RS Vwgh 2006/11/22 2005/15/0104

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.2006
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Index

E3L E09301000
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art9 Abs2;
UStG 1994 §11 Abs12;
UStG 1994 §11 Abs14;
UStG 1994 §12 Abs1;
UStG 1994 §3a Abs13 idF 1996/756;
UStG Telekommunikationsdienste 1997 §1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2006/15/0243 E 22. November 2006

Rechtssatz

Die Abgabepflichtige ist ein in einem Drittland ansässiger Mobilfunkbetreiber. Sie verfügt in Österreich über keinen Sitz und keine Betriebsstätte. Sie beantragte für Zeiträume des Jahres 2002 die Erstattung von Vorsteuern. Diese Vorsteuern resultierten aus Rechnungen österreichischer Mobiltelefonnetz-Betreiber (Provider) betreffend Roaminggebühren. Inhalt dieser Roamingleistungen ist die Zurverfügungstellung des österreichischen Mobiltelefonnetzes des jeweiligen österreichischen Providers an die Abgabepflichtige zur Nutzung durch deren Kunden. Wenn die Kunden der Abgabepflichtigen in Österreich deren Mobiltelefon verwenden, werden die Netze österreichischer Netzbetreiber benutzt. Die Leistungen der österreichischen Netzbetreiber an die Abgabepflichtige sind nach nationalem Recht, und zwar nach § 3a Abs 13 UStG 1994 iVm § 1 der Verordnung BGBl II 1997/102, in Österreich steuerbar. Die Leistungen sind auch steuerpflichtig. Es liegt daher kein Fall einer ausschließlich auf Grund der Rechnungslegung geschuldeten Steuer vor. Ist die Steuer den nationalen Vorschriften entsprechend in Rechnung gestellt worden, steht der Umstand, dass sich der Steuerpflichtige auf ein durch eine gemeinschaftsrechtliche Richtlinie eingeräumtes subjektives Recht berufen kann, dem Vorsteuerabzug nicht entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005150104.X04

Im RIS seit

27.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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