Index
Verfahren vor dem VwGHNorm
AVG §56Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Borotha und die Hofräte Dr. Kadecka, Dr. Skorjanec, Dr. Rath und Dr. Jurasek als Richter, im Beisein des Schriftführers Administrationsrat Dohnal, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde der Dr. MH in W, vertreten durch den Treuhänder WS, dieser vertreten durch Dr. Helmut Buzzi, Rechtsanwalt in Wien I, Schellinggasse 1, gegen die Erledigung des Bundesministeriums für Inneres vom 14. Mai 1968, Zl. 203.846-36/68, betreffend Kontosperre, wird zurückgewiesen.Die Beschwerde der Dr. MH in W, vertreten durch den Treuhänder WS, dieser vertreten durch Dr. Helmut Buzzi, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Schellinggasse 1, gegen die Erledigung des Bundesministeriums für Inneres vom 14. Mai 1968, Zl. 203.846-36/68, betreffend Kontosperre, wird zurückgewiesen.
Begründung
Die beschwerdeführende Stiftung verdankt ihre Rechtspersönlichkeit dem Bescheid vom 25. Februar 1966, Zl. 241.978-36/66, mit dem das Bundesministerium für Inneres als Stiftungsaufsichtsbehörde die Zustimmung zur Errichtung dieser Stiftung erteilt und den Stiftungsbrief genehmigt hat. Dieser Bescheid ist zwar mit Bescheid derselben Behörde vom 8. Juli 1968, Zl. Re 205.016-36/68, gemäß § 68 Abs. 2 AVG 1950 aufgehoben worden, wodurch die Stiftung ihre Rechtspersönlichkeit wiederum verlor, doch spielt dieser Umstand für den gegenständlichen Beschwerdefall, dessen Anlaß eine während des Rechtsbestandes der Stiftung getroffene Maßnahme des Bundesministeriums für Inneres bildet, keine Rolle.Die beschwerdeführende Stiftung verdankt ihre Rechtspersönlichkeit dem Bescheid vom 25. Februar 1966, Zl. 241.978-36/66, mit dem das Bundesministerium für Inneres als Stiftungsaufsichtsbehörde die Zustimmung zur Errichtung dieser Stiftung erteilt und den Stiftungsbrief genehmigt hat. Dieser Bescheid ist zwar mit Bescheid derselben Behörde vom 8. Juli 1968, Zl. Re 205.016-36/68, gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG 1950 aufgehoben worden, wodurch die Stiftung ihre Rechtspersönlichkeit wiederum verlor, doch spielt dieser Umstand für den gegenständlichen Beschwerdefall, dessen Anlaß eine während des Rechtsbestandes der Stiftung getroffene Maßnahme des Bundesministeriums für Inneres bildet, keine Rolle.
Auf Ersuchen des Stiftungstreuhänders WS, der beabsichtigte, für die Stiftung ein Postsparkassenkonto zu eröffnen, stellte ihm die belangte Behörde am 4. März 1968 eine Amtsbestätigung über seine Zeichnungsberechtigung für die Stiftung aus. Gleichzeitig wurde ihm aufgetragen, bis zum 1. Juni 1968 den Bestand des Stiftungsvermögens nachzuweisen, widrigenfalls die Stiftung wieder aufgelöst werden würde. Inzwischen war der Behörde bekannt geworden, daß WS persönliche Schulden von über S 700.000,-- und überdies die Haftung für weitere S 1,300.000,-- übernommen habe. Auf Verlangen der Behörde übergab ihr WS am 30. April 1968 sowohl die Amtsbestätigung über seine Zeichnungsberechtigung als auch das Scheckheft betreffend das von ihm für die Stiftung eröffnete Postsparkassenkonto Nr. 30.660. Dieses Konto wies damals infolge verschiedener Abhebungen WS einen Minussaldo von S 3.480,22 auf. Mit Schreiben vom 2. Mai 1968 teilte die belangte Behörde dem Österreichischen Postsparkassenamt mit, daß die Wirtschaftspolizei gegen WS Erhebungen durchführe, und ersuchte, für die Stiftung keine Auszahlungen mehr vorzunehmen, eingehende Spenden aber weiterhin auf das Konto zu buchen. Nach Bestellung eines neuen Treuhänders für die Stiftung werde diesem eine Bestätigung über die Zeichnungsberechtigung ausgestellt werden. WS stellte daraufhin telefonisch das Verlangen, entweder die Kontosperre aufzuheben oder ihm eine schriftliche Bestätigung über die erfolgte Sperre auszustellen. Am 14. Mai 1968 erging folgende Erledigung des Bundesministeriums für Inneres:
„An die
Dr. MS
zu Handen Herrn WS
[…]
Das Bundesministerium für Inneres als Stiftungsaufsichtsbehörde teilt mit, daß am 2. Mai 1968 das Österreichische Postsparkassenamt ersucht wurde, für das Postsparkassenkonto Nr. 30.660 der Dr. MH des Bundes für Volksgesundheit bis zur Bestellung eines neuen Treuhänders derzeit keine Auszahlungen mehr vorzunehmen, die eingehenden Spenden. aber weiterhin auf das Konto zu buchen und die Kontoausgänge wie bisher an die Dr. MH vorzulegen.“
Diese Erledigung wurde dem Treuhänder der Stiftung am 16. Mai 1968 ausgefolgt. Wie bereits eingangs erwähnt, hob das Bundesministerium für Inneres den. Bescheid, mit dem der Stiftungsbrief genehmigt worden war, am 8. Juli 1968 wieder auf. Mit Schreiben vorn gleichen Tage teilte die belangte Behörde dies dem Österreichischen Postsparkassenamt mit und ersuchte gleichzeitig, „die mit Schreiben vom 2.5.1968 verfügte Sperre des Kontos Nr. 30.660 aufzuheben und das vorgenannte Schreiben als hinfällig zu betrachten“. Abschließend wurde dem Postsparkassenamt bekanntgegeben, daß sich das Scheckheft in Verwahrung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien. befinde, wo gegen WS Vorerhebungen wegen des Verdachtes der Verbrechen nach den §§ 183 und 197 ff StG anhängig seien.Diese Erledigung wurde dem Treuhänder der Stiftung am 16. Mai 1968 ausgefolgt. Wie bereits eingangs erwähnt, hob das Bundesministerium für Inneres den. Bescheid, mit dem der Stiftungsbrief genehmigt worden war, am 8. Juli 1968 wieder auf. Mit Schreiben vorn gleichen Tage teilte die belangte Behörde dies dem Österreichischen Postsparkassenamt mit und ersuchte gleichzeitig, „die mit Schreiben vom 2.5.1968 verfügte Sperre des Kontos Nr. 30.660 aufzuheben und das vorgenannte Schreiben als hinfällig zu betrachten“. Abschließend wurde dem Postsparkassenamt bekanntgegeben, daß sich das Scheckheft in Verwahrung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien. befinde, wo gegen WS Vorerhebungen wegen des Verdachtes der Verbrechen nach den Paragraphen 183 und 197 ff StG anhängig seien.
Die Beschwerdeführerin hat gegen die von ihr als „faktischer Bescheid“ bezeichnete oben wörtlich wiedergegebene Erledigung vom 14. Mai 1968 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhoben. In der Begründung führte sie aus, daß die gegen WS persönlich vorgelegenen Verdachtsmomente die totale Sperre des Kontos der Stiftung nicht hätten rechtfertigen können; gemäß dem Stiftungsbrief seien nämlich außer dem Treuhänder auch noch andere Personen, gegen die nichts vorliege, für die Stiftung kollektiv zeichnungsberechtigt gewesen. Es hätte daher genügt, den Treuhänder WS persönlich von der Verfügungsberechtigung über das Konto auszuschließen. Durch die getroffene Maßnahme sei der Stiftungszweck in Frage gestellt worden und ein beträchtlicher Schaden eingetreten.
Eine meritorische Erledigung der Beschwerde ist aus folgenden Gründen nicht möglich:
Das Schreiben vom 14. Mai 1968, gegen das sich die Beschwerde richtet, stellt nach Form und Inhalt keinen Bescheid, sondern lediglich eine Mitteilung über eine von der Stiftungsaufsichtsbehörde getroffene Maßnahme dar. Der Erledigung fehlt das unerläßliche Erfordernis eines Bescheides, nämlich der Ab-spruch über ein Rechtsverhältnis. Die Beschwerdeführerin hat dies offenbar selbst auch erkannt, da sie die' Erledigung in der Beschwerde als „faktischen. Bescheid“ bezeichnet. Nun kennt die Verwaltungsrechtspraxis zwar den Begriff der faktischen Amtshandlung, die, wenn sie einen unmittelbaren Eingriff in ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht bedeutet, wie etwa die Festnahme nach § 35 VStG 1950, vor dem Verfassungsgerichtshof, aber nicht vor dem Verwaltungsgerichtshof in Beschwerde gezogen werden kann; der Terminus „faktischer Bescheid“ ist jedoch nicht gebräuchlich. Möglicherweise meinte die Beschwerdeführerin damit ausdrücken zu sollen, daß der von ihr behauptete Eingriff in ihre Rechte durch das der angefochtenen Erledigung vorausgegangene, vorerst telefonisch und später schriftlich durchgegebene Ersuchen des Bundesministeriums für Inneres an, das Österreichische Postsparkassenamt, das Konto zu sperren, bewirkt worden. sei. Nichtsdestoweniger hat die Beschwerdeführerin ausdrücklich erklärt, die Beschwerde gegen die Erledigung vom 14. Mai 1968 zu richten. Da diese Erledigung aber, wie schön gesagt, kein Bescheid ist, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG 1965 wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.Das Schreiben vom 14. Mai 1968, gegen das sich die Beschwerde richtet, stellt nach Form und Inhalt keinen Bescheid, sondern lediglich eine Mitteilung über eine von der Stiftungsaufsichtsbehörde getroffene Maßnahme dar. Der Erledigung fehlt das unerläßliche Erfordernis eines Bescheides, nämlich der Ab-spruch über ein Rechtsverhältnis. Die Beschwerdeführerin hat dies offenbar selbst auch erkannt, da sie die' Erledigung in der Beschwerde als „faktischen. Bescheid“ bezeichnet. Nun kennt die Verwaltungsrechtspraxis zwar den Begriff der faktischen Amtshandlung, die, wenn sie einen unmittelbaren Eingriff in ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht bedeutet, wie etwa die Festnahme nach Paragraph 35, VStG 1950, vor dem Verfassungsgerichtshof, aber nicht vor dem Verwaltungsgerichtshof in Beschwerde gezogen werden kann; der Terminus „faktischer Bescheid“ ist jedoch nicht gebräuchlich. Möglicherweise meinte die Beschwerdeführerin damit ausdrücken zu sollen, daß der von ihr behauptete Eingriff in ihre Rechte durch das der angefochtenen Erledigung vorausgegangene, vorerst telefonisch und später schriftlich durchgegebene Ersuchen des Bundesministeriums für Inneres an, das Österreichische Postsparkassenamt, das Konto zu sperren, bewirkt worden. sei. Nichtsdestoweniger hat die Beschwerdeführerin ausdrücklich erklärt, die Beschwerde gegen die Erledigung vom 14. Mai 1968 zu richten. Da diese Erledigung aber, wie schön gesagt, kein Bescheid ist, war die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG 1965 wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.
Ergänzend sei noch bemerkt, daß auch dann, wenn man die erwähnte Erledigung als Bescheid ansehen wollte, für die Beschwerdeführerin in der Sache nichts zu gewinnen wäre, weil die Beschwerdeführerin durch den von der belangten Behörde am 8. Juli 1968 erfolgten Widerruf der Kontosperre jedenfalls als klaglos gestellt angesehen werden müßte (§ 33 Abs. 1 VwGG 1965).Ergänzend sei noch bemerkt, daß auch dann, wenn man die erwähnte Erledigung als Bescheid ansehen wollte, für die Beschwerdeführerin in der Sache nichts zu gewinnen wäre, weil die Beschwerdeführerin durch den von der belangten Behörde am 8. Juli 1968 erfolgten Widerruf der Kontosperre jedenfalls als klaglos gestellt angesehen werden müßte (Paragraph 33, Absatz eins, VwGG 1965).
Wien, am 4. Februar 1969
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Faktische Amtshandlungen siehe Art 129a Abs1 Z2 ( früher Art 131a B-VG) Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1968000934.X00Im RIS seit
04.06.2002Zuletzt aktualisiert am
16.01.2025