. Die Eltern verträten aber weiterhin den Standpunkt, nur Darlehen gewährt zu haben. Andererseits ergebe sich aus dem Akteninhalt, daß der Beschuldigte und dessen Gattin gar keinen ernstlichen Rückforderungswillen gezeigt hätten. Für die Beurteilung des gegenständlichen Falles sei nicht zu übersehen bzw. entscheidend, daß der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als bevollmächtigter Vertreter seiner Tochter einerseits und als Abgabepflichtiger in eigener Sache andererseits einander völlig widersprechende Auffassungen vertreten habe. Dies sei in Steuerfällen, die zueinander in Wechselbeziehungen stehen, bei bevollmächtigten Vertretern zweier Abgabepflichtiger durchaus möglich. Wenn jedoch ein Wirtschaftstreuhänder in der gleichen Frage eine Ansicht in eigener Sache und gleichzeitig namens des anderen Abgabepflichtigen eine völlig entgegengesetzte Ansicht vertrete, müsse es ihm als Helfer in Steuersachen und als in den Abgabefall Verwickelten doch völlig klar gewesen sein, daß nur eine Auffassung als richtig gelten konnte. Es sei auch nicht anzunehmen, daß der Beschwerdeführer in Kenntnis des Umstandes der Uneinbringlichkeit oder der schweren Einbringlichkeit seiner Darlehen immer wieder neue Beträge zur Verfügung gestellt hätte, weil nach kaufmännischen und wirtschaftlichen Grundsätzen niemand Darlehen gewähre, von deren Uneinbringlichkeit er bereits bei Auszahlung derselben überzeugt sei. Da angenommen werden müsse, daß der Beschwerdeführer als Wirtschaftstreuhänder und Steuerfachmann die Hingabe der Geldbeträge, wenn sie freigebige Zuwendungen gewesen wären, zur Bemessung der Schenkungssteuer angezeigt hätte, bleibe als Alternative nur die Darlehensgewährung übrig. Bei den hingegebenen Darlehen handle es sich aber um so namhafte Beträge, daß die Ansetzung eines niedrigeren Wertes als des Nennbetrages überhaupt nur vertretbar wäre, wenn der Darlehensgeber die Erfolglosigkeit von Einbringungsmaßnahmen hätte nachweisen können. Nach den Abgabenvorschriften seien vom Abgabepflichtigen die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände offenzulegen. Dabei müsse die Offenlegung vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen, d. h. sie müsse der Abgabenbehörde ein richtiges, vollständiges und klares Bild von den für die Abgabenerhebung maßgeblichen Umständen verschaffen. Der Beschwerdeführer habe aber im Abgabenverfahren beharrlich versucht, ein möglichst unklares Bild der Sachlage zu geben. Der Versuch der Abgabenhinterziehung sei darin zu erblicken, daß der Beschwerdeführer unter allen Umständen unter Beweis stellen wollte, seine Forderungen verkörperten keinen Wert, obwohl ihm die durchaus zufriedenstellende wirtschaftliche Lage der Tochter genau bekannt gewesen sei. Als ihm im Abgabenverfahren die erste Instanz keinen Glauben geschenkt und die Forderungen mit dem Nennbetrag der Vermögensteuer unterworfen habe, habe er sogar Berufung erhoben und damit seine feste Absicht dokumentiert, seine Vermögenswerte weiterhin der Besteuerung zu entziehen, obwohl die Argumentation des Beschuldigten sachlich durch nichts gerechtfertigt gewesen sei.

Was die Forderung von S 21.140,80 zum 1. Jänner 1962 betreffe, sei festzustellen, daß diese in der Vermögensteuererklärung der Tochter nicht als Verbindlichkeit angesetzt worden sei und daß die Evidenzhaltung der kurzfristigen Darlehen und der Honorareingänge der Gattin des Beschwerdeführers obgelegen sei. Die Angabe der Ehefrau des Beschwerdeführers zum Punkte der Rückzahlungen von kurzfristigen Darlehen und Klientengeldern habe sich zwar für den Monat Dezember 1961 nicht als zutreffend erwiesen, weil gerade in diesem Monat viermal je S 2.000,-- Neueinlagen rückerstattet worden seien. Der Beschwerdeführer habe es aber selbst verabsäumt, sich den Kontostand geben zu lassen, weil er angeblich darauf vergessen habe. Als Helfer in Steuersachen hätte er sich aber bei Erstellung seiner Vermögensteuererklärung um den Stand des Kontos kümmern müssen. Demnach sei in seinem Verhalten eine Fahrlässigkeit zu erblicken. Der Tatbestand der fahrlässigen Abgabenverkürzung im Sinne des § 34 FinStrG sei daher sowohl in subjektiver wie auch in objektiver Hinsicht verwirklicht worden.Was die Forderung von S 21.140,80 zum 1. Jänner 1962 betreffe, sei festzustellen, daß diese in der Vermögensteuererklärung der Tochter nicht als Verbindlichkeit angesetzt worden sei und daß die Evidenzhaltung der kurzfristigen Darlehen und der Honorareingänge der Gattin des Beschwerdeführers obgelegen sei. Die Angabe der Ehefrau des Beschwerdeführers zum Punkte der Rückzahlungen von kurzfristigen Darlehen und Klientengeldern habe sich zwar für den Monat Dezember 1961 nicht als zutreffend erwiesen, weil gerade in diesem Monat viermal je S 2.000,-- Neueinlagen rückerstattet worden seien. Der Beschwerdeführer habe es aber selbst verabsäumt, sich den Kontostand geben zu lassen, weil er angeblich darauf vergessen habe. Als Helfer in Steuersachen hätte er sich aber bei Erstellung seiner Vermögensteuererklärung um den Stand des Kontos kümmern müssen. Demnach sei in seinem Verhalten eine Fahrlässigkeit zu erblicken. Der Tatbestand der fahrlässigen Abgabenverkürzung im Sinne des Paragraph 34, FinStrG sei daher sowohl in subjektiver wie auch in objektiver Hinsicht verwirklicht worden.

Dem in der Berufung geltend gemachten Einwand, daß zum 1. Jänner 1961 eine neue Bemessung der Vermögensteuer nicht zulässig gewesen sei, sei dadurch Rechnung getragen worden, daß die zu Unrecht vorgeschriebene Vermögensteuerdifferenz von S 240,-- aus der Strafbemessungsgrundlage ausgeschieden worden sei.

Über die gegen diese Berufungsentscheidung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde hat der Gerichtshof erwogen:

Gemäß § 33 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer zu seinem oder eines anderen Vorteile als Abgabepflichtiger vorsätzlich eine Abgabenverkürzung dadurch bewirkt, daß er eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt.Gemäß Paragraph 33, FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer zu seinem oder eines anderen Vorteile als Abgabepflichtiger vorsätzlich eine Abgabenverkürzung dadurch bewirkt, daß er eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt.

Eine solche Verletzung der Offenlegungs- bzw. Wahrheitspflicht erblickt die Behörde darin, daß der Beschwerdeführer "wider besseren Wissens in seinen Vermögensteuererklärungen 1956 bis 1963 die eigenen Darlehensforderungen und die seiner Ehefrau an die Tochter Ruth R. mit der Begründung, sie seien sehr schwer bzw. kaum einbringlich, nur mit S 1,-- bewertet und diesen Wertansatz als Grundlage für die Bemessung der Vermögensteuer auch noch im Rechtsmittelverfahren durchzusetzen versucht hat".

Dabei geht die belangte Behörde offenbar von der unrichtigen Auffassung aus, daß die Ergebnisse des Vermögensteuerveranlagungsverfahrens unumstößlich richtig und daher kritiklos in das Strafverfahren als Erkenntnisgrundlage zu übernehmen seien.

Darin liegt aber bereits der wesentliche Fehler des gegenständlichen Strafverfahrens. Wie sich aus dem Bericht des Betriebsprüfers, der den Betrieb der Ruth R. hinsichtlich der Jahre 1957 bis 1959 prüfte, ergibt, konnte damals auf Grund der widerspruchsvollen Angaben des Beschwerdeführers und seiner Tochter vom Prüfer nicht einwandfrei geklärt werden, ob es sich hier um eine freigebige Zuwendung, eine teilweise freigebige Zuwendung bzw. um einen Schuldnachlaß der Eltern gegenüber der Tochter handle. Der Prüfer selbst neigte der Auffassung zu, daß es sich um eine teilweise freigebige Zuwendung handle; er regte an, diesbezüglich eine Prüfung beim Beschwerdeführer durchzuführen und allenfalls eine Mitteilung an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern wegen Vorschreibung einer Schenkungssteuer zu machen.

Es wäre nun Aufgabe der Abgabenbehörde gewesen, unter Berücksichtigung der hier vorliegenden besonderen Verhältnisse und der zwischen den Gläubigern und der Schuldnerin bestehenden Familienbeziehungen den tätsächlichen Umfang bzw. Wert der elterlichen Forderungen festzustellen. Das Finanzamt nahm jedoch auf die Bemerkung des Betriebsprüfers, daß der Wert der Verbindlichkeiten der Steuerpflichtigen gegenüber ihren Eltern noch geklärt werden müsse, keine Rücksicht und setzte ungeachtet der Tatsache, daß die Steuerpflichtige selbst dem Betriebsprüfer erklärt hatte, ihren Eltern nichts schuldig zu sein, und daß der Vater in seinen Steuererklärungen diese Forderungen nur mehr mit S 1,-- bewertet hatte, in den im Anschluß an die Betriebsprüfung erlassenen Vermögensteuerbescheiden der Ruth R. die Verpflichtungen derselben gegenüber ihren Eltern mit dem Nennwert fest.

Diese fehlerhafte Methode wurde sodann im Verfahren betreffend die Veranlagung der Vermögensteuer des Beschwerdeführers weiter fortgesetzt. Dabei stützte sich das Finanzamt vor allem auf die Ansicht, daß eine Forderung, die im Hinblick auf die Vermögensverhältnisse des Schuldners einbringlich sei, unter allen Umständen mit dem vollen Nennwert bewertet werden müsse. Diese Ansicht mag bei Schuldverhältnissen zwischen Fremden in der Regel zweifellos richtig sein, nicht aber bei Forderungen der Eltern gegenüber ihren Kindern. Wenn eine Tochter allen Ernstes erklärt, daß sie nicht die Absicht habe, einen ihrem Vater schuldigen Betrag freiwillig zurückzuzahlen, der Vater aber andererseits ebenso ernstlich und glaubhaft versichert, daß er die Forderung gegenüber seiner Tochter niemals einklagen und exekutiv eintreiben werde, so ist es zumindest zweifelhaft, ob eine solche Forderung mit dem Nennwert zu bewerten ist. Man wird vielmehr in einem solchen Fall unter Umständen annehmen müssen, daß der Vater die Forderung seiner Tochter nachgelassen habe.

Auch im Vermögensteuer-Veranlagungsverfahren wurde nichts unternommen, den strittigen Sachverhalt in vernünftiger Weise zu klären. Als der Beschwerdeführer gegen die Vermögensteuerbescheide des Finanzamtes Berufung erhob, leitete dieses gegen ihn das gegenständliche Strafverfahren ein, weil es die Erhebung der Berufung offenbar als besonders strafwürdig ansah, wie ja auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid merkwürdigerweise ein besonders strafwürdiges Verhalten darin erblickt hat, daß der Beschwerdeführer den in seinen Vermögensteuererklärungen angegebenen Wert "als Grundlage für die Bemessung der Vermögensteuer auch noch im Rechtsmittelverfahren durchzusetzen versucht hat".

Es sollte allerdings bei einem bloßen Versuch bleiben, da leider auch die Mitglieder des Berufungssenates nicht in der Lage waren, wirklich Klarheit in die Sache zu bringen. Sie vertraten vielmehr in der Berufungsverhandlung gegenüber dem Beschwerdeführer die Auffassung, daß er die Forderung in seinen Vermögenserklärungen mit dem vollen Nennwert beziffern müsse, sobald auch seine Tochter in ihren Vermögenserklärungen das Darlehen so bewertet habe; schließlich meinten sie, ob er nicht Angst habe, "ein Steuerstrafverfahren angehängt zu bekommen", und rieten ihm, die Berufung zurückzuziehen, wozu sich der Beschwerdeführer schließlich auch bequemte, weil er offenbar nach den bereits geäußerten Ansichten der Mitglieder des Berufungssenates keinen Erfolg für seine Berufung erwarten konnte.

Bei dieser Sachlage hätte die Frage, in welcher Höhe die Forderungen des Beschwerdeführers und seiner Gattin gegenüber der Tochter Ruth wirklich zu bewerten gewesen wären, die in den vorangegangenen Veranlagungsverfahren keineswegs einwandfrei geklärt worden war, vorerst im Strafverfahren einer eindeutigen Klärung zugeführt werden müssen. Statt dessen stellte sich aber auch die Finanzstrafbehörde von vornherein auf den Standpunkt, daß die Forderungen des Beschwerdeführers im Nennwerte von S 169.289,--

und die seiner Gattin im Nennvierte von S 150.134,-- nur mit den Nominalbeträgen bewertet werden könnten, ohne die Tatsache irgendwie berücksichtigungswert zu finden, daß die Tochter den Großteil dieser Forderungen überhaupt nicht anerkennt und der Beschwerdeführer es strikt ablehnt, gegen seine Tochter gerichtliche Schritt einzuleiten.

Vor allem kann aber bei dieser Sachlage nicht gesagt werden, daß der Beschwerdeführer die betreffenden Forderungen "wider besseren Wissen" als "kaum einbringlich" angesehen habe. Zumindest muß ihm subjektiv das Recht zugebilligt werden, eine solche Ansicht in seinen Steuererklärungen zu vertreten, ohne daß ihm dies als Verletzung der Offenlegungspflicht angelastet werden könnte. Er hat ja die Nominalbeträge von S 169.289,-- und S 150.134,-- in der Nennwertspalte der Vermögensteuererklärungen wahrheitsgemäß angegeben, sodaß auch aus einer irrigen Annahme der Uneinbringlichkeit der Forderungen eine Steuergefährdung nicht erfolgen konnte, weil die Abgabenbehörde gemäß § 115 Abs. 1 BAO verpflichtet ist, die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind, sodaß selbstverständlich kein Finanzamt auf die bloße Erklärung eines Steuerpflichtigen, daß Forderungen von S 169.289,-- und S 150.134,-- "kaum einbringlich" seien, dies ungeprüft hinnehmen und jede weitere Ermittlung darüber unterlassen dürfte, warum eigentlich diese Forderungen kaum einbringlich seien. In der neben dem vollen Nennwert einer Forderung bemerkten Angabe "kaum einbringlich" könnte somit - selbst wenn sie auch objektiv unrichtig wäre - schwerlich "eine zur wirklichen Ausübung eines Finanzvergehens führende Handlung" erblickt werden, sodaß im vorliegenden Fall auch von dem Versuch einer Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 FinStrG nicht gesprochen werden kann.Vor allem kann aber bei dieser Sachlage nicht gesagt werden, daß der Beschwerdeführer die betreffenden Forderungen "wider besseren Wissen" als "kaum einbringlich" angesehen habe. Zumindest muß ihm subjektiv das Recht zugebilligt werden, eine solche Ansicht in seinen Steuererklärungen zu vertreten, ohne daß ihm dies als Verletzung der Offenlegungspflicht angelastet werden könnte. Er hat ja die Nominalbeträge von S 169.289,-- und S 150.134,-- in der Nennwertspalte der Vermögensteuererklärungen wahrheitsgemäß angegeben, sodaß auch aus einer irrigen Annahme der Uneinbringlichkeit der Forderungen eine Steuergefährdung nicht erfolgen konnte, weil die Abgabenbehörde gemäß Paragraph 115, Absatz eins, BAO verpflichtet ist, die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind, sodaß selbstverständlich kein Finanzamt auf die bloße Erklärung eines Steuerpflichtigen, daß Forderungen von S 169.289,-- und S 150.134,-- "kaum einbringlich" seien, dies ungeprüft hinnehmen und jede weitere Ermittlung darüber unterlassen dürfte, warum eigentlich diese Forderungen kaum einbringlich seien. In der neben dem vollen Nennwert einer Forderung bemerkten Angabe "kaum einbringlich" könnte somit - selbst wenn sie auch objektiv unrichtig wäre - schwerlich "eine zur wirklichen Ausübung eines Finanzvergehens führende Handlung" erblickt werden, sodaß im vorliegenden Fall auch von dem Versuch einer Abgabenhinterziehung im Sinne des Paragraph 33, FinStrG nicht gesprochen werden kann.

Daß aber in dem Umstand, daß der Beschwerdeführer versucht habe, den ihm als richtig scheinenden Rechtsstandpunkt auch im Berufungsverfahren durchzusetzen, kein strafbares Verhalten gesehen werden kann, bedarf wohl keiner weiteren Erörterung.

Da die belangte Behörde somit den vorliegenden Sachverhalt in mehreren Punkten falsch beurteilt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, wobei es sich erübrigte, auf den zweiten Tatbestand (fahrlässig nicht einbekannte Forderung von S 21.140,80) näher einzugehen, da die strafrechtliche Beurteilung dieser Bagatellsache weitgehend von der Entscheidung der Hauptsache abhängig ist, sodaß es überhaupt fraglich ist, ob dieser Tatbestand im Hinblick auf die besonderen Umstände des vorliegenden Falles für sich allein als strafwürdiges Faktum noch bestehen kann. Diesbezüglich soll der Entscheidung der belangten Behörde nicht vorgegriffen werden.Da die belangte Behörde somit den vorliegenden Sachverhalt in mehreren Punkten falsch beurteilt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, wobei es sich erübrigte, auf den zweiten Tatbestand (fahrlässig nicht einbekannte Forderung von S 21.140,80) näher einzugehen, da die strafrechtliche Beurteilung dieser Bagatellsache weitgehend von der Entscheidung der Hauptsache abhängig ist, sodaß es überhaupt fraglich ist, ob dieser Tatbestand im Hinblick auf die besonderen Umstände des vorliegenden Falles für sich allein als strafwürdiges Faktum noch bestehen kann. Diesbezüglich soll der Entscheidung der belangten Behörde nicht vorgegriffen werden.

Die Entscheidung über die Kosten des Verwaltungsgerichtshofverfahrens gründet sich auf § 48 Abs. 1 VwGG 1965, wobei Kosten für die Beschwerdeschrift nicht zuerkannt werden konnten, weil sie entgegen der Vorschrift des § 59 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 in der Beschwerdeschrift nicht beantragt wurden. Dasselbe gilt für die im Zusammenhang mit der Beschwerdeerhebung aufgelaufenen Stempelgebühren, die gemäß § 59 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 binnen einer Woche nach Entstehung der Leistungsfrist hätten geltend gemacht werden müssen.Die Entscheidung über die Kosten des Verwaltungsgerichtshofverfahrens gründet sich auf Paragraph 48, Absatz eins, VwGG 1965, wobei Kosten für die Beschwerdeschrift nicht zuerkannt werden konnten, weil sie entgegen der Vorschrift des Paragraph 59, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 in der Beschwerdeschrift nicht beantragt wurden. Dasselbe gilt für die im Zusammenhang mit der Beschwerdeerhebung aufgelaufenen Stempelgebühren, die gemäß Paragraph 59, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 binnen einer Woche nach Entstehung der Leistungsfrist hätten geltend gemacht werden müssen.

Wien, am 13. Oktober 1967

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1967:1965000806.X00

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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