RS Vwgh 2006/11/23 2005/20/0409

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.2006
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §6 Z4;
AsylG 1997 §6;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/20/0080 E 23. Jänner 2003 RS 2 (Hier die beiden ersten Sätze: Der UBAS hat weder dargetan noch gibt die Aktenlage dafür einen Anhaltspunkt, dass der Asylwerber eine "Aufforderung" iSd § 6 Z 4 AsylG 1997 erhalten hätte. Schon deshalb fehlt es an einer maßgeblichen Voraussetzung für die Annahme, der Asylwerber hätte die Mitwirkung an der Klärung von - für die Entscheidung des UBAS erheblichen - Sachverhaltselementen iSd § 6 Z 4 AsylG 1997 verweigert. Da der Asylwerber von sich aus (offenbar über anwaltlichen Rat) seine Personaldaten im Berufungsverfahren richtig gestellt hat, rechtfertigt aber sein bisheriges Verhalten für sich genommen noch nicht die Unterstellung einer qualifizierten Mitwirkungspflichtverletzung in Bezug auf das zu beurteilende Vorbringen.)

Stammrechtssatz

Da der Tatbestand des mit "offensichtlich unbegründete Asylanträge" überschriebenen § 6 AsylG 1997 nur dann herangezogen werden kann, wenn die Asylanträge "eindeutig jeder Grundlage entbehren", muss auch im Falle der Anwendung der Z 4 dieser Gesetzesstelle der Umstand, dass der Asylwerber trotz Aufforderung an der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes nicht mitgewirkt hat, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (eindeutig) den Schluss zulassen, der Asylantrag sei missbräuchlich gestellt worden. Ein solcher Schluss kann nach dem zweiten Satz des § 6 AsylG 1997 u.a. nur dann gezogen werden, wenn kein "sonstiger Hinweis" auf Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat vorliegt. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt, weil das vom Asylwerber bis zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Verletzung von Mitwirkungspflichten schon erstattete Vorbringen - wie in dem mit dem hg. Erkenntnis vom 23. Juli 1999, Zlen. 98/20/0508, 0509, entschiedenen Fall - konkrete Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgungsgefahr in seinem behaupteten Herkunftsstaat enthielt. Der unabhängige Bundesasylsenat hält dem lediglich entgegen, es fehle an der vermeintlichen Voraussetzung des "feststellbaren" Herkunftsstaates. Diese Argumentation steht im Widerspruch zum Gesetz, nach dessen klarem Wortlaut eine auf § 6 AsylG 1997 gestützte Abweisung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet schon beim Vorliegen eines "Hinweises" auf Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat und nicht erst bei deren "Feststellbarkeit" ausgeschlossen ist. Dass die mangelnde Herkunft des Asylwerbers aus Sierra Leone, wo ihm behauptetermaßen Verfolgung droht, etwa im Sinne des § 6 Z 3 AsylG 1997 "offensichtlich" sei, was eine Heranziehung des § 6 Z 4 AsylG 1997 erübrigt hätte, hat der unabhängige Bundesasylsenat selbst nicht angenommen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005200409.X01

Im RIS seit

24.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten