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L85006 Straßen SteiermarkNorm
AVG §10 Abs3;Rechtssatz
Gemeinderatsbeschlüsse über die Höhe der von der Gmeinde zu den Kosten der Herstellung und Erhaltung öffentlicher Interessentenwege zu leistenden Beiträge sind den sonstigen Kostenpflichtigen bescheidmäßig zu intimieren. Die öffentliche Kundmachung kann als solche Intimierung schon deshalb nicht gelten, weil gemäß § 21 AVG schriftliche Ausfertigungen durch die Post, durch Organe der Behörden oder durch die Gemeinden zuzustellen sind und gemäß § 29 Abs 1 AVG eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung nur zulässig ist, wenn die Wohnung der Empfänger unbekannt ist oder eine zu verständigende Personenmehrheit der Behörde nicht bekannt ist.Gemeinderatsbeschlüsse über die Höhe der von der Gmeinde zu den Kosten der Herstellung und Erhaltung öffentlicher Interessentenwege zu leistenden Beiträge sind den sonstigen Kostenpflichtigen bescheidmäßig zu intimieren. Die öffentliche Kundmachung kann als solche Intimierung schon deshalb nicht gelten, weil gemäß Paragraph 21, AVG schriftliche Ausfertigungen durch die Post, durch Organe der Behörden oder durch die Gemeinden zuzustellen sind und gemäß Paragraph 29, Absatz eins, AVG eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung nur zulässig ist, wenn die Wohnung der Empfänger unbekannt ist oder eine zu verständigende Personenmehrheit der Behörde nicht bekannt ist.
Schlagworte
Intimation Zurechnung von Bescheiden Zurechnung von Bescheiden IntimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1969000095.X01Im RIS seit
24.04.2002