RS Vwgh 1970/10/12 1181/69

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.1970
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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Rechtssatz

In der Einbringung und Aufrechterhaltung einer Teilungsklage nach § 830 ABGB kann, auch wenn als Folge dieses Verhaltens der Realkredit unmöglich wird und Personalkredit nicht zur Verfügung steht, nicht ohne weiteres ein Verschulden im Hinblick auf die Instandhaltungspflicht im Sinne des § 129 Abs 2 der BO f. Wien erblickt werden (Hinweis auf Klang; Kommentar zum ABGB, 2.Auflage,In der Einbringung und Aufrechterhaltung einer Teilungsklage nach Paragraph 830, ABGB kann, auch wenn als Folge dieses Verhaltens der Realkredit unmöglich wird und Personalkredit nicht zur Verfügung steht, nicht ohne weiteres ein Verschulden im Hinblick auf die Instandhaltungspflicht im Sinne des Paragraph 129, Absatz 2, der BO f. Wien erblickt werden (Hinweis auf Klang; Kommentar zum ABGB, 2.Auflage,

3. Band, S 830 und S 1098).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1969001181.X01

Im RIS seit

12.10.1970

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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