RS Vwgh 2006/10/17 2006/11/0129

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Veröffentlicht am 17.10.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/02 Gerichtsorganisation
60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

AKG 1992 §77 Abs1;
AKG 1992 §77;
ASGG §50 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

wurde mit E VfGH 30. Juni 2007, KI-1/07, aufgehoben

Rechtssatz

Bei der Bekämpfung der "Abberufung" des Beschwerdeführers als Kammerdirektor (§ 77 AKG 1992) handelt es sich um einen Rechtsstreit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und damit um eine Arbeitsrechtssache im Sinne des § 50 Abs. 1 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, zu deren Erledigung das Arbeits- und Sozialgericht zuständig ist. Die Auffassung des Beschwerdeführers, seine Abberufung sei als öffentlich-rechtlicher Akt anzusehen und das hier bekämpfte Schreiben des Vorstandes, mit dem die Abberufung erklärt wurde, stelle einen Bescheid dar, ist verfehlt.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006110129.X01

Im RIS seit

21.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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