RS Vwgh 2006/10/19 2005/14/0132

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.2006
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §34;
KommStG 1993 §8 Z2;

Rechtssatz

Von den allgemeinen Regelungen über die steuerliche Behandlung gemeinnütziger Körperschaften nach §§ 34ff BAO iVm den materiellen Abgabenvorschriften unterscheidet sich die Regelung des § 8 Z 2 KommStG vor allem dadurch, dass sie ausdrücklich eine besondere Form der partiellen Abgabenbefreiung vorsieht. § 8 Z 2 KommStG befreit nur, "soweit" bestimmte, konkret umschriebene mildtätige bzw gemeinnützige Zwecke erfüllt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005140132.X03

Im RIS seit

24.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten