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Verwaltungsverfahren - AVGNorm
AVG §10 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dkfm. Dr. Porias und die Hofräte DDr. Dolp, Dr. Schmid, Dr. Schmelz und Dr. Jurasek als Richter, im Beisein des Schriftführers Rat Dohnal, über die Beschwerde des JK in W, vertreten durch Dr. Norbert Kosch, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, Hauptplatz 31, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 7. September 1970, Zl. MA 70-IX/K 258/70/Str., betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.064,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der belangten Behörde vorn 7. September 1970 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen ein Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien - Bezirkspolizeikommissariat Innere Stadt wegen Übertretungen nach § 17 Abs. 1 und § 4 Abs. 5 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als verspätet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß das Straferkenntnis am 22. Juni 1970 durch die Post zugestellt worden sei. Die Berufung sei jedoch trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung vom Beschwerdeführer selbst mit 6. Juni 1970 datiert und laut Poststempel auf den Briefumschlag an diesem Tage zur Post gegeben worden. Die Berufung sei somit im Sinne des § 51 Abs. 3 VStG 1950 erst nach Ablauf der einwöchigen Berufungsfrist eingebracht worden. Die Berufung sei daher ohne Eingehen auf die Berufungsausführungen als verspätet zurückzuweisen gewesen.Mit Bescheid der belangten Behörde vorn 7. September 1970 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen ein Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien - Bezirkspolizeikommissariat Innere Stadt wegen Übertretungen nach Paragraph 17, Absatz eins und Paragraph 4, Absatz 5, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 als verspätet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß das Straferkenntnis am 22. Juni 1970 durch die Post zugestellt worden sei. Die Berufung sei jedoch trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung vom Beschwerdeführer selbst mit 6. Juni 1970 datiert und laut Poststempel auf den Briefumschlag an diesem Tage zur Post gegeben worden. Die Berufung sei somit im Sinne des Paragraph 51, Absatz 3, VStG 1950 erst nach Ablauf der einwöchigen Berufungsfrist eingebracht worden. Die Berufung sei daher ohne Eingehen auf die Berufungsausführungen als verspätet zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, daß das Straferkenntnis seinem nunmehrigen Vertreter am 22. Juni 1970 zugestellt worden sei. Da die Sache seinem Vertreter völlig unbekannt gewesen sei und auch kein diesbezüglicher Akt in seiner Kanzlei existiert habe, habe sein Vertreter das Straferkenntnis an den Beschwerdeführer weitergeleitet und dieses sei ihm am 29. Juni 1970 postalisch zugestellt worden. Daraufhin habe er durch seinen nunmehrigen Vertreter fristgerecht die Berufung eingebracht. Da die ursprüngliche Zustellung des Straferkenntnisses an seinen nunmehrigen Vertreter erfolgt sei, sei, obwohl dies weder ihm noch seinem Vertreter erklärlich gewesen sei, die Vermutung nahegelegen, daß sich trotz Unkenntnis dennoch eine Vollmacht beim Verwaltungsakt befunden habe, wodurch die Zustellung am 22. Juni 1970 zu Recht erfolgt wäre. Da dies bedeuten müßte, daß nicht nur hinsichtlich Vollmachtsvorlage bei seinem Vertreter eine Erinnerungslücke bestehe, sondern vor allem auch der diesbezügliche Handakt in seiner Kanzlei verschwunden sein müßte, was beides in seiner vieljährigen Tätigkeit noch nie geschehen sei, schienen die Voraussetzungen für einen Wiedereinsetzungsantrag jedenfalls gegeben. Eine Entscheidung über diesen Wiedereinsetzungsantrag sei jedoch bis heute nicht erfolgt.
Wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift selbst einräumt, befindet sich im Verwaltungsakt eine Strafvollmacht des Beschwerdeführers vom 24. September 1969 für den Rechtsanwalt Dr. Norbert Kosch, wobei dieser durch einen Vermerk die Rechtsanwälte Dr. Felix Kosch und Dr. Ernst Schilcher mit gleichen Rechten und Pflichten substituierte. Die Strafvollmacht bevollmächtigte den Machthaber, den Beschwerdeführer in allen seinen offiziösen Strafverfahren vor allen Strafgerichten zu vertreten, Zustellungen jeder Art für den Beschwerdeführer anzunehmen, Anträge zu stellen und zurückzuziehen, Beschwerden, Berufungen und Nichtigkeitsbeschwerden anzumelden, auszuführen und zurückzuziehen, diese Berufungen oder Nichtigkeitsbeschwerden vor dem Berufungsgerichte bzw. Obersten Gerichtshof zu vertreten, Gnadengesuche und Frist- sowie Vertagungsgesuche usw. einzubringen.
Diese Strafvollmacht stellt eine Spezialvollmacht für das strafgerichtliche Verfahren dar. Wenn es auch darin heißt, daß der Machthaber „Zustellungen jeder Art“ für den Beschwerdeführer annehmen dürfe, so sind diese Zustellungen nur im Zusammenhang mit dem übrigen Gegenstand der Strafvollmacht zu verstehen, d. h. es sind darunter nur Zustellungen, die sich im strafgerichtlichen Verfahren ergeben, gemeint. Daher scheinen Zustellungen von Schriftstücken anderer Behörden, wie der Behörden der allgemeinen Verwaltung, offensichtlich nicht erfaßt. Daraus folgt für den Beschwerdefall, daß das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien - Bezirkspolizeikommissariat Innere Stadt vom 15. Juni 1970 nicht dem Anwalt, sondern dem Beschwerdeführer hätte zugestellt werden sollen. Dem Beschwerdeführer hätte nur dann im Sinne des § 26 Abs. 1 AVG 1950 das Straferkenntnis nicht zugestellt werden dürfen, wenn der Vertreter zum Empfang der für den Beschwerdeführer bestimmten Schriftstücke tatsächlich ermächtigt gewesen wäre. Da aber, wie bereits ausgeführt, eine solche Vollmacht nicht vorgelegen ist, wäre die Zustellung des Straferkenntnisses der Behörde erster Instanz an den Beschwerdeführer selbst erforderlich gewesen. Da dies nicht der Fall ist, liegt ein Zustellungsmangel vor.Diese Strafvollmacht stellt eine Spezialvollmacht für das strafgerichtliche Verfahren dar. Wenn es auch darin heißt, daß der Machthaber „Zustellungen jeder Art“ für den Beschwerdeführer annehmen dürfe, so sind diese Zustellungen nur im Zusammenhang mit dem übrigen Gegenstand der Strafvollmacht zu verstehen, d. h. es sind darunter nur Zustellungen, die sich im strafgerichtlichen Verfahren ergeben, gemeint. Daher scheinen Zustellungen von Schriftstücken anderer Behörden, wie der Behörden der allgemeinen Verwaltung, offensichtlich nicht erfaßt. Daraus folgt für den Beschwerdefall, daß das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien - Bezirkspolizeikommissariat Innere Stadt vom 15. Juni 1970 nicht dem Anwalt, sondern dem Beschwerdeführer hätte zugestellt werden sollen. Dem Beschwerdeführer hätte nur dann im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, AVG 1950 das Straferkenntnis nicht zugestellt werden dürfen, wenn der Vertreter zum Empfang der für den Beschwerdeführer bestimmten Schriftstücke tatsächlich ermächtigt gewesen wäre. Da aber, wie bereits ausgeführt, eine solche Vollmacht nicht vorgelegen ist, wäre die Zustellung des Straferkenntnisses der Behörde erster Instanz an den Beschwerdeführer selbst erforderlich gewesen. Da dies nicht der Fall ist, liegt ein Zustellungsmangel vor.
Gemäß § 31 AVG 1950 gilt, wenn bei der Zustellung Mängel unterlaufen, die Zustellung in dem Zeitpunkt als vollzogen, indem das Schriftstück der Person, für die es bestimmt ist (Empfänger), tatsächlich zugekommen ist. Nun behauptet der Beschwerdeführer, daß ihm das Straferkenntnis am 29. Juni 1970 postalisch zugestellt worden sei. Wäre diese Behauptung richtig, dann wäre die vom Beschwerdeführer bzw. seinem Vertreter am 6. Juli 1970 zur Post gegebene Berufung gemäß § 51 Abs. 3 VStG 1950 als rechtzeitig eingebracht anzusehen. Wohl wäre die Behörde gehalten gewesen, gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1950 die Vorlage der nicht entsprechenden Vollmacht als Formgebrechen anzusehen und dessen Behebung von Amts wegen zu veranlassen.Gemäß Paragraph 31, AVG 1950 gilt, wenn bei der Zustellung Mängel unterlaufen, die Zustellung in dem Zeitpunkt als vollzogen, indem das Schriftstück der Person, für die es bestimmt ist (Empfänger), tatsächlich zugekommen ist. Nun behauptet der Beschwerdeführer, daß ihm das Straferkenntnis am 29. Juni 1970 postalisch zugestellt worden sei. Wäre diese Behauptung richtig, dann wäre die vom Beschwerdeführer bzw. seinem Vertreter am 6. Juli 1970 zur Post gegebene Berufung gemäß Paragraph 51, Absatz 3, VStG 1950 als rechtzeitig eingebracht anzusehen. Wohl wäre die Behörde gehalten gewesen, gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1950 die Vorlage der nicht entsprechenden Vollmacht als Formgebrechen anzusehen und dessen Behebung von Amts wegen zu veranlassen.
Da die belangte Behörde es unterlassen hat, von sich aus zu prüfen, wann dem Beschwerdeführer das Straferkenntnis tatsächlich zugekommen ist, ist der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig, weshalb der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1965 aufzuheben war. Bei dieser Sachlage war der Verwaltungsgerichtshof nicht gehalten, auf die vom Beschwerdeführer noch aufgeworfene Frage hinsichtlich seines Wiedereinsetzungsantrages einzugehen.Da die belangte Behörde es unterlassen hat, von sich aus zu prüfen, wann dem Beschwerdeführer das Straferkenntnis tatsächlich zugekommen ist, ist der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig, weshalb der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, VwGG 1965 aufzuheben war. Bei dieser Sachlage war der Verwaltungsgerichtshof nicht gehalten, auf die vom Beschwerdeführer noch aufgeworfene Frage hinsichtlich seines Wiedereinsetzungsantrages einzugehen.
Der Kostenzuspruch stützt sich auf die §§ 47 ff. VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzleramtes, BGBl. Nr. 4/1965. Danach gebührt dem Beschwerdeführer als Ersatz für die Beschwerde der Pauschbetrag von S 1.000,-- und für die verzeichneten Stempelgebühren ein Betrag von S 64,--. Hingegen war der Betrag von S 55,-- für die Umsatzsteuer nicht zu ersetzen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 1965, Zl. 361/65).Der Kostenzuspruch stützt sich auf die Paragraphen 47, ff. VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzleramtes, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1965,. Danach gebührt dem Beschwerdeführer als Ersatz für die Beschwerde der Pauschbetrag von S 1.000,-- und für die verzeichneten Stempelgebühren ein Betrag von S 64,--. Hingegen war der Betrag von S 55,-- für die Umsatzsteuer nicht zu ersetzen vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 1965, Zl. 361/65).
Wien, am 6. Mai 1971
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1971000135.X00Im RIS seit
22.08.2002Zuletzt aktualisiert am
29.09.2023