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81/01 Wasserrechtsgesetz;Norm
WRG 1959 §121 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Strau und die Hofräte Penzinger, Dr. Knoll, Dr. Leibrecht und Dr. Schima als Richter, im Beisein des Schriftführers Administrationsrat Dohnal, über die Beschwerde des Ing. HL und der AL in M, vertreten durch Dr. Egbert Mannlicher, Rechtsanwalt in Großgmain Nr. 191, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 2. September 1969, Zl. 66.252-I/1/69 (mitbeteiligte Partei:
Transalpine Ölleitung in Österreich Ges.m.b.H. in Innsbruck, Südtirolerplatz 8), betreffend Kollaudierung einer wasserrechtlich bewilligten Ölleitungsanlage, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen:
Begründung
Hinsichtlich der Vorgeschichte des Beschwerdefalles kann auf die Ausführungen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Juni 1967, Zl. 1170/66, verwiesen werden. Nach dem Inhalt der vorliegenden Beschwerde und der beigebrachten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides stellte der Landeshauptmann von Salzburg mit Bescheid vom 12. Mai 1969 auf der Grundlage des § 121 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215 (WRG. 1959), fest, daß die durch Bescheid derselben Behörde vom 21. Oktober 1965 wasserrechtlich bewilligte Ölleitungsanlage im Bereich des Landes Salzburg im wesentlichen konsensgemäß ausgeführt worden sei. Geringfügige Projektsabänderungen seien nachträglich bewilligt, die Beschwerdeführer mit ihren Forderungen auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden. Dagegen hätten die Beschwerdeführer berufen und vorgebracht, daß das Verfahren Mängel aufweise, durch die die Grundeigentümer benachteiligt würden. In der Verhandlungsschrift seien die Vertreter der Konsenswerberin unter den sonst mitwirkenden amtlichen Organen angeführt und die Grundbesitzer seien nur als Beteiligte statt als Parteien ausgewiesen. Die Ölleitung sei nicht bewilligungsgemäß im Bereich der Schacheralpe verlegt worden. Die Feststellung des Amtssachverständigen, wonach die Leitungstrasse mit den Ausführungsplänen übereinstimme, sei abzulehnen, weil sie von einem Sachunkundigen stamme. Die Beschwerdeführer bezweifelten zwar nicht, daß die Trasse mit den Ausführungsplänen übereinstimme, sie stimme aber nicht mit der dem Bewilligungsverfahren zugrunde liegenden Plänen überein. Auch sei die Wiederbegrünung bzw. Rekultivierung des Geländes nicht bescheidmäßig erfolgt. Die Verweisung der Einsprüche auf den Zivilrechtsweg sei daher nicht rechtens. Die belangte Behörde stellte diesen Berufungsausführungen entgegen, daß die Vertreter der Konsenswerberin auch nach Ausweis der Verhandlungsschrift an der Verhandlung nicht als amtliche Organe mitgewirkt hätten. Die Bezeichnung der Grundbesitzer als "Beteiligte" sei ohne rechtliche Bedeutung. Die im Bereiche der Schacheralpe verlegte Ölleitung habe, wie der Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis festgestellt habe, weder einer Bewilligung nach § 32 WRG 1959 bedurft noch sei eine solche nach § 38 Abs. 1 dieses Gesetzes vonnöten gewesen, weil die Leitung in diesem Bereich weder im Hochwasserabflußgebiet fließender Gewässer noch als Unterführung unter einen Wasserlauf situiert sei. Sei aber keine wasserrechtliche Bewilligungspflicht gegeben gewesen, dann habe es auch keiner Überprüfung nach § 121 WRG 1959 bedurft. Der Amtssachverständige habe entgegen den Berufungsausführungen nicht bloß festgestellt, daß die Zeitung mit den Ausführungsplänen übereinstimme, sondern daß sie bescheidgemäß errichtet worden sei und daß wesentliche Abweichungen vom bewilligten Projekt, insbesonders hinsichtlich der Trassenführung, nicht feststellbar gewesen seien. Weshalb der wasserbautechnische Sachverständige für diese Feststellung sachunkundig sein solle, sei unerfindlich.Hinsichtlich der Vorgeschichte des Beschwerdefalles kann auf die Ausführungen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Juni 1967, Zl. 1170/66, verwiesen werden. Nach dem Inhalt der vorliegenden Beschwerde und der beigebrachten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides stellte der Landeshauptmann von Salzburg mit Bescheid vom 12. Mai 1969 auf der Grundlage des Paragraph 121, Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt , Nr. 215 (WRG. 1959), fest, daß die durch Bescheid derselben Behörde vom 21. Oktober 1965 wasserrechtlich bewilligte Ölleitungsanlage im Bereich des Landes Salzburg im wesentlichen konsensgemäß ausgeführt worden sei. Geringfügige Projektsabänderungen seien nachträglich bewilligt, die Beschwerdeführer mit ihren Forderungen auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden. Dagegen hätten die Beschwerdeführer berufen und vorgebracht, daß das Verfahren Mängel aufweise, durch die die Grundeigentümer benachteiligt würden. In der Verhandlungsschrift seien die Vertreter der Konsenswerberin unter den sonst mitwirkenden amtlichen Organen angeführt und die Grundbesitzer seien nur als Beteiligte statt als Parteien ausgewiesen. Die Ölleitung sei nicht bewilligungsgemäß im Bereich der Schacheralpe verlegt worden. Die Feststellung des Amtssachverständigen, wonach die Leitungstrasse mit den Ausführungsplänen übereinstimme, sei abzulehnen, weil sie von einem Sachunkundigen stamme. Die Beschwerdeführer bezweifelten zwar nicht, daß die Trasse mit den Ausführungsplänen übereinstimme, sie stimme aber nicht mit der dem Bewilligungsverfahren zugrunde liegenden Plänen überein. Auch sei die Wiederbegrünung bzw. Rekultivierung des Geländes nicht bescheidmäßig erfolgt. Die Verweisung der Einsprüche auf den Zivilrechtsweg sei daher nicht rechtens. Die belangte Behörde stellte diesen Berufungsausführungen entgegen, daß die Vertreter der Konsenswerberin auch nach Ausweis der Verhandlungsschrift an der Verhandlung nicht als amtliche Organe mitgewirkt hätten. Die Bezeichnung der Grundbesitzer als "Beteiligte" sei ohne rechtliche Bedeutung. Die im Bereiche der Schacheralpe verlegte Ölleitung habe, wie der Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis festgestellt habe, weder einer Bewilligung nach Paragraph 32, WRG 1959 bedurft noch sei eine solche nach Paragraph 38, Absatz eins, dieses Gesetzes vonnöten gewesen, weil die Leitung in diesem Bereich weder im Hochwasserabflußgebiet fließender Gewässer noch als Unterführung unter einen Wasserlauf situiert sei. Sei aber keine wasserrechtliche Bewilligungspflicht gegeben gewesen, dann habe es auch keiner Überprüfung nach Paragraph 121, WRG 1959 bedurft. Der Amtssachverständige habe entgegen den Berufungsausführungen nicht bloß festgestellt, daß die Zeitung mit den Ausführungsplänen übereinstimme, sondern daß sie bescheidgemäß errichtet worden sei und daß wesentliche Abweichungen vom bewilligten Projekt, insbesonders hinsichtlich der Trassenführung, nicht feststellbar gewesen seien. Weshalb der wasserbautechnische Sachverständige für diese Feststellung sachunkundig sein solle, sei unerfindlich.
Über die Beschwerde, mit der diesem Berufungsbescheid Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angelastet wird, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
In der Beschwerde wird im wesentlichen geltend gemacht, der Erstbeschwerdeführer habe im Kollaudierungsverfahren, auch in Vertretung seiner Ehefrau AL als nunmehriger Eigentümerin der in in Frage kommenden, durch die Ölleitung berührten Grundstücke, vorgebracht, daß die Trasse stellenweise zwanzig Meter und mehr von der bewilligten Streckenführung abweiche, was dem hinsichtlich der Grundbeanspruchung abgeschlossenen Dienstbarkeitsvertrag widerspreche und außerdem eine erhöhte Gefahr für die in der Nähe der Trasse befindliche Quelle darstelle. Es sei auch eine Grundparzelle in Anspruch genommen worden, hinsichtlich welcher überhaupt kein Dienstbarkeitsvertrag zustande gekommen sei. Durch die Aufrechterhaltung der nach § 32 WRG 1959 für die Leitungsführung erteilten Bewilligung seien die Beschwerdeführer auch berechtigt worden, an dem Überprüfungsverfahren als Parteien teilzunehmen und vorzubringen, daß die Voraussetzungen für "geringfügige Abweichungen", die nach § 121 Abs. 1 WRG 1959 genehmigungsfähig seien, nicht vorlägen.In der Beschwerde wird im wesentlichen geltend gemacht, der Erstbeschwerdeführer habe im Kollaudierungsverfahren, auch in Vertretung seiner Ehefrau AL als nunmehriger Eigentümerin der in in Frage kommenden, durch die Ölleitung berührten Grundstücke, vorgebracht, daß die Trasse stellenweise zwanzig Meter und mehr von der bewilligten Streckenführung abweiche, was dem hinsichtlich der Grundbeanspruchung abgeschlossenen Dienstbarkeitsvertrag widerspreche und außerdem eine erhöhte Gefahr für die in der Nähe der Trasse befindliche Quelle darstelle. Es sei auch eine Grundparzelle in Anspruch genommen worden, hinsichtlich welcher überhaupt kein Dienstbarkeitsvertrag zustande gekommen sei. Durch die Aufrechterhaltung der nach Paragraph 32, WRG 1959 für die Leitungsführung erteilten Bewilligung seien die Beschwerdeführer auch berechtigt worden, an dem Überprüfungsverfahren als Parteien teilzunehmen und vorzubringen, daß die Voraussetzungen für "geringfügige Abweichungen", die nach Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 genehmigungsfähig seien, nicht vorlägen.
Dieses Beschwerdevorbringen kann nicht als zielführend erkannt werden. Die Beschwerdeführer irren zunächst darin, wenn sie meinen, daß die nach § 32 WRG 1959 erteilte und formell aufrecht gebliebene Bewilligung rechtlich bedeutsam sei. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im Vorerkenntnis zum Ausdruck gebracht hat, war das Leitungsvorhaben einer solchen Bewilligung nicht zugänglich, sodaß die dennoch erteilte derartige Bewilligung keinerlei rechtliche Konsequenzen, auch nicht die Pflicht zu einer nachträglichen Überprüfung des Leitungsbaues nach § 121 WRG 1959 auslösen konnte. Denn, wie schon der Test des ersten Absatzes dieser Gesetzesstelle ausdrücklich besagt, ist eine Überprüfung nur bei jenen Wasseranlagen vorzunehmen, die nach diesem Bundesgesetz bewilligungspflichtig sind. Die belangte Behörde ist anderseits davon ausgegangen, daß für den gegenständlichen Bereich nicht nur keine Bewilligungspflicht nach § 32, sondern auch keine Bewilligungspflicht nach der sonst allenfalls in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 58 Abs. 1 WRG 1959 gegeben gewesen sei. Die Beschwerdeführer haben dies auch nicht in Streit gezogen. Daß aber die Quelle der Beschwerdeführer durch die behaupteten Projektsabweichungen Nachteile bestimmter Art erfahren werde, wurde in der Beschwerde nicht mehr aufrechterhalten. Daraus ergibt sich, daß die im Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 21. Oktober 1965 erteilte wasserrechtliche Bewilligung die von der Leitungsanlage berührten Grundstücke der Beschwerdeführer in Wahrheit nicht einbezogen hat und daß die Beschwerdeführer deshalb durch den gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 ergangenen Kollaudierungsbescheid in einem durch das Wasserrechtsgesetz 1959 geschützten Recht nicht betroffen wurden.Dieses Beschwerdevorbringen kann nicht als zielführend erkannt werden. Die Beschwerdeführer irren zunächst darin, wenn sie meinen, daß die nach Paragraph 32, WRG 1959 erteilte und formell aufrecht gebliebene Bewilligung rechtlich bedeutsam sei. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im Vorerkenntnis zum Ausdruck gebracht hat, war das Leitungsvorhaben einer solchen Bewilligung nicht zugänglich, sodaß die dennoch erteilte derartige Bewilligung keinerlei rechtliche Konsequenzen, auch nicht die Pflicht zu einer nachträglichen Überprüfung des Leitungsbaues nach Paragraph 121, WRG 1959 auslösen konnte. Denn, wie schon der Test des ersten Absatzes dieser Gesetzesstelle ausdrücklich besagt, ist eine Überprüfung nur bei jenen Wasseranlagen vorzunehmen, die nach diesem Bundesgesetz bewilligungspflichtig sind. Die belangte Behörde ist anderseits davon ausgegangen, daß für den gegenständlichen Bereich nicht nur keine Bewilligungspflicht nach Paragraph 32,, sondern auch keine Bewilligungspflicht nach der sonst allenfalls in Betracht zu ziehenden Vorschrift des Paragraph 58, Absatz eins, WRG 1959 gegeben gewesen sei. Die Beschwerdeführer haben dies auch nicht in Streit gezogen. Daß aber die Quelle der Beschwerdeführer durch die behaupteten Projektsabweichungen Nachteile bestimmter Art erfahren werde, wurde in der Beschwerde nicht mehr aufrechterhalten. Daraus ergibt sich, daß die im Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 21. Oktober 1965 erteilte wasserrechtliche Bewilligung die von der Leitungsanlage berührten Grundstücke der Beschwerdeführer in Wahrheit nicht einbezogen hat und daß die Beschwerdeführer deshalb durch den gemäß Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 ergangenen Kollaudierungsbescheid in einem durch das Wasserrechtsgesetz 1959 geschützten Recht nicht betroffen wurden.
Die Beschwerde war demnach, da bereits ihr Inhalt erkennen ließ, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliege, gemäß § 35 Abs. 1 VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war demnach, da bereits ihr Inhalt erkennen ließ, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliege, gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 28. November 1969
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1969001537.X00Im RIS seit
04.07.2002Zuletzt aktualisiert am
02.01.2015