RS Vwgh 2006/10/23 2003/12/0155

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §58 Abs2;
DVG 1984 §10;

Rechtssatz

Keineswegs ist der Judikatur des Verwaltungsgerichtshof die Auffassung zu entnehmen, in (nicht als Bescheid bezeichneten) Ernennungsdekreten oder in Begleitschreiben hiezu enthaltene, von der eigentlichen Ernennung losgelöste Formulierungen, wonach den Ernannten bestimmte Bezüge oder Zulagen gebühren (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, Zl. 95/12/0078, und das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2005, Zl. 2002/12/0183), komme ungeachtet der fehlenden Bezeichnung als Bescheid JEDENFALLS Bescheidcharakter zu, wie das die Dienstbehörde unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 18. September 1992, Zl. 91/12/0149 vermeint. Es ist vielmehr in jedem einzelnen Fall nach den in der Judikatur entwickelten Kriterien (vgl. dazu das erwähnte hg. Erkenntnis Zl. 2002/12/0183 mit Hinweis auf den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Zlen. 934 und 1223/73, VwSlg 9458 A/1977, mwN) zu überprüfen, ob eine solche in einer nicht als "Bescheid" bezeichneten Erledigung enthaltene Formulierung Bescheidcharakter hat.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete DienstrechtBescheidcharakter Bescheidbegriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003120155.X03

Im RIS seit

27.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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