Index
81/01 Wasserrechtsgesetz;Norm
WRG 1959 §40 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Penzinger und die Hofräte Dr. Hinterauer, Dr. Knoll, Dr. Leibrecht und Dr. Schima als Richter, im Beisein der Schriftführer Ministerialkommissär Dr. Bily und Dr. Weinke, über die Beschwerde des M und der NA in H, vertreten durch Dr. Otmar Kukowitsch, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Major-Trojer-Straße 17, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 6. Mai 1968, Zl. 32.794-I/1/68 (mitbeteiligte Partei: Ing. HP in B, vertreten durch Dr. Walther Dillersberger, Rechtsanwalt in Salzburg, Kaigasse 10/I), betreffend wasserrechtliche Bewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den beiden Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 802,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Baumeister Ing. HP - in der Folge als mitbeteiligte Partei (mitb. P.) bezeichnet - reichte am 1. März 1962 bei der Marktgemeinde B unter Beilage von Plänen ein Ansuchen um wasserrechtliche Bewilligung der "Verrohrung meines geplanten Baugeländes und der angrenzenden Parzellen" ein. In der beigegebenen Baubeschreibung hieß es: "Da das Niveau des Bauhofes um ca. 1 m erhöht werden muß und sich in diesem Gelände derzeit Wassergräben befinden, die die hangseitigen Parzellen entwässern, ist geplant, den ganzen Bauhof zu verrohren. Es werden Zementrohrkanäle auf einer armierten Betonsohle mit 15 cm starker Betonummantelung im Gefälle von ca. 5 % mit ca. 70 cm Überschüttung verlegt. Es sind weiters ausreichend genügend Putz- bzw. Revisionsschächte vorgesehen." Die Bezirkshauptmannschaft St. Johann i. P., an die dieses Ansuchen weitergegeben worden war, führte hierüber am 28. Juni 1962 eine örtliche Verhandlung durch, an der auch der Erstbeschwerdeführer teilnahm. Als Gegenstand dieser Verhandlung wurde nach Ausweis der Verhandlungsschrift die "Verrohrung von Wasserläufen im Bereiche des Bauhofgeländes des Baumeisters Ing. HP in B" bezeichnet.
Der beigezogene Amtssachverständige führte aus, daß es sich um die Verrohrung von Wiesengräben handle, die die Grundstücke 504/1 und 512/4, Katastralgemeinde X, durchziehen. Die wasserrechtliche Genehmigung hiefür sei Vorbedingung für die Baureiferklärung und "Baugenehmigung auf diesen Grundstücken", weil dort verschiedene Gebäude für den Bauhof der mitb. P. entstehen sollen. Die bezeichneten Grundstücke seien, so wie alle übrigen in diesem Bereich, versumpft. Der moorige Untergrund erreiche eine unbestimmte Mächtigkeit, mindestens aber eine Tiefe von etwa 15 bis 20 Meter. Um die "Baufähigkeit" auf diesen ausgedehnten Flächen zu ermöglichen, seien durchwegs Maßnahmen erforderlich, welche sich knapp an oder unter der Oberfläche abspielen. Im vorliegenden Falle solle eine Aufschüttung des Geländes in einer durchschnittlichen Höhe von ca. 1 m vorgenommen werden, wodurch die bestehenden Rinnsale verdrängt und zugeschüttet würden. Um dies zu verhindern und um die Grundrißfläche der Gebäude freizuhalten, sollen verschiedentlich Verrohrungen durchgeführt werden. Da "nicht so ohne weiteres mögliche Rückwirkungen auf die Unterlieger und auch auf den in Frage kommenden Oberlieger ausgeschlossen erscheinen", seien besondere Maßnahmen besprochen worden, welche "schrittweise eine Begutachtung zulassen". Oberlieger seien die Beschwerdeführer. Um im Ermittlungsverfahren eine "abschließende Entscheidung", insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung des Wasserregimes, treffen zu können, sei der mitb. P. der Vorschlag gemacht worden, zunächst folgende Maßnahmen zu treffen: Herstellung der Verrohrung in der im Plan vorgesehenen Weise, wobei die Rohre ein solches Sohlengefälle haben müßten, wie es durch die natürlichen Gerinne vorgegeben ist. Ausführung der Einlauf- und Revisionsschächte. Die Wirkungsweise dieser Verrohrungsstrecke, welche die alten Wiesengräben ersetzen solle, sei vor der Ausführung abschließender Maßnahmen einer Beurteilung durch die Wasserrechtsbehörde zu unterziehen. Falls etwa durch die Verrohrung - in den Wiesengräben der Unterlieger ein "konzentrierterer" Wasseranfall eintreten sollte, wären die verkrauteten Wiesengräben zu räumen.Der beigezogene Amtssachverständige führte aus, daß es sich um die Verrohrung von Wiesengräben handle, die die Grundstücke 504/1 und 512/4, Katastralgemeinde römisch zehn, durchziehen. Die wasserrechtliche Genehmigung hiefür sei Vorbedingung für die Baureiferklärung und "Baugenehmigung auf diesen Grundstücken", weil dort verschiedene Gebäude für den Bauhof der mitb. P. entstehen sollen. Die bezeichneten Grundstücke seien, so wie alle übrigen in diesem Bereich, versumpft. Der moorige Untergrund erreiche eine unbestimmte Mächtigkeit, mindestens aber eine Tiefe von etwa 15 bis 20 Meter. Um die "Baufähigkeit" auf diesen ausgedehnten Flächen zu ermöglichen, seien durchwegs Maßnahmen erforderlich, welche sich knapp an oder unter der Oberfläche abspielen. Im vorliegenden Falle solle eine Aufschüttung des Geländes in einer durchschnittlichen Höhe von ca. 1 m vorgenommen werden, wodurch die bestehenden Rinnsale verdrängt und zugeschüttet würden. Um dies zu verhindern und um die Grundrißfläche der Gebäude freizuhalten, sollen verschiedentlich Verrohrungen durchgeführt werden. Da "nicht so ohne weiteres mögliche Rückwirkungen auf die Unterlieger und auch auf den in Frage kommenden Oberlieger ausgeschlossen erscheinen", seien besondere Maßnahmen besprochen worden, welche "schrittweise eine Begutachtung zulassen". Oberlieger seien die Beschwerdeführer. Um im Ermittlungsverfahren eine "abschließende Entscheidung", insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung des Wasserregimes, treffen zu können, sei der mitb. P. der Vorschlag gemacht worden, zunächst folgende Maßnahmen zu treffen: Herstellung der Verrohrung in der im Plan vorgesehenen Weise, wobei die Rohre ein solches Sohlengefälle haben müßten, wie es durch die natürlichen Gerinne vorgegeben ist. Ausführung der Einlauf- und Revisionsschächte. Die Wirkungsweise dieser Verrohrungsstrecke, welche die alten Wiesengräben ersetzen solle, sei vor der Ausführung abschließender Maßnahmen einer Beurteilung durch die Wasserrechtsbehörde zu unterziehen. Falls etwa durch die Verrohrung - in den Wiesengräben der Unterlieger ein "konzentrierterer" Wasseranfall eintreten sollte, wären die verkrauteten Wiesengräben zu räumen.
In der Verhandlungsschrift wurde auch festgehalten, daß sich der Erstbeschwerdeführer mit der vorbeschriebenen Lösung einverstanden erklärt habe.
Einem Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft St. Johann i. P. vom. 2. Mai 1964 ist zu entnehmen, daß der Erstbeschwerdeführer darüber Beschwerde geführt habe, daß die mitb. P. auf den fraglichen Grundstücken Schuttmaterial ablagere und daß der Erstbeschwerdeführer dadurch wegen Steigens des Grundwasserspiegels schwerstens benachteiligt und geschädigt werde. Es werde eine sofortige Verhandlung beantragt. Am 12. Mai 1964 wurde auf Grund dieses Vorbringens eine örtliche Verhandlung unter Beiziehung beider Beschwerdeführer "wegen Nichtverrohrung von Wasserläufen" abgeführt. Doch wurde außer der Vereinbarung, eine gütliche Lösung der strittigen Fragen herbeiführen zu wollen, kein Ergebnis erzielt. Erst am 12. Dezember 1964 wurde das Verfahren mit einer weiteren örtlichen Verhandlung fortgesetzt. Dabei wurde zunächst festgehalten, daß es sich um die wasserrechtliche Bewilligung zur "Verrohrung und geringfügigen Verlegung bestehender Wiesengräben" auf den Parzellen 512/3, 512/4, 504/1, 506 und 507, Katastralgemeinde X, handle. Die zuletzt in Aussicht gestellte Parteieneinigung habe nicht stattgefunden. Nunmehr könne vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen nach genauer Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten nachstehendes abschließende Gutachten erstellt werden: Das Schwergewicht des zu genehmigenden Vorhabens liege nicht auf der Verrohrung der genannten Wiesengräben, sondern vielmehr in einer Geländeaufschüttung mit einer gleichmäßigen Höhe von 1 m, wodurch das Gelände besser bebauungsfähig werde. Erst durch diese Aufschüttung werde die Verrohrung der Gräben erforderlich. Der gesamte Untergrund dieses Bereiches bestehe aus moorigen Schichten, die stellenweise mit anderen, auch undurchlässigen Schichten durchsetzt seien. Der moorige Untergrund weise stellenweise eine Mächtigkeit bis zu 20 m Tiefe auf. Diese Tatsachen seien der Behörde vom Bau der Umfahrungsstraße her bekannt, deren Damm nach tiefer Auskofferung mit breiter Sohle walzenförmig durch Schüttung kernigen Materials in das Moor gelegt worden sei. Im gegenständlichen Gebiet sei der Damm aber nur etwa 4 m tief und schwimme in diesem Moor. Er ziehe sich mitten durch die Talsohle und habe bereits seinerseits die früher bestandenen Wiesengräben unterbunden. Diese Wiesengräben führten nicht fließendes Wasser, sondern seien richtige Drainagegräben, die vielleicht von der Natur gebildet, wahrscheinlich aber durch Menschenhand vor langer Zeit hergestellt worden seien. Sie sollten von den Liegenschaftsbesitzern fallweise geräumt werden, doch geschehe dies nicht regelmäßig und zu selten. Diese Erläuterungen seien für die Beurteilung des beantragten Vorhabens von Bedeutung, weil aus ihnen hervorgehe, daß Veränderungen in und auf der Oberfläche dieses Moorbodens für die Umgebung von keiner Bedeutung seien, weil das ungeheure Reservoir des Grundwassers jede Grundwasserspiegelveränderung sofort ausgleiche. Der Anrainer und Oberlieger A (als solcher zu betrachten aus der Gefällsrichtung des Grundwasserstromes) befürchte, daß durch Aufschüttung des Geländes an den Grundstücken der mitb. P. bei ihm ein Aufstau des Grundwassers und infolge der Kapillarwirkung und des großen Gewichtes der Aufschüttungsmassen ein Herausquellen des Grundwassers auf sein Grundstück eintreten werde oder daß sich zumindest der Grundwasserspiegel stark heben werde. Außerdem würde der geregelte Abfluß unterbunden und das Oberflächen- und Hangwasser werde sich in der Bucht, welche sein Grundstück im rundherum höheren Terrain dann darstelle, abflußlos sammeln. Diese Befürchtungen seien aber grundlos, weil das Gefüge des moorigen Untergrundes in den fraglichen Grundstücksbereichen soviel Eigenstabilität besitze, daß es das Gewicht der Aufschüttung aufnehmen könne, ohne eine nennenswerte Verdrängung des Porenwassers zu verursachen. Sollte eine solche Verdrängung aber dennoch stattfinden, dann könne sie nach physikalischen Gesetzmäßigkeiten nur Millimeterwerte erreichen. Es ergebe sich der gutachtliche Schluß, daß die beabsichtigte Aufschüttung keine Veränderung der Umgebung hervorrufen könne. Was die Abfuhr der Oberflächenwässer betreffe, so müßten hiefür die entsprechenden Vorkehrungen getroffen werden, seien aber im Projekt ohnedies vorgesehen und zur wasserrechtlichen Bewilligung beantragt. Wenn in der möglichen Abflußrichtung der Oberflächenwässer eine Verrohrung mit Drainageleitungen unter der Aufschüttungsfläche gebaut werde, so bestünden dagegen vom wasserbautechnischen Standpunkt keine Bedenken. Nach nochmaliger Besprechung des Bauvorhabens sei "entschieden" worden, daß die Rohrleitungen, welche den Ersatz der offenen Wassergräben darstellen, aus Zementrohren von 50 cm Durchmesser hergestellt würden und daß sich ihre Sohlenlage genau nach der vorhandenen Grabensohle in der Natur richten werde. Da diese Rohrleitungen jedoch nicht die Drainagewirkung der offenen Wiesengräben ersetzten, würden zusätzlich und parallel mit ihnen verlaufende Drainageleitungen aus Tonrohren hergestellt und in ihrer Sohlenlage gegenüber den Hauptkanälen um etwa 5 cm gehoben. Die Drainageleitungen würden in die Revisionsschächte eingebunden, sodaß unterhalb und im Inneren der Aufschüttungsmassen genügend viele Abflußmöglichkeiten für die ankommenden Wässer bestünden. Zusätzlich würden noch Ableitungen für die Oberflächen-Platzentwässerung des Bauhofes hergestellt. Die wasserrechtliche Bewilligung wäre mit Auflagen im vorbeschriebenen Sinne zu versehen.Einem Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft St. Johann i. P. vom. 2. Mai 1964 ist zu entnehmen, daß der Erstbeschwerdeführer darüber Beschwerde geführt habe, daß die mitb. P. auf den fraglichen Grundstücken Schuttmaterial ablagere und daß der Erstbeschwerdeführer dadurch wegen Steigens des Grundwasserspiegels schwerstens benachteiligt und geschädigt werde. Es werde eine sofortige Verhandlung beantragt. Am 12. Mai 1964 wurde auf Grund dieses Vorbringens eine örtliche Verhandlung unter Beiziehung beider Beschwerdeführer "wegen Nichtverrohrung von Wasserläufen" abgeführt. Doch wurde außer der Vereinbarung, eine gütliche Lösung der strittigen Fragen herbeiführen zu wollen, kein Ergebnis erzielt. Erst am 12. Dezember 1964 wurde das Verfahren mit einer weiteren örtlichen Verhandlung fortgesetzt. Dabei wurde zunächst festgehalten, daß es sich um die wasserrechtliche Bewilligung zur "Verrohrung und geringfügigen Verlegung bestehender Wiesengräben" auf den Parzellen 512/3, 512/4, 504/1, 506 und 507, Katastralgemeinde römisch zehn, handle. Die zuletzt in Aussicht gestellte Parteieneinigung habe nicht stattgefunden. Nunmehr könne vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen nach genauer Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten nachstehendes abschließende Gutachten erstellt werden: Das Schwergewicht des zu genehmigenden Vorhabens liege nicht auf der Verrohrung der genannten Wiesengräben, sondern vielmehr in einer Geländeaufschüttung mit einer gleichmäßigen Höhe von 1 m, wodurch das Gelände besser bebauungsfähig werde. Erst durch diese Aufschüttung werde die Verrohrung der Gräben erforderlich. Der gesamte Untergrund dieses Bereiches bestehe aus moorigen Schichten, die stellenweise mit anderen, auch undurchlässigen Schichten durchsetzt seien. Der moorige Untergrund weise stellenweise eine Mächtigkeit bis zu 20 m Tiefe auf. Diese Tatsachen seien der Behörde vom Bau der Umfahrungsstraße her bekannt, deren Damm nach tiefer Auskofferung mit breiter Sohle walzenförmig durch Schüttung kernigen Materials in das Moor gelegt worden sei. Im gegenständlichen Gebiet sei der Damm aber nur etwa 4 m tief und schwimme in diesem Moor. Er ziehe sich mitten durch die Talsohle und habe bereits seinerseits die früher bestandenen Wiesengräben unterbunden. Diese Wiesengräben führten nicht fließendes Wasser, sondern seien richtige Drainagegräben, die vielleicht von der Natur gebildet, wahrscheinlich aber durch Menschenhand vor langer Zeit hergestellt worden seien. Sie sollten von den Liegenschaftsbesitzern fallweise geräumt werden, doch geschehe dies nicht regelmäßig und zu selten. Diese Erläuterungen seien für die Beurteilung des beantragten Vorhabens von Bedeutung, weil aus ihnen hervorgehe, daß Veränderungen in und auf der Oberfläche dieses Moorbodens für die Umgebung von keiner Bedeutung seien, weil das ungeheure Reservoir des Grundwassers jede Grundwasserspiegelveränderung sofort ausgleiche. Der Anrainer und Oberlieger A (als solcher zu betrachten aus der Gefällsrichtung des Grundwasserstromes) befürchte, daß durch Aufschüttung des Geländes an den Grundstücken der mitb. P. bei ihm ein Aufstau des Grundwassers und infolge der Kapillarwirkung und des großen Gewichtes der Aufschüttungsmassen ein Herausquellen des Grundwassers auf sein Grundstück eintreten werde oder daß sich zumindest der Grundwasserspiegel stark heben werde. Außerdem würde der geregelte Abfluß unterbunden und das Oberflächen- und Hangwasser werde sich in der Bucht, welche sein Grundstück im rundherum höheren Terrain dann darstelle, abflußlos sammeln. Diese Befürchtungen seien aber grundlos, weil das Gefüge des moorigen Untergrundes in den fraglichen Grundstücksbereichen soviel Eigenstabilität besitze, daß es das Gewicht der Aufschüttung aufnehmen könne, ohne eine nennenswerte Verdrängung des Porenwassers zu verursachen. Sollte eine solche Verdrängung aber dennoch stattfinden, dann könne sie nach physikalischen Gesetzmäßigkeiten nur Millimeterwerte erreichen. Es ergebe sich der gutachtliche Schluß, daß die beabsichtigte Aufschüttung keine Veränderung der Umgebung hervorrufen könne. Was die Abfuhr der Oberflächenwässer betreffe, so müßten hiefür die entsprechenden Vorkehrungen getroffen werden, seien aber im Projekt ohnedies vorgesehen und zur wasserrechtlichen Bewilligung beantragt. Wenn in der möglichen Abflußrichtung der Oberflächenwässer eine Verrohrung mit Drainageleitungen unter der Aufschüttungsfläche gebaut werde, so bestünden dagegen vom wasserbautechnischen Standpunkt keine Bedenken. Nach nochmaliger Besprechung des Bauvorhabens sei "entschieden" worden, daß die Rohrleitungen, welche den Ersatz der offenen Wassergräben darstellen, aus Zementrohren von 50 cm Durchmesser hergestellt würden und daß sich ihre Sohlenlage genau nach der vorhandenen Grabensohle in der Natur richten werde. Da diese Rohrleitungen jedoch nicht die Drainagewirkung der offenen Wiesengräben ersetzten, würden zusätzlich und parallel mit ihnen verlaufende Drainageleitungen aus Tonrohren hergestellt und in ihrer Sohlenlage gegenüber den Hauptkanälen um etwa 5 cm gehoben. Die Drainageleitungen würden in die Revisionsschächte eingebunden, sodaß unterhalb und im Inneren der Aufschüttungsmassen genügend viele Abflußmöglichkeiten für die ankommenden Wässer bestünden. Zusätzlich würden noch Ableitungen für die Oberflächen-Platzentwässerung des Bauhofes hergestellt. Die wasserrechtliche Bewilligung wäre mit Auflagen im vorbeschriebenen Sinne zu versehen.
Die beiden Beschwerdeführer erklärten hiezu, daß diese Maßnahmen nach ihrer Überzeugung nicht ausreichen würden, um ihre Grundstücke vor Schaden zu schützen.
Mit Bescheid vom 29. Dezember 1964 erteilte die Bezirkshauptmannschaft St. Johann i. P. unter Bezugnahme auf §§ 98, 21, 38, 111 und 112 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215 (WRG 1959), die nachgesuchte Genehmigung "zur Verrohrung und geringfügigen Verlegung bestehender Wassergräben" mit den vom Amtssachverständigen vorgeschlagenen Auflagen. Der Einspruch der Beschwerdeführer wurde mit der Begründung abgewiesen, daß nach dem Gutachten des Amtssachverständigen durch die Aufschüttung bis zu einer Höhe von 1 m keine schädigenden Einwirkungen auf das Nachbargrundstück der Beschwerdeführer zu befürchten seien, wenn die vom Amtssachverständigen verlangten Maßnahmen durchgeführt würden. Ein Rückstau des Grundwassers sei nach diesem Gutachten kaum zu erwarten und wäre höchstenfalls so minimal, daß von einer Schädigung der Nachbarparzelle überhaupt nicht gesprochen werden könnte.Mit Bescheid vom 29. Dezember 1964 erteilte die Bezirkshauptmannschaft St. Johann i. P. unter Bezugnahme auf Paragraphen 98, 21, 38, 111 und 112 des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt , Nr. 215 (WRG 1959), die nachgesuchte Genehmigung "zur Verrohrung und geringfügigen Verlegung bestehender Wassergräben" mit den vom Amtssachverständigen vorgeschlagenen Auflagen. Der Einspruch der Beschwerdeführer wurde mit der Begründung abgewiesen, daß nach dem Gutachten des Amtssachverständigen durch die Aufschüttung bis zu einer Höhe von 1 m keine schädigenden Einwirkungen auf das Nachbargrundstück der Beschwerdeführer zu befürchten seien, wenn die vom Amtssachverständigen verlangten Maßnahmen durchgeführt würden. Ein Rückstau des Grundwassers sei nach diesem Gutachten kaum zu erwarten und wäre höchstenfalls so minimal, daß von einer Schädigung der Nachbarparzelle überhaupt nicht gesprochen werden könnte.
Die Beschwerdeführer erhoben dagegen Berufung und führten aus, es sei nicht berücksichtigt worden, daß ihr Grundstück in einer natürlichen Mulde liege, die durch Moränen des anschließenden Berghanges geschaffen werde. In diesen Moränen verliefen auch die Gänge des in das anschließende Moorgelände abfließenden Bergwassers. Durch eine Veränderung des Randgebietes erstehe für ihr Grundstück die größte Gefahr. Daß dies tatsächlich der Fall sei, sei darin zu ersehen, daß an den in unmittelbarer Nachbarschaft liegenden Gebäuden der Beschwerdeführer, nachdem die mitb. P. einen Teil ihres Grundstückes aufgefüllt und mit schweren Raupen befahren habe, jetzt schon schwere Schäden aufgetreten seien (Risse an den Wänden), welche nur auf Veränderungen des Grundwasserspiegels bzw. die Hemmung des natürlichen Wasserablaufes zurückzuführen seien. Entgegen den Ausführungen des Sachverständigen über das Vorhandensein von Drainagegräben befinde sich nordseitig vom Berghang ein "natürlicher, wasserführender Graben", der des öfteren auch schon Überschwemmungen des anliegenden Gebietes verursacht habe. Durch Anlegen eines Kontrollschachtes sei festgestellt worden, daß sich der Grundwasserstand wesentlich erhöht habe. "Nach Aussehen des Gebietes" sei anzunehmen, daß der Abfluß des Bergwassers durch einige Grundwasserstockwerke erfolge. Da das Grundstück der Beschwerdeführer am Ausläufer einer Grundmoräne liege, sei die Gefahr seiner Veränderung an der Westseite insofern gegeben, daß es durch hydrostatischen Druck versumpfe, weil ja eine Rückstauung und Druckveränderung zum Wasserdurchbruch führen könnten. Es seien wohl die Ansichten des Sachverständigengutachtens über Grundwasserführung und Entwässerung im Moorgebiet richtig. Doch sei nicht berücksichtigt worden, daß der Bergdruck im Randgebiet des moorigen Talbodens eine wesentliche Rolle spiele und ein Verbruch von Wassergängen der Moräne in einem künstlich geschaffenen Becken großen Schaden herbeiführen könne. Es werde deshalb gegen eine "'Grundveränderung an der Westseite" Einspruch erhoben.
Der Landeshauptmann von Salzburg gab der Berufung mit dem Bescheid vom 20. November 1965 insofern Folge, als er die erstinstanzliche Entscheidung aufhob und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Vorbehörde verwies, im wesentlichen mit der Begründung, daß der Sachverhalt hinsichtlich der Projektsauswirkungen auf das örtliche Wasserregime nicht hinreichend geklärt worden sei. (Einer gegen diesen Berufungsbescheid durch die mitb. P. eingebrachten Berufung versagte die belangte Behörde mit Bescheid vom 22. April 1967 den Erfolg.)
Die Bezirkshauptmannschaft St. Johann i. P. führte am 13. Juli 1967 eine weitere örtliche Verhandlung über das nunmehr von Ingenieurkonsulent Dipl.-Ing. EM planmäßig neu erstellte Vorhaben der mitb. P. durch. Nach der Beschreibung dieses (ergänzten) Projektes sei gleichbleibend mit den bisher vorgelegten Planunterlagen für die Oberflächenentwässerung des neuen Bauhofes ein Kanalsystem geplant, wobei als Hauptrohrstrang ein Betonkanal mit einem Durchmesser von 50 cm dienen solle. Dieser Hauptrohrstrang solle Ersatz für den im Lageplan ersichtlichen Wiesengraben bieten, der bisher Vorflut für die Entwässerung der oberliegenden Gründe war. Er sei die neue Vorflut für die tiefliegenden "A-Gründe". Es würden vier Einlaufschächte errichtet, die im heutigen Platzniveau der "A-Gründe" Einläufe für Oberflächenwässer mit Sandfang erhielten. Zusätzlich sei an der östlichen Grundgrenze des Bauhofes, also bergseits, eine Fangdrainage mit einem Rohrdurchmesser von 16 cm vorgesehen, die in die Schächte eingebunden werde und deren Rohrsohle 5 cm höher liege als die jeweilige Kanalsohle. Die Fangdrainage, die aus vier Strängen bestehe, habe eine Gesamtlänge von 55 m, verlaufe bergseits der Rohrleitungen und solle an den Fundamenten angestautes Grundwasser dem Hauptrohrstrang zuführen und so den alten Wiesengraben ersetzen. Als vorläufige Vorflut für den Hauptrohrstrang diene der Wiesengraben unterhalb des Schnittes mit dem Hauptrohrstrang. Für die Aufrechterhaltung dieser Vorflut wäre bei der weiteren Aufschließung und Verbauung dieses Gebietes von der Gemeinde gemeinsam mit der Bundesstraßenverwaltung Sorge zu tragen. Bei Ausführung des Projektes würden aller Voraussicht nach nachteilige Auswirkungen der Anschüttung des Bauhofgeländes durch Verschwenkung und Verrohrung der offenen Wiesengräben für den oberliegenden Anrainer verhindert. Zur Beobachtung der Grundwasserschwankungen sei oberhalb der Anschüttung des Baugeländes ein Brunnen angelegt worden.
Das bei dieser Verhandlung erstellte Amtssachverständigengutachten hielt fest, daß die Hangwässer der östlichen Talhänge nur Oberflächenwässer bei Niederschlägen darstellen könnten, da dort keinerlei fließende Gewässer aufträten und deshalb die Aufschüttung keineswegs innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer liege. Das Bauhofgelände liege in einem ausgedehnten Grundwasserabflußbecken, welches ganzjährig einen hohen Grundwasserstand aufweise. Der Grundwasserspiegel liege nach dem Ergebnis von Bohrungen im Durchschnitt 40 cm unter der Oberfläche und weise jahreszeitlich nur unbedeutende Schwankungen auf. Es handle sich dabei nicht um stagnierendes Grundwasser, sondern es sei eine deutliche Grundwasserströmung in Richtung der mäßigen Hanglage von Südost nach Nordwest vorhanden. Tagwasserstau sei nirgends aufgetreten. Die vorgefundenen Entwässerungsgräben seien oft nur andeutungsweise vorhanden, so insbesondere in der Gegend der künftigen Halle des Bauhofes. Weiters sei festgestellt worden, daß die Gräben keinerlei Entwässerungswirkung und auch offensichtlich keinen Einfluß auf den Grundwasserstand hätten. Die Einspeisung des Grundwassers erfolge durch unterirdische Hangwässer, welche in der erwähnten Strömungsrichtung unter der Bahnhofstraße queren. Die Möglichkeit, daß dieses Wasser als Hangdruckwasser auftrete, sei nicht ausgeschlossen. Wenn der Spannungsausgleich in flächenmäßig ausgedehnten Schichten unter Flur erfolgen könne, werde dieses Druckwasser nicht mehr an die Oberfläche gelangen. Es dürfe mit ziemlicher Sicherheit angenommen werden, daß dieser Fall im Bereiche der Grundstücke der Beschwerdeführer und der mitb. P. vorliege. Über den Verlauf der wasserführenden Schichten hätten keine konkreten Ermittlungen angestellt werden können. Daß im gesamten Gebiet abwärts des Bauhofgeländes fallweise Grundwasser in Form von Quellwasser austrete, bewiesen die relativ kurzen Kopfgräben, welche erst bei Schlechtwetter aktiv würden. Was die Frage eines durch Überstauung zu gewärtigenden Einflusses der jenseits der Bahnhofstraße gegenüber der "Grundparzelle A" liegenden Mulde auf die Grundwasserverhältnisse im Bereich der eben erwähnten Grundparzelle betreffe, sei angesichts der dort bestehenden geringen Bodendurchlässigkeit ein solcher Einfluß auszuschließen. Was die Möglichkeit einer vom Erstbeschwerdeführer befürchteten Überflutung des Grundstückes vom Norden her anbelange (durch den kaum erkennbaren Abzugsgraben im Anschluß an den Durchlaß über die Parzelle 512/1 bzw. durch einen befürchteten Rückstau von der Bauhofschüttung her), sei ermittelt worden, daß bei zweckmäßig angelegter Verrohrung des Bauhofgeländes diese befürchtete Überflutung nicht eintreten könne. Es könne Vorsorge getroffen werden, daß ein ungehinderter Einlauf in das Kanalsystem gewährleistet sei. Durch den Ersatz der verwahrlosten Wiesengräben mit leistungsfähigen Rohrkalibern werde die Abfuhr eventueller Hochwässer nur beschleunigt. Eine Grundwasserabsenkung sei bei der gegebenen Vorflut kaum möglich. Jedoch erscheine es wichtig, daß eine Unterbindung des Grundwasserstromes möglichst verhindert werde. Bezüglich des Kanalsystems und dessen Einmündung in den unzureichenden Vorflutgraben werde die Ansicht vertreten, daß die Zusammenfassung des Wassers im Sammler, wie dies im Bauhofgelände der Fall sei, folgerichtig eine Räumung des derzeit in schlechtem Erhaltungszustand befindlichen Grabens, in welchen die Kanalisation münde, bedinge. Die Entwässerungsanlage werde praktisch nur dann funktionstüchtig bleiben, wenn die Verkrautung des Grabens dem Abfluß aus dem Rohr kein Hindernis entgegensetze. Der Bau der Aufschließungsstraße werde zwangsläufig eine Verlängerung des Rohrkanales erforderlich machen. Zudem finde durch die Anlage des Straßenkörpers, eine weitere Abschnürung des Geländes statt, wobei die Beseitigung der Oberflächenwässer gesonderte Maßnahmen und eine Verflutregelung notwendig machen werde. Auf Grund des vorliegenden Projektes müsse festgestellt werden, daß die geplanten Entwässerungsmaßnahmen geeignet seien, die bisherigen Bedenken wegen Beeinflussung fremder Rechte hinsichtlich der Einflußnahme auf das Grundwasser und auch der Beseitigung der Oberflächenwässer zu zerstreuen.
Der Erstbeschwerdeführer erklärte hiezu (auch für die Zweitbeschwerdeführerin), daß die Grundwasserverhältnisse bei Projektsausführung in der vorgesehenen Art) nicht auf den alten Stand gebracht werden könnten.
Mit dem Bescheid vom 4. August 1957 erteilte die Bezirkshauptmannschaft St. Johann i. P. bei Heranziehung der §§ 98, 12 Abs. 4, 40, 41, 111 und 112 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung für die im verhandelten Projekt "ausgewiesenen Maßnahmen zur einwandfreien Entwässerung" der durch die Aufschüttung betroffenen Grundstücke Parz. Nr. 504/1, 512/3, 512/5, 512/6, 506 und 507, alle Katastralgemeinde X. In den hiezu erteilten Auflagen wurde im wesentlichen die Aufschüttungsfläche mit 1 m Mächtigkeit begrenzt, wurden Vorrichtungen für die Grundwasserbeobachtung angeordnet sowie Vorschreibungen hinsichtlich der Vorflut und des Gefälles für Rohrstrang und Fangdrainagen, schließlich auch für den Ablauf der Oberflächenwässer getroffen. In der beigegebenen Begründung wurde aus dem Sachverständigenbeweis abgeleitet, daß eine einwandfreie und die oberhalb liegenden Grundstücke der Anrainer nach menschlichem Ermessen nicht beeinträchtigende Entwässerung erfolge. Insbesondere ergebe sich aus den im technischen Bericht enthaltenen hydrotechnischen Berechnungen, daß die anfallenden Wassermengen im gegenständlichen Rohrsystem auch abgeführt werden können. Auf die Äußerung des Erstbeschwerdeführers brauche deswegen nicht näher eingegangen zu werden, weil sie sich weder mit dem Projekt noch mit dem wasserbautechnischen Gutachten befaßt habe.Mit dem Bescheid vom 4. August 1957 erteilte die Bezirkshauptmannschaft St. Johann i. P. bei Heranziehung der Paragraphen 98, 12, Absatz 4, 40, 41, 111 und 112 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung für die im verhandelten Projekt "ausgewiesenen Maßnahmen zur einwandfreien Entwässerung" der durch die Aufschüttung betroffenen Grundstücke Parz. Nr. 504/1, 512/3, 512/5, 512/6, 506 und 507, alle Katastralgemeinde römisch zehn. In den hiezu erteilten Auflagen wurde im wesentlichen die Aufschüttungsfläche mit 1 m Mächtigkeit begrenzt, wurden Vorrichtungen für die Grundwasserbeobachtung angeordnet sowie Vorschreibungen hinsichtlich der Vorflut und des Gefälles für Rohrstrang und Fangdrainagen, schließlich auch für den Ablauf der Oberflächenwässer getroffen. In der beigegebenen Begründung wurde aus dem Sachverständigenbeweis abgeleitet, daß eine einwandfreie und die oberhalb liegenden Grundstücke der Anrainer nach menschlichem Ermessen nicht beeinträchtigende Entwässerung erfolge. Insbesondere ergebe sich aus den im technischen Bericht enthaltenen hydrotechnischen Berechnungen, daß die anfallenden Wassermengen im gegenständlichen Rohrsystem auch abgeführt werden können. Auf die Äußerung des Erstbeschwerdeführers brauche deswegen nicht näher eingegangen zu werden, weil sie sich weder mit dem Projekt noch mit dem wasserbautechnischen Gutachten befaßt habe.
In der dagegen erhobenen Berufung machten die Beschwerdeführer Befangenheit des Verhandlungsleiters und des Amtssachverständigen geltend. Das Projekt in seiner neuen Gestalt sei ihnen vorher nicht bekanntgegeben worden. Es sei unerörtert geblieben, daß bereits auf Grund der bisher schon vorgenommenen Aufschüttungen Schäden an den Gebäuden der Beschwerdeführer aufgetreten seien. Wiederholt wurde vorgebracht, daß das Grundstück der Beschwerdeführer in einer Mulde liege und daß diese Mulde durch die Aufschüttung zu einem "gefährlichen Wasserbecken" gemacht, der Besitz der Beschwerdeführer unterwaschen und ruiniert werde. Der durch die teilweise Anschüttung bereits hervorgerufene Grundwasserrückstau sei bei dem von der mitb. P. hergestellten Beobachtungsschacht genau festzustellen. Auch sei nicht festgehalten worden, daß an der Nordseite des Anwesens der Beschwerdeführer ein Bergbach vorbeiführe, der bei größerer Wasserführung unterirdisch auf das Grundstück der Beschwerdeführer übergreife und dort eine Erhöhung des Grundwasserstandes bewirken würde, sofern das Grundwasser durch die Anschüttungen der mitb. P. rückgestaut würde. Auch müßte die mitb. P. zur ständigen Überwachung, Instandsetzung und Räumung der Abflüsse zur Vorflut verhalten werden, weil diese Abflüsse ansonst verwachsen verfallen und dadurch wiederum mittelbar einen Rückstau zum Anwesen der Beschwerdeführer bewirken würden. Auch sei das Rohrgefälle mit 4 % zu nieder bemessen worden.
Der Landeshauptmann von Salzburg versagte dieser Berufung mit dem Bescheid vom 14. Dezember 1967 den Erfolg. Die geltend gemachten Befangenheitsgründe seien nicht gegeben. Das Projekt sei den Beschwerdeführern im Rahmen der Verhandlungskundmachung rechtzeitig bekanntgegeben worden. Ein zur Berufungsschrift erstattetes ergänzendes Sachverständigengutachten habe zum Inhalt, daß eine Hebung des Grundwasserspiegels, wie sie von den Beschwerdeführern behauptet werde, nicht die Ursache von Unterschwemmungen ihres Gebäudes sein könne. Setzungserscheinungen an Gebäuden seien hingegen sehr häufig auf größere Schwankungen des Grundwasserspiegels zurückzuführen. Solche Schwankungen könnten aber im Gegenstande nicht auf die bisher erfolgte teilweise Aufschüttung südwestlich des Grundstückes der Beschwerdeführer zurückgeführt werden. Diese Aufschüttung liege nicht in der Grundwasserströmung und könne damit keinen Grundwasserstau zur Folge haben. Die endgültige Aufschüttung werde sich im Bereich des Grundstückes der Beschwerdeführer quer zur Grundwasserströmung erstrecken, was unter Umständen zu Grundwasserstauungen führen könnte. Diese würden aber durch die geplanten Drainagen und Kanalsysteme sicher kompensiert, sodaß auch dann keine über das bisherige Ausmaß hinausgehenden Grundwasserspiegelhebungen auftreten würden. Bei projektsgemäßer Ausführung des Entwässerungsprojektes sei eine Beeinträchtigung des Grundstückes der Beschwerdeführer durch Veränderungen des Grundwasserspiegels nicht zu erwarten. Die Behörde müsse diesen Sachverständigenausführungen beipflichten. Das Vorhandensein fließender Gewässer nordwärts der Liegenschaft der Beschwerdeführer sei angesichts der Sachverhaltsfeststellungen der Behörde erster Instanz als widerlegt anzusehen. Sollten entgegen den Erwartungen der Behörde dennoch Schäden auftreten, werde es den Beschwerdeführern unbenommen sein, im Zivilrechtswege Schadenersatz zu fordern.
Auch dagegen richtete sich eine Berufung der Beschwerdeführer, in der sie im wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholten. Eine hiezu von einem Amtssachverständigen der belangten Behörde abgegebene Stellungnahme besagt, daß bei bescheid- und projektsgemäßer Ausführung der "gegenständlichen Entwässerungsmaßnahmen" mit Sicherheit eine nachteilige Beeinflussung der Grundwasserverhältnisse und eine diesbezügliche Beeinträchtigung - der Liegenschaften der Beschwerdeführer auszuschließen sei.
Mit Bescheid vom 16. Mai 1968 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer ab und bezog sich zur Begründung dessen auf die sachverständige Begutachtung des Falles über eine nicht nachteilige Beeinflussung der Liegenschaft der Beschwerdeführer bei Ausführung der "gegenständlichen Entwässerungsmaßnahmen". Der von den Beschwerdeführern in der dagegen eingebrachten Beschwerde erhobene Vorwurf der inhaltlichen Rechtswidrigkeit dieses Bescheides erweist sich aus nachfolgenden Erwägungen als begründet:
Zunächst ist klarzustellen, auf welcher Rechtsgrundlage der angefochtene Bescheid ergangen ist. Da darin lediglich von einer wasserrechtlichen Bewilligung die Rede ist, muß auf den Spruch des bestätigten vorinstanzlichen Bescheides des Landeshauptmannes von Salzburg vom 14. Dezember 1967 zurückgegriffen werden. Danach wurde über das Projekt der mitb. P. auf der Grundlage der §§ 98 Abs. 1, 12 Abs. 4, 40 Abs. 1 und 2 und 41 Abs. 4 WRG 1959 entschieden. Während die erstbezeichnete Gesetzesstelle nur von der Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörden handelt, spricht § 12 Abs. 4 von Änderungen des Grundwasserstandes durch eine Wasserbenutzungsanlage. Da aber im gesamten Verfahren von einer Anlage zur Wasserbenutzung nicht die Rede war, konnte die getroffene Entscheidung in Wahrheit darauf nicht gestützt worden sein. Anders verhält es sich mit den Vorschriften der §§ 40 und 41 WRG 1959. Auf eine gemäß § 41 Abs. 1 VwGG 1965 an die Parteien dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gerichtete Anfrage über die Anwendbarkeit dieser Vorschriften auf den gegenständlichen Fall wurde von diesen Parteien anerkannt bzw. nicht bestritten, daß es sich nicht um einen Anwendungsfall des § 41 WRG 1959 handeln könne. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt eben diese Rechtsmeinung, weil nach seiner Rechtsprechung unter den in dieser Gesetzesstelle als bewilligungsbedürftig behandelten Schutz- und Regulierungsbauten Bauten und Vorrichtungen gegen die schädlichen Wirkungen des Wassers zu verstehen sind (vgl. etwa das Erkenntnis vom 8. Juli 1965, Slg. N. F. Nr. 6751/A). Daß aber die von der mitb. P. geplante Anlage zu dem Zweck errichtet werden soll, um bestimmte schädliche Wirkungen von Gewässern abzuwehren, hat weder die mitb. P. behauptet noch hat dies die belangte Behörde als Element ihrer Sachverhaltsannahme erkennen lassen. Wohl aber hat sie in ihrem Bescheid zum Ausdruck gebracht, daß es sich um ein "Entwässerungsvorhaben" bzw. um "Entwässerungsmaßnahmen" und daher aus solchem Grund um eine nach § 40 WRG 1959 bewilligungsbedürftige Anlage handle. Sie hat diese Rechtsauffassung auch in ihrer Beantwortung zu der nach § 41 Abs. 1 VwGG 1965 ergangenen Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes unterstrichen und darauf hingewiesen, daß die projektsbedingte Auflassung bzw. Störung der im fraglichen Bereiche vor langer Zeit zu Entwässerungszwecken angelegten Gräben dazu angetan wären, fremde Rechte und die Grundwasserverhältnisse nachteilig zu beeinflussen, sodaß der Tatbestand des "zweiten Falles" des § 40 WRG 1959 gegeben sei.Zunächst ist klarzustellen, auf welcher Rechtsgrundlage der angefochtene Bescheid ergangen ist. Da darin lediglich von einer wasserrechtlichen Bewilligung die Rede ist, muß auf den Spruch des bestätigten vorinstanzlichen Bescheides des Landeshauptmannes von Salzburg vom 14. Dezember 1967 zurückgegriffen werden. Danach wurde über das Projekt der mitb. P. auf der Grundlage der Paragraphen 98, Absatz eins, 12, Absatz 4, 40, Absatz eins und 2 und 41 Absatz 4, WRG 1959 entschieden. Während die erstbezeichnete Gesetzesstelle nur von der Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörden handelt, spricht Paragraph 12, Absatz 4, von Änderungen des Grundwasserstandes durch eine Wasserbenutzungsanlage. Da aber im gesamten Verfahren von einer Anlage zur Wasserbenutzung nicht die Rede war, konnte die getroffene Entscheidung in Wahrheit darauf nicht gestützt worden sein. Anders verhält es sich mit den Vorschriften der Paragraphen 40 und 41 WRG 1959. Auf eine gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG 1965 an die Parteien dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gerichtete Anfrage über die Anwendbarkeit dieser Vorschriften auf den gegenständlichen Fall wurde von diesen Parteien anerkannt bzw. nicht bestritten, daß es sich nicht um einen Anwendungsfall des Paragraph 41, WRG 1959 handeln könne. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt eben diese Rechtsmeinung, weil nach seiner Rechtsprechung unter den in dieser Gesetzesstelle als bewilligungsbedürftig behandelten Schutz- und Regulierungsbauten Bauten und Vorrichtungen gegen die schädlichen Wirkungen des Wassers zu verstehen sind vergleiche , etwa das Erkenntnis vom 8. Juli 1965, Slg. N. F. Nr. 6751/A). Daß aber die von der mitb. P. geplante Anlage zu dem Zweck errichtet werden soll, um bestimmte schädliche Wirkungen von Gewässern abzuwehren, hat weder die mitb. P. behauptet noch hat dies die belangte Behörde als Element ihrer Sachverhaltsannahme erkennen lassen. Wohl aber hat sie in ihrem Bescheid zum Ausdruck gebracht, daß es sich um ein "Entwässerungsvorhaben" bzw. um "Entwässerungsmaßnahmen" und daher aus solchem Grund um eine nach Paragraph 40, WRG 1959 bewilligungsbedürftige Anlage handle. Sie hat diese Rechtsauffassung auch in ihrer Beantwortung zu der nach Paragraph 41, Absatz eins, VwGG 1965 ergangenen Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes unterstrichen und darauf hingewiesen, daß die projektsbedingte Auflassung bzw. Störung der im fraglichen Bereiche vor langer Zeit zu Entwässerungszwecken angelegten Gräben dazu angetan wären, fremde Rechte und die Grundwasserverhältnisse nachteilig zu beeinflussen, sodaß der Tatbestand des "zweiten Falles" des Paragraph 40, WRG 1959 gegeben sei.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag dieser Rechtsauffassung nicht zu folgen. Laut § 40 WRG 1959 bedürfen Entwässerungsanlagen der wasserrechtlichen Bewilligung, sofern es sich um eine zusammenhängende Fläche von mehr als 10 ha handelt oder eine nachteilige Beeinflussung der Grundwasserverhältnisse, des Vorfluters oder fremder Rechte zu befürchten ist. Dem Wortsinn nach bedeutet "entwässern" (im weitesten Sinn) "den Wassergehalt mindern" (vgl. z.B. Brockhaus-Enzyklopädie, 17. Aufl., 5. Bd., S. 570 f.). Aber nicht jede Einrichtung, welche dem Zwecke der Entwässerung in solchem Sinne dient, ist eine Entwässerungsanlage im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle. Darauf weist zunächst schon die Verbindung des Begriffes "Entwässerungsanlage" im § 40 Abs. 1 mit dem Begriff einer "zusammenhängenden Fläche" bestimmten Ausmaßes hin, woraus sich die Folgerung ergibt, daß Anlagen zur Herabsetzung des Wassergehaltes eines flächenmäßig bestimmten Gebietes gemeint sind. Die Bewilligungspflicht soll demnach dann gegeben sein, wenn ein solches Gebiet im Zusammenhang mehr als 10 ha umfaßt, oder aber unabhängig von der Gebietsgröße (also auch bei kleineren oder nicht zusammenhängenden Flächen), wenn nachteilige Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse (also etwa eine übermäßige Senkung des Grundwasserspiegels), auf den Vorfluter (z. B. eine Überbeanspruchung eines kleinen Gerinnes) oder auf fremde Rechte (§ 12 Abs. 2 WRG 1959) zu befürchten sind.Der Verwaltungsgerichtshof vermag dieser Rechtsauffassung nicht zu folgen. Laut Paragraph 40, WRG 1959 bedürfen Entwässerungsanlagen der wasserrechtlichen Bewilligung, sofern es sich um eine zusammenhängende Fläche von mehr als 10 ha handelt oder eine nachteilige Beeinflussung der Grundwasserverhältnisse, des Vorfluters oder fremder Rechte zu befürchten ist. Dem Wortsinn nach bedeutet "entwässern" (im weitesten Sinn) "den Wassergehalt mindern" vergleiche , z.B. Brockhaus-Enzyklopädie, 17. Aufl., 5. Bd., S. 570 f.). Aber nicht jede Einrichtung, welche dem Zwecke der Entwässerung in solchem Sinne dient, ist eine Entwässerungsanlage im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle. Darauf weist zunächst schon die Verbindung des Begriffes "Entwässerungsanlage" im Paragraph 40, Absatz eins, mit dem Begriff einer "zusammenhängenden Fläche" bestimmten Ausmaßes hin, woraus sich die Folgerung ergibt, daß Anlagen zur Herabsetzung des Wassergehaltes eines flächenmäßig bestimmten Gebietes gemeint sind. Die Bewilligungspflicht soll demnach dann gegeben sein, wenn ein solches Gebiet im Zusammenhang mehr als 10 ha umfaßt, oder aber unabhängig von der Gebietsgröße (also auch bei kleineren oder nicht zusammenhängenden Flächen), wenn nachteilige Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse (also etwa eine übermäßige Senkung des Grundwasserspiegels), auf den Vorfluter (z. B. eine Überbeanspruchung eines kleinen Gerinnes) oder auf fremde Rechte (Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959) zu befürchten sind.
Daß hier Anlagen zum Zwecke der Herabsetzung des Wassergehaltes eines bestimmten Gebietes gemeint sind, folgt überdies daraus, daß im § 99 Abs. 1 lit.f WRG 1959 die Zuständigkeit des Landeshauptmanns nicht nur für derartige, mehr als 100 ha erfassende Analgen eröffnet wird, sondern auch für Bewässerungsanlagen gleichen Umfanges. Durch diese Begriffsformung wird nämlich verdeutlicht, daß das Bewässern als Gegenteil von Entwässern verstanden werden soll (und umgekehrt) also als die künstliche - weil erst durch eine Anlage zu bewirkende - Erhöhung des Wassergehaltes eines wasserarmen Gebietes im einen Fall, als die künstliche Herabsetzung des Wassergehaltes eines wasserreichen Gebietes im anderen Fall. Es sollen daher mit Anlagen der im § 40 WRG 1959 bezeichneten Art solche Herstellungen erfaßt werden, die der Veränderung des bisherigen Wasserhaushaltes eines Gebietes zugunsten der Herabsetzung seines Wassergehaltes zu dienen bestimmt sind.Daß hier Anlagen zum Zwecke der Herabsetzung des Wassergehaltes eines bestimmten Gebietes gemeint sind, folgt überdies daraus, daß im Paragraph 99, Absatz eins, Litera f, WRG 1959 die Zuständigkeit des Landeshauptmanns nicht nur für derartige, mehr als 100 ha erfassende Analgen eröffnet wird, sondern auch für Bewässerungsanlagen gleichen Umfanges. Durch diese Begriffsformung wird nämlich verdeutlicht, daß das Bewässern als Gegenteil von Entwässern verstanden werden soll (und umgekehrt) also als die künstliche - weil erst durch eine Anlage zu bewirkende - Erhöhung des Wassergehaltes eines wasserarmen Gebietes im einen Fall, als die künstliche Herabsetzung des Wassergehaltes eines wasserreichen Gebietes im anderen Fall. Es sollen daher mit Anlagen der im Paragraph 40, WRG 1959 bezeichneten Art solche Herstellungen erfaßt werden, die der Veränderung des bisherigen Wasserhaushaltes eines Gebietes zugunsten der Herabsetzung seines Wassergehaltes zu dienen bestimmt sind.
Hält man dem das Projekt der mitb. P. gegenüber, so ergibt sich, daß die beabsichtigte Aufschüttung und Verrohrung bzw. die geplanten Wasserführungseinrichtungen keineswegs einer Veränderung des Wasserhaushaltes dieser Grundstücke zugunsten der Herabsetzung ihres Wassergehaltes zu dienen bestimmt sind, sondern daß es sich auch nach den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde um eine Aufschüttung zur Ermöglichung der Aufführung von Baulichkeiten (Bauhof) handelt, durch welche die bisher in Gräben erfolgende Abfuhr des reichlich anfallenden Grundwassers gestört würde, sodaß es notwendig ist, den ungestörten Abfluß des Grundwassers in anderer Weise zu sichern, nämlich durch Verrohrungen und Drainagen im Aufschüttungsbereich. Diese Wasserführungsanlagen dienen demnach aber nur dem projektsbedingten Zwecke, der von der Aufschüttung ausgehenden Störung des bisherigen Grundwasserablaufes abzuhelfen. Und nur in solcher Richtung bewegte sich ja auch das ständige Vorbringen der Beschwerdeführer, wenn sie immer wieder behaupteten, daß durch die Aufschüttung ein Grundwasserstau bewirkt werde, der ihr Anwesen schädige. Die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde konnte sich anderseits nur nach dem Zweck der von der mitb. P. geplanten Anlage richten, danach also, ob diese dazu dienen soll, einen Wasserüberschuß abzubauen. Da die Anlage aber in jenem Teil, der der Wasserabfuhr dient, nur dazu bestimmt ist, die für die bisherige Wasserabfuhr nachteiligen Folgewirkungen jenes Anlageteiles, der der Aufschüttung für Bauführungen dienen soll, abzuwenden, stellt sie keine Entwässerungsanlage im oben beschriebenen und damit im Gesetzessinne vor.
Daraus folgt aber, daß eine wasserrechtliche Bewilligung des Vorhabens der mitb. P. nicht erforderlich war und die eingeschrittenen Behörden erster und zweiter Instanz daher gar nicht zuständig gewesen waren, in ein Bewilligungsverfahren nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 einzutreten. Da die belangte Behörde dies nicht erkannt und sich in eine meritorische Behandlung der ihr zugegangenen Berufung eingelassen hat, anstatt die Vorbescheide wegen Unzuständigkeit der Unterbehörden zu beheben, mußte der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden. Eine Auseinandersetzung mit dem sonstigen Beschwerdevorbringen war bei diesem Ergebnis entbehrlich.Daraus folgt aber, daß eine wasserrechtliche Bewilligung des Vorhabens der mitb. P. nicht erforderlich war und die eingeschrittenen Behörden erster und zweiter Instanz daher gar nicht zuständig gewesen waren, in ein Bewilligungsverfahren nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 einzutreten. Da die belangte Behörde dies nicht erkannt und sich in eine meritorische Behandlung der ihr zugegangenen Berufung eingelassen hat, anstatt die Vorbescheide wegen Unzuständigkeit der Unterbehörden zu beheben, mußte der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden. Eine Auseinandersetzung mit dem sonstigen Beschwerdevorbringen war bei diesem Ergebnis entbehrlich.
Antragsgemäß war dem Bund nach § 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965 sowie nach Art. 1 Z. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 4/1965 die Zahlung von S 802,-- an die Beschwerdeführer aufzuerlegen.Antragsgemäß war dem Bund nach Paragraph 48, Absatz eins, Litera a und b VwGG 1965 sowie nach Artikel eins, Ziffer eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1965, die Zahlung von S 802,-- an die Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Wien, am 29. Juni 1970
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1968001027.X00Im RIS seit
26.03.2002Zuletzt aktualisiert am
16.12.2015