TE Vwgh Erkenntnis 1968/10/21 1285/67

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Veröffentlicht am 21.10.1968
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Index

StVO
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §17 Abs1
AVG §37
AVG §39 Abs2
AVG §45 Abs2
AVG §46
StVO 1960 §5 Abs2
VwRallg
  1. AVG § 17 heute
  2. AVG § 17 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 17 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 17 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 17 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. AVG § 17 gültig von 01.02.1991 bis 19.04.2002
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Beachte

y25660;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Chamrath und die Hofräte Dr. Schmid, Dr. Schmelz, Dr. Riedel und Dr. Jurasek als Richter, im Beisein des Schriftführers prov. Landesregierungskommissär Dr. Traxler, über die Beschwerde des JP in S, vertreten durch Dr. Albert Sauer-Nordendorf in Pöllau, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 24. Februar 1967, Zl. MA 70-IX/P 21/67/Str., betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen zu ersetzen.

Begründung

Die Bundespolizeidirektion Wien (Bundespolizeikommissariat Meidling) verhängte mit Straferkenntnis vom 16. Jänner 1967 gegen den Beschwerdeführer gemäß § 99 Abs. 1 lit. b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) eine Geldstrafe von S 6.000,-- (Ersatzarreststrafe zehn Tage), wobei sie ihm zur Last legte, er habe am 4. Jänner 1967 um 23.55 Uhr in Wien 12, Gaudenzdorfer Gürtel, als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Personenkraftwagens sich geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl bei ihm anläßlich einer Anhaltung durch einen Sicherheitswachebeamten Symptome einer Alkoholisiertheit („unsichere Fahrweise, Alkoholgeruch aus dem Munde, gerötete Augenbindehäute, schwankender Gang, auffallende Sprechweise“) festgestellt worden seien. Dadurch habe der Beschwerdeführer gegen den § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO verstoßen. Der strafbare Tatbestand sei durch die Wachemeldung auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung und das Geständnis des Beschwerdeführers als erwiesen erachtet worden.Die Bundespolizeidirektion Wien (Bundespolizeikommissariat Meidling) verhängte mit Straferkenntnis vom 16. Jänner 1967 gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) eine Geldstrafe von S 6.000,-- (Ersatzarreststrafe zehn Tage), wobei sie ihm zur Last legte, er habe am 4. Jänner 1967 um 23.55 Uhr in Wien 12, Gaudenzdorfer Gürtel, als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Personenkraftwagens sich geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl bei ihm anläßlich einer Anhaltung durch einen Sicherheitswachebeamten Symptome einer Alkoholisiertheit („unsichere Fahrweise, Alkoholgeruch aus dem Munde, gerötete Augenbindehäute, schwankender Gang, auffallende Sprechweise“) festgestellt worden seien. Dadurch habe der Beschwerdeführer gegen den Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO verstoßen. Der strafbare Tatbestand sei durch die Wachemeldung auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung und das Geständnis des Beschwerdeführers als erwiesen erachtet worden.

Gegen das Straferkenntnis ergriff der Beschwerdeführer Berufung, welche mit dem angefoch5enen Bescheid der belangten Behörde abgewiesen wurde. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß für die Schuldfrage die Gründe des Straferkenntnisses maßgebend seien. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Aktenübersendung der am 18. Jänner 1967 bei der Behörde erster Instanz eingelangt sei, brauchte nicht entsprochen werden, da ein solcher Vorgang im Gesetz nicht vorgesehen sei. Aus der auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung erstatteten Anzeige gehe hervor, daß der Beschwerdeführer dem Meldungsleger durch die unsichere Fahrweise aufgefallen und deshalb angehalten worden sei. Diese Feststellung habe der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme nicht bestritten, obwohl ihm die Anzeige vorgehalten worden sei. Erst im nachhinein behauptete er, daß er bereits gestanden sei und um eine Auskunft ersucht habe. Dann erst sei er beanstandet worden. Der Beschwerdeführer habe in dieser Niederschrift auch zugegeben, daß er den Alkotest verweigert habe, weil dieser positiv ausgefallen wäre. Daß er sich bei der Ausdrucksweise „positiv“ in einem Irrtum befunden habe, könne ihm als kaufmännischen Angestellten, sohin einer Person mit entsprechender Bildung, nicht geglaubt werden.

Unbeachtlich könne die Einrede des Beschwerdeführers bleiben, er sei zur Tatzeit nicht alkoholisiert gewesen.

Gemäß § 5 Abs. 2 StVO seien Organe der Straßenaufsicht, zu denen der Meldungsleger, Polizeirevierinspektor LH zweifellos zu zählen sei, berechtigt, die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenkten, auf Alkoholgehalt zu untersuchen, wenn vermutet werden könne, daß sich diese Personen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, StVO seien Organe der Straßenaufsicht, zu denen der Meldungsleger, Polizeirevierinspektor LH zweifellos zu zählen sei, berechtigt, die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenkten, auf Alkoholgehalt zu untersuchen, wenn vermutet werden könne, daß sich diese Personen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden.

Bei der Anhaltung habe der Beschwerdeführer nach Aussage des Meldungslegers deutliche Merkmale einer Alkoholisierung gezeigt, nämlich intensiven Alkoholgeruch der Atemluft, gerötete Augenbindehäute, schwankenden Gang, ständiges Wiederholen beim Sprechen. Der Beschwerdeführer selbst habe angegeben, daß er kurz vorher 1/8 Liter Wein getrunken habe. Der Beschwerdeführer habe nicht nur bei seiner Einvernahme, sondern auch in seiner Berufung zugegeben, daß er den Alkotest verweigert habe. Unerheblich könne sein späteres Vorbringen bleiben, daß er die Vornahme einer Blutprobe verlangt habe. Es sei der Behörde überlassen, zu entscheiden, ob ein Alkotest oder aber eine ärztliche Untersuchung mit Blutprobe vorzunehmen sei. Dem Lenker stehe kein Wahlrecht zu.

Da das Vorhandensein eines Alkoholgeruches aus dem Munde und auch andere Alkoholisierungssymptome die Vermutung einer Alkoholbeeinträchtigung rechtfertigten, sei auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, das keinesfalls geeignet war, diese Berechtigung zu widerlegen, gar nicht weiter einzugehen. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sei demnach als erwiesen anzusehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Die Beschwerde, deren Ausführungen auch auf eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zielen, ist nicht begründet.

Die Beschwerdeausführungen gehen dahin, das Verhalten des Beschwerdeführers sei zu Unrecht der Vorschrift des § 5 Abs. 2 StVO unterstellt worden.Die Beschwerdeausführungen gehen dahin, das Verhalten des Beschwerdeführers sei zu Unrecht der Vorschrift des Paragraph 5, Absatz 2, StVO unterstellt worden.

Es ist nun richtig, daß ein Alkotest nur dann von Fahrzeuglenkern verlangt werden darf, wenn vermutet werden kann, daß diese sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden. Eine solche Vermutung ist schon zulässig, wenn Alkoholgeruch des Fahrzeuglenkers festgestellt wird (vgl. unter anderem das hg. Erkenntnis vom 10. Juni 1968, Zl. 117/68). Es ist nun richtig, daß ein Alkotest nur dann von Fahrzeuglenkern verlangt werden darf, wenn vermutet werden kann, daß diese sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden. Eine solche Vermutung ist schon zulässig, wenn Alkoholgeruch des Fahrzeuglenkers festgestellt wird vergleiche , unter anderem das hg. Erkenntnis vom 10. Juni 1968, Zl. 117/68).

Nun behauptet der Beschwerdeführer, er habe keinerlei Alkoholisierungsmerkmale aufgewiesen, die belangte Behörde habe aber seinem Beweisantrage auf Vernehmung des Zeugen JD, mit dem er dies beweisen wollte, nicht entsprochen. Damit bekämpft der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Der Gerichtshof konnte nicht finden, daß die belangte Behörde rechtswidrig vorgegangen wäre. Sie hat ihre Entscheidung eingehend und schlüssig begründet, nachdem sie ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt hatte. Die belangte Behörde durfte sich mit Recht auf die Angaben des Meldungslegers stützen, der in seiner Anzeige angegeben hatte, der Beschwerdeführer habe deutliche Merkmale einer Alkoholisierung gezeigt. Der Beschwerdeführer hatte übrigens selbst angegeben, daß er kurz vorher 1/8 Liter Wein getrunken habe. Die belangte Behörde stützte sich weiters darauf, daß der Beschwerdeführer nicht nur bei seiner Einvernahme, sondern auch in seiner Berufung zugegeben habe, den Alkotest verweigert zu haben, wobei er anläßlich der ersteren die Verweigerung damit begründet habe, daß der Alkotest „sonst positiv ausgefallen“ wäre.

Wenn der Beschwerdeführer nun vorbringt, die belangte Behörde hätte den Zeugen JD vernehmen müssen, so ist ihm zu erwidern, daß die Behörde berechtigt ist, Beweisanträge auf Vernehmung von Zeugen unter Umständen abzulehnen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. November 1948, Slg. Nr. 587/A). Vor allem dann, wenn die Behörde sich auf Grund der schon vorliegenden Beweise ein klares Bild über den maßgebenden Sachverhalt machen konnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1953, Slg. Nr. 3046/A). Die Wahrnehmung des Polizeiorganes, der Beschwerdeführer habe nach Alkohol gerochen, wird durch diesen insofern selbst bestätigt, als er zugab, 10 bis 15 Minuten vor der Beanstandung 1/8 Liter Rotwein genossen zu haben. Ist aber bewiesen, daß die Atemluft des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Beanstandung nach Alkohol roch, war der Polizeibeamte auf Grund des § 5 Abs. 2 StVO berechtigt, den Alkotest zu verlangen, und der Beschwerdeführer war verpflichtet, sich dieser Untersuchung zu unterziehen (vgl. das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 10. Juni 1968, Zl. 117/68). Ein Wahlrecht zwischen der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt und der Abnahme einer Blutprobe läßt sich, wie die belangte Behörde richtig ausführte, dem Gesetz nicht entnehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. September 1965, Zl. 944/65). Dabei ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers rechtlich ohne Bedeutung, daß die Blutabnahme ohne Schwierigkeit hätte durchgeführt werden können und daß sie das verläßlichere Mittel. zur Feststellung einer Alkoholisierung sei.Wenn der Beschwerdeführer nun vorbringt, die belangte Behörde hätte den Zeugen JD vernehmen müssen, so ist ihm zu erwidern, daß die Behörde berechtigt ist, Beweisanträge auf Vernehmung von Zeugen unter Umständen abzulehnen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 20. November 1948, Slg. Nr. 587/A). Vor allem dann, wenn die Behörde sich auf Grund der schon vorliegenden Beweise ein klares Bild über den maßgebenden Sachverhalt machen konnte vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1953, Slg. Nr. 3046/A). Die Wahrnehmung des Polizeiorganes, der Beschwerdeführer habe nach Alkohol gerochen, wird durch diesen insofern selbst bestätigt, als er zugab, 10 bis 15 Minuten vor der Beanstandung 1/8 Liter Rotwein genossen zu haben. Ist aber bewiesen, daß die Atemluft des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Beanstandung nach Alkohol roch, war der Polizeibeamte auf Grund des Paragraph 5, Absatz 2, StVO berechtigt, den Alkotest zu verlangen, und der Beschwerdeführer war verpflichtet, sich dieser Untersuchung zu unterziehen vergleiche , das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 10. Juni 1968, Zl. 117/68). Ein Wahlrecht zwischen der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt und der Abnahme einer Blutprobe läßt sich, wie die belangte Behörde richtig ausführte, dem Gesetz nicht entnehmen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 21. September 1965, Zl. 944/65). Dabei ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers rechtlich ohne Bedeutung, daß die Blutabnahme ohne Schwierigkeit hätte durchgeführt werden können und daß sie das verläßlichere Mittel. zur Feststellung einer Alkoholisierung sei.

Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich, zumal ein Anspruch auf Gegenüberstellung mit einem Zeugen bzw. ein Fragerecht an die Zeugen durch das Gesetz nicht gewährt ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. März 1966, Zl. 302/65).Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich, zumal ein Anspruch auf Gegenüberstellung mit einem Zeugen bzw. ein Fragerecht an die Zeugen durch das Gesetz nicht gewährt ist vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 17. März 1966, Zl. 302/65).

Wenn der Beschwerdeführer schließlich rügt, es sei ihm keine Gelegenheit zur Akteneinsicht geboten worden, so ist ihm. zu erwidern, daß der Beschwerdeführer am 9. Jänner 1967 selbst angegeben hat, es sei ihm die Anzeige vorgehalten worden. Eine Verpflichtung der Behörde zur Übersendung der Verwaltungsstrafakten an ein bestimmtes Gemeindeamt, um in die Akten leichter Einsicht nehmen zu können, bestand mangels gesetzlicher Anordnung nicht. Eine solche Verpflichtung läßt sich auch nicht daraus ableiten, daß Behörden gelegentlich über Verlangen Akten zum Zwecke der Einsichtnahme an eine andere, dem Wohnsitz eines Beschuldigten oder seines Vertreters näher gelegene Behörde übersenden. Daß dem Beschwerdeführer aber die Akteneinsicht bei der Erstbehörde verweigert worden wäre, behauptet er selbst nicht.

Sohin erwies sich die Beschwerde als unbegründet. Der Kostenanspruch gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG 1965.Sohin erwies sich die Beschwerde als unbegründet. Der Kostenanspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff. VwGG 1965.

Wien, am 21. Oktober 1968

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Diverses VwRallg10/1/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1968:1967001285.X00

Im RIS seit

24.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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