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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AHStG §32;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Naderer und die Hofräte des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Hinterauer, Dr. Knoll, Dr. Zach und Dr. Karlik als Richter, im Beisein der Schriftführer prov. Magistratskommissär Dr. Macho, Bezirksrichter Dr. Gerhard und Ministerialkommissär Dr. Billy, über die Beschwerde des abs. jur. FW in R, vertreten durch DDr. Fritz Winkler, Rechtsanwalt in Ried i. I., Roseggerstraße 35, gegen den Akademischen Senat der Universität Innsbruck wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Ansehung der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Dekans der rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck vom 25. Oktober 1968, Tgb.Zl. 325/68, betreffend Ungültigerklärung der ersten Wiederholung des judiziellen Rigorosums, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Naderer und die Hofräte des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Hinterauer, Dr. Knoll, Dr. Zach und Dr. Karlik als Richter, im Beisein der Schriftführer prov. Magistratskommissär Dr. Macho, Bezirksrichter Dr. Gerhard und Ministerialkommissär Dr. Billy, über die Beschwerde des abs. jur. FW in R, vertreten durch DDr. Fritz Winkler, Rechtsanwalt in Ried i. römisch eins., Roseggerstraße 35, gegen den Akademischen Senat der Universität Innsbruck wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Ansehung der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Dekans der rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck vom 25. Oktober 1968, Tgb.Zl. 325/68, betreffend Ungültigerklärung der ersten Wiederholung des judiziellen Rigorosums, zu Recht erkannt:
Spruch
1. Der Bescheid des Dekans der rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck vom 25. Oktober 1968, Tgb.Zl. 325/68, wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 dahin abgeändert, daß der Antrag des Beschwerdeführers vom 22. Oktober 1968, die erste Wiederholung des judiziellen Rigorosums vom 11. Mai 1964 für ungültig zu erklären, zurückgewiesen wird. 1. Der Bescheid des Dekans der rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck vom 25. Oktober 1968, Tgb.Zl. 325/68, wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 dahin abgeändert, daß der Antrag des Beschwerdeführers vom 22. Oktober 1968, die erste Wiederholung des judiziellen Rigorosums vom 11. Mai 1964 für ungültig zu erklären, zurückgewiesen wird.
2. Die Säumnisbeschwerde wird, soweit sie Verletzung der Entscheidungspflicht über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag, auch das am 29. Mai 1963 abgelegte judizielle Rigorosum für ungültig zu erklären, geltend macht, zurückgewiesen.
Der Bund (Akademische Senat der Universität Innsbruck) ist schuldig, dem Beschwerdeführer die Aufwendungen von S 560,-- binnen zwei Wochen zu ersetzen. Das Mehrbegehren nach Ersatz weiterer Aufwendungen wird abgewiesen.
Begründung
Am 28. Februar 1968 brachte der Beschwerdeführer an die juristische Fakultät der Universität Innsbruck ein "Gesuch um Zulassung zum judiziellen Rigorosum" ein, in dem er vorbrachte: Er sei in den Jahren von 1960 bis 1966 an der juristischen Fakultät der Universität Innsbruck inskribiert gewesen und habe dort die erforderlichen drei Staatsprüfungen mit Erfolg abgelegt. Beim judiziellen Rigorosum habe er zweimal nicht entsprochen und sei beim zweiten Wiederholungsversuch nach der negativen Beurteilung im Zivilprozeßrecht durch Prof. Dr. N zurückgetreten. "Man" habe ihm damals gesagt, daß dies nicht den Verlust der Möglichkeit eines nochmaligen Antretens beinhalte. Der Dekan der juristischen Fakultät der Universität Innsbruck wies dieses Ansuchen mit undatiertem Bescheid mit folgender Begründung ab: Der Beschwerdeführer habe am 29. Mai 1963 das judizielle Rigorosum mit der Prüfungsnote "mehrstimmig nichtgenügend" abgelegt. Er habe das Rigorosum am 11. Mai 1964 wiederholt und hiebei die Note "mehrstimmig nichtgenügend" erhalten, ebenso bei einer weiteren Wiederholung am 13. Juni 1966. Da er somit dreimal reprobiert worden sei, sei er von der Erwerbung des Doktorates der Rechte an einer österreichischen Universität für immer ausgeschlossen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung mit dem Erfolg, daß der Akademische Senat der Universität Innsbruck mit Bescheid vom 5. August 1968 den angefochtenen Bescheid des Dekans aufhob und aussprach, daß "eine weitere (letztmalige) Wiederholung des judiziellen Rigorosums zulässig ist", weil die Mitglieder der Prüfungskommission der zweiten Wiederholung des judiziellen Rigorosums des Beschwerdeführers nicht vom Anfang bis zum Ende beigewohnt hätten, sodaß das Rigorosum vom 13. Juni 1966 als nicht abgelegt anzusehen sei.
Unter Bezugnahme auf diesen Bescheid stellte der Beschwerdeführer am 22. Oktober 1968 an die rechts- und staatswissenschaftliche Fakultät der Universität Innsbruck den Antrag, "auch die erste Wiederholung seines Rigorosums wegen Gesetzwidrigkeit für ungültig zu erklären", weil auch dieser Wiederholung die gleichen Mängel anhafteten, wie sie der Berufungsbescheid vom 5. August 1968 hinsichtlich der zweiten Wiederholung des judiziellen Rigorosums festgestellt habe. Dieses Ansuchen wies der Dekan der mehrfach genannten Fakultät mit Bescheid vom 25. Oktober 1968 mit folgender Begründung ab: Das vom Beschwerdeführer in seinem Ansuchen zitierte Bundesgesetz vom 23. Juni 1967, BGBl. Nr. 228, habe in seiner ursprünglichen Fassung nur den Zeitraum vom 23. Juni 1967 bis 5. Dezember 1967 umfaßt. Da der Tag der ersten Wiederholung des judiziellen Rigorosums der 11. Mai 1964 gewesen sei, seien für diese Wiederholung die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 30. Oktober 1963, BGBl. Nr. 262, maßgebend gewesen. § 2 Abs. 3 dieses Gesetzes habe aber nur die letzte zulässige Wiederholung eine kommissionelle Prüfung vorgesehen. In seiner rechtzeitig eingebrachten Berufung gegen diesen Bescheid stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die erste Wiederholung vom 11. Mai 1964 desgleichen auch das am 29. Mai 1963 rechtsunwirksam abgelegte Rigorosum für ungültig zu erklären". Mit der Begründung, daß der Akademische Senat der Universität Innsbruck über die Berufung nicht entschieden habe, stellte der Beschwerdeführer am 20. Mai 1969 an das Bundesministerium für Unterricht gemäß § 73 Abs. 2 AVG 1950 den Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht, den die genannte Zentralstelle mit Bescheid vom 19. Juni 1969 zurückwies, weil die Ungültigerklärung von Prüfungen wegen Verletzung einer gesetzlichen Prüfungsvorschrift zu den Studienangelegenheiten der Fakultät und damit nach § 26 Abs. 2 lit. m des Hochschulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 154/1955, zum autonomen Wirkungsbereich der Hochschule gehörten, in diesen Angelegenheiten aber gemäß § 4 Abs. 2 HOG in der Fassung des Art. 4 der EGVG-Novelle, BGBl. Nr. 92/1959, der administrative Instanzenzug bei der gesetzlich berufenen obersten akademischen Behörde, im vorliegenden Fall also beim Akademischen Senat der Universität Innsbruck, ende. Ohne diesen Bescheid bei einem der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes anzufechten, brachte der Beschwerdeführer am 27. Juni 1969 gegen den Akademischen Senat der Universität Innsbruck Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein, in der er den Antrag stellte, "im Sinne des Berufungsantrages zu entscheiden".Unter Bezugnahme auf diesen Bescheid stellte der Beschwerdeführer am 22. Oktober 1968 an die rechts- und staatswissenschaftliche Fakultät der Universität Innsbruck den Antrag, "auch die erste Wiederholung seines Rigorosums wegen Gesetzwidrigkeit für ungültig zu erklären", weil auch dieser Wiederholung die gleichen Mängel anhafteten, wie sie der Berufungsbescheid vom 5. August 1968 hinsichtlich der zweiten Wiederholung des judiziellen Rigorosums festgestellt habe. Dieses Ansuchen wies der Dekan der mehrfach genannten Fakultät mit Bescheid vom 25. Oktober 1968 mit folgender Begründung ab: Das vom Beschwerdeführer in seinem Ansuchen zitierte Bundesgesetz vom 23. Juni 1967, BGBl. Nr. 228, habe in seiner ursprünglichen Fassung nur den Zeitraum vom 23. Juni 1967 bis 5. Dezember 1967 umfaßt. Da der Tag der ersten Wiederholung des judiziellen Rigorosums der 11. Mai 1964 gewesen sei, seien für diese Wiederholung die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 30. Oktober 1963, BGBl. Nr. 262, maßgebend gewesen. Paragraph 2, Absatz 3, dieses Gesetzes habe aber nur die letzte zulässige Wiederholung eine kommissionelle Prüfung vorgesehen. In seiner rechtzeitig eingebrachten Berufung gegen diesen Bescheid stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die erste Wiederholung vom 11. Mai 1964 desgleichen auch das am 29. Mai 1963 rechtsunwirksam abgelegte Rigorosum für ungültig zu erklären". Mit der Begründung, daß der Akademische Senat der Universität Innsbruck über die Berufung nicht entschieden habe, stellte der Beschwerdeführer am 20. Mai 1969 an das Bundesministerium für Unterricht gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG 1950 den Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht, den die genannte Zentralstelle mit Bescheid vom 19. Juni 1969 zurückwies, weil die Ungültigerklärung von Prüfungen wegen Verletzung einer gesetzlichen Prüfungsvorschrift zu den Studienangelegenheiten der Fakultät und damit nach Paragraph 26, Absatz 2, Litera m, des Hochschulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1955,, zum autonomen Wirkungsbereich der Hochschule gehörten, in diesen Angelegenheiten aber gemäß Paragraph 4, Absatz 2, HOG in der Fassung des Artikel 4, der EGVG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 92 aus 1959,, der administrative Instanzenzug bei der gesetzlich berufenen obersten akademischen Behörde, im vorliegenden Fall also beim Akademischen Senat der Universität Innsbruck, ende. Ohne diesen Bescheid bei einem der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes anzufechten, brachte der Beschwerdeführer am 27. Juni 1969 gegen den Akademischen Senat der Universität Innsbruck Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein, in der er den Antrag stellte, "im Sinne des Berufungsantrages zu entscheiden".
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Wie oben schon ausgeführt wurde, lautete der Berufungsantrag sowohl auf Ungültigerklärung der ersten Wiederholung des judiziellen Rigorosums vom 11. Mai 1964 als auch des am 29. Mai 1963 erstmals abgelegten Rigorosums. Ein Begehren, das am 29. Mai 1963 abgelegte judizielle Rigorosum für ungültig zu erklären, war vom Beschwerdeführer in erster Instanz nicht gestellt worden. Es war daher auch nicht Gegenstand des Verfahrens dieser Instanz. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 hat die Berufungsbehörde außer dem im Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. "Sache" im Sinne des ersten Satzes des Abs. 4 ist hiebei für die Berufungsbehörde immer die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches im Bescheid der Unterbehörde gebildet hat. Über diesen Rahmen hinaus, durch den die Aufgabe der Berufungsbehörde abgegrenzt ist, darf in der Berufungsentscheidung nicht gegangen werden (vgl. Mannlicher, Das Verwaltungsverfahren, Staatsdruckerei 1964, S. 268). Die belangte Behörde hätte demnach den Antrag, das am 29. Mai 1963 abgelegte erste Rigorosum ungültig zu erklären, zurückweisen müssen. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber in ständiger Rechtsprechung (vgl. den Beschluß vom 19. Mai 1950, Slg. N. F. Nr. 1456/A) ausgesprochen, daß eine Säumnisbeschwerde unzulässig ist, wenn die belangte Behörde den unerledigt gebliebenen Antrag hätte zurückweisen müssen. Die Beschwerde war daher im vorliegenden Falle gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG 1965 insoweit zurückzuweisen, als der Beschwerdeführer Verletzung der Entscheidungspflicht, betreffend den Berufungsantrag, das Rigorosum vom 29. Mai 1963 ungültig zu erklären, geltend gemacht hatte.Wie oben schon ausgeführt wurde, lautete der Berufungsantrag sowohl auf Ungültigerklärung der ersten Wiederholung des judiziellen Rigorosums vom 11. Mai 1964 als auch des am 29. Mai 1963 erstmals abgelegten Rigorosums. Ein Begehren, das am 29. Mai 1963 abgelegte judizielle Rigorosum für ungültig zu erklären, war vom Beschwerdeführer in erster Instanz nicht gestellt worden. Es war daher auch nicht Gegenstand des Verfahrens dieser Instanz. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 hat die Berufungsbehörde außer dem im Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. "Sache" im Sinne des ersten Satzes des Absatz 4, ist hiebei für die Berufungsbehörde immer die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches im Bescheid der Unterbehörde gebildet hat. Über diesen Rahmen hinaus, durch den die Aufgabe der Berufungsbehörde abgegrenzt ist, darf in der Berufungsentscheidung nicht gegangen werden vergleiche , Mannlicher, Das Verwaltungsverfahren, Staatsdruckerei 1964, S. 268). Die belangte Behörde hätte demnach den Antrag, das am 29. Mai 1963 abgelegte erste Rigorosum ungültig zu erklären, zurückweisen müssen. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber in ständiger Rechtsprechung vergleiche , den Beschluß vom 19. Mai 1950, Slg. N. F. Nr. 1456/A) ausgesprochen, daß eine Säumnisbeschwerde unzulässig ist, wenn die belangte Behörde den unerledigt gebliebenen Antrag hätte zurückweisen müssen. Die Beschwerde war daher im vorliegenden Falle gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG 1965 insoweit zurückzuweisen, als der Beschwerdeführer Verletzung der Entscheidungspflicht, betreffend den Berufungsantrag, das Rigorosum vom 29. Mai 1963 ungültig zu erklären, geltend gemacht hatte.
§ 32 des Allgemeinen Hochschulstudiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, sieht die Ungültigerklärung einer erschlichenen Prüfung vor. Es fehlt jedoch an einer gesetzlichen Bestimmung, die es ermöglichen würde, auch in anderen Fällen eine mit oder ohne Erfolg abgelegte Prüfung bescheidmäßig für ungültig zu erklären. Auch § 68 Abs. 4 AVG bietet hiezu keine Möglichkeit, weil nach dieser Bestimmung unter den dort angeführten Voraussetzungen nur Bescheide für nichtig erklärt werden können, die Verkündung des Prüfungsergebnisses bzw. die Ausfertigung des Prüfungszeugnisses aber nicht als Erlassung eines Bescheides anzusehen ist (vgl. u. a. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. März 1966, Zl. 1457/65, und vom 14. Mai 1968, Zl. 1319/67). Paragraph 32, des Allgemeinen Hochschulstudiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,, sieht die Ungültigerklärung einer erschlichenen Prüfung vor. Es fehlt jedoch an einer gesetzlichen Bestimmung, die es ermöglichen würde, auch in anderen Fällen eine mit oder ohne Erfolg abgelegte Prüfung bescheidmäßig für ungültig zu erklären. Auch Paragraph 68, Absatz 4, AVG bietet hiezu keine Möglichkeit, weil nach dieser Bestimmung unter den dort angeführten Voraussetzungen nur Bescheide für nichtig erklärt werden können, die Verkündung des Prüfungsergebnisses bzw. die Ausfertigung des Prüfungszeugnisses aber nicht als Erlassung eines Bescheides anzusehen ist vergleiche , u. a. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. März 1966, Zl. 1457/65, und vom 14. Mai 1968, Zl. 1319/67).
Im übrigen wurden bei der Wiederholung des judiziellen Rigorosums am 11. Mai 1964 gesetzliche Prüfungsvorschriften nicht dadurch verletzt, daß nicht vor der gesamten Prüfungskommission geprüft wurde, denn wie es in der Begründung des Bescheides des Dekans vom 25. Oktober 1968 treffend heißt, standen an diesem Tag die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 30. Oktober 1963, BGBl. Nr. 262, in Geltung. Gemäß § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes konnte das Rigorosum, wenn es sich nicht um die letzte zulässige Wiederholung handelt, derart abgehalten werden, daß die Mitglieder der Prüfungskommission dem Rigorosum nicht von Anfang bis Ende beiwohnen mußten. Daß das Professorenkollegium den im Sinne dieses Gesetzes geforderten Beschluß nicht gefaßt habe, behaupte der Beschwerdeführer selbst nicht. Gemäß § 13 der juristischen Rigorosenordnung ist eine zweimalige Wiederholung desselben Rigorosums zulässig; der Beschwerdeführer hat das judizielle Rigorosum am 11. Mai 1964 das erstemal wiederholt, daher brauchten bei dieser Wiederholung die Mitglieder der Prüfungskommission der Prüfling nicht vom Anfang bis zum Ende beiwohnen. Weil sich nach dem Gesagten der Antrag des Beschwerdeführers auf Ungültigerklärung der ersten Wiederholung des judiziellen Rigorosums auf keine gesetzliche Vorschrift zu stützen vermag, war dieser Antrag in Abänderung des Bescheides des Dekans der rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck vom 25. Oktober 1968 zurückzuweisen.Im übrigen wurden bei der Wiederholung des judiziellen Rigorosums am 11. Mai 1964 gesetzliche Prüfungsvorschriften nicht dadurch verletzt, daß nicht vor der gesamten Prüfungskommission geprüft wurde, denn wie es in der Begründung des Bescheides des Dekans vom 25. Oktober 1968 treffend heißt, standen an diesem Tag die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 30. Oktober 1963, Bundesgesetzblatt , Nr. 262, in Geltung. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, dieses Gesetzes konnte das Rigorosum, wenn es sich nicht um die letzte zulässige Wiederholung handelt, derart abgehalten werden, daß die Mitglieder der Prüfungskommission dem Rigorosum nicht von Anfang bis Ende beiwohnen mußten. Daß das Professorenkollegium den im Sinne dieses Gesetzes geforderten Beschluß nicht gefaßt habe, behaupte der Beschwerdeführer selbst nicht. Gemäß Paragraph 13, der juristischen Rigorosenordnung ist eine zweimalige Wiederholung desselben Rigorosums zulässig; der Beschwerdeführer hat das judizielle Rigorosum am 11. Mai 1964 das erstemal wiederholt, daher brauchten bei dieser Wiederholung die Mitglieder der Prüfungskommission der Prüfling nicht vom Anfang bis zum Ende beiwohnen. Weil sich nach dem Gesagten der Antrag des Beschwerdeführers auf Ungültigerklärung der ersten Wiederholung des judiziellen Rigorosums auf keine gesetzliche Vorschrift zu stützen vermag, war dieser Antrag in Abänderung des Bescheides des Dekans der rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck vom 25. Oktober 1968 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 lit. a und b und 55 Abs. 1 VwGG 1965 und auf Art. I Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4/1965.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, Absatz eins, 48, Absatz eins, Litera a und b und 55 Absatz eins, VwGG 1965 und auf Artikel römisch eins, Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1965,.
Wien, am 25. Juni 1970
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1969000872.X00Im RIS seit
25.06.1970Zuletzt aktualisiert am
23.03.2016