TE Vwgh Beschluss 1971/1/12 1580/70

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Veröffentlicht am 12.01.1971
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Index

25/02 Strafvollzug;

Norm

StVG §120 Abs2;
StVG §62;
  1. StVG § 120 heute
  2. StVG § 120 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  3. StVG § 120 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000
  4. StVG § 120 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  5. StVG § 120 gültig von 01.01.1972 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 480/1971
  1. StVG § 62 heute
  2. StVG § 62 gültig ab 01.01.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  3. StVG § 62 gültig von 01.01.1972 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 480/1971

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Penzinger und die Hofräte Dr. Kadecka, Dr. Skorjanec, Dr. Rath und Dr. Jurasek als Richter, im Beisein des Schriftführers Regierungsoberkommissär Dr. Schmitz, über die Beschwerde des H G in der Strafvollzugsanstalt Stein, vertreten durch den bestellten Armenvertreter Dr. Peter Fiegl, Rechtsanwalt in Krems/Donau, Gartenaugasse 1, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Justiz vom 24. Juli 1970, Zl. 44.454-24/70, betreffend Strafvollzug (Ausfolgung einer Schreibmaschine), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, Strafgefangener in der Vollzugsanstalt Stein, stellte am 16. März 1970 das Ansuchen um "Lern- und Schreiberlaubnis für Literatur" sowie um Ausfolgung von Büchern, Schreibmaterial, Schreibutensilien und seiner Schreibmaschine. Diesem Ansuchen wurde am 23. April 1970 - ausgenommen die Ausfolgung der Schreibmaschine - stattgegeben. Die bezügliche Verfügung wurde dem Strafgefangenen am 24. April 1970 verkündet. Mit einem mit 24. April 1970 datierten Schreiben, das auch die Eingangsstampiglie der Vollzuganstalt Stein vom gleichen Tage trägt, wendete sich der Strafgefangene mit Beschwerde an den Leiter der Vollzugsanstalt und ersuchte, seiner Bitte um Ausfolgung der Schreibmaschine unter Hinweis auf sein bereits anerkanntes literarisches Schaffen stattzugeben. Mit einer mit 26. April 1970 datierten Eingabe an den Anstaltsleiter (Eingangsstampiglie der Vollzugsanstalt Stein vom 27. April 1970) ersuchte der Beschwerdeführer, das in seiner Beschwerde angegebene Datum 24. April 1970 auf 26. April 1970 zu korrigieren. Der sonstige Inhalt der Beschwerde bleibt aufrecht.

Mit Bescheid des Anstaltsleiters vom 5. Mai 1970 wurde die Beschwerde gemäß § 120 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969 (StVG.) als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung wurde angerührt, daß Strafgefangene nach der zitierten gesetzlichen Bestimmung Beschwerden außer bei Gefahr im Verzuge frühestens nach Ablauf einer Nacht nach Kenntnis des Beschwerdegrundes erheben dürfen. Der Beschwerdeführer sei am 24. April 1970 von der Ablehnung seines Ansuchens in Kenntnis gesetzt worden; seine Beschwerde sei noch am gleichen Tag bei der Strafanstalt eingegangen. Auf ein weiteres Schreiben, betreffend die Korrektur des Datums der Beschwerde, sei nicht Rücksicht zu nehmen gewesen, weil die Beschwerde eindeutig am 24. April 1970 geschrieben und bei der Anstalt eingelangt sei. Im übrigen sei die Beschwerde auch meritorisch unbegründet, weil nach § 62 Abs. 7 StVG. den Strafgefangenen zur Vornahme von schriftlichen Arbeiten eine Schreibmaschine nicht zu bewilligen sei.Mit Bescheid des Anstaltsleiters vom 5. Mai 1970 wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 120, Absatz 2, des Strafvollzugsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, (StVG.) als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung wurde angerührt, daß Strafgefangene nach der zitierten gesetzlichen Bestimmung Beschwerden außer bei Gefahr im Verzuge frühestens nach Ablauf einer Nacht nach Kenntnis des Beschwerdegrundes erheben dürfen. Der Beschwerdeführer sei am 24. April 1970 von der Ablehnung seines Ansuchens in Kenntnis gesetzt worden; seine Beschwerde sei noch am gleichen Tag bei der Strafanstalt eingegangen. Auf ein weiteres Schreiben, betreffend die Korrektur des Datums der Beschwerde, sei nicht Rücksicht zu nehmen gewesen, weil die Beschwerde eindeutig am 24. April 1970 geschrieben und bei der Anstalt eingelangt sei. Im übrigen sei die Beschwerde auch meritorisch unbegründet, weil nach Paragraph 62, Absatz 7, StVG. den Strafgefangenen zur Vornahme von schriftlichen Arbeiten eine Schreibmaschine nicht zu bewilligen sei.

Der weiteren Beschwerde des Strafgefangenen wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministeriums für Justiz nicht Folge gegeben. In der Begründung f'ührte die belangte Behörde nach Darstellung des Sachverhaltes aus, die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, der Beschwerdeführer habe die Beschwerde gegen die Ablehnung seines ersten Ansuchens nicht am 24. April, sondern erst am 26. April 1970 geschrieben, sei dadurch widerlegt, daß die mit 24. April 1970 datierte Beschwerde auch die Eingangsstampiglie der Strafvollzugsanstalt Stein vom 24. April 1970 aufweise. Der Anstaltsleiter habe der begehrten Berichtigung des Datums schon deshalb keine Beachtung schenken müssen, weil dieser Antrag den Zweck einer falschen Beurkundung verfolgt habe. Auch sachlich sei das Begehren nicht begründet, weil eine Schreibmaschine nicht zu den Gegenständen zähle, die den Strafgefangenen nach den §§ 33 Abs. 1 und 2 sowie 132 Abs. 2 StVG. zu überlassen sei. Wenn der Beschwerdeführer während seines früheren Aufenthaltes in der Sonderanstalt Mittersteig im Besitze seiner Schreibmaschine gewesen sei, so bestehe darin kein Widerspruch, weil der Leiter einer Sonderanstalt gemäß § 129 StVG. ermächtigt sei, Abweichungen von den Vorschriften des Strafvollzuges unter den dort genannten Voraussetzungen anzuordnen.Der weiteren Beschwerde des Strafgefangenen wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministeriums für Justiz nicht Folge gegeben. In der Begründung f'ührte die belangte Behörde nach Darstellung des Sachverhaltes aus, die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, der Beschwerdeführer habe die Beschwerde gegen die Ablehnung seines ersten Ansuchens nicht am 24. April, sondern erst am 26. April 1970 geschrieben, sei dadurch widerlegt, daß die mit 24. April 1970 datierte Beschwerde auch die Eingangsstampiglie der Strafvollzugsanstalt Stein vom 24. April 1970 aufweise. Der Anstaltsleiter habe der begehrten Berichtigung des Datums schon deshalb keine Beachtung schenken müssen, weil dieser Antrag den Zweck einer falschen Beurkundung verfolgt habe. Auch sachlich sei das Begehren nicht begründet, weil eine Schreibmaschine nicht zu den Gegenständen zähle, die den Strafgefangenen nach den Paragraphen 33, Absatz eins und 2 sowie 132 Absatz 2, StVG. zu überlassen sei. Wenn der Beschwerdeführer während seines früheren Aufenthaltes in der Sonderanstalt Mittersteig im Besitze seiner Schreibmaschine gewesen sei, so bestehe darin kein Widerspruch, weil der Leiter einer Sonderanstalt gemäß Paragraph 129, StVG. ermächtigt sei, Abweichungen von den Vorschriften des Strafvollzuges unter den dort genannten Voraussetzungen anzuordnen.

Über die gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Der erste Einwand der Beschwerde geht dahin, es hätte die Behauptung des Beschwerdeführers überprüft werden müssen, daß er die Beschwerde an den Anstaltsleiter tatsächlich erst am 26. April 1970 verfaßt und sie nur irrtümlich mit einem falschen Datum versehen habe; auch die Eingangsstampiglie der Vollzugsanstalt sei kein unwiderleglicher Gegenbeweis. Die Absicht des Beschwerdeführers, die (allenfalls verfrüht abgegebene) Beschwerde auch nach Ablauf der Sperrfrist des § 120 Abs. 2 StVG. jedenfalls aufrecht zu erhalten, sei durch seine Eingabe auf Berichtigung des Datums klar zum Ausdruck gebracht worden und dieser Umstand sei, wenn man vom Sinn des § 120 Abs. 2 StVG. ausgehe, entscheidend.Der erste Einwand der Beschwerde geht dahin, es hätte die Behauptung des Beschwerdeführers überprüft werden müssen, daß er die Beschwerde an den Anstaltsleiter tatsächlich erst am 26. April 1970 verfaßt und sie nur irrtümlich mit einem falschen Datum versehen habe; auch die Eingangsstampiglie der Vollzugsanstalt sei kein unwiderleglicher Gegenbeweis. Die Absicht des Beschwerdeführers, die (allenfalls verfrüht abgegebene) Beschwerde auch nach Ablauf der Sperrfrist des Paragraph 120, Absatz 2, StVG. jedenfalls aufrecht zu erhalten, sei durch seine Eingabe auf Berichtigung des Datums klar zum Ausdruck gebracht worden und dieser Umstand sei, wenn man vom Sinn des Paragraph 120, Absatz 2, StVG. ausgehe, entscheidend.

Der Einwand ist - abgesehen davon, daß die belangte Behörde die Beschwerde ohnedies auch materiell behandelt und nicht bloß die im Bescheid des Anstaltsleiters zum Ausdruck gebrachte Ansicht über ihre verfrühte - und daher unzulässige Einbringung für zutreffend erkannt hat - aus nachstehenden Erwägungen unbegründet:

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die Beschwerde nicht schon am 24. April 1970 verfaßt und abgegeben, wird nicht nur durch das von ihm selbst daraufgesetzte Datum und die Eingangsstampiglie der Strafanstalt, sondern auch durch seinen eigenen Berichtigungsantrag selbst widerlegt. Denn er spricht darin zweimal ausdrücklich von "meiner Eingabe vom 24. April 1970". Auch begründete er die begehrte Korrektur des Datums keineswegs etwa mit einem vorgefallenen Irrtum, geschweige denn, daß er hiefür ein Beweisanbot gestellt hätte. Unter diesen Umständen kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie angesichts der vom Beschwerdeführer selbst verfaßten Eingaben davon ausging, daß er bei der Erhebung der Beschwerde die Sperrfrist des § 120 Abs. 2 StVG nicht eingehalten hat. Der Wortlaut dieser Bestimmung bietet keinen Anhaltspunkt dafür, daß vorzeitig erhobene und daher unzulässige Beschwerden durch eine spätere Erklärung des Strafgefangenen über die Aufrechterhaltung derselben konvalidieren.Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die Beschwerde nicht schon am 24. April 1970 verfaßt und abgegeben, wird nicht nur durch das von ihm selbst daraufgesetzte Datum und die Eingangsstampiglie der Strafanstalt, sondern auch durch seinen eigenen Berichtigungsantrag selbst widerlegt. Denn er spricht darin zweimal ausdrücklich von "meiner Eingabe vom 24. April 1970". Auch begründete er die begehrte Korrektur des Datums keineswegs etwa mit einem vorgefallenen Irrtum, geschweige denn, daß er hiefür ein Beweisanbot gestellt hätte. Unter diesen Umständen kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie angesichts der vom Beschwerdeführer selbst verfaßten Eingaben davon ausging, daß er bei der Erhebung der Beschwerde die Sperrfrist des Paragraph 120, Absatz 2, StVG nicht eingehalten hat. Der Wortlaut dieser Bestimmung bietet keinen Anhaltspunkt dafür, daß vorzeitig erhobene und daher unzulässige Beschwerden durch eine spätere Erklärung des Strafgefangenen über die Aufrechterhaltung derselben konvalidieren.

Auch den Ausführungen der Beschwerde gegen die meritorische Begründung des angefochtenen Bescheides kommt keine Berechtigung zu. Wenn der Beschwerdeführer meint, das Strafvollzugsgesetz verbiete nicht schlechthin die Ausfolgung einer Schreibmaschine an einen Strafgefangenen, so mag dies insofern zutreffen, als die gemäß § 24 StVG. unter den dort genannten Voraussetzungen gewährbaren Vergünstigungen nicht abschließend aufgezählt sind, zumindest, soweit es sich um solche handelt, deren Gewährung einer besonderen Genehmigung des Bundesministeriums für Justiz bedarf, und als § 129 StVG. beim abgesondert durchzuführenden Vollzug von Strafgefangenen, die sich wegen psychischer Besonderheiten nicht für den allgemeinen Strafvollzug eignen, individuell angepaßte Abweichungen von den Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes zuläßt, wenn die Durchführung des Strafvollzuges auf die regelmäßige Art einem solchen Strafgefangenen schaden würde.Auch den Ausführungen der Beschwerde gegen die meritorische Begründung des angefochtenen Bescheides kommt keine Berechtigung zu. Wenn der Beschwerdeführer meint, das Strafvollzugsgesetz verbiete nicht schlechthin die Ausfolgung einer Schreibmaschine an einen Strafgefangenen, so mag dies insofern zutreffen, als die gemäß Paragraph 24, StVG. unter den dort genannten Voraussetzungen gewährbaren Vergünstigungen nicht abschließend aufgezählt sind, zumindest, soweit es sich um solche handelt, deren Gewährung einer besonderen Genehmigung des Bundesministeriums für Justiz bedarf, und als Paragraph 129, StVG. beim abgesondert durchzuführenden Vollzug von Strafgefangenen, die sich wegen psychischer Besonderheiten nicht für den allgemeinen Strafvollzug eignen, individuell angepaßte Abweichungen von den Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes zuläßt, wenn die Durchführung des Strafvollzuges auf die regelmäßige Art einem solchen Strafgefangenen schaden würde.

Beide Vorschriften finden aber im konkreten Falle keine Anwendung. Der angefochtene Bescheid erging ja nicht in einem Verfahren betreffend die Gewährung einer Vergünstigung, sondern im Rechtsmittelweg gegen einen Bescheid des Anstaltsleiters. Abgesehen davon hat die belangte Behörde in der Gegenschrift mit Recht darauf hingewiesen, daß auf die Gewährung einer Vergünstigung kein Anspruch besteht und daß gemäß § 24 Abs. 2 StVG nur solche Abweichungen von der allgemeinen Art des Strafvollzuges als Vergünstigung gewährt werden dürfen, die die Zwecke des Strafvollzuges (§ 20 StVG.) nicht beeinträchtigen; dies wäre aber, wie die belangte Behörde weiter ausgeführt hat, durch die Benützung einer Schreibmaschine im Zellentrakt der Vollzugsanstalt Stein der Fall, weil die dadurch bedingte Lärmentwicklung die Wahrnehmung anderer, die Sicherheit beeinträchtigender Geräusche (z.B. Feilen, Sägen, Mißhandlungen von Strafgefangenen) erschweren würde.Beide Vorschriften finden aber im konkreten Falle keine Anwendung. Der angefochtene Bescheid erging ja nicht in einem Verfahren betreffend die Gewährung einer Vergünstigung, sondern im Rechtsmittelweg gegen einen Bescheid des Anstaltsleiters. Abgesehen davon hat die belangte Behörde in der Gegenschrift mit Recht darauf hingewiesen, daß auf die Gewährung einer Vergünstigung kein Anspruch besteht und daß gemäß Paragraph 24, Absatz 2, StVG nur solche Abweichungen von der allgemeinen Art des Strafvollzuges als Vergünstigung gewährt werden dürfen, die die Zwecke des Strafvollzuges (Paragraph 20, StVG.) nicht beeinträchtigen; dies wäre aber, wie die belangte Behörde weiter ausgeführt hat, durch die Benützung einer Schreibmaschine im Zellentrakt der Vollzugsanstalt Stein der Fall, weil die dadurch bedingte Lärmentwicklung die Wahrnehmung anderer, die Sicherheit beeinträchtigender Geräusche (z.B. Feilen, Sägen, Mißhandlungen von Strafgefangenen) erschweren würde.

Wenn der Beschwerdeführer darauf hinweist, daß seine literarische Betätigung während des Strafvollzuges in der Sonderanstalt Mittersteig zufolge seiner psychopathischen Eigenart anerkanntermaßen einen heilsamen Einfluß auf den Strafvollzug ausgeübt habe, so mag auch dies zutreffen. Allein der Beschwerdeführer ist nicht gehindert, seinen literarischen Bestrebungen im Rahmen des die schriftlichen Arbeiten der Gefangenen im allgemeinen Strafvollzug regelnden § 62 StVG. nachzugeben. Papier und Schreibmaterial ist ihm aktenkundigerweise zur Verfügung gestellt worden. Mag die Benützung einer Schreibmaschine vom Standpunkt des Häftlings aus auch bequemer sein, so kann doch keinesfalls behauptet werden, daß die handschriftliche Niederlegung seiner literarischen Werke nicht möglich oder vom Standpunkt der Erreichung des Strafzweckes nachteilig wäre.Wenn der Beschwerdeführer darauf hinweist, daß seine literarische Betätigung während des Strafvollzuges in der Sonderanstalt Mittersteig zufolge seiner psychopathischen Eigenart anerkanntermaßen einen heilsamen Einfluß auf den Strafvollzug ausgeübt habe, so mag auch dies zutreffen. Allein der Beschwerdeführer ist nicht gehindert, seinen literarischen Bestrebungen im Rahmen des die schriftlichen Arbeiten der Gefangenen im allgemeinen Strafvollzug regelnden Paragraph 62, StVG. nachzugeben. Papier und Schreibmaterial ist ihm aktenkundigerweise zur Verfügung gestellt worden. Mag die Benützung einer Schreibmaschine vom Standpunkt des Häftlings aus auch bequemer sein, so kann doch keinesfalls behauptet werden, daß die handschriftliche Niederlegung seiner literarischen Werke nicht möglich oder vom Standpunkt der Erreichung des Strafzweckes nachteilig wäre.

Da sohin der im angefochtenen Bescheid getroffenen Entscheidung eine Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG. 1965 als unbegründet abzuweisen.Da sohin der im angefochtenen Bescheid getroffenen Entscheidung eine Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG. 1965 als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 47 Abs. 1, Abs. 2 lit. b, Abs. 5, § 48 Abs. 2 lit. a und b, § 49 Abs. 2 VwGG. 1965 in Verbindung mit Art. I lit. B der Verordnung BGBl. Nr. 4/1965.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 47, Absatz eins,, Absatz 2, Litera b,, Absatz 5,, Paragraph 48, Absatz 2, Litera a und b, Paragraph 49, Absatz 2, VwGG. 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, lit. B der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1965,.

Wien, am 12. Jänner 1971

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1971:1970001580.X00

Im RIS seit

09.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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