Index
90/02 Kraftfahrgesetz;Norm
KFG 1967 §103 Abs1;Beachte
Siehe: E VfGH 4.3.1971, V 26/70Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dkfm. Dr. Porias und die Hofräte DDr. Dolp, Dr. Schmid, Dr. Schmelz, Dr. Jurasek als Richter, im Beisein des Schriftführers Rat Dohnal, über die Beschwerde des WG in W, vertreten durch Dr. Robert Wallentin, Rechtsanwalt in Wien IX, Währingerstraße 6 - 8, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 26. Februar 1970, Zl. MA 70-IX/G 201/69/Str., betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dkfm. Dr. Porias und die Hofräte DDr. Dolp, Dr. Schmid, Dr. Schmelz, Dr. Jurasek als Richter, im Beisein des Schriftführers Rat Dohnal, über die Beschwerde des WG in W, vertreten durch Dr. Robert Wallentin, Rechtsanwalt in Wien römisch neun, Währingerstraße 6 - 8, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 26. Februar 1970, Zl. MA 70-IX/G 201/69/Str., betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Währing sprach mit Straferkenntnis vom 15. Oktober 1969 aus, der Beschwerdeführer habe am 22. Juli 1969 um 11.45 Uhr als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Personenkraftwagens nicht dafür gesorgt, dass das Kraftfahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) und der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (KDV 1967) entspreche, weil anlässlich der in Wien 18, Simonygasse, vorgenommenen Kontrolle festgestellt worden sei, dass sich an den beiden Hinterrädern Gleitschutzvorrichtungen (Winterräder) befunden hätten, obwohl dies bei der gegebenen Jahreszeit nicht erforderlich gewesen sei. Er habe dadurch die Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 1 KFG 1967 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 KFG 1967 und § 4 Abs. 5 KDV 1967 begangen und werde gemäß § 134 KFG 1967 mit einer Geldstrafe von S 600,-- (Ersatzarreststrafe 3 Tage) bestraft.Die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Währing sprach mit Straferkenntnis vom 15. Oktober 1969 aus, der Beschwerdeführer habe am 22. Juli 1969 um 11.45 Uhr als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Personenkraftwagens nicht dafür gesorgt, dass das Kraftfahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) und der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (KDV 1967) entspreche, weil anlässlich der in Wien 18, Simonygasse, vorgenommenen Kontrolle festgestellt worden sei, dass sich an den beiden Hinterrädern Gleitschutzvorrichtungen (Winterräder) befunden hätten, obwohl dies bei der gegebenen Jahreszeit nicht erforderlich gewesen sei. Er habe dadurch die Verwaltungsübertretung nach Paragraph 103, Absatz eins, KFG 1967 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2, KFG 1967 und Paragraph 4, Absatz 5, KDV 1967 begangen und werde gemäß Paragraph 134, KFG 1967 mit einer Geldstrafe von S 600,-- (Ersatzarreststrafe 3 Tage) bestraft.
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde insofern Folge gegeben, als die Strafe auf S 200,-- (Ersatzarreststrafe 48 Stunden) herabgesetzt wurde. Die belangte Behörde stellte fest, dass am 22. Juli 1969 die beiden Hinterräder des gegenständlichen Personenkraftwagens mit Winterreifen ausgerüstet gewesen seien. Gemäß § 102 KFG 1967 seien Gleichschutzvorrichtungen, wozu auch gemäß § 4 Abs. 5 KDV 1967 die Matsch- und Schneereifen gehören, nur dann zu verwenden, wenn dies erforderlich sei. Dies sei aber im Juli nicht der Fall gewesen.Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde insofern Folge gegeben, als die Strafe auf S 200,-- (Ersatzarreststrafe 48 Stunden) herabgesetzt wurde. Die belangte Behörde stellte fest, dass am 22. Juli 1969 die beiden Hinterräder des gegenständlichen Personenkraftwagens mit Winterreifen ausgerüstet gewesen seien. Gemäß Paragraph 102, KFG 1967 seien Gleichschutzvorrichtungen, wozu auch gemäß Paragraph 4, Absatz 5, KDV 1967 die Matsch- und Schneereifen gehören, nur dann zu verwenden, wenn dies erforderlich sei. Dies sei aber im Juli nicht der Fall gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom 4. März 1971, V 26/70, die in § 4 Abs. 5 erster Satz der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (BGBl. 1967/399 in der Fassung der zweiten Novelle zum KDV 1967, BGBl. 1968/204) enthaltene Worte "und zur Verwendung als Schnee- und Matschreifen" als gesetzwidrig aufgehoben. Ist aber eine von einem Gericht anzuwendende Verordnung durch ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes aus dem Grunde der Gesetzwidrigkeit aufgehoben worden, dann sind gemäß Art. 89 Abs. 4 B-VG die Gerichte an die Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes gebunden, der angefochtene Bescheid war daher, weil er seine Rechtsgrundlage verloren hat, gemäß 3 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom 4. März 1971, römisch fünf 26/70, die in Paragraph 4, Absatz 5, erster Satz der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (BGBl. 1967/399 in der Fassung der zweiten Novelle zum KDV 1967, BGBl. 1968/204) enthaltene Worte "und zur Verwendung als Schnee- und Matschreifen" als gesetzwidrig aufgehoben. Ist aber eine von einem Gericht anzuwendende Verordnung durch ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes aus dem Grunde der Gesetzwidrigkeit aufgehoben worden, dann sind gemäß Artikel 89, Absatz 4, B-VG die Gerichte an die Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes gebunden, der angefochtene Bescheid war daher, weil er seine Rechtsgrundlage verloren hat, gemäß 3 42 Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 4.
Wien, am 12. Mai 1971
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1970000775.X00Im RIS seit
07.12.2009Zuletzt aktualisiert am
08.12.2009