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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §58 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Donner und die Hofräte Dr. Naderer, Dr. Hinterauer, Dr. Knoll und Dr. Zach als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bily, über die Beschwerde des KK in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in Wien I, Wiesingerstraße 3, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Unterricht vom 11. Oktober 1967, Zl. 119.460-V/3c/67, betreffend Feststellung von Dienstpflichten, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Donner und die Hofräte Dr. Naderer, Dr. Hinterauer, Dr. Knoll und Dr. Zach als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bily, über die Beschwerde des KK in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Wiesingerstraße 3, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Unterricht vom 11. Oktober 1967, Zl. 119.460-V/3c/67, betreffend Feststellung von Dienstpflichten, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Unterricht) Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer war vom Stadtschulrat für Wien mit Wirkung vom 1. Jänner 1953 als Sonderschullehrer an öffentlichen Haupt-, Hilfs- und Sonderschulen im Schulbereich des Landes Wien angestellt worden, nachdem vorher schon eine Anstellung als Volksschullehrer stattgefunden hatte. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1963 wurde er vom Bundesministerium für soziale Verwaltung zum provisorischen Fachlehrer der Bundesfachschule für Technik in der Verwendungsgruppe L 2 HS (Lehrer für den gewerblichen Fachunterricht an technischen und gewerblichen Lehranstalten) ernannt. Er leistete Dienst im Schülerheim der Bundesfachschule für Technik, mit dessen Leitung er mit Wirkung vom 1. September 1961 betraut worden war. Mit Wirksamkeit vom 5. November 1963 (Tag der Aushändigung des Dekretes) wurde er zum Leiter des Schülerheimes der Bundesfachschule für Technik bestellt. Mit Wirkung vom 31. Oktober 1963 war das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zum Bund definitiv geworden. Auf Grund der Vorrückung in höhere Bezüge hat der Beschwerdeführer nunmehr den Amtstitel Fachoberlehrer zu führen.
Die Fachschule für Technik war gemäß § 22 Abs. 2 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, verwaltungsmäßig dem Bundesministerium für soziale Verwaltung unterstellt. Durch § 28 Abs. 1 Z. 12 des Bundesgesetzes vom 25. Mai 1966 über ... die Neuordnung des Wirkungsbereiches einiger Ministerien, BGBl. Nr. 70/1966, wurde § 22 Abs. 2 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes aufgehoben, sodaß die Bundesfachschule für Technik mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (5. Juli 1966) gänzlich den Bundesschulbehörden (§ 3 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes) unterstellt ist.Die Fachschule für Technik war gemäß Paragraph 22, Absatz 2, des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1962,, verwaltungsmäßig dem Bundesministerium für soziale Verwaltung unterstellt. Durch Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 12, des Bundesgesetzes vom 25. Mai 1966 über ... die Neuordnung des Wirkungsbereiches einiger Ministerien, Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1966,, wurde Paragraph 22, Absatz 2, des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes aufgehoben, sodaß die Bundesfachschule für Technik mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (5. Juli 1966) gänzlich den Bundesschulbehörden (Paragraph 3, des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes) unterstellt ist.
Durch Weisung des Stadtschulrates für Wien vom 7. September 1966 wurde der Beschwerdeführer als Leiter des Schülerheimes der Bundesfachschule für Technik dem Leiter der Bundesfachschule für Technik als weisungsgebundenes Organ unterstellt. Der Beschwerdeführer beantragte beim Stadtschulrat für Wien am 12. September 1966 die Feststellung gemäß § 1 Abs. 3 der Dienstrechtsverfahrensverordnung, ob die Erfüllung dieses Auftrages zu seinen Dienstpflichten zähle. Die mündliche Mitteilung über seine Weisungsgebundenheit gegenüber dem genannten Schulleiter widerspreche den Erlässen des Bundesministeriums für soziale Verwaltung Zl. VI-85091-16b/59 bzw. Zl. 1-23.127-4/63. Mit Schriftsatz vom 12. Mai 1967 erinnerte der Beschwerdeführer an die Erledigung seiner Eingabe vom 12. September 1966. Der Stadtschulrat für Wien übermittelte dem Beschwerdeführer mit Datum vom 24. Mai 1967 folgende Erledigung: "Bezugnehmend auf Ihre Eingabe vom 12. September 1966 bzw. 12. Mai 1967 teilt Ihnen der Stadtschulrat für Wien mit, daß das Ihnen mit Erlaß des Stadtschulrates für Wien vom 20. April 1967, Zl. IV/III-6984-67, zur Kenntnisnahme übermittelte Organisationsstatut alle vorhergehenden bezughabenden Erlässe außer Kraft setzt." Mit Schreiben vom 31. Mai 1967 stellte der Beschwerdeführer an die belangte Behörde den Antrag, gemäß § 73 AVG 1950 in Verbindung mit § 1 DVG über seinen Antrag bescheidmäßig zu entscheiden. Die belangte Behörde erließ über diese Anträge folgenden mit Beschwerde angefochtenen Bescheid:Durch Weisung des Stadtschulrates für Wien vom 7. September 1966 wurde der Beschwerdeführer als Leiter des Schülerheimes der Bundesfachschule für Technik dem Leiter der Bundesfachschule für Technik als weisungsgebundenes Organ unterstellt. Der Beschwerdeführer beantragte beim Stadtschulrat für Wien am 12. September 1966 die Feststellung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, der Dienstrechtsverfahrensverordnung, ob die Erfüllung dieses Auftrages zu seinen Dienstpflichten zähle. Die mündliche Mitteilung über seine Weisungsgebundenheit gegenüber dem genannten Schulleiter widerspreche den Erlässen des Bundesministeriums für soziale Verwaltung Zl. VI-85091-16b/59 bzw. Zl. 1-23.127-4/63. Mit Schriftsatz vom 12. Mai 1967 erinnerte der Beschwerdeführer an die Erledigung seiner Eingabe vom 12. September 1966. Der Stadtschulrat für Wien übermittelte dem Beschwerdeführer mit Datum vom 24. Mai 1967 folgende Erledigung: "Bezugnehmend auf Ihre Eingabe vom 12. September 1966 bzw. 12. Mai 1967 teilt Ihnen der Stadtschulrat für Wien mit, daß das Ihnen mit Erlaß des Stadtschulrates für Wien vom 20. April 1967, Zl. IV/III-6984-67, zur Kenntnisnahme übermittelte Organisationsstatut alle vorhergehenden bezughabenden Erlässe außer Kraft setzt." Mit Schreiben vom 31. Mai 1967 stellte der Beschwerdeführer an die belangte Behörde den Antrag, gemäß Paragraph 73, AVG 1950 in Verbindung mit Paragraph eins, DVG über seinen Antrag bescheidmäßig zu entscheiden. Die belangte Behörde erließ über diese Anträge folgenden mit Beschwerde angefochtenen Bescheid:
"Es wird gemäß § 1 Ziffer 3, Dienstrechtsverfahrensgesetz festgestellt, daß die am 7. 9. 1966 von einem Organ des Stadtschulrates für Wien an Sie erteilte Weisung, Sie seien dem Direktor der Bundes-Fach- und Handelsschule Wien gegenüber weisungsgebunden, auf Grund der Bestimmungen des Art. 20 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes im Zusammenhalt mit § 22 Absatz 1 Ziffer 12 des Bundesgesetzes vom 25. 5. 1966, Bundesgesetzblatt Nr. 70, womit § 22 Absatz 2 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 240/1962, außer Kraft getreten und die Bundes-Fach- und Handelsschule Wien in die Kompetenz des Bundesministeriums für Unterricht im Sinne der Bestimmungen der §§ 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 25. 7. 1962, Bundesgesetzblatt Nr. 240/1962, Bundesschulaufsichtsgesetz, übergegangen ist, zu Recht erfolgt ist.""Es wird gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, Dienstrechtsverfahrensgesetz festgestellt, daß die am 7. 9. 1966 von einem Organ des Stadtschulrates für Wien an Sie erteilte Weisung, Sie seien dem Direktor der Bundes-Fach- und Handelsschule Wien gegenüber weisungsgebunden, auf Grund der Bestimmungen des Artikel 20, Absatz eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes im Zusammenhalt mit Paragraph 22, Absatz 1 Ziffer 12 des Bundesgesetzes vom 25. 5. 1966, Bundesgesetzblatt Nr. 70, womit Paragraph 22, Absatz 2 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1962,, außer Kraft getreten und die Bundes-Fach- und Handelsschule Wien in die Kompetenz des Bundesministeriums für Unterricht im Sinne der Bestimmungen der Paragraphen 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 25. 7. 1962, Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1962,, Bundesschulaufsichtsgesetz, übergegangen ist, zu Recht erfolgt ist."
In der Begründung des Bescheides wurde zunächst ausgeführt, warum die belangte Behörde in der Erledigung des Stadtschulrates für Wien vom 24. Mai 1967 nicht einen Bescheid erblicken mochte. Wenn nun hervorgehoben werde, daß § 1 Ziffer 3 der Dienstrechtsverfahrens-Verordnung (DVV), BGBl. Nr. 312/1960, lediglich bestimme, daß eine Behörde zur Feststellung zuständig sei, wenn die Frage auftauche, ob die Erfüllung eines bestimmten Dienstauftrages zu den Dienstpflichten zähle und sohin nur die Kompetenz gegeben sei, wenn über einen bestimmten Arbeitsbereich hinaus ein Dienstauftrag erteilt werde, im vorliegenden Fall aber nicht eine Überschreitung des bisherigen Arbeitsbereiches, sondern eine Einengung gegeben sei und sohin § 1 Z. 3 DVV 1960 nicht anwendbar sei, wäre der Stadtschulrat für Wien gemäß § 73 Abs. 1 AVG 1950 aber dennoch verpflichtet gewesen, darüber bescheidmäßig abzusprechen. Nach § 73 Abs. 1 AVG 1950 obliege nämlich einer Behörde im Sinne des § 59 Abs. 1 die Pflicht zur förmlichen Entscheidung über die Zuständigkeit, wenn diese, ungeachtet dessen, daß sie von der Behörde nicht als gegeben erachtet wird, von einem Einschreiter ausdrücklich behauptet werde. Der Stadtschulrat für Wien habe aber nach keiner Richtung hin bescheidmäßig entschieden.In der Begründung des Bescheides wurde zunächst ausgeführt, warum die belangte Behörde in der Erledigung des Stadtschulrates für Wien vom 24. Mai 1967 nicht einen Bescheid erblicken mochte. Wenn nun hervorgehoben werde, daß Paragraph eins, Ziffer 3 der Dienstrechtsverfahrens-Verordnung (DVV), Bundesgesetzblatt Nr. 312 aus 1960,, lediglich bestimme, daß eine Behörde zur Feststellung zuständig sei, wenn die Frage auftauche, ob die Erfüllung eines bestimmten Dienstauftrages zu den Dienstpflichten zähle und sohin nur die Kompetenz gegeben sei, wenn über einen bestimmten Arbeitsbereich hinaus ein Dienstauftrag erteilt werde, im vorliegenden Fall aber nicht eine Überschreitung des bisherigen Arbeitsbereiches, sondern eine Einengung gegeben sei und sohin Paragraph eins, Ziffer 3, DVV 1960 nicht anwendbar sei, wäre der Stadtschulrat für Wien gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG 1950 aber dennoch verpflichtet gewesen, darüber bescheidmäßig abzusprechen. Nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG 1950 obliege nämlich einer Behörde im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, die Pflicht zur förmlichen Entscheidung über die Zuständigkeit, wenn diese, ungeachtet dessen, daß sie von der Behörde nicht als gegeben erachtet wird, von einem Einschreiter ausdrücklich behauptet werde. Der Stadtschulrat für Wien habe aber nach keiner Richtung hin bescheidmäßig entschieden.
Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 12 des Bundesgesetzes vom 25. Mai 1966, BGBl. Nr. 70, sei § 22 Abs. 2 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, außer Kraft getreten. Damit falle die Bundes-Fach- und Handelsschule Wien im Bereiche der Verwaltung im Sinne der Bestimmungen der §§ 2 und 3 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Unterricht und in erster Instanz der dem Bundesministerium für Unterricht unterstellten Landesschulbehörde, des Stadtschulrates für Wien. Gemäß Art. 20 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes seien die ernannten berufsmäßigen Organe der Verwaltung, soweit nicht von einem Organ des Stadtschulrates für Wien dem Leiter des Schülerheimes der Bundes-Fach- und Handelsschule Wien erteilten Weisung; die Weisungen des Direktors der Bundes-Fach- und Handelsschule Wien zu befolgen, zu Recht erteilt worden.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 12, des Bundesgesetzes vom 25. Mai 1966, BGBl. Nr. 70, sei Paragraph 22, Absatz 2, des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1962,, außer Kraft getreten. Damit falle die Bundes-Fach- und Handelsschule Wien im Bereiche der Verwaltung im Sinne der Bestimmungen der Paragraphen 2 und 3 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Unterricht und in erster Instanz der dem Bundesministerium für Unterricht unterstellten Landesschulbehörde, des Stadtschulrates für Wien. Gemäß Artikel 20, Absatz eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes seien die ernannten berufsmäßigen Organe der Verwaltung, soweit nicht von einem Organ des Stadtschulrates für Wien dem Leiter des Schülerheimes der Bundes-Fach- und Handelsschule Wien erteilten Weisung; die Weisungen des Direktors der Bundes-Fach- und Handelsschule Wien zu befolgen, zu Recht erteilt worden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift erwogen:
Der Beschwerdeführer vermeint, durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Feststellung, daß er als Leiter des Schülerheimes der Bundes-Fach- und Handelsschule Wien dem Direktor der Schule gegenüber nicht weisungsgebunden zu sein, verletzt sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat vorerst zu prüfen, ob der Stadtschulrat für Wien als erste und die belangte Behörde als zweite Instanz hiezu berufen sind, mittels Bescheid eine Feststellung zu treffen, ob die Befolgung von Weisungen des Leiters der mehrfach genannten Schule zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers zähle. Die belangte Behörde hat sich im Spruch des angefochtenen Bescheides in dieser Hinsicht auf § 1 Ziffer 3 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes berufen. Dies scheint jedoch eine irrtümliche Anführung einer unzutreffenden Gesetzesstelle zu sein, da § 1 des genannten Gesetzes (DVG), BGBl. Nr. 54/1958, in vier Absätze, nicht aber in verschiedene Ziffern gegliedert ist.Der Verwaltungsgerichtshof hat vorerst zu prüfen, ob der Stadtschulrat für Wien als erste und die belangte Behörde als zweite Instanz hiezu berufen sind, mittels Bescheid eine Feststellung zu treffen, ob die Befolgung von Weisungen des Leiters der mehrfach genannten Schule zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers zähle. Die belangte Behörde hat sich im Spruch des angefochtenen Bescheides in dieser Hinsicht auf Paragraph eins, Ziffer 3 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes berufen. Dies scheint jedoch eine irrtümliche Anführung einer unzutreffenden Gesetzesstelle zu sein, da Paragraph eins, des genannten Gesetzes (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1958,, in vier Absätze, nicht aber in verschiedene Ziffern gegliedert ist.
§ 1 Abs. 3 ist überdies nur auf Disziplinar- und Qualifikationsangelegenheiten anwendbar. Die belangte Behörde wollte wohl § 1 Z. 3 der Dienstrechtsverfahrensverordnung (DVV 1960), BGBl. Nr. 312/1960, anführen, wonach die Zuständigkeit zur Durchführung des Dienstrechtsverfahrens, sofern die einschlägigen Gesetze und Verordnungen nichts anderes bestimmen, hinsichtlich der Feststellung, ob die Erfüllung eines bestimmten Dienstauftrages zu den Dienstpflichten zählt, auf die im § 2 genannten nachgeordneten Dienstbehörden übertragen wird. Unter den nachgeordneten Dienstbehörden werden in § 2 lit. d der angeführten Dienstrechtsverfahrensverordnung auch die Landesschulbehörden genannt. Aus dem Wortlaut des § 1 der DVV geht indes hervor, daß durch ihn nur schon durch das Dienstrechtsverfahrensgesetz begründete Zuständigkeiten übertragen werden. Es ist daher verfehlt, § 1 der DVV zur Begründung der Zuständigkeit einer obersten Dienstbehörde zu zitieren. Durch ihn erfolgte nur die Übertragung einer gemäß § 2 Abs. 2 DVG bestehenden Zuständigkeit.Paragraph eins, Absatz 3, ist überdies nur auf Disziplinar- und Qualifikationsangelegenheiten anwendbar. Die belangte Behörde wollte wohl Paragraph eins, Ziffer 3, der Dienstrechtsverfahrensverordnung (DVV 1960), Bundesgesetzblatt Nr. 312 aus 1960,, anführen, wonach die Zuständigkeit zur Durchführung des Dienstrechtsverfahrens, sofern die einschlägigen Gesetze und Verordnungen nichts anderes bestimmen, hinsichtlich der Feststellung, ob die Erfüllung eines bestimmten Dienstauftrages zu den Dienstpflichten zählt, auf die im Paragraph 2, genannten nachgeordneten Dienstbehörden übertragen wird. Unter den nachgeordneten Dienstbehörden werden in Paragraph 2, Litera d, der angeführten Dienstrechtsverfahrensverordnung auch die Landesschulbehörden genannt. Aus dem Wortlaut des Paragraph eins, der DVV geht indes hervor, daß durch ihn nur schon durch das Dienstrechtsverfahrensgesetz begründete Zuständigkeiten übertragen werden. Es ist daher verfehlt, Paragraph eins, der DVV zur Begründung der Zuständigkeit einer obersten Dienstbehörde zu zitieren. Durch ihn erfolgte nur die Übertragung einer gemäß Paragraph 2, Absatz 2, DVG bestehenden Zuständigkeit.
Der Beamte ist gemäß § 22 Abs. 1 der Dienstpragmatik in Übereinstimmung mit Art. 20 Abs. 1 B-VG verpflichtet, den dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten Gehorsam zu leisten und bei deren Durchführung die ihm anvertrauten Interessen des Dienstes nach bestem Wissen und Können wahrzunehmen. Der Beschwerdeführer bestreitet jedoch, daß der Leiter der Bundes-Fach- und Handelsschule Wien nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zu seinem Vorgesetzten bestellt werden kann. Es könne nicht verfügt werden, daß er dem Leiter dieser Schule gegenüber weisungsgebunden sei. Wenn dies richtig wäre, würde eine derartige Weisung in die dem Beschwerdeführer als Beamten zustehenden Rechte eingreifen. Dies geht nicht zuletzt aus Art. 20 Abs. 1 letzter Satz B-VG hervor, wonach das nachgeordnete Organ die Befolgung einer Weisung ablehnen kann, wenn diese von einem unzuständigen Organ erteilt wurde. Der Beschwerdeführer behauptet aber, daß er angewiesen wurde, in Hinkunft ständig den Weisungen eines unzuständigen Organes nachzukommen. Der Verwaltungsgerichtshof bejaht aus diesen Gründen die Zuständigkeit sowohl des Stadtschulrates in erster Instanz als auch der belangten Behörde in zweiter Instanz zu der vom Beschwerdeführer beantragten Feststellung.Der Beamte ist gemäß Paragraph 22, Absatz eins, der Dienstpragmatik in Übereinstimmung mit Artikel 20, Absatz eins, B-VG verpflichtet, den dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten Gehorsam zu leisten und bei deren Durchführung die ihm anvertrauten Interessen des Dienstes nach bestem Wissen und Können wahrzunehmen. Der Beschwerdeführer bestreitet jedoch, daß der Leiter der Bundes-Fach- und Handelsschule Wien nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zu seinem Vorgesetzten bestellt werden kann. Es könne nicht verfügt werden, daß er dem Leiter dieser Schule gegenüber weisungsgebunden sei. Wenn dies richtig wäre, würde eine derartige Weisung in die dem Beschwerdeführer als Beamten zustehenden Rechte eingreifen. Dies geht nicht zuletzt aus Artikel 20, Absatz eins, letzter Satz B-VG hervor, wonach das nachgeordnete Organ die Befolgung einer Weisung ablehnen kann, wenn diese von einem unzuständigen Organ erteilt wurde. Der Beschwerdeführer behauptet aber, daß er angewiesen wurde, in Hinkunft ständig den Weisungen eines unzuständigen Organes nachzukommen. Der Verwaltungsgerichtshof bejaht aus diesen Gründen die Zuständigkeit sowohl des Stadtschulrates in erster Instanz als auch der belangten Behörde in zweiter Instanz zu der vom Beschwerdeführer beantragten Feststellung.
Im Beschwerdefall ist die Entscheidungspflicht gemäß § 73 Abs. 2 AVG 1950 auf die belangte Behörde übergegangen, da die Behörde erster Instanz nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten über den Antrag des Beschwerdeführers entschieden hatte und der Beschwerdeführer schriftlich unmittelbar bei der belangten Behörde den Antrag auf Entscheidung gemäß § 73 Abs. 2 AVG 1950 eingebracht hatte. Die belangte Behörde hat die Erledigung des Stadtschulrates für Wien vom 24. Mai 1967 mit Recht nicht als Bescheid qualifiziert, da der Beschwerdeführer nach dem Wortlaut derselben zu dem Ergebnis kommen mußte, daß es sich nur um eine Belehrung handle.Im Beschwerdefall ist die Entscheidungspflicht gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG 1950 auf die belangte Behörde übergegangen, da die Behörde erster Instanz nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten über den Antrag des Beschwerdeführers entschieden hatte und der Beschwerdeführer schriftlich unmittelbar bei der belangten Behörde den Antrag auf Entscheidung gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG 1950 eingebracht hatte. Die belangte Behörde hat die Erledigung des Stadtschulrates für Wien vom 24. Mai 1967 mit Recht nicht als Bescheid qualifiziert, da der Beschwerdeführer nach dem Wortlaut derselben zu dem Ergebnis kommen mußte, daß es sich nur um eine Belehrung handle.
Dem Beschwerdeführer ist die Begründung des angefochtenen Bescheides in nicht entsprechender Form zugekommen. Es fällt sofort auf, daß der letzte Satz der dem Beschwerdeführer zugekommenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides keinen erkennbaren Sinn ergibt. Dies ist offenbar dadurch zustande gekommen, daß bei der Ausfertigung des Bescheides eine ganze Seite des in den Akten des Verwaltungsverfahrene liegenden Entwurfes irrtümlich ausgelassen wurde. Aus der dem Beschwerdeführer zugekommenen Erledigung ist jedoch ersichtlich, daß der Beschwerdeführer verpflichtet sei, die Weisungen des Leiters der Bundes-Fach- und Handelsschule Wien zu befolgen.
Der Beschwerdeführer ist deswegen gegenteiliger Ansicht, weil er meint, daß der Leiter der genannten Schule ein unzuständiges Organ im Sinne des Art. 20 Abs. 1 B-VG sei. Er gründet diese Ansicht darauf, daß im Art. 14 Abs. 1 B-VG in der Fassung BGBl. Nr. 215/1962 die Kompetenztatbestände "Schulwesen" und "Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schüler- und Studentenheime" gesondert aufgeführt sind, daß im § 1 Abs. 2 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes ausgeführt wird, daß zum Schulwesen auch das "Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schülerheime" zählt und daß sich nach § 3 Abs. 2 desselben Gesetzes die sachliche Zuständigkeit für Schülerheime nach der Zuständigkeit für jene Schulen richtet, für deren Schüler das Heim ausschließlicher vorwiegend bestimmt ist. Hinsichtlich der Schülerheime sei keine Kompetenz für den Leiter der Schule, bei welcher das Heim errichtet ist, vorgesehen. Der Beschwerdeführer übersieht hier, daß die von ihm angeführten Vorschriften die Kompetenz des Bundes zur Gesetzgebung und Vollziehung hinsichtlich beider Tatbestände regeln und daß § 3 die Zuständigkeit der Schulbehörden normiert. Diese Normen enthalten daher keine Bestimmungen, aus denen abgeleitet werden könnte, daß die erteilte Weisung mit der bestehenden Rechtsordnung im Widerspruch stünde. Die belangte Behörde konnte daher mit Recht die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Feststellung treffen. Im übrigen stellt das Fehlen dienstbehördlicher Befugnisse des Leiters der Schule gegenüber dem Beschwerdeführer kein Hindernis dafür dar, daß der Beschwerdeführer den Weisungen des Leiters der Schule im Rahmen des Art. 20 Abs. 1 B-VG unterstellt wird. Die Behauptung, daß unter Hinweis auf §§ 57 und 58 GG 1956 unter den Leitern von Unterrichtsanstalten auch die Leiter von Schülerheimen zu verstehen sind, blieb ohne Begründung. Sie ist aus dem Gesetz widerlegbar, da das Gesetz die Leiter von Unterrichtsanstalten und Erziehungsleiter an Bundeserziehungsanstalten unterscheidet.Der Beschwerdeführer ist deswegen gegenteiliger Ansicht, weil er meint, daß der Leiter der genannten Schule ein unzuständiges Organ im Sinne des Artikel 20, Absatz eins, B-VG sei. Er gründet diese Ansicht darauf, daß im Artikel 14, Absatz eins, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1962, die Kompetenztatbestände "Schulwesen" und "Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schüler- und Studentenheime" gesondert aufgeführt sind, daß im Paragraph eins, Absatz 2, des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes ausgeführt wird, daß zum Schulwesen auch das "Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schülerheime" zählt und daß sich nach Paragraph 3, Absatz 2, desselben Gesetzes die sachliche Zuständigkeit für Schülerheime nach der Zuständigkeit für jene Schulen richtet, für deren Schüler das Heim ausschließlicher vorwiegend bestimmt ist. Hinsichtlich der Schülerheime sei keine Kompetenz für den Leiter der Schule, bei welcher das Heim errichtet ist, vorgesehen. Der Beschwerdeführer übersieht hier, daß die von ihm angeführten Vorschriften die Kompetenz des Bundes zur Gesetzgebung und Vollziehung hinsichtlich beider Tatbestände regeln und daß Paragraph 3, die Zuständigkeit der Schulbehörden normiert. Diese Normen enthalten daher keine Bestimmungen, aus denen abgeleitet werden könnte, daß die erteilte Weisung mit der bestehenden Rechtsordnung im Widerspruch stünde. Die belangte Behörde konnte daher mit Recht die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Feststellung treffen. Im übrigen stellt das Fehlen dienstbehördlicher Befugnisse des Leiters der Schule gegenüber dem Beschwerdeführer kein Hindernis dafür dar, daß der Beschwerdeführer den Weisungen des Leiters der Schule im Rahmen des Artikel 20, Absatz eins, B-VG unterstellt wird. Die Behauptung, daß unter Hinweis auf Paragraphen 57 und 58 GG 1956 unter den Leitern von Unterrichtsanstalten auch die Leiter von Schülerheimen zu verstehen sind, blieb ohne Begründung. Sie ist aus dem Gesetz widerlegbar, da das Gesetz die Leiter von Unterrichtsanstalten und Erziehungsleiter an Bundeserziehungsanstalten unterscheidet.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß sich der angefochtene Bescheid nicht auf das Organisationsstatut der Bundes-Fach- und Handelsschule Wien stützt. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers sind sohin nicht zielführend.
Aus den Akten des Verwaltungsverfahrens ist schließlich ersichtlich, daß der Beschwerdeführer auf einen Dienstposten der Schule ernannt wurde, deren Leiter er durch die Weisung, deren Rechtmäßigkeit die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid festgestellt hatte, unterstellt wurde.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Der Kostenspruch stützt sich auf die §§ 47 Abs. 1 und 2 und 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 sowie auf Art. I lit. B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4/1965.Der Kostenspruch stützt sich auf die Paragraphen 47, Absatz eins und 2 und 48 Absatz 2, Litera a und b VwGG 1965 sowie auf Artikel römisch eins, lit. B Ziffer 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1965,.
Wien, am 12. Juni 1969
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1967001832.X00Im RIS seit
22.02.2002Zuletzt aktualisiert am
16.05.2017