RS Vwgh 2006/10/23 2003/12/0155

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §58 Abs2;
DVG 1984 §10;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich in seiner Judikatur bereits mehrmals mit der Frage auseinander zu setzen, ob in Ernennungsdekreten, die üblicherweise einer Bezeichnung als "Bescheid" entbehren, enthaltene, vom eigentlichen Ernennungsausspruch auch optisch abgehobene Sätze (Absätze) als bescheidliche Absprüche zu qualifizieren sind. Nach seiner mittlerweile ständigen Judikatur ist die Aufzählung des § 10 DVG eine taxative (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 25. September 1989, Zl. 87/12/0168, vom 18. September 1992, Zl. 91/12/0149, und vom 23. Februar 2000, Zl. 99/12/0291). Mit einer Ernennung hängen nur solche Feststellungen und Verfügungen zusammen, die ihrem Wesen nach zu dieser Ernennung gehören (vgl. z.B. die erwähnten hg. Erkenntnisse Zl. 87/12/0168 und Zl. 99/12/0291). Die Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung, die auf Grund einer Ernennung erlangt wird, zählt nicht zu den Wesensbestandteilen dieser Ernennung (vgl. die erwähnten hg. Erkenntnisse Zl. 91/12/0149 und Zl. 99/12/0291). Anders als die Ernennung selbst, für die gemäß § 10 DVG die Bezeichnung als Bescheid, die Begründung sowie die Rechtsmittelbelehrung nicht geboten ist, bedarf eine - wie gezeigt nicht unter § 10 DVG fallende - Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung eines Ernannten gemäß § 58 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 1 DVG einer Bezeichnung als Bescheid (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2005, Zl. 2002/12/0183), einer Begründung (vgl. die erwähnten hg. Erkenntnisse Zl. 87/12/0168 und Zl. 91/12/0149) sowie einer Rechtsmittelbelehrung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1989, Zl. 87/12/0020).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete DienstrechtBescheidcharakter Bescheidbegriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003120155.X01

Im RIS seit

27.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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