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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §167 Abs2;Rechtssatz
Der Umstand, dass der Abgabepflichtige nicht aufzuklären vermag, aus welchen Quellen er seinen laufenden Lebensunterhalt bestreiten konnte, löst die Schätzungsbefugnis der Behörde nach § 184 Abs. 2 BAO aus, wobei es sich bei der Frage des Gelingens oder Misslingens der Aufklärung der Deckung des Lebensunterhaltes durch den Abgabepflichtigen um eine auf der Ebene der Beweiswürdigung zu lösende Sachfrage handelt, deren Beantwortung durch die Behörde der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes nur dahin unterliegt, ob der Sachverhalt genügend erhoben worden ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (Hinweis E 27. Februar 2002, 97/13/0201, VwSlg 7684 F/2002; E 29. Jänner 2003, 97/13/0056; E 11. Mai 2005, 2001/13/0039).
Schlagworte
Sachverhalt BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002130227.X02Im RIS seit
15.01.2007