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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §73 Abs1;Rechtssatz
Durch einen in einer Aufsichtsbeschwerde nach § 122 StVG enthaltenen Antrag, gemäß § 121 Abs 4 StVG dem Antragsteller eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung über diese Beschwerde zuzustellen, erwächst keine Pflicht der Behörde, dem Antragsteller einen Bescheid zu erteilen.Durch einen in einer Aufsichtsbeschwerde nach Paragraph 122, StVG enthaltenen Antrag, gemäß Paragraph 121, Absatz 4, StVG dem Antragsteller eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung über diese Beschwerde zuzustellen, erwächst keine Pflicht der Behörde, dem Antragsteller einen Bescheid zu erteilen.
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1970002103.X01Im RIS seit
08.08.2002Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017