RS Vwgh 2006/11/22 2006/15/0049

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Veröffentlicht am 22.11.2006
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §134 Abs2;
B-VG Art7 Abs1;
EStG 1988 §108e;

Rechtssatz

Dass § 108e EStG 1988 die Antragstellung nicht mit einem bestimmten, für alle Steuerpflichtigen gleich langen Zeitraum befristet, erscheint sachgerecht, weil zum einen davon ausgegangen werden kann, dass im Zeitpunkt der Erstellung der Jahressteuererklärung bereits alle Informationen vorliegen, die in Bezug auf die Geltendmachung der Prämie benötigt werden, und dem Abgabepflichtigen zum anderen eine Antragstellung nach § 134 Abs. 2 BAO (mit entsprechender Folgewirkung für die Frist zur Abgabe des Verzeichnisses gemäß § 108e EStG 1988 in seiner Stammfassung) offen steht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006150049.X03

Im RIS seit

05.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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