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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Rechtssatz
Entfernt sich ein Unfallsbeteiligter während der Unfallsaufnahme durch einen einschreitenden Wachebeamten vom Unfallsort ohne einen Namen mitzuteilen, so hat er - unbeschadet von der Übertretung anderer Vorschriften - gegen die Meldepflicht (§ 34 Abs 5 StVO) verstoßen (Hinweis E 12.7.1963, 0924/62 und E 11.3.1968, 1377/67, VwSlg 7305 A/1968).Entfernt sich ein Unfallsbeteiligter während der Unfallsaufnahme durch einen einschreitenden Wachebeamten vom Unfallsort ohne einen Namen mitzuteilen, so hat er - unbeschadet von der Übertretung anderer Vorschriften - gegen die Meldepflicht (Paragraph 34, Absatz 5, StVO) verstoßen (Hinweis E 12.7.1963, 0924/62 und E 11.3.1968, 1377/67, VwSlg 7305 A/1968).
Schlagworte
MeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1970001459.X02Im RIS seit
30.08.2002