RS Vwgh 2006/11/14 2005/03/0126

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Veröffentlicht am 14.11.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht
99/03 Kraftfahrrecht

Norm

ADR 1973 Abschn8.2;
GGBG 1998 §13 Abs2 Z3 idF 2002/I/086;
GGBG 1998 §14 idF 2002/I/086;
GGBV 1999;
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;

Rechtssatz

Jeder Lenker einer Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter transportiert werden, muss schon auf Grund der besonderen Ausbildung (vgl § 14 GGBG, GGBV, sowie Abschnitt 8.2 ADR) jedenfalls darüber in Kenntnis sein, dass im Falle der Nichtübereinstimmung der - für ihn im Rahmen einer zumutbaren Sichtprüfung erkennbaren - Bezettelung von Versandstücken mit den zu diesen Versandstücken übergebenen Beförderungspapieren eine vorschriftsgemäße Beförderung nicht möglich ist, zumal in diesem Falle entweder die Bezettelung nicht den tatsächlich beförderten Gefahrgütern entspricht oder aber die erforderlichen (richtigen) Begleitpapiere fehlen. (Hier: Der Lenker der Beförderungseinheit hat auch nicht bestritten, dass ihm die Diskrepanz zwischen den Begleitpapieren und der Ladung aufgefallen ist. Wenn er unter diesen Umständen keine Aufklärung über die tatsächlich beförderten gefährlichen Güter einholt, nimmt er die nicht vorschriftsgemäße Beförderung in Kauf. Dem Lenker, der ausgeführt hat, zwar den Gefahrzettel gesehen zu haben, aber "nach dem Lieferschein" zu gehen [damit also der Bezettelung keine Bedeutung beizumessen], kann unter diesen Gesichtspunkten keinesfalls geringes Verschulden attestiert werden.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005030126.X01

Im RIS seit

07.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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