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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
KFG 1967 §102 Abs5;Rechtssatz
Liegen die Tatbestandsmerkmale des § 37 Abs 1 StVO 1960 vor, dann ist nach dem Grundsatz der Spezialität der Täter nur wegen Übertretung dieses Sondertatbestandes und nicht gleichzeitig auch wegen der Übertretung nach § 97 Abs 5 StVO 1960 oder nach § 102 Abs 5 KFG 1967 zu bestrafen.Liegen die Tatbestandsmerkmale des Paragraph 37, Absatz eins, StVO 1960 vor, dann ist nach dem Grundsatz der Spezialität der Täter nur wegen Übertretung dieses Sondertatbestandes und nicht gleichzeitig auch wegen der Übertretung nach Paragraph 97, Absatz 5, StVO 1960 oder nach Paragraph 102, Absatz 5, KFG 1967 zu bestrafen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1969001817.X01Im RIS seit
13.08.2002