TE Vwgh Erkenntnis 1968/9/17 0414/68

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.09.1968
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Index

L40010 Anstandsverletzung Lärmerregung;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

EGVG Art8 Abs1 lita Fall3 Lärmerregung;
VwGG §47;
VwGG §52 Abs2;
  1. EGVG Art. 8 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.2008 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 87/2008
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 52 heute
  2. VwGG § 52 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 52 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 52 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  5. VwGG § 52 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 0446/68 0415/68

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Borotha und die Hofräte Dr. Kadecka, Dr. Rath, Dr. Jurasek und Dr. Schima als Richter, im Beisein des Schriftführers Ministerialoberkommissär Dr. Blaschek, über die Beschwerden des JS in W, vertreten durch Dr. Walter Adam, Rechtsanwalt in Wien I, Johannesgasse 3, gegen die Bescheide der Sicherheitsdirektion für Wien vom 13. Dezember 1966, Zl. MA 62- III/500/66/Str., vom 28. November 1966, Zl. MA 62-III/452/66/Str., und vom 28. November 1966, Zl. MA 62-III/453/66/Str., alle betreffend Verhängung von Verwaltungsstrafen wegen ungebührlicher Erregung störenden Lärmes (Art. VIII Abs. 1 lit. a dritter Rechtssatz EGVG), nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwaltes Dr. Walter Adam, und des Vertreters der belangten Behörde, Magistratsrates Dr. EG, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Borotha und die Hofräte Dr. Kadecka, Dr. Rath, Dr. Jurasek und Dr. Schima als Richter, im Beisein des Schriftführers Ministerialoberkommissär Dr. Blaschek, über die Beschwerden des JS in W, vertreten durch Dr. Walter Adam, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Johannesgasse 3, gegen die Bescheide der Sicherheitsdirektion für Wien vom 13. Dezember 1966, Zl. MA 62- III/500/66/Str., vom 28. November 1966, Zl. MA 62-III/452/66/Str., und vom 28. November 1966, Zl. MA 62-III/453/66/Str., alle betreffend Verhängung von Verwaltungsstrafen wegen ungebührlicher Erregung störenden Lärmes (Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a, dritter Rechtssatz EGVG), nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwaltes Dr. Walter Adam, und des Vertreters der belangten Behörde, Magistratsrates Dr. EG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Sicherheitsdirektion für Wien) Aufwendungen in der Höhe von S 1.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, Student der Technik, ist außerordentlicher Hörer des Konservatoriums der Stadt Wien und verdient laut seinen eigenen Angaben seinen Lebensunterhalt zum größten Teil durch Spielen des Waldhornes bei einer Musikkapelle. Als er mit den Musikübungen in seiner Wohnung begann, hatte er laut seinen eigenen Angaben mit der Schwiegertochter der Hauseigentümerin (der Zeugin MM) vereinbart, nur vormittags zwischen 9 und 12 Uhr und nachmittags zwischen 13 und 16 Uhr zu üben. Laut Angabe der genannten Zeugin wurde vereinbart, diese Übungen nur an Vormittagen vorzunehmen, damit die berufstätigen Hausbewohner nicht gestört würden. Anfangs habe sich der Beschwerdeführer an die zeitlichen Vereinbarungen gehalten und mit erträglicher Lautstärke gespielt. Als sich jedoch Lautstärke und Dauer des Spieles gesteigert hätten, sei der durch das Üben hervorgerufene Lärm unerträglich geworden. Da Vorstellungen nicht gefruchtet hatten, erstatteten die Hausbewohner Anzeigen an die Polizei. Auf Grund dieser Anzeigen wurde der Beschwerdeführer mit Straferkenntnissen der Bundespolizeidirektion Wien a) vom 12. September 1966, b) vom 12. September 1966 und c) vom 18. November 1966 schuldig erkannt, er habe a) am 11. Juni 1966 um 20,45 Uhr am 23. Juli 1966 in der Zeit von 8,50 Uhr bis 19,50 Uhr und c) am 1. November 1966 in der Zeit von 13 Uhr bis 14,30 Uhr in seiner Wohnung durch überlautes Spielen eines Waldhornes ungebührlicherweise störenden Lärm erregt und dadurch Verwaltungsübertretungen nach Art. VIII Abs. 1 lit. a EGVG begangen. Gemäß Art. VIII Abs. 1 Schlusssatz EGVG wurden über den Beschwerdeführer Geldstrafen in der Höhe von a) S 300,-- (im Nichteinbringungsfalle 5 Tage Arrest), b) 500,-- (im Nichteinbringungsfalle 7 Tage Arrest) und c) eine primäre Arreststrafe von 7 Tagen verhängt. Die Verhängung der unter a) undDer Beschwerdeführer, Student der Technik, ist außerordentlicher Hörer des Konservatoriums der Stadt Wien und verdient laut seinen eigenen Angaben seinen Lebensunterhalt zum größten Teil durch Spielen des Waldhornes bei einer Musikkapelle. Als er mit den Musikübungen in seiner Wohnung begann, hatte er laut seinen eigenen Angaben mit der Schwiegertochter der Hauseigentümerin (der Zeugin MM) vereinbart, nur vormittags zwischen 9 und 12 Uhr und nachmittags zwischen 13 und 16 Uhr zu üben. Laut Angabe der genannten Zeugin wurde vereinbart, diese Übungen nur an Vormittagen vorzunehmen, damit die berufstätigen Hausbewohner nicht gestört würden. Anfangs habe sich der Beschwerdeführer an die zeitlichen Vereinbarungen gehalten und mit erträglicher Lautstärke gespielt. Als sich jedoch Lautstärke und Dauer des Spieles gesteigert hätten, sei der durch das Üben hervorgerufene Lärm unerträglich geworden. Da Vorstellungen nicht gefruchtet hatten, erstatteten die Hausbewohner Anzeigen an die Polizei. Auf Grund dieser Anzeigen wurde der Beschwerdeführer mit Straferkenntnissen der Bundespolizeidirektion Wien a) vom 12. September 1966, b) vom 12. September 1966 und c) vom 18. November 1966 schuldig erkannt, er habe a) am 11. Juni 1966 um 20,45 Uhr am 23. Juli 1966 in der Zeit von 8,50 Uhr bis 19,50 Uhr und c) am 1. November 1966 in der Zeit von 13 Uhr bis 14,30 Uhr in seiner Wohnung durch überlautes Spielen eines Waldhornes ungebührlicherweise störenden Lärm erregt und dadurch Verwaltungsübertretungen nach Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a, EGVG begangen. Gemäß Artikel römisch acht, Absatz eins, Schlusssatz EGVG wurden über den Beschwerdeführer Geldstrafen in der Höhe von a) S 300,-- (im Nichteinbringungsfalle 5 Tage Arrest), b) 500,-- (im Nichteinbringungsfalle 7 Tage Arrest) und c) eine primäre Arreststrafe von 7 Tagen verhängt. Die Verhängung der unter a) und

b) ausgesprochenen Geldstrafen wurde damit begründet, dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten durch die Zeugenaussagen sowie die eigenen dienstlichen Wahrnehmungen der intervenierenden Wachebeamten erwiesen seien. Nach Aussage eines Zeugen, der selbst Musiker sei, habe der Beschwerdeführer sein Instrument in wilder Manier ohne irgend welchen künstlerischen Wert gespielt. In der Begründung des unter c) genannten Straferkenntnisses wurde noch ergänzend ausgeführt, aus den Zeugenaussagen ergebe sich, dass der Beschwerdeführer seit Monaten nicht nur Tonleitern übe, sondern mit seinem Instrument auch Geräusche erzeuge, die mit Musik nichts mehr zu tun hätten. Allen Vorstellungen, das Üben entweder einzustellen oder in einen hiefür geeigneten Raum zu verlegen, wo keine Belästigung der Hausbewohner stattfinde, sei der Beschwerdeführer unzugänglich gewesen.

In den Berufungen gegen die drei genannten Straferkenntnisse führte der Beschwerdeführer aus, dass das Üben eines Musikinstrumentes keine ungebührliche Lärmerregung darstellen könne. Die diesbezüglichen Aussagen der Hausbewohner seien unrichtig. Sein Instrument verursache einen geringeren Lärm als ein Klavier. Die von ihm geübten Musikstücke schlössen schon allein wegen ihrer technischen Schwierigkeiten aus, dass sie mit übermäßiger Lautstärke geblasen würden. Er schließe bei seinen Übungen Fenster und Türen und richte den Schallkegel gegen die Straße, auf der infolge des starken Verkehrs großer Lärm herrsche. Auch stünden ihm in den Sommermonaten die Räumlichkeiten des Konservatoriums für Übungszwecke nicht zur Verfügung. Schließlich sei noch zu berücksichtigen, dass er sich seinen Lebensunterhalt durch Spielen des Waldhornes verdienen müsse. Er beantragte die Einvernahme eines Sachverständigen des Konservatoriums und die Feststellung des Lärmpegels in seinem Wohnhaus. Ohne auf diese Anträge einzugehen, hat die belangte Behörde mit den Berufungsbescheiden vom a) 28. November 1966, Zl. MA 62- III/453/66/Str. (ho. GZ. 446/68), b) vom 28. November 1966, Zl. MA 62-II1/ 452/66/Str. (ho. GZ. 415/68), und c) vom 13. Dezember 1966, Zl. MA 62-III/500/66/Str. (ho. GZ-414/68), die Bescheide der Bundespolizeidirektion Wien in der Schuldfrage bestätigt, die Strafe jedoch im Falle a) auf S 150,-- (im Nichteinbringungsfalle zwei Tage Arrest), im Falle b) auf S 300,-- (im Nichteinbringungsfalle drei Tage Arrest), im Falle c) auf drei Tage primären Arrest herabgesetzt. Eine ungebührliche Lärmerregung liege laut Begründung dieser drei Berufungsbescheide dann vor, wenn die Lärmerregung das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreite und ein anderer dadurch in seiner Lebensweise, deren Berücksichtigung er von seiner Umwelt billigerweise verlangen könne, beeinträchtigt werde. Aus den Zeugenaussagen gehe hervor, dass der Beschwerdeführer sein Spiel auf dem Waldhorn in rücksichtsloser Weise betreibe und nicht gewillt sei, den übrigen Hausbewohnern die ihnen zustehende Rücksichtnahme entgegen zu bringen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er verdiene seinen Lebensunterhalt durch Spielen dieses Instrumentes, sei für den vorliegenden Tatbestand rechtlich bedeutungslos. Auch komme es in den vorliegenden Fällen nicht darauf an, ob richtig oder falsch gespielt worden sei. Feststehe, dass durch die Betätigung des Waldhornes durch den Beschwerdeführer die Ruhe der Hausbewohner in unzumutbarer Weise beeinträchtigt worden sei. Den Beweisanträgen des Beschwerdeführers sei daher nicht stattzugeben gewesen.

Gegen diese Bescheide brachte der Beschwerdeführer vorerst Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof wegen Verletzung des durch Art. 18 Staatsgrundgesetz verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf freie Berufswahl und Berufsausübung ein, die jedoch vom Verfassungsgerichtshof abgewiesen wurden. Im Sinne des Antrages des Beschwerdeführers wurden die Beschwerden gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Da die drei vorliegenden Beschwerden vom selben Beschwerdeführer stammen, sich gegen dieselbe belangte Behörde richten und in allen drei Beschwerden die gleichen Rechtsprobleme aufgeworfen werden, hat der Verwaltungsgerichtshof beschlossen, diese zu gemeinsamer Beratung und Entscheidung zu vereinigen. Über die Beschwerden und die Gegenschriften der belangten Behörde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:Gegen diese Bescheide brachte der Beschwerdeführer vorerst Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof wegen Verletzung des durch Artikel 18, Staatsgrundgesetz verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf freie Berufswahl und Berufsausübung ein, die jedoch vom Verfassungsgerichtshof abgewiesen wurden. Im Sinne des Antrages des Beschwerdeführers wurden die Beschwerden gemäß Artikel 144, Absatz 2, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Da die drei vorliegenden Beschwerden vom selben Beschwerdeführer stammen, sich gegen dieselbe belangte Behörde richten und in allen drei Beschwerden die gleichen Rechtsprobleme aufgeworfen werden, hat der Verwaltungsgerichtshof beschlossen, diese zu gemeinsamer Beratung und Entscheidung zu vereinigen. Über die Beschwerden und die Gegenschriften der belangten Behörde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Es ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass nicht jede Musikausübung in der Wohnung den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach Art. VIII Abs. 1 lit. a dritter Rechtssatz EGVG darstellt, sondern dass für die Verwirklichung des inkriminierten Tatbestandes zu der für das menschliche Empfindungsvermögen in Erscheinung tretenden Geräuschbelästigung, die durch Musizieren, wie z.B. das Spielen einer Trompete, hervorgerufen wird, auch noch das zweite in diesem Tatbestand enthaltene Element, nämlich die Ungebührlichkeit dieser Lärmerregung, hinzukommen muss (siehe z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Oktober 1948, Slg. N. F. Nr. 543/A und vom 6. Februar 1956, Zl. 1913/55, auf die Ausführungen im letztgenannten sowie auf die Ausführungen weiterer, zitierter Erkenntnisse wird unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes BGBl. Nr. 45/65, verwiesen). Eine Lärmerregung ist dann als ungebührlich anzusehen, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärmes führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss, und jene Rücksichtnahme vermissen lässt, die die Umwelt verlangen kann (siehe das bereits zitierte Erkenntnis Slg. N. F. Nr. 543/A, sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Dezember 1950, Zl. 231/49, und vom 14. Dezember 1951, Slg. N. F. Nr. 2375/A). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer aus Ausbildungsgründen oder infolge seines Berufes auf die Musikausübung angewiesen ist, darf, wie in den Begründungen der angefochtenen Bescheide zutreffend ausgeführt wurde, nicht dazu führen, dass die Ruhe der Mitbewohner, auf die diese Anspruch erheben können, in erheblichem Maße gestört wird (siehe das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. April 1962, Zl. 1482/60, sowie das in der gleichen Angelegenheit denselben Beschwerdeführer gegenüber ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. November 1967, Zl. B 17/67). Es war daher in den einzelnen Fällen zu prüfen, ob sich die Einwirkungen auf die Mitbewohner in den Grenzen halten, die vernünftigerweise zumutbar sind, oder ob sie diese Grenzen überschreiten, weiters, ob der Beschwerdeführer diese Übungen unter größtmöglicher Schonung der Hausbewohner und Rücksichtnahme auf sie ausgeführt hat.Es ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass nicht jede Musikausübung in der Wohnung den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a, dritter Rechtssatz EGVG darstellt, sondern dass für die Verwirklichung des inkriminierten Tatbestandes zu der für das menschliche Empfindungsvermögen in Erscheinung tretenden Geräuschbelästigung, die durch Musizieren, wie z.B. das Spielen einer Trompete, hervorgerufen wird, auch noch das zweite in diesem Tatbestand enthaltene Element, nämlich die Ungebührlichkeit dieser Lärmerregung, hinzukommen muss (siehe z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Oktober 1948, Slg. N. F. Nr. 543/A und vom 6. Februar 1956, Zl. 1913/55, auf die Ausführungen im letztgenannten sowie auf die Ausführungen weiterer, zitierter Erkenntnisse wird unter Erinnerung an Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes BGBl. Nr. 45/65, verwiesen). Eine Lärmerregung ist dann als ungebührlich anzusehen, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärmes führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss, und jene Rücksichtnahme vermissen lässt, die die Umwelt verlangen kann (siehe das bereits zitierte Erkenntnis Slg. N. F. Nr. 543/A, sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Dezember 1950, Zl. 231/49, und vom 14. Dezember 1951, Slg. N. F. Nr. 2375/A). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer aus Ausbildungsgründen oder infolge seines Berufes auf die Musikausübung angewiesen ist, darf, wie in den Begründungen der angefochtenen Bescheide zutreffend ausgeführt wurde, nicht dazu führen, dass die Ruhe der Mitbewohner, auf die diese Anspruch erheben können, in erheblichem Maße gestört wird (siehe das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. April 1962, Zl. 1482/60, sowie das in der gleichen Angelegenheit denselben Beschwerdeführer gegenüber ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. November 1967, Zl. B 17/67). Es war daher in den einzelnen Fällen zu prüfen, ob sich die Einwirkungen auf die Mitbewohner in den Grenzen halten, die vernünftigerweise zumutbar sind, oder ob sie diese Grenzen überschreiten, weiters, ob der Beschwerdeführer diese Übungen unter größtmöglicher Schonung der Hausbewohner und Rücksichtnahme auf sie ausgeführt hat.

Zu a) In dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. November 1966, Zl. MA 62-III/453/66/Str. - die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde unter der Zl. 446/68 protokolliert - wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 11. Juni 1966 um 20,45 Uhr in seiner Wohnung das Waldhorn in solcher Lautstärke geblasen, dass die Ruhe der übrigen Bewohner dieses Hauses gestört gewesen sei. Dies sei durch zahlreiche Zeugenaussagen erwiesen. Die sieben in der Begründung des Erkenntnisses der ersten Instanz namentlich angeführten Zeugen haben übereinstimmend angegeben, der Beschwerdeführen habe derart laut musiziert, dass sie sich dadurch gestört fühlten. Die Zeuginnen M und E M fügten noch hinzu, dass sich der Beschwerdeführer anfangs noch an das Ersuchen, nur vormittags zu üben, um die berufstätigen Bewohner des Hauses nicht zu stören, gehalten habe und dass zu Beginn seiner Übungen der Lärm noch erträglich gewesen sei. Zur inkriminierten Zeit habe der Beschwerdeführer aber so laut gespielt, dass der Lärm, wie aus der Anzeige des Wachebeamten hervorgeht, schon im Stiegenhaus im ersten Stock hörbar gewesen ist, obwohl sich die Wohnung des Beschwerdeführers im dritten Stock befindet.

Zu b) Auch in der Begründung des Bescheides vom 28. November 1966, Zl. MA 62-III/452/66/Str., mit welchem der Beschwerdeführer schuldig erkannt worden ist, er habe am 23. Juli 1966 in der Zeit von 8,50 Uhr bis 19,50 Uhr mit Unterbrechungen in seiner Wohnung durch überlautes Spielen des Waldhornes ungebührlicherweise störenden Lärm erregt - die dagegen eingebrachte Beschwerde ist unter der Zl. 415/68 protokolliert -, verweist die belangte Behörde auf Zeugenaussagen, an deren Wahrheitsgehalt zu zweifeln sie keinen Anlass habe. Die erste Instanz beruft sich in der Begründung ihres Bescheides auf fünf Zeugen. Diese gaben übereinstimmend an, sich durch das nun schon Monate andauernde, sich mitunter über Stunden erstreckende Musizieren des Beschwerdeführers in ihrer Ruhe gestört zu fühlen. Der Anzeiger HM fügte noch hinzu, dass der Beschwerdeführer dies offenbar tue, um ihn zu ärgern. Der gleichen Ansicht ist auch die Zeugin S, die noch hinzufügt, dass es der Beschwerdeführer an jeder Einsicht mangeln lasse, auch noch anderweits Lärm errege und auf höfliches Ersuchen nur freche Antworten gebe. Die Zeuginnen H und P geben an, zum fraglichen Zeitpunkt zwar nicht zu Hause gewesen zu sein, doch komme es vor, dass der Beschwerdeführer insbesondere an Samstagen und Sonntagen in den Morgenstunden mit seinen Übungen beginne und mit Unterbrechungen den ganzen Tag spiele.

Zu c) Die Begründung des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Wien vom 18. November 1966, in welchem dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wurde, er habe am 1. November 1966 zwischen 13 Uhr und 14,30 Uhr in seiner Wohnung durch überlautes Spielen des Waldhornes ungebührlicherweise störenden Lärm erregt - dieses Straferkenntnis wurde mit dem Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 13. Dezember 1966, Zl. MA 62-III/ 500/66/Str., bestätigt, die dagegen eingebrachte Beschwerde unter der Zl. 414/68 protokolliert -, beruft sich auf fünf Zeugen und die Meldung des einschreitenden Sicherheitswachebeamten. Auch diese fünf Zeugen geben übereinstimmend an, sich durch das überlaute Spielen des Waldhornes in ihrer Ruhe gestört gefühlt zu haben. Die Zeuginnen R und B fügten noch hinzu, dass der Beschwerdeführer auch Samstag und Sonntag Nachmittag übe und der Lärm unerträglich sei. Laut der Meldung des Sicherheitswachebeamten war das Spielen so laut, dass es, obwohl die Wohnung des Beschwerdeführers im dritten Stock liegt, schon im Hausflur deutlich hörbar gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe ihm anlässlich der Beanstandung erklärt, man möge ihn ruhig anzeigen, er würde keine Strafe zahlen, denn er könne als freier Mensch machen was er wolle.

Der Beschwerdeführer gibt zu, zu den in Frage kommenden Zeiten musiziert zu haben und beruft sich auf die bereits erwähnte Vereinbarung bezüglich des Zeitpunktes des Musizierens. Er behauptet, auch die größtmöglichste Rücksicht geübt zu haben, da er nur bei geschlossenen Türen und Fenstern musiziert und den Schallkegel gegen die Straße, wo ohnehin starker Lärm herrsche, richte. Aus künstlerischen und gesundheitlichen Gründen könne er nicht immer mit Schalldämpfer üben. Er sei nicht höflich, sondern von den Zeugen HM und P im Zustande höchster Erregung aufgefordert worden, sein Spiel einzustellen, wobei die letztgenannte Zeugin ihn als ihren "Sargnagel" bezeichnet habe. Im einzelnen führte er aus: Zu a) Dass er am 11. Juni 1966 seine Übungszeit bis 20,45 Uhr habe ausdehnen müssen, sei ein Ausnahmefall gewesen, da er am 13. Juni 1966 beim Konservatorium eine Prüfung gehabt habe und die Übungsräumlichkeiten des Konservatoriums den Schülern in den Sommermonaten nicht zur Verfügung stünden. Zu c) Es sei physisch unmöglich, ein Waldhorn von 8,50 Uhr bis 19,50 Uhr zu blasen. (Im Spruche des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer auch nur ein Blasen mit Unterbrechungen zur Last gelegt.) Zu c) Er habe am 1. November 1966 nicht die Mitbewohner, insbesondere den Zeugen M durch Spielen von "Hoch soll er leben" gereizt, sondern Etüden geübt.

Wenn die belangte Behörde auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes zu dem Schluss gekommen ist, dass der Beschwerdeführer zu den inkriminierten Zeiten das Waldhorn in seiner Wohnung in rücksichtsloser Weise so geblasen habe, dass dadurch die Ruhe der übrigen Bewohner des Hauses gestört war, und der durch dieses Blasen hervorgerufene Lärm ungebührlicherweise erregt worden sei, kann der Verwaltungsgerichtshof darin keine Rechtsverletzung erblicken, zumal der Beschwerdeführer auch nicht gezwungen war, nur in seiner Wohnung zu üben, sondern ihm laut seinen eigenen Angaben zumindest außerhalb der Sommermonate die Übungsräume des Konservatoriums zur Verfügung stehen. Bei der Frage der Ungebührlichkeit einer Lärmerregung kommt es nach der Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Lautstärke, sondern auch auf deren Dauer und Heftigkeit an (siehe das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Zl. 1482/60). Nach der übereinstimmenden Angabe von elf Zeugen erstreckte sich die Lärmerregung über Monate und beschränkte sich nicht auf bestimmte Tagesstunden. Auch hat sich der Beschwerdeführer in den drei inkriminierten Fällen nicht an die von ihm selbst zitierte Vereinbarung mit der Zeugin M M, nur in der Zeit zu üben, in der die Berufstätigen nicht gestört werden, gehalten. Sowohl am 11. Juni 1966, einem Samstag, als auch am 23. Juli 1966, ebenfalls einem Samstag, hat der Beschwerdeführer bis 20, 45 Uhr bzw. 19,50 Uhr geblasen. Der 1. November 1960 war ein Feiertag. Er hat also Übungszeiten gewählt, die außerhalb der Vereinbarung gelegen waren und bei denen er erfahrungsgemäß rechnen musste, dass die berufstätigen Bewohner des Hauses gestört würden, also nicht jene Rücksichtnahme geübt, die billigerweise von ihm verlangt hätte werden können (siehe das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Zl. 231/49). Insbesondere aus den vom Beschwerdeführer selbst geschilderten Reaktionen der Zeugen H M und P hätte er die Ungebührlichkeit der Lärmbelästigung erkennen müssen.

Die Lautstärke der Musikausübung des Beschwerdeführers ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen der bereits zitierten elf Zeugen und aus zwei auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmungen gelegten Meldungen von Sicherheitswachebeamten. Für die belangte Behörde bestand keine Veranlassung, diesen zahlreichen übereinstimmenden Zeugenaussagen keinen Glauben zu schenken. Zur Feststellung, ob ein Musikinstrument laut oder leise gespielt werde, bedarf es, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt hat, keines Sachverständigen. Es genügen für diese Feststellung die Erfahrungen des täglichen Lebens, auf denen die Angaben der Zeugen und die Meldungen der Sicherheitswachebeamten beruhten (siehe das bereits zitierte Erkenntnis Zl. 1913/55). Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch sonst aus der Aktenlage ergibt sich, dass die angeführten Zeugen etwa überempfindlich gewesen wären. Dass der Beschwerdeführer auch leise spielen konnte, geht aus den Aussagen der Zeugin EM hervor. Die belangte Behörde hatte daher keine Veranlassung, auf die Beweisanträge des Beschwerdeführers einzugehen, sondern hat diese mit Recht abgelehnt.

Alle drei Beschwerden erwiesen sich als unbegründet und waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.Alle drei Beschwerden erwiesen sich als unbegründet und waren daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen.

Der Kostenzuspruch an den Bund gründet sich auf die §§ 47 Abs. 1, Abs. 2 lit. b, Abs. 5, 48 Abs. 2 lit. a, b und d, 49 Abs. 2, 52 Abs. 2 und 59 VwGG 1965 im Zusammenhang mit Art. I B Z. 4 bis 6 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4/1965. Das Mehrbegehren der belangten Behörde auf Zuerkennung des Verhandlungsaufwandes in dreifacher Höhe (entsprechend den drei angefochtenen Bescheiden) war abzuweisen, da der Verwaltungsgerichtshof beschlossen hat, die drei Beschwerdesachen zu einer gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden und gemäß § 52 Abs. 2 VwGG 1965 für jede mündliche Verhandlung Verhandlungsaufwand gebührt; im vorliegenden Fall fand nur eine Verhandlung statt, daher war auch nur einmal Verhandlungsaufwand zuzuerkennen (siehe auch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. November 1966, Zl. 1885/1886/65, und vom 30. November 1963, Zl. 198-200/67).Der Kostenzuspruch an den Bund gründet sich auf die Paragraphen 47, Absatz eins,, Absatz 2, Litera b,, Absatz 5, 48, Absatz 2, Litera a, b und d, 49 Absatz 2, 52, Absatz 2 und 59 VwGG 1965 im Zusammenhang mit Artikel römisch eins, B Ziffer 4 bis 6 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1965,. Das Mehrbegehren der belangten Behörde auf Zuerkennung des Verhandlungsaufwandes in dreifacher Höhe (entsprechend den drei angefochtenen Bescheiden) war abzuweisen, da der Verwaltungsgerichtshof beschlossen hat, die drei Beschwerdesachen zu einer gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden und gemäß Paragraph 52, Absatz 2, VwGG 1965 für jede mündliche Verhandlung Verhandlungsaufwand gebührt; im vorliegenden Fall fand nur eine Verhandlung statt, daher war auch nur einmal Verhandlungsaufwand zuzuerkennen (siehe auch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. November 1966, Zl. 1885/1886/65, und vom 30. November 1963, Zl. 198-200/67).

Wien, am 17. September 1968

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1968:1968000414.X00

Im RIS seit

26.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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