TE Vwgh Erkenntnis 1970/9/14 1297/69

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Veröffentlicht am 14.09.1970
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Index

L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Vorarlberg;
L82008 Bauordnung Vorarlberg;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §6 Abs1;
AVG §63 Abs3 impl;
B-VG Art119a Abs5;
GdG Vlbg 1965 §79 Abs2;
GdG Vlbg 1965 §79 Abs6;
LBauO Vlbg 1962 §85 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Borotha und die Hofräte Dr. Lehne, Dr. Leibrecht, Dr. Hrdlicka und Dr. Straßmann als Richter, im Beisein des Schriftführers Ministerialkommissär Dr. Bily, über die Beschwerde des MB in B, vertreten durch Dr. Erich Bilgeri, Rechtsanwalt in Bregenz, Gerberstraße 6/11, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 23. Juli 1969, Zl. Vla-290/1-1969 (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Bregenz, vertreten durch den Bürgermeister Dr. KT), betreffend Feststellung der Unzuständigkeit in einer Bausache, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Am 16. Dezember 1968 hatte die Landeshauptstadt Bregenz in ihrer Eigenschaft als Trägerin von Privatrechten beim Bürgermeister von Bregenz den Antrag gestellt, der Verbauung der Grundstücke Nr. 1/6 und 77 der Katastralgemeinde X mit verschiedenen, der Ausübung des Rudersportes dienenden Baulichkeiten, deren Beschreibung im einzelnen hier nicht erforderlich erscheint, die baupolizeiliche Bewilligung zu erteilen.Am 16. Dezember 1968 hatte die Landeshauptstadt Bregenz in ihrer Eigenschaft als Trägerin von Privatrechten beim Bürgermeister von Bregenz den Antrag gestellt, der Verbauung der Grundstücke Nr. 1/6 und 77 der Katastralgemeinde römisch zehn mit verschiedenen, der Ausübung des Rudersportes dienenden Baulichkeiten, deren Beschreibung im einzelnen hier nicht erforderlich erscheint, die baupolizeiliche Bewilligung zu erteilen.

Bei der hierüber am 20. Dezember 1968 durchgeführten Verhandlung, zu der der Beschwerdeführer - anscheinend in seiner Eigenschaft als Nachbar - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 Abs. 1 AVG 1950 vorgeladen worden war, erhob letzterer gegen die Erteilung der beantragten Baubewilligung Einspruch, und zwar unter Berufung auf eine Vereinbarung vom 22. Juni 1960, die er samt Plänen zugleich vorlegte. Hiezu wurde in der Niederschrift über die Verhandlung festgehalten, daß diese Vereinbarung (sie liegt den Akten des Verwaltungsverfahrens derzeit nicht bei) im Juli 1960 und am 24. November 1960 ergänzt wurde.Bei der hierüber am 20. Dezember 1968 durchgeführten Verhandlung, zu der der Beschwerdeführer - anscheinend in seiner Eigenschaft als Nachbar - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 42, Absatz eins, AVG 1950 vorgeladen worden war, erhob letzterer gegen die Erteilung der beantragten Baubewilligung Einspruch, und zwar unter Berufung auf eine Vereinbarung vom 22. Juni 1960, die er samt Plänen zugleich vorlegte. Hiezu wurde in der Niederschrift über die Verhandlung festgehalten, daß diese Vereinbarung (sie liegt den Akten des Verwaltungsverfahrens derzeit nicht bei) im Juli 1960 und am 24. November 1960 ergänzt wurde.

Mit Bescheid vom 14. Jänner 1969 wurde der Bau, ein Bootshaus, gemäß den §§ 15 Abs. 1 lit. a und 28 Abs. 2 der Vorarlberger Landesbauordnung, LGBl. Nr. 49/1962, unter einer Reihe von Vorschreibungen und Bedingungen für zulässig erklärt und die Einwendung des Beschwerdeführers, in seinen vertraglichen Rechten verletzt zu werden, gemäß § 28 Abs. 2 leg. cit. auf den Zivilrechtsweg verwiesen.Mit Bescheid vom 14. Jänner 1969 wurde der Bau, ein Bootshaus, gemäß den Paragraphen 15, Absatz eins, Litera a und 28 Absatz 2, der Vorarlberger Landesbauordnung, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 1962,, unter einer Reihe von Vorschreibungen und Bedingungen für zulässig erklärt und die Einwendung des Beschwerdeführers, in seinen vertraglichen Rechten verletzt zu werden, gemäß Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

In seiner gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung macht der Beschwerdeführer geltend, die Bauliegenschaft sei mit der Fischereigerechtsame zugunsten des Beschwerdeführers belastet, die Erteilung der Baubewilligung stelle somit einen gesetz- und vertragswidrigen Eingriff in sein Eigentum dar. Auf seine Vorschläge für eine Vereinbarung habe er überhaupt keine Antwort bekommen. Auch sei der im Abs. 4 des § 24 der Landesbauordnung vorgesehene Versuch einer gütlichen Einigung nicht vorgenommen worden. Überdies sei im konkreten Fall gemäß § 83 der Landesbauordnung die politische Bezirksbehörde Baubehörde erster Instanz und der Bescheid des Bürgermeisters sohin wegen Unzuständigkeit aufzuheben. Schließlich bedürfe das Bauvorhaben einer wasserrechtlichen Bewilligung und sei den Interessen der Fischereiwirtschaft den Interessen des Sportes gegenüber der Vorzug zu geben.In seiner gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung macht der Beschwerdeführer geltend, die Bauliegenschaft sei mit der Fischereigerechtsame zugunsten des Beschwerdeführers belastet, die Erteilung der Baubewilligung stelle somit einen gesetz- und vertragswidrigen Eingriff in sein Eigentum dar. Auf seine Vorschläge für eine Vereinbarung habe er überhaupt keine Antwort bekommen. Auch sei der im Absatz 4, des Paragraph 24, der Landesbauordnung vorgesehene Versuch einer gütlichen Einigung nicht vorgenommen worden. Überdies sei im konkreten Fall gemäß Paragraph 83, der Landesbauordnung die politische Bezirksbehörde Baubehörde erster Instanz und der Bescheid des Bürgermeisters sohin wegen Unzuständigkeit aufzuheben. Schließlich bedürfe das Bauvorhaben einer wasserrechtlichen Bewilligung und sei den Interessen der Fischereiwirtschaft den Interessen des Sportes gegenüber der Vorzug zu geben.

Mit dem auf Grund eines Beschlusses der Stadtvertretung Bregenz vom 28. März 1969 am 10. April dieses Jahres ausgefertigten Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers nicht Folge gegeben und in der Begründung folgendes ausgeführt:

Die erste Instanz habe mit Rücksicht darauf, daß die Vereinbarung vom 22. Juni 1960, die ihrem Inhalt nach eine Benützungsregelung hinsichtlich mehrerer Teile der Bauliegenschaft darstelle, die Einwendung des Beschwerdeführers zutreffend als privatrechtliche Einwendung beurteilt und dem Beschwerdeführer mit Recht auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Ein Versuch zur gütlichen Einigung sei von der ersten Instanz mit Recht als untunlich (§ 43 Abs. 6 AVG 1950) angesehen worden, weil schon seit Jahren ein zivilgerichtliches Verfahren zur Feststellung der Rechtswirkungen des Übereinkommens anhängig sei. Auch liege eine Unzuständigkeit der ersten Instanz nicht vor. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Dezember 1966, B 75/66, seien gesetzliche Regelungen, die vor dem 31. Dezember 1965 in Kraft gesetzt worden seien, insoweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen, als ihr Inhalt unter die dem Artikel 118 Abs. 2 und 3 B-VG entsprechenden Regelungen des Gemeindegesetzes falle. Die örtliche Baupolizei sei dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugeordnet (§ 16 des Vorarlberger Gemeindegesetzes). Daraus ergebe sich aber die Zuständigkeit des Bürgermeisters als Baubehörde erster Instanz. Schließlich wird noch der Behauptung des Beschwerdeführers, der Bau bedürfe einer wasserrechtlichen Bewilligung, entgegengetreten und eine Erörterung der erstmals in der Berufung vorgebrachten Behauptung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verletzung seiner Fischereigerechtsame unter Hinweis auf die Säumnisfolgen des § 42 AVG 1950 abgelehnt.Die erste Instanz habe mit Rücksicht darauf, daß die Vereinbarung vom 22. Juni 1960, die ihrem Inhalt nach eine Benützungsregelung hinsichtlich mehrerer Teile der Bauliegenschaft darstelle, die Einwendung des Beschwerdeführers zutreffend als privatrechtliche Einwendung beurteilt und dem Beschwerdeführer mit Recht auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Ein Versuch zur gütlichen Einigung sei von der ersten Instanz mit Recht als untunlich (Paragraph 43, Absatz 6, AVG 1950) angesehen worden, weil schon seit Jahren ein zivilgerichtliches Verfahren zur Feststellung der Rechtswirkungen des Übereinkommens anhängig sei. Auch liege eine Unzuständigkeit der ersten Instanz nicht vor. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Dezember 1966, B 75/66, seien gesetzliche Regelungen, die vor dem 31. Dezember 1965 in Kraft gesetzt worden seien, insoweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen, als ihr Inhalt unter die dem Artikel 118 Absatz 2 und 3 B-VG entsprechenden Regelungen des Gemeindegesetzes falle. Die örtliche Baupolizei sei dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugeordnet (Paragraph 16, des Vorarlberger Gemeindegesetzes). Daraus ergebe sich aber die Zuständigkeit des Bürgermeisters als Baubehörde erster Instanz. Schließlich wird noch der Behauptung des Beschwerdeführers, der Bau bedürfe einer wasserrechtlichen Bewilligung, entgegengetreten und eine Erörterung der erstmals in der Berufung vorgebrachten Behauptung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verletzung seiner Fischereigerechtsame unter Hinweis auf die Säumnisfolgen des Paragraph 42, AVG 1950 abgelehnt.

Der Bescheid enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, derzufolge gegen ihn ein weiteres ordentliches Rechtsmittel unzulässig sei; doch könne binnen 14 Tagen nach seiner Zustellung die Vorstellung an die Bezirkshauptmannschaft Bregenz als Aufsichtsbehörde erhoben werden. Sie sei bei der Bezirkshauptmannschaft oder beim Amt der Landeshauptstadt Bregenz einzubringen.

Gegen diesen Berufungsbescheid brachte der Beschwerdeführer unmittelbar bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz ein Rechtsmittel ein, welches er ungeachtet der ihm erteilten Rechtsmittelbelehrung - als Berufung bezeichnete und in dem er mit dem "Berufungsantrag", den angefochtenen Bescheid aufzuheben, folgendes ausführt: Es sei grundsätzlich zwischen Baupolizei und Baubehörde zu unterscheiden. Die Polizei sei zur Kontrolle der Einhaltung der behördlichen und gesetzlichen Regelungen berufen, eine Behörde setze aber die behördlichen Regelungen auf Grund der Gesetze in Kraft. Während der Beschwerdeführer mit dieser Darlegung der Meinung ist, daß selbst vom Standpunkt der Stadtvertretung aus die Gemeindebehörden zu Unrecht ihre Zuständigkeit in Anspruch genommen hätten, hält der Beschwerdeführer weiterhin - anscheinend, wie ihm die Behörden der Landesverwaltung später auch vorhielten, unter Vernachlässigung der durch die B-VG-Novelle 1962 geänderten Rechtslage - an der Auffassung fest, § 85 Abs. 1 der Landesbauordnung 1962 benenne ausdrücklich und ohne Ausnahme für Bauten der Gemeinde die Bezirksverwaltungsbehörde als zuständige Baubehörde. Diese Bestimmung sei nicht aufgehoben und daher heute noch in Geltung. Schließlich verweist der Beschwerdeführer neuerlich auf das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Fischerei und deren Vorrang vor Sport und Vergnügen.Gegen diesen Berufungsbescheid brachte der Beschwerdeführer unmittelbar bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz ein Rechtsmittel ein, welches er ungeachtet der ihm erteilten Rechtsmittelbelehrung - als Berufung bezeichnete und in dem er mit dem "Berufungsantrag", den angefochtenen Bescheid aufzuheben, folgendes ausführt: Es sei grundsätzlich zwischen Baupolizei und Baubehörde zu unterscheiden. Die Polizei sei zur Kontrolle der Einhaltung der behördlichen und gesetzlichen Regelungen berufen, eine Behörde setze aber die behördlichen Regelungen auf Grund der Gesetze in Kraft. Während der Beschwerdeführer mit dieser Darlegung der Meinung ist, daß selbst vom Standpunkt der Stadtvertretung aus die Gemeindebehörden zu Unrecht ihre Zuständigkeit in Anspruch genommen hätten, hält der Beschwerdeführer weiterhin - anscheinend, wie ihm die Behörden der Landesverwaltung später auch vorhielten, unter Vernachlässigung der durch die B-VG-Novelle 1962 geänderten Rechtslage - an der Auffassung fest, Paragraph 85, Absatz eins, der Landesbauordnung 1962 benenne ausdrücklich und ohne Ausnahme für Bauten der Gemeinde die Bezirksverwaltungsbehörde als zuständige Baubehörde. Diese Bestimmung sei nicht aufgehoben und daher heute noch in Geltung. Schließlich verweist der Beschwerdeführer neuerlich auf das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Fischerei und deren Vorrang vor Sport und Vergnügen.

Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz hat dieses Rechtsmittel als Berufung qualifiziert und mit Bescheid vom 22. Mai 1969, Zl. I- 61-7, gemäß § 6 Abs. 1 AVG 1950 spruchmäßig festgestellt, daß sie "zur Entscheidung über die von MB gegen den auf Grund des Beschlusses der Stadtvertretung der Landeshauptstadt Bregenz vom 28. März 1969 ergangenen Bescheid vom 10. April 1969, Zl. B 380/68- 2a, bei der Bezirkshauptmannschaft eingebrachten Berufung nicht zuständig ist". In der ihrem Bescheid beigegebenen Begründung führt die Bezirkshauptmannschaft zunächst aus, nach der B-VG-Novelle 1962 sei gegen die im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ergangenen Bescheide ein ordentliches Rechtsmittel an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Bezirkshauptmannschaft sei daher zur Erledigung des bei ihr eingebrachten Rechtsmittels nicht zuständig. Die Eingabe des Beschwerdeführers könne aber auch nicht etwa als Vorstellung im Sinne des § 79 des (Vorarlberger) Gemeindegesetzes behandelt werden. Obwohl im angefochtenen Bescheid lediglich die Einbringung einer Vorstellung für zulässig erklärt worden sei, verwende der Beschwerdeführer in seiner Eingabe diesen Begriff überhaupt nicht, sondern spreche ausschließlich von "Berufung" und "Berufungsantrag". Dies könne nicht auf ein Versehen zurückzuführen sein, zumal der Beschwerdeführer beispielsweise zwischen den Begriffen "Baubehörde" und "Baupolizei" wohl zu unterscheiden und durch seine langjährigen behördlichen Kontakte die Wahl der Begriffe wohl zu treffen wisse. Seine Eingabe könne aber auch deswegen nicht als Vorstellung angesehen werden, weil ihr ein Wesensmoment der Vorstellung, nämlich die Behauptung, in einem Recht verletzt worden zu sein, fehle. Auch gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Er verwies hinsichtlich seiner Behauptung der Unzuständigkeit der Gemeindeorgane zur Erteilung einer Baubewilligung neuerlich auf § 85 bis 86 der "neuen" Landesbauordnung, LGBl. Nr. 49/1962, derenDie Bezirkshauptmannschaft Bregenz hat dieses Rechtsmittel als Berufung qualifiziert und mit Bescheid vom 22. Mai 1969, Zl. I- 61-7, gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG 1950 spruchmäßig festgestellt, daß sie "zur Entscheidung über die von MB gegen den auf Grund des Beschlusses der Stadtvertretung der Landeshauptstadt Bregenz vom 28. März 1969 ergangenen Bescheid vom 10. April 1969, Zl. B 380/68- 2a, bei der Bezirkshauptmannschaft eingebrachten Berufung nicht zuständig ist". In der ihrem Bescheid beigegebenen Begründung führt die Bezirkshauptmannschaft zunächst aus, nach der B-VG-Novelle 1962 sei gegen die im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ergangenen Bescheide ein ordentliches Rechtsmittel an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Bezirkshauptmannschaft sei daher zur Erledigung des bei ihr eingebrachten Rechtsmittels nicht zuständig. Die Eingabe des Beschwerdeführers könne aber auch nicht etwa als Vorstellung im Sinne des Paragraph 79, des (Vorarlberger) Gemeindegesetzes behandelt werden. Obwohl im angefochtenen Bescheid lediglich die Einbringung einer Vorstellung für zulässig erklärt worden sei, verwende der Beschwerdeführer in seiner Eingabe diesen Begriff überhaupt nicht, sondern spreche ausschließlich von "Berufung" und "Berufungsantrag". Dies könne nicht auf ein Versehen zurückzuführen sein, zumal der Beschwerdeführer beispielsweise zwischen den Begriffen "Baubehörde" und "Baupolizei" wohl zu unterscheiden und durch seine langjährigen behördlichen Kontakte die Wahl der Begriffe wohl zu treffen wisse. Seine Eingabe könne aber auch deswegen nicht als Vorstellung angesehen werden, weil ihr ein Wesensmoment der Vorstellung, nämlich die Behauptung, in einem Recht verletzt worden zu sein, fehle. Auch gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Er verwies hinsichtlich seiner Behauptung der Unzuständigkeit der Gemeindeorgane zur Erteilung einer Baubewilligung neuerlich auf Paragraph 85 bis 86 der "neuen" Landesbauordnung, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 1962,, deren

"2. Nachdruck" sechs Jahre später noch immer die gleichen Vorschriften enthalte. Er halte daher die in den vorher erhobenen Berufungen geltend gemachten Einwendungen und Forderungen aufrecht und beantrage, ihnen Rechnung zu tragen.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde diese Berufung abgewiesen und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 22. Mai 1969 bestätigt. In der Begründung des Bescheides wird neuerlich darauf hingewiesen, daß die Bescheide der Landeshauptstadt Bregenz Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei zum Gegenstand gehabt hätten, die nach Art. 118 Abs. 3 Z. 9 B-VG sowie nach § 16 Abs. 1 des Vorarlberger Gemeindegesetzes von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen seien. Entgegenstehende, vor dem 31. Dezember 1965 in Kraft gesetzte Zuständigkeitsvorschriften, darunter insbesondere auch § 85 Abs. 1 LBO, seien durch Derogation außer Wirksamkeit gesetzt worden. Zur Erteilung einer baupolizeilichen Bewilligung für die Errichtung eines Bootshauses und zur Entscheidung über eine gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung seien daher, wie die Bezirkshauptmannschaft Bregenz richtig festgestellt habe, ausschließlich der Bürgermeister bzw. die Gemeindevertretung der Landeshauptstadt Bregenz zuständig gewesen.Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde diese Berufung abgewiesen und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 22. Mai 1969 bestätigt. In der Begründung des Bescheides wird neuerlich darauf hingewiesen, daß die Bescheide der Landeshauptstadt Bregenz Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei zum Gegenstand gehabt hätten, die nach Artikel 118, Absatz 3, Ziffer 9, B-VG sowie nach Paragraph 16, Absatz eins, des Vorarlberger Gemeindegesetzes von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen seien. Entgegenstehende, vor dem 31. Dezember 1965 in Kraft gesetzte Zuständigkeitsvorschriften, darunter insbesondere auch Paragraph 85, Absatz eins, LBO, seien durch Derogation außer Wirksamkeit gesetzt worden. Zur Erteilung einer baupolizeilichen Bewilligung für die Errichtung eines Bootshauses und zur Entscheidung über eine gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung seien daher, wie die Bezirkshauptmannschaft Bregenz richtig festgestellt habe, ausschließlich der Bürgermeister bzw. die Gemeindevertretung der Landeshauptstadt Bregenz zuständig gewesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hält zwar den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft aus mehrfachen Gründen nicht für gesetzmäßig. Zunächst bietet § 6 Abs. 1 AVG 1950 der Behörde keine Handhabe dafür, mit einem Feststellungsbescheid ihre Unzuständigkeit auszusprechen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1959, Slg. N. F. Nr. 4974/A). Auch teilt der Verwaltungsgerichtshof nicht die Ansicht der Aufsichtsbehörden, daß das vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Stadtvertretung ergriffene Rechtsmittel nicht als Vorstellung zu behandeln gewesen wäre. Wie der Gerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 1. Juni 1970, Zl. 475/69, auf dessen Entscheidungsgründe unter Bezugnahme auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen wird, ausgesprochen hat, haben für die Beurteilung der Formerfordernisse einer Vorstellung die gleichen Grundsätze zu gelten, welche die Rechtsprechung für die Formerfordernisse einer Berufung nach dem AVG entwickelt hat. Durch diese Formerfordernisse sollte nicht ein dem Geist des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes fremder übertriebener Formalismus eingeführt werden. Danach genüge es aber für eine zur sachlichen Behandlung geeignete Rechtsmittelschrift, wenn aus der Eingabe das Begehren und die Begründung hiefür ersichtlich sind. Dieses Erkenntnis ist zwar in einem Falle ergangen, in dem das Salzburger Stadtrecht zur Anwendung gekommen war. Dieselben Erwägungen haben aber auch für die Vorstellung nach § 79 des Vorarlberger Gemeindegesetzes (GG), LGBl. Nr. 45/1965, Platz zu greifen. § 79 Abs. 2 GG fordert lediglich, daß die Vorstellung den Bescheid zu bezeichnen habe, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Antrag zu enthalten habe. Es konnte daher im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer nicht zum Schaden gereichen, daß er sein Rechtsmittel nicht als Vorstellung, sondern als Berufung bezeichnet hat. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in dem an die Bezirkshauptmannschaft gerichteten Rechtsmittel, die im Verfahren bisher mit der Sache befaßt gewesenen Gemeindebehörden seien, da es sich um einen Bau der Gemeinde handle, im Sinne des § 85 Abs. 1 der Vorarlberger Bauordnung unzuständigerweise eingeschritten, weil hiefür in erster Instanz die Bezirkshauptmannschaft zuständig gewesen sei, ist zwar nicht zielführend (hinsichtlich der Derogation dieser Vorschrift durch die B-VG-Novelle 1962 pflichtet der Verwaltungsgerichtshof der von sämtlichen Instanzen vertretenen Auffassung vollinhaltlich bei). Doch sind in diesem Vorbringen ebenso wie in dem weiteren, die Gemeindebehörden hätten zu Unrecht angenommen, daß gegen die Errichtung des Bauwerkes keine öffentliche Rücksichten sprechen würden, zur Begründung des Antrages auf Aufhebung des Bescheides der Stadtvertretung ausreichende Ausführungen des Rechtsmittelwerbers zu erblicken, die die Behörde verpflichtet hätten, sich mit ihnen auseinanderzusetzen. Auch der Antrag des Beschwerdeführers, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, entspricht der Sachlage. Schließlich darf auch nicht außer acht gelassen werden, daß der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel nicht, wie dies bei einer Berufung zufolge § 63 Abs. 5 AVG 1950 der Fall sein müßte, bei der Stadtvertretung, sondern unmittelbar bei der Bezirkshauptmannschaft eingebracht hat, in dieser Hinsicht zumindest der ihm erteilten Rechtsmittelbelehrung Rechnung tragend. Die Bezirkshauptmannschaft als Aufsichtsbehörde wäre somit verhalten gewesen, den Bescheid der Stadtvertretung dahingehend zu prüfen, ob durch ihn Rechte des Beschwerdeführers verletzt wurden, wobei zufolge der Fassung des Art. 119 a Abs. 5 B-VG und des § 79 Abs. 6 des Vorarlberger Gemeindegesetzes diese Überprüfung nicht auf die vom Beschwerdeführer ausdrücklich geltend gemachten Rechtsverletzungen beschränkt bleiben durfte. Wohl setzte sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides mit einem Teil des Vorbringens des Beschwerdeführers, nämlich mit der Frage der Zuständigkeit der Gemeindebehörden, auseinander; doch ist der behördliche Ausspruch in seiner Gesamtheit, da der Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft der Erfolg versagt blieb, als Verweigerung der Sachentscheidung zu verstehen.Der Verwaltungsgerichtshof hält zwar den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft aus mehrfachen Gründen nicht für gesetzmäßig. Zunächst bietet Paragraph 6, Absatz eins, AVG 1950 der Behörde keine Handhabe dafür, mit einem Feststellungsbescheid ihre Unzuständigkeit auszusprechen vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1959, Slg. N. F. Nr. 4974/A). Auch teilt der Verwaltungsgerichtshof nicht die Ansicht der Aufsichtsbehörden, daß das vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Stadtvertretung ergriffene Rechtsmittel nicht als Vorstellung zu behandeln gewesen wäre. Wie der Gerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 1. Juni 1970, Zl. 475/69, auf dessen Entscheidungsgründe unter Bezugnahme auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, verwiesen wird, ausgesprochen hat, haben für die Beurteilung der Formerfordernisse einer Vorstellung die gleichen Grundsätze zu gelten, welche die Rechtsprechung für die Formerfordernisse einer Berufung nach dem AVG entwickelt hat. Durch diese Formerfordernisse sollte nicht ein dem Geist des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes fremder übertriebener Formalismus eingeführt werden. Danach genüge es aber für eine zur sachlichen Behandlung geeignete Rechtsmittelschrift, wenn aus der Eingabe das Begehren und die Begründung hiefür ersichtlich sind. Dieses Erkenntnis ist zwar in einem Falle ergangen, in dem das Salzburger Stadtrecht zur Anwendung gekommen war. Dieselben Erwägungen haben aber auch für die Vorstellung nach Paragraph 79, des Vorarlberger Gemeindegesetzes (GG), Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, Platz zu greifen. Paragraph 79, Absatz 2, GG fordert lediglich, daß die Vorstellung den Bescheid zu bezeichnen habe, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Antrag zu enthalten habe. Es konnte daher im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer nicht zum Schaden gereichen, daß er sein Rechtsmittel nicht als Vorstellung, sondern als Berufung bezeichnet hat. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in dem an die Bezirkshauptmannschaft gerichteten Rechtsmittel, die im Verfahren bisher mit der Sache befaßt gewesenen Gemeindebehörden seien, da es sich um einen Bau der Gemeinde handle, im Sinne des Paragraph 85, Absatz eins, der Vorarlberger Bauordnung unzuständigerweise eingeschritten, weil hiefür in erster Instanz die Bezirkshauptmannschaft zuständig gewesen sei, ist zwar nicht zielführend (hinsichtlich der Derogation dieser Vorschrift durch die B-VG-Novelle 1962 pflichtet der Verwaltungsgerichtshof der von sämtlichen Instanzen vertretenen Auffassung vollinhaltlich bei). Doch sind in diesem Vorbringen ebenso wie in dem weiteren, die Gemeindebehörden hätten zu Unrecht angenommen, daß gegen die Errichtung des Bauwerkes keine öffentliche Rücksichten sprechen würden, zur Begründung des Antrages auf Aufhebung des Bescheides der Stadtvertretung ausreichende Ausführungen des Rechtsmittelwerbers zu erblicken, die die Behörde verpflichtet hätten, sich mit ihnen auseinanderzusetzen. Auch der Antrag des Beschwerdeführers, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, entspricht der Sachlage. Schließlich darf auch nicht außer acht gelassen werden, daß der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel nicht, wie dies bei einer Berufung zufolge Paragraph 63, Absatz 5, AVG 1950 der Fall sein müßte, bei der Stadtvertretung, sondern unmittelbar bei der Bezirkshauptmannschaft eingebracht hat, in dieser Hinsicht zumindest der ihm erteilten Rechtsmittelbelehrung Rechnung tragend. Die Bezirkshauptmannschaft als Aufsichtsbehörde wäre somit verhalten gewesen, den Bescheid der Stadtvertretung dahingehend zu prüfen, ob durch ihn Rechte des Beschwerdeführers verletzt wurden, wobei zufolge der Fassung des Artikel 119, a Absatz 5, B-VG und des Paragraph 79, Absatz 6, des Vorarlberger Gemeindegesetzes diese Überprüfung nicht auf die vom Beschwerdeführer ausdrücklich geltend gemachten Rechtsverletzungen beschränkt bleiben durfte. Wohl setzte sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides mit einem Teil des Vorbringens des Beschwerdeführers, nämlich mit der Frage der Zuständigkeit der Gemeindebehörden, auseinander; doch ist der behördliche Ausspruch in seiner Gesamtheit, da der Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft der Erfolg versagt blieb, als Verweigerung der Sachentscheidung zu verstehen.

Wenn der Verwaltungsgerichtshof dessen ungeachtet zu einer Abweisung der Beschwerde kommen mußte, so waren hiefür folgende Erwägungen maßgebend:

Im Gegensatz zur Aufsichtsbehörde ist der Verwaltungsgerichtshof nur berechtigt, die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu überprüfen (§ 41 Abs. 1 VwGG 1965). Der Beschwerdeführer erklärt nun in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof unter Punkt 4.) mit der Überschrift "Beschwerdepunkte" ausdrücklich, durch den angefochtenen Bescheid sich deshalb für beschwert zu erachten, "weil Kommissionierung und Bescheiderteilung durch eine unzuständige Behörde vorgenommen, privatrechtliche entgegenstehende Vereinbarungen nicht eingehalten, in privates Eigentum eingegriffen und in den Berufungsbescheiden vorschriftswidrig behauptet wurde, daß für die Erlassung des Bescheides die Baupolizei zuständig sei". Analysiert man dieses Vorbringen, so zeigt sich - im übrigen übereinstimmend mit den übrigen Ausführungen der Beschwerde, die lediglich die im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Argumente wiederholen -, daß der Beschwerdeführer sich in jenen Rechten für beschwert erachtet, die ihm als Anrainer, der gegen das Bauprojekt Einwendungen erhoben hatte, im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren zustanden; und zwar vertritt er auch in der Beschwerde wieder in formeller Hinsicht die Auffassung, die Organe der Gemeinde hätten aus den bereits dargestellten Gründen nicht als Baubehörde einschreiten dürfen, und, hievon abgesehen, in materieller Hinsicht, die von ihm erhobenen Einwendungen hätten zu einer Versagung der Baubewilligung führen müssen. Dabei hat der Beschwerdeführer noch immer den Inhalt der von den Gemeindebehörden erster und zweiter Instanz über das Bauansuchen der Gemeinde Bregenz in der Sache getroffenen stattgebenden Entscheidungen im Auge. Er übersieht, daß die von der Bezirkshauptmannschaft über sein Rechtsmittel gegen die Berufungsentscheidung der Stadtvertretung getroffene Entscheidung sich überhaupt nicht mehr mit diesem Sachverhalt beschäftigte, vielmehr ein solches Eingehen auf die meritorische Seite der Angelegenheit ausdrücklich und spruchmäßig ablehnte, weil sie sich hiefür nicht für zuständig erachtete. Nur diese Frage bildete künftig das Thema des Verwaltungsverfahrens, der Berufungsentscheidung der Landesregierung und deren Anfechtung vor dem Verwaltungsgerichtshof. Denn der angefochtene Bescheid hat den Ausspruch der Bezirkshauptmannschaft über ihre Unzuständigkeit durch Abweisung der gegen sie erhobenen Berufung inhaltlich voll und ganz bestätigt. Dieser Bescheid, auf dieses Thema beschränkt, konnte den Beschwerdeführer nur in dem Recht verletzen, daß sein an die Bezirkshauptmannschaft gerichtetes Rechtsmittel von dieser einer meritorischen Behandlung zugeführt werde, wie es seinem Charakter einer Vorstellung entsprach. Diese Frage, die allerdings, wie eingangs ausgeführt wurde, im Sinne einer Rechtswidrigkeit des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft und damit auch des diese Entscheidung bestätigenden Berufungsbescheides der Landesregierung zu beantworten wäre, wird vom Beschwerdeführer in seinem Beschwerdevorbringen überhaupt nicht berührt. Sie bildet nicht einen der in der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdepunkte. Der Beschwerdeführer nimmt die in der Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft über seine Berufung eingetretene Verschiebung des Prozeßthemas überhaupt nicht zur Kenntnis und geht auch in seiner Beschwerde so vor, als ob die Entscheidungen der Behörden der staatlichen Aufsicht ganz einfach die meritorischen Entscheidungen der Gemeindebehörde bestätigt hätten, was keineswegs der Fall ist; denn die Bezirkshauptmannschaft hat eben eine Beschäftigung mit der meritorischen Seite der Bauangelegenheit schlechthin abgelehnt, indem sie sich für die Erledigung des Rechtsmittels unzuständig erklärte. Da sich aber die Entscheidung der Behörde gar nicht auf die Zuständigkeit der Gemeindebehörden zum Einschreiten in der gegenständlichen baupolizeilichen Angelegenheit und ihren sachlichen Inhalt bezieht, vielmehr ausschließlich über die Frage abgesprochen hat, ob das vom Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft eingebrachte Rechtsmittel zu einer meritorischen Behandlung geeignet war, ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte in seinen Rechten nicht verletzt worden. Im Gegensatz zur Aufsichtsbehörde ist der Verwaltungsgerichtshof nur berechtigt, die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu überprüfen (Paragraph 41, Absatz eins, VwGG 1965). Der Beschwerdeführer erklärt nun in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof unter Punkt 4.) mit der Überschrift "Beschwerdepunkte" ausdrücklich, durch den angefochtenen Bescheid sich deshalb für beschwert zu erachten, "weil Kommissionierung und Bescheiderteilung durch eine unzuständige Behörde vorgenommen, privatrechtliche entgegenstehende Vereinbarungen nicht eingehalten, in privates Eigentum eingegriffen und in den Berufungsbescheiden vorschriftswidrig behauptet wurde, daß für die Erlassung des Bescheides die Baupolizei zuständig sei". Analysiert man dieses Vorbringen, so zeigt sich - im übrigen übereinstimmend mit den übrigen Ausführungen der Beschwerde, die lediglich die im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Argumente wiederholen -, daß der Beschwerdeführer sich in jenen Rechten für beschwert erachtet, die ihm als Anrainer, der gegen das Bauprojekt Einwendungen erhoben hatte, im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren zustanden; und zwar vertritt er auch in der Beschwerde wieder in formeller Hinsicht die Auffassung, die Organe der Gemeinde hätten aus den bereits dargestellten Gründen nicht als Baubehörde einschreiten dürfen, und, hievon abgesehen, in materieller Hinsicht, die von ihm erhobenen Einwendungen hätten zu einer Versagung der Baubewilligung führen müssen. Dabei hat der Beschwerdeführer noch immer den Inhalt der von den Gemeindebehörden erster und zweiter Instanz über das Bauansuchen der Gemeinde Bregenz in der Sache getroffenen stattgebenden Entscheidungen im Auge. Er übersieht, daß die von der Bezirkshauptmannschaft über sein Rechtsmittel gegen die Berufungsentscheidung der Stadtvertretung getroffene Entscheidung sich überhaupt nicht mehr mit diesem Sachverhalt beschäftigte, vielmehr ein solches Eingehen auf die meritorische Seite der Angelegenheit ausdrücklich und spruchmäßig ablehnte, weil sie sich hiefür nicht für zuständig erachtete. Nur diese Frage bildete künftig das Thema des Verwaltungsverfahrens, der Berufungsentscheidung der Landesregierung und deren Anfechtung vor dem Verwaltungsgerichtshof. Denn der angefochtene Bescheid hat den Ausspruch der Bezirkshauptmannschaft über ihre Unzuständigkeit durch Abweisung der gegen sie erhobenen Berufung inhaltlich voll und ganz bestätigt. Dieser Bescheid, auf dieses Thema beschränkt, konnte den Beschwerdeführer nur in dem Recht verletzen, daß sein an die Bezirkshauptmannschaft gerichtetes Rechtsmittel von dieser einer meritorischen Behandlung zugeführt werde, wie es seinem Charakter einer Vorstellung entsprach. Diese Frage, die allerdings, wie eingangs ausgeführt wurde, im Sinne einer Rechtswidrigkeit des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft und damit auch des diese Entscheidung bestätigenden Berufungsbescheides der Landesregierung zu beantworten wäre, wird vom Beschwerdeführer in seinem Beschwerdevorbringen überhaupt nicht berührt. Sie bildet nicht einen der in der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdepunkte. Der Beschwerdeführer nimmt die in der Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft über seine Berufung eingetretene Verschiebung des Prozeßthemas überhaupt nicht zur Kenntnis und geht auch in seiner Beschwerde so vor, als ob die Entscheidungen der Behörden der staatlichen Aufsicht ganz einfach die meritorischen Entscheidungen der Gemeindebehörde bestätigt hätten, was keineswegs der Fall ist; denn die Bezirkshauptmannschaft hat eben eine Beschäftigung mit der meritorischen Seite der Bauangelegenheit schlechthin abgelehnt, indem sie sich für die Erledigung des Rechtsmittels unzuständig erklärte. Da sich aber die Entscheidung der Behörde gar nicht auf die Zuständigkeit der Gemeindebehörden zum Einschreiten in der gegenständlichen baupolizeilichen Angelegenheit und ihren sachlichen Inhalt bezieht, vielmehr ausschließlich über die Frage abgesprochen hat, ob das vom Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft eingebrachte Rechtsmittel zu einer meritorischen Behandlung geeignet war, ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte in seinen Rechten nicht verletzt worden.

Die Beschwerde war aus diesen Gründen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war aus diesen Gründen gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 14. September 1970

Schlagworte

Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen sachliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1969001297.X00

Im RIS seit

12.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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