TE Vwgh Erkenntnis 1970/6/19 1392/69

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Veröffentlicht am 19.06.1970
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §8;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §111 Abs3;
WRG 1959 §121;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. WRG 1959 § 111 heute
  2. WRG 1959 § 111 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 111 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 111 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 121 heute
  2. WRG 1959 § 121 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 121 gültig von 27.07.2006 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 121 gültig von 11.08.2001 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  5. WRG 1959 § 121 gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 121 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Penzinger und die Hofräte Dr. Hinterauer, Dr. Knoll, Dr. Leibrecht und Dr. Schima als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Weinke, über die Beschwerde des A und der B D in O, vertreten durch Dr. Otto Tuma, Rechtsanwalt in Wien III, Weißgerberlände 50/12, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 28. Mai 1969, Zl. 96.156/281- 85.136/68, (mitbeteiligte Partei: ÖBK., Zweigniederlassung in Braunau am Inn), betreffend Überprüfung der Ausführung von Wasseranlagen, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Penzinger und die Hofräte Dr. Hinterauer, Dr. Knoll, Dr. Leibrecht und Dr. Schima als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Weinke, über die Beschwerde des A und der B D in O, vertreten durch Dr. Otto Tuma, Rechtsanwalt in Wien römisch drei, Weißgerberlände 50/12, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 28. Mai 1969, Zl. 96.156/281- 85.136/68, (mitbeteiligte Partei: ÖBK., Zweigniederlassung in Braunau am Inn), betreffend Überprüfung der Ausführung von Wasseranlagen, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Punktes D) des Spruches wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 1.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem Bescheide vom 24. Juni 1959 erteilte die nunmehr belangte Behörde der ÖBK. der im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligten Partei, gemäß den §§ 83 Abs. 2, 93 und 96 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 54, die wasserrechtliche Bewilligung zur Ausnützung der Wasserkräfte des Inn zwischen Flußkilometer 15,70 und 35,3 sowie zur Errichtung der projektsgemäß vorgesehenen Anlagen (Wasserkraftwerk Schärding-Neuhaus). Das Wasserbauvorhaben war zuvor mit Bescheid derselben Behörde vom 28. April 1958 als bevorzugter Wasserbau erklärt worden. Die gegen den Bewilligungsbescheid vom 24. Juni 1959 von den Beschwerdeführern in ihrer Eigenschaft als durch das Wasserbauvorhaben berührte Grundbesitzer erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 9. Februar 1961, Zl. 1907/59, als unzulässig zurückgewiesen, weil der Bescheid im Rahmen der Vorschriften über bevorzugte Wasserbauten ergangen sei. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen habe (vgl. hiezu den Beschluß vom 16. Juni 1950, Slg. N. F. Nr. 1539/A), genössen die durch einen bevorzugten Wasserbau berührten Dritten gemäß § 97 (nunmehr § 115) WRG insoferne eine bloß beschränkte Parteistellung, als ihnen grundsätzlich nur der Anspruch auf angemessene Entschädigung und nur ein Mitspracherecht bezüglich unwesentlicher Änderungen und Ergänzungen des Projektes zustehe.Mit dem Bescheide vom 24. Juni 1959 erteilte die nunmehr belangte Behörde der ÖBK. der im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligten Partei, gemäß den Paragraphen 83, Absatz 2, 93 und 96 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 54, die wasserrechtliche Bewilligung zur Ausnützung der Wasserkräfte des Inn zwischen Flußkilometer 15,70 und 35,3 sowie zur Errichtung der projektsgemäß vorgesehenen Anlagen (Wasserkraftwerk Schärding-Neuhaus). Das Wasserbauvorhaben war zuvor mit Bescheid derselben Behörde vom 28. April 1958 als bevorzugter Wasserbau erklärt worden. Die gegen den Bewilligungsbescheid vom 24. Juni 1959 von den Beschwerdeführern in ihrer Eigenschaft als durch das Wasserbauvorhaben berührte Grundbesitzer erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 9. Februar 1961, Zl. 1907/59, als unzulässig zurückgewiesen, weil der Bescheid im Rahmen der Vorschriften über bevorzugte Wasserbauten ergangen sei. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen habe vergleiche , hiezu den Beschluß vom 16. Juni 1950, Slg. N. F. Nr. 1539/A), genössen die durch einen bevorzugten Wasserbau berührten Dritten gemäß Paragraph 97, (nunmehr Paragraph 115,) WRG insoferne eine bloß beschränkte Parteistellung, als ihnen grundsätzlich nur der Anspruch auf angemessene Entschädigung und nur ein Mitspracherecht bezüglich unwesentlicher Änderungen und Ergänzungen des Projektes zustehe.

Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den Detailbewilligungsbescheid über die Gurtenbachumleitung samt Pumpwerk vom 2. Juli 1959, Zl. 96156/70-61421/59, den Detailbewilligungsbescheid über den Umbau der Oberberger Bundesstraße im Bereich der Subenbach-Talsenke vom 8. Februar 1960, Zl. 96156/97-22177/69, sowie den Detailbewilligungsbescheid über die Unterwassereintiefung und die dortige Ufersicherung vom 21. März 1961, Zl. 96156/165-38019/61.

Im Zuge eines Verwaltungsverfahrens, betreffend die Detailbewilligung über die Ufer- und Hangsicherung in Obernberg am Inn, wurde am 12. Juni 1961 in Obernberg am Inn eine mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der die Beschwerdeführer neuerlich vorbrachten, daß das Sicherungsprojekt völlig ungeeignet sei. Sie beantragten weiter, ihr Haus und die Nachbarhäuser darauf zu untersuchen, daß seit dem Hochwasser 1954 ernste Setzungserscheinungen aufgetreten seien, die beweisen, daß weitere Sicherungsmaßnahmen notwendig seien. Die Uferschutzmauer sei in einer absolut zuverlässigen Art so zu erhöhen, daß sie das Niveau des Gebäudes erreichen würde. Nach dem vorliegenden Projekt würde weiterer Grund von ihnen in Anspruch genommen werden, was sie ablehnten. Die Kanalisationsanlage funktioniere bei höherem Wasserstand nicht mehr einwandfrei. Sie verwiesen schließlich darauf, daß sie uferseitig einen Fischkalter hätten, der durch das Hochwasser bedroht sei. Diese Bedrohungen würden durch das vorliegende Projekt in keiner Weise ausgeschaltet. Die Beschwerdeführer würden auch in dieser Hinsicht entsprechende Vorsorge verlangen. Der Vertreter der mitbeteiligten Partei nahm dazu dahingehend Stellung, daß auch im Bereich des Anwesens der Beschwerdeführer die vorgesehene Erhöhung des Uferschutzes völlig ausreichend sei. Die Ausführungen hinsichtlich der Kanalisation und des Fischkalters könnten nur insofern berücksichtigt werden, als diese Anlagen durch die eingestauten Wasserspiegelanlagen der Innstufe Schärding gegenüber den ungestauten Wasserführungen beeinflußt würden.

Die belangte Behörde erteilte mit Bescheid vom 3. August 1961 gemäß §§ 9, 38, 100 Abs. 2, 114 und 115 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, für das von der mitbeteiligten Partei vorgelegte Detailprojekt über die Ufer- und Hangsicherung im Bereich der Ortschaft Ufer (Gemeinde Obernberg) die wasserrechtliche Bewilligung nach Maßgabe des im Spruch des Bescheides beschriebenen Projektes und unter den dort angeführten Bedingungen. In der Begründung des Bescheides wurde unter Hinweis auf die durchgeführte Verhandlung ausgeführt, daß gegen die Auswirkungen des Innkraftwerkes Obernberg weitere Vorschreibungen für die Hang- und Ufersicherung nicht notwendig seien. Bezüglich der Kanalisationen sei bereits mit Bedingung 44 des Bewilligungsbescheides vom 24. Juni 1959 vorgeschrieben worden, daß rechtsmäßige Anlagen zur Abwasserbeseitigung, die durch den Stau oder durch künstliche Eintiefung unbrauchbar oder beeinträchtigt werden, auf Kosten der mitbeteiligten Partei so auszugestalten seien, daß ihre bisherige Wirksamkeit erhalten bleibe. Es erübrige sich daher eine neuerliche Vorschreibung. Im übrigen sei diese Frage und die Frage des Fischkalters eine Angelegenheit des Entschädigungsverfahrens. Die mitbeteiligte Partei wies mit Eingabe vom 17. Oktober 1961 darauf hin, daß sie für Ufersicherungsmaßnahmen im Zuge der Errichtung des Innkraftwerkes Schärding-Neuhaus eine Fläche von rund 200 m2 aus dem Eigentum der Beschwerdeführer benötige. Da eine gütliche Einigung über den Eigentumsübergang nicht erzielt werden konnte, suche sie um die Enteignung an. Über diesen Antrag wurden mündliche Verhandlungen am 23. November 1961, 18. Februar 1962 und 24. Juni 1963 an Ort und Stelle durchgeführt. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28. Oktober 1963 wurden näher bezeichnete Grundstücke im Ausmaß von 168 m2 zugunsten der mitbeteiligten Partei enteignet. Die Entschädigung erfolgte hinsichtlich von 6 m2 durch Naturaltausch, während für die Enteignung von 162 m2 eine Entschädigung von S 16.962 festgesetzt wurde. Alle darüber hinausgehenden Forderungen der Beschwerdeführer wurden, soweit diesbezüglich keine Einigung zwischen den Parteien erzielt wurde, abgewiesen. In der Begründung des Bescheides wurde hinsichtlich des Fischkalters der Standpunkt vertreten, daß dieser in seinem Bestande (insbesondere hinsichtlich Wassergüte und Wasserführung) nicht beeinträchtigt werde. Zukünftige Schäden könnten in einem gesonderten Verfahren vor der Wasserrechtsbehörde oder dem ordentlichen Gericht geltend gemacht werden. Der Zugang zu dem Fischkalter werde den Beschwerdeführern grundbücherlich gesichert. Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 22. Dezember 1964 wurde die von den Beschwerdeführern gegen diesen Bescheid erhobene Berufung für gegenstandslos erklärt und folgendes Übereinkommen gemäß § 111 Abs. 3 WRG 1959 beurkundet:Die belangte Behörde erteilte mit Bescheid vom 3. August 1961 gemäß Paragraphen 9, 38, 100, Absatz 2, 114 und 115 WRG 1959, Bundesgesetzblatt , Nr. 215, für das von der mitbeteiligten Partei vorgelegte Detailprojekt über die Ufer- und Hangsicherung im Bereich der Ortschaft Ufer (Gemeinde Obernberg) die wasserrechtliche Bewilligung nach Maßgabe des im Spruch des Bescheides beschriebenen Projektes und unter den dort angeführten Bedingungen. In der Begründung des Bescheides wurde unter Hinweis auf die durchgeführte Verhandlung ausgeführt, daß gegen die Auswirkungen des Innkraftwerkes Obernberg weitere Vorschreibungen für die Hang- und Ufersicherung nicht notwendig seien. Bezüglich der Kanalisationen sei bereits mit Bedingung 44 des Bewilligungsbescheides vom 24. Juni 1959 vorgeschrieben worden, daß rechtsmäßige Anlagen zur Abwasserbeseitigung, die durch den Stau oder durch künstliche Eintiefung unbrauchbar oder beeinträchtigt werden, auf Kosten der mitbeteiligten Partei so auszugestalten seien, daß ihre bisherige Wirksamkeit erhalten bleibe. Es erübrige sich daher eine neuerliche Vorschreibung. Im übrigen sei diese Frage und die Frage des Fischkalters eine Angelegenheit des Entschädigungsverfahrens. Die mitbeteiligte Partei wies mit Eingabe vom 17. Oktober 1961 darauf hin, daß sie für Ufersicherungsmaßnahmen im Zuge der Errichtung des Innkraftwerkes Schärding-Neuhaus eine Fläche von rund 200 m2 aus dem Eigentum der Beschwerdeführer benötige. Da eine gütliche Einigung über den Eigentumsübergang nicht erzielt werden konnte, suche sie um die Enteignung an. Über diesen Antrag wurden mündliche Verhandlungen am 23. November 1961, 18. Februar 1962 und 24. Juni 1963 an Ort und Stelle durchgeführt. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28. Oktober 1963 wurden näher bezeichnete Grundstücke im Ausmaß von 168 m2 zugunsten der mitbeteiligten Partei enteignet. Die Entschädigung erfolgte hinsichtlich von 6 m2 durch Naturaltausch, während für die Enteignung von 162 m2 eine Entschädigung von S 16.962 festgesetzt wurde. Alle darüber hinausgehenden Forderungen der Beschwerdeführer wurden, soweit diesbezüglich keine Einigung zwischen den Parteien erzielt wurde, abgewiesen. In der Begründung des Bescheides wurde hinsichtlich des Fischkalters der Standpunkt vertreten, daß dieser in seinem Bestande (insbesondere hinsichtlich Wassergüte und Wasserführung) nicht beeinträchtigt werde. Zukünftige Schäden könnten in einem gesonderten Verfahren vor der Wasserrechtsbehörde oder dem ordentlichen Gericht geltend gemacht werden. Der Zugang zu dem Fischkalter werde den Beschwerdeführern grundbücherlich gesichert. Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 22. Dezember 1964 wurde die von den Beschwerdeführern gegen diesen Bescheid erhobene Berufung für gegenstandslos erklärt und folgendes Übereinkommen gemäß Paragraph 111, Absatz 3, WRG 1959 beurkundet:

"1.) Die ÖBK. verpflichtet sich auf Grund des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28. Oktober 1963, Wa- 806/3-1963, den Zugang zum Fischkalter auf Parz. nnn/1 der KG. Obernberg am Inn nach Maßgabe von Pkt.6 (Seite 3) der Verhandlungsschrift des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vorn 18. Februar (richtig Jänner!) 1962 grundbücherlich sicherzustellen.

2.) Die ÖBK. verpflichtet sich aus Erwägungen der Billigkeit und der Gerechtigkeit, den Ehegatten D einen einmaligen Abfindungsbetrag von S 20.000 (in Worten: zwanzigtausend) binnen 14 Tagen auf das Sparbuch Nr. nnn nnn von F D bei der Österreichischen Länderbank, Zweigstelle Wieden, Wien IV, Wiedner Hauptstrasse 11, zu überweisen, nachdem im Bescheid vom 28. 10. 1963 über die für die Entwertung des Gebäudes Obernberg am Inn, Vormarkt Ufer nn, selbst zu leistende Vergütung noch nicht abgesprochen worden ist. 2.) Die ÖBK. verpflichtet sich aus Erwägungen der Billigkeit und der Gerechtigkeit, den Ehegatten D einen einmaligen Abfindungsbetrag von S 20.000 (in Worten: zwanzigtausend) binnen 14 Tagen auf das Sparbuch Nr. nnn nnn von F D bei der Österreichischen Länderbank, Zweigstelle Wieden, Wien römisch vier, Wiedner Hauptstrasse 11, zu überweisen, nachdem im Bescheid vom 28. 10. 1963 über die für die Entwertung des Gebäudes Obernberg am Inn, Vormarkt Ufer nn, selbst zu leistende Vergütung noch nicht abgesprochen worden ist.

3.) Mit dem unter 2) genannten Betrag gelten gegenüber der ÖBK und der Innwerke AG. Töging alle Ansprüche aus dem Titel der Entstellung des Anwesens, des Wegfalles der Dauerpachtnutzungen sowie einer Beeinträchtigung durch die Uferschutzbauten als abgegolten. Durch dieses Übereinkommen wird jedoch die Geltendmachung nachweislicher künftiger Schäden durch den Betrieb des Innkraftwerkes Schärding-Neuhaus nicht berührt.

4.) Die Ehegatten D ziehen ihre Berufung gegen den angefochtenen Bescheid zurück."

In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, daß nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens am 16. Dezember 1964 eine Büroverhandlung durchgeführt worden sei, in der die vorstehende gütliche Einigung erzielt worden sei; weswegen eine weitere Begründung entfallen könne.

Bei der vom 4. bis 8. November 1968 über dasselbe Wasserbenützungsbauvorhaben durchgeführten Kollaudierungsverhandlung stellten die Beschwerdeführer folgende Forderungen:

"a) Fischkalter

Umzäunung des Fischkalters, Fertigstellung oder eventuelle Neuerrichtung mit absperrbarem Türl wie vor der Verbauung vorhanden. Bisherige Kosten der Noteinzäunung S 3.200,-- Ersatzansprüche.

Zugang zum Fischkalter gesichert mit grundbücherlichem Servitut laut Verhandlungsschrift vom 18. Jänner 1964, Seite 3, Pkt. 6.

b) Grundbücherliche Servitut

Abfluß des Regenwassers oberflächlich, lt.

Verhandlungsschrift vom 18. Jänner 1964, Seite 3, Pkt. 9.

c) Aufstellung eines entfernbaren Geländers bei der ersten Stiege. Errichtung einer Einzäunung, Grenze ÖBK und unserem Besitz mit Betonsäulen, wie versprochen und bereits an der ganzen Innlände durchgeführt. Grenze ersichtlich aus der Vermessungsurkunde und dem noch vorhandenen Grenzstein, Anbringung eines versperrbaren Türls beim Eingang zum Kalter. Wunschgemäß in gerader Führung.

d) Durch die Verschleppungstaktik bei der grundbücherlichen Durchführung waren wir gezwungen, durch einen Anwalt Dr. Tuma, Wien, bereits zwei Klagen einzubringen. Wir verlangen Ersatz über Klagekosten - Kostennote folgt - sowie Herstellung der Grundbuchsordnung durch die ÖBK.

e) Hinsichtlich der Gefährdung des Uferschutzes bei unserem Hause möchten wir nur anführen, daß wir durch den zweiten Uferschutzbau nach unserer Ansicht nicht geschützt, sondern noch beträchtlich gefährdet wurden.

1. Der Druck der Schutzmauern auf die Schlierunterlage ist derart groß, daß sich heute, obwohl noch kein Hochwasser seitdem vorhanden war, bereits entlang der Mauer Sprünge eingestellt haben - Senkung. Wir befürchten, daß bei Hochwasser durch die heute vielfach verstärkten Querschläge (Erbauung der Schutzmauer in Bayern) die Ufer nicht stand halten werden. Wir beantragen daher, so wie in allen früheren Eingaben, Ablöse unseres Anwesens, ein Äquivalent in natura nach eigener Wahl.

2. Wir wünschen auch ein Gutachten über die Hangsicherung, von der ÖBK.

Diese Wünsche werden befristet bis 1. Jänner 1969."

Zur Äußerung der Beschwerdeführer gab die miitbeteiligte Partei bekannt, daß sie mit diesen nachstehendes Übereinkommen geschlossen habe:

"1. Die Umzäunung des Fischkalters wird durch den Einbau eines Tores ergänzt. Die bisher angefallenen Kosten zur Einzäunung in Höhe von S 3.200 werden von uns übernommen. Der Zugang zum Fischkalter wird durch Eintragung eines Servituts im Grundbuch sichergestellt.

2. Der Abfluß des Regenwassers über das Grundstück nnn/3 KG Obernberg wird dinglich sichergestellt.

3. Von der Grundgrenze der Parzelle nnn/3 bis nnn, KG. Obernberg, wird ein Maschendrahtzaun mit Betonpfeilern auf dem Grund der Eheleute D errichtet. Das vorhandene Material wird mit verwendet. Zwei Türen werden neu errichtet. Alle Zäune gehen dadurch in das Eigentum der Eheleute D über. 4. Die vom Anwesen D über die Parzelle 253/3 führende Treppe wird durch ein abnehmbares Geländer gesichert; das Gehrecht über diese Treppe wird grundbücherlich sichergestellt.

5. Die von den Eheleuten D geforderten Kosten für ihre Rechtsvertretung werden mit S 2 000 abgegolten.

6. Die angeführten Arbeiten und die Überweisung der oben genannten Beträge werden bis Ende des Jahres durchgeführt. Zu dem Vorbringen der Eheleute D bezüglich der Gefährdung des Uferschutzes stellt die ÖBK. fest, daß die Innwerk AG. zur Instandhaltung verpflichtet ist. Mit der Erfüllung unserer Verpflichtung sind alle Forderungen der Eheleute D abgegolten."

Das Übereinkommen wurde von den Beschwerdeführern und zwei Vertretern der mitbeteiligten Partei unterzeichnet.

Mit dem nunmehr angefochtenen Kollaudierungsbescheid der belangten Behörde wurde auch das angeführte Übereinkommen beurkundet. Die Unterschriften der oben angeführten Beteiligten wurden jedoch nach dem Absatz: "Zu dem Vorbringen der Eheleute D bezüglich der Gefährdung des Uferschutzes stellt die ÖBK fest, daß die Innwerk AG. zur Instandhaltung verpflichtet ist" und nach dem letzten Absatz: "Mit der Erfüllung unserer Verpflichtung sind alle Forderungen der Eheleute D abgegolten." angeführt.

In der Begründung wurde unter "C) Vorschreibungen" ausgeführt, hinsichtlich der Uferschutzmauer beim Landhaus D müsse bemerkt werden, daß diese sich durchwegs von der oberhalb hergestellten schweren Pflasterung abgelöst habe und eine weitere Bewegung nicht auszuschließen sei. Die Verpflichtung zur Ausbesserung und Erhaltung dieses Uferschutzwerkes werde die ÖBK. entsprechend dem mit der Innwerk AG. geschlossenen Übereinkommen an letzteres Kraftwerk weiterzugehen haben.

Die Wünsche der Eheleute D seien auch von der ÖBK. als begründet anerkannt worden, was in dem unter Abschnitt D beurkundeten gütlichen Übereinkommen seinen Niederschlag gefunden habe.

Soweit sich die Einwendungen von Beteiligten auf andere Fragen als die Übereinstimmung der ausgeführten Anlagen mit dem erteilten Konsens bezögen, habe ihnen in den Vorschreibungen unter Abschnitt C nicht Rechnung getragen werden können, weil sie bei einem bevorzugten Wasserhau gemäß § 114 f WRG 1959 in das vom Landeshauptmann in erster Instanz gesondert durchzuführende Entschädigungsverfahren gehörten.Soweit sich die Einwendungen von Beteiligten auf andere Fragen als die Übereinstimmung der ausgeführten Anlagen mit dem erteilten Konsens bezögen, habe ihnen in den Vorschreibungen unter Abschnitt C nicht Rechnung getragen werden können, weil sie bei einem bevorzugten Wasserhau gemäß Paragraph 114, f WRG 1959 in das vom Landeshauptmann in erster Instanz gesondert durchzuführende Entschädigungsverfahren gehörten.

Die Beschwerdeführer behaupten in der vorliegenden Beschwerde, in ihren Rechten dadurch verletzt zu sein, daß der Sachverhalt nicht genügend erhoben worden sei und daß aus dem erhobenen Sachverhalt unrichtige und ungenügende Schlüsse gezogen worden seien. Außerdem seien die Beschwerdeführer in ihrem Rechte auf aktengemäße Wiedergabe und Beurkundung des in der Kollaudierungsverhandlung vorn 4. bis 8. November. 1968 abgeschlossenen Vergleiches gekränkt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die von der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei erstatteten Gegenschriften erwogen:

Aus dem weiteren Vorbringen der Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde ist ersichtlich, in welchem Punkte sie die Sachverhaltsfeststellungen als ungenügend erachten und meinen, daß aus dem Sachverhalt unrichtige Schlüsse gezogen worden seien. Sie führen nämlich aus, der mitbeteiligten Partei sei im angefochtenen Bescheid im Bereich des Landhauses der Beschwerdeführer die Ausbesserung der Stützmauer und eine Überprüfung des Befeuchtungszustandes aufgetragen worden. Ferner sei die Verhinderung des Eindringens von Feuchtigkeit in die Stützmauer durch Verfüllen mit beständigem und elastischem Material aufgetragen worden. Im Protokoll über die Überprüfungsverhandlung vom 4. bis 8. November 1968 sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Beschwerden und Wünsche berechtigt seien. Die diesbezüglichen Anträge der Beschwerdeführer seien aber dahin gegangen, daß die Schutzbauten entweder den technischen Anforderungen entsprechend vollkommen erneuert werden oder daß den Beschwerdeführern wegen der ständigen Schädigung und der Gefahr der völligen Vernichtung ein entsprechendes Äquivalent gezahlt werde.

Obwohl die Beschwerden der Beschwerdeführer bei der Verhandlung als völlig berechtigt anerkannt worden seien, sei der mitbeteiligten Partei nur die Durchführung von völlig unzureichenden Maßnahmen aufgetragen worden.

Der Verwaltungsgerichtshof hatte zunächst zu prüfen, ob den Beschwerdeführern in dem Überprüfungsverfahren, das Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildete, überhaupt Parteistellung zukommt:

Es handelt sich im vorliegenden Fall unstreitig um einen bevorzugten Wasserbau. Gemäß § 115 Abs. 1 WRG 1959 haben die durch einen bevorzugten Wasserbau berührten Dritten grundsätzlich nur den Anspruch auf angemessene Entschädigung. Wird aber vor Bewilligung des Bauvorhabens eine mündliche Verhandlung durchgeführt, so können gemäß Abs. 2 derselben Gesetzesstelle die Beteiligten (zu denen die Beschwerdeführer zählen) Abänderungen und Ergänzungen des Entwurfes verlangen, durch die das Bauvorhaben nicht wesentlich erschwert oder eingeschränkt wird.Es handelt sich im vorliegenden Fall unstreitig um einen bevorzugten Wasserbau. Gemäß Paragraph 115, Absatz eins, WRG 1959 haben die durch einen bevorzugten Wasserbau berührten Dritten grundsätzlich nur den Anspruch auf angemessene Entschädigung. Wird aber vor Bewilligung des Bauvorhabens eine mündliche Verhandlung durchgeführt, so können gemäß Absatz 2, derselben Gesetzesstelle die Beteiligten (zu denen die Beschwerdeführer zählen) Abänderungen und Ergänzungen des Entwurfes verlangen, durch die das Bauvorhaben nicht wesentlich erschwert oder eingeschränkt wird.

Wie aus der obigen Sachverhaltsdarstellung hervorgeht, hat der Verwaltungsgerichtshof aber in seinem Beschluß vom 9. Februar 1961, Zl. 1901/59, die Parteistellung der Beschwerdeführer in dem Verfahren, das mit dem Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 24. Juni 1959, betreffend die Bewilligung zur Errichtung des streitgegenständlichen Kraftwerkes Schärding-Neuhaus, verneint, weil die Beschwerdeführer in der dem genannten Bescheid vorausgegangenen Verhandlung Einwendungen erhoben hatten, die den Rahmen des § 115 Abs. 2 (damals noch § 97) WRG 1959 überschritten. Aus der obigen Sachverhaltsdarstellung ist aber weiter auch ersichtlich, daß die Beschwerdeführer mit ihren im Verfahren, betreffend Bewilligung des Detailprojektes Ufersicherung Obernberg am Inn (Bescheid vom 3. August 1961), erhobenen Einwendungen in das Entschädigungsverfahren verwiesen wurden. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft verblieben. Da den Beschwerdeführern also im erwähnten Bewilligungsverfahren Parteistellung nicht zukam, während sie im Detailbewilligungsverfahren mit ihrer, offenbar an sich zulässigen Einwendungen abgewiesen worden waren, konnte ihnen in dem Verfahren, betreffend die Überprüfung desselben Projektes, Parteistellung nicht zukommen. Soweit sich daher die Beschwerde gegen die Ergebnisse des Überprüfungsverfahrens richtete, war sie gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG 1965 mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.Wie aus der obigen Sachverhaltsdarstellung hervorgeht, hat der Verwaltungsgerichtshof aber in seinem Beschluß vom 9. Februar 1961, Zl. 1901/59, die Parteistellung der Beschwerdeführer in dem Verfahren, das mit dem Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 24. Juni 1959, betreffend die Bewilligung zur Errichtung des streitgegenständlichen Kraftwerkes Schärding-Neuhaus, verneint, weil die Beschwerdeführer in der dem genannten Bescheid vorausgegangenen Verhandlung Einwendungen erhoben hatten, die den Rahmen des Paragraph 115, Absatz 2, (damals noch Paragraph 97,) WRG 1959 überschritten. Aus der obigen Sachverhaltsdarstellung ist aber weiter auch ersichtlich, daß die Beschwerdeführer mit ihren im Verfahren, betreffend Bewilligung des Detailprojektes Ufersicherung Obernberg am Inn (Bescheid vom 3. August 1961), erhobenen Einwendungen in das Entschädigungsverfahren verwiesen wurden. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft verblieben. Da den Beschwerdeführern also im erwähnten Bewilligungsverfahren Parteistellung nicht zukam, während sie im Detailbewilligungsverfahren mit ihrer, offenbar an sich zulässigen Einwendungen abgewiesen worden waren, konnte ihnen in dem Verfahren, betreffend die Überprüfung desselben Projektes, Parteistellung nicht zukommen. Soweit sich daher die Beschwerde gegen die Ergebnisse des Überprüfungsverfahrens richtete, war sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG 1965 mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Die Beschwerdeführer machen aber auch Mängel in der Beurkundung des von ihnen bei der Verhandlung vom 4. bis 8. November 1968 mit der mitbeteiligten Partei abgeschlossenen gütlichen Übereinkommens geltend. Die Beurkundung entspreche nicht dem tatsächlichen Inhalt des Übereinkommens. Insbesondere sei in der Beurkundung eine zweimalige Unterfertigung von Übereinkommen bescheinigt worden, nämlich eine Unterfertigung eines Übereinkommens, das in sechs Punkte und einen weiteren Absatz aufgeteilt sei, und die Unterfertigung eines weiteren Übereinkommens, in dem die Beschwerdeführer auf alle Forderungen verzichteten. Tatsächlich sei aber nur ein Übereinkommen abgeschlossen worden. Dieses Übereinkommen sei nur einmal unterfertigt worden. Durch diese fehlerhafte Beurkundung ergebe sich eine Sinnentstellung des letzten Absatzes das gütlichen Übereinkommens, in welchem die Beschwerdeführer auf alle Forderungen verzichteten. Es fehle damit der Zusammenhang des Verzichtes mit den in dem Abkommen übernommenen Verpflichtungen der mitbeteiligten Partei. Die Beschwerdeführer würden unter einem von dem getroffenen Übereinkommen zurücktreten, sodaß die von den Beschwerdeführern erhobenen Ansprüche nicht als befriedigt gelten könnten.

§ 111 Abs. 3 WRG 1959 gibt den Parteien des Wasserrechtsverfahren einen Rechtsanspruch darauf, daß die von ihnen vor der Behörde abgeschlossenen Abkommen im Bescheid richtig beurkundet werden. Dieser Anspruch wurde im Beschwerdefall tatsächlich dadurch verletzt, daß die Unterschriften nicht entsprechend dem Abkommen beurkundet wurden. Die Wiedergabe des Übereinkommens erfolgte infolgedessen nicht dem Gesetz entsprechend. Der angefochtene Bescheid war daher, soweit er die Beurkundung des Übereinkommens betrifft, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 1 VwGG 1969 aufzuheben. Paragraph 111, Absatz 3, WRG 1959 gibt den Parteien des Wasserrechtsverfahren einen Rechtsanspruch darauf, daß die von ihnen vor der Behörde abgeschlossenen Abkommen im Bescheid richtig beurkundet werden. Dieser Anspruch wurde im Beschwerdefall tatsächlich dadurch verletzt, daß die Unterschriften nicht entsprechend dem Abkommen beurkundet wurden. Die Wiedergabe des Übereinkommens erfolgte infolgedessen nicht dem Gesetz entsprechend. Der angefochtene Bescheid war daher, soweit er die Beurkundung des Übereinkommens betrifft, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer eins, VwGG 1969 aufzuheben.

Von der Anberaumung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 lit. a und c VwGG 1965 abgesehen werden.Von der Anberaumung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Litera a und c VwGG 1965 abgesehen werden.

Der Spruch über den Aufwandersatz stützt sich auf §§ 47 und 48 Abs. 1 lit. b VwGG 1965 sowie auf Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4. Da eine Verhandlung nicht durchgeführt wurde, konnte der diesbezügliche Ersatzanspruch nicht anerkannt werden. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.Der Spruch über den Aufwandersatz stützt sich auf Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, Litera b, VwGG 1965 sowie auf Artikel römisch eins, A Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, Bundesgesetzblatt , Nr. 4. Da eine Verhandlung nicht durchgeführt wurde, konnte der diesbezügliche Ersatzanspruch nicht anerkannt werden. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Wien, am 19. Juni 1970

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1969001392.X00

Im RIS seit

27.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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