Index
L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
BO Wr 1967 §21 Abs5;Rechtssatz
Der Berechnung der Steigerungsquote nach § 5 Abs 2 PO 1966 ist die nächste Gehaltssteigerung einschließlich einer gemäß § 21 Abs 5 BO 1967 gebührenden Ergänzungszulage zugrunde zu legen.Der Berechnung der Steigerungsquote nach Paragraph 5, Absatz 2, PO 1966 ist die nächste Gehaltssteigerung einschließlich einer gemäß Paragraph 21, Absatz 5, BO 1967 gebührenden Ergänzungszulage zugrunde zu legen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1970000153.X01Im RIS seit
14.06.2002