RS Vwgh 2006/11/24 2006/02/0142

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.2006
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §22;
VStG §51e Abs1;
VStG §51e Abs6;
VStG §51f Abs2;
ZustG §21;
ZustG §9 Abs1;

Rechtssatz

Der UVS ist nicht verpflichtet, den Besch zu der vor ihm stattfindenen mündlichen Verhandlung "zu eigenen Handen" zu laden (Hinweis E 16.6.2003, 2002/02/0072). Vielmehr hat die diesbezügliche Ladung an den Besch zu Handen seines Rechtsvertreters zu erfolgen (Hinweis E 31.3.2006, 2004/02/0336). Dass der bei der mündlichen Verhandlung anwesende Rechtsvertreter des Besch keine ausreichende Kenntnis über den Verhandlungsgegenstand hatte, hat der UVS nicht zu verantworten, zumal in der Beschwerde nicht behauptet wird, die Vorschrift des § 51e Abs. 6 VStG (betreffend die rechtzeitige Ladung) sei nicht eingehalten worden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006020142.X01

Im RIS seit

08.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten