TE Vwgh Erkenntnis 1971/11/25 1957/71

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Veröffentlicht am 25.11.1971
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Index

32/06 Verkehrsteuern;

Norm

ErbStG §12 Abs1 Z2;
ErbStG §7 Abs1;
GrEStG 1955 §14 Abs1 Z1;
GrEStG 1955 §16 Abs1;
GrEStG 1955 §16 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dkfm. DDr Dorazil und die Hofräte Dr. Frühwald, Dr. Schima, Dr. Reichel und Dr. Simon als Richter, im Beisein des Schriftführers Magistratsoberkomissär Dr. Thumb, über die Beschwerde der FL in W, vertreten durch Dr. Arnulf Hummer, Rechtsanwalt in Wien I, Maysedergasse 5, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 31. 8. 1971, GZ GA VIII-2634/70, betreffend Grunderwerb- und Schenkungssteuer, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dkfm. DDr Dorazil und die Hofräte Dr. Frühwald, Dr. Schima, Dr. Reichel und Dr. Simon als Richter, im Beisein des Schriftführers Magistratsoberkomissär Dr. Thumb, über die Beschwerde der FL in W, vertreten durch Dr. Arnulf Hummer, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Maysedergasse 5, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 31. 8. 1971, GZ GA VIII-2634/70, betreffend Grunderwerb- und Schenkungssteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der dem VwGH vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und deren Ehegatten wurde am 6. 3. 1970 geschieden. Im Zuge des Scheidungsverfahrens schlossen die Beschwerdeführerin und ihr damaliger Ehegatte ebenfalls am 6. 3. 1970 vor Ergehen des die Scheidung der Ehe aussprechenden Urteiles einen gerichtlichen Vergleich. Gegenstand dieses Vergleiches waren die beiden Liegenschaften EZ. 2071 KG M. und EZ. 326 KG P. am K., an denen die beiden Vergleichspartner je zur Hälfte Miteigentümer gewesen waren. Zufolge dieses Vergleiches übertrug die Beschwerdeführerin an den beklagten Ehegatten die ihr gehörende Liegenschaftshälfte des Grundstückes P. am K., während dieser dafür die ihm gehörige Liegenschaftshälfte des Grundstückes in M. an die Beschwerdeführerin übertrug. Beide Parteien erteilten jeweils ihr ausdrückliches Einverständnis zur grundbücherlichen Durchführung der vereinbarten Transaktionen.

Das Finanzamt nahm diese Vereinbarung zum Anlaß, sowohl Grunderwerbsteuer als auch Schenkungssteuer festzusetzen. Die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland hat mit dem Bescheid vom 31. 8. 1971 der gegen diese Abgabenfestsetzung erhobenen Berufung in dem den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildenden Streitpunkt der Anwendung der von der Beschwerdeführerin begehrten begünstigten Steuersätze keine Folge gegeben. Bei Berechnung der streitigen Grunderwerb- und Erbschaftssteuer könne der Steuersatz für Ehegatten nicht zur Anwendung gelangen, weil die Wirksamkeit des Erwerbsvorganges vom 6. 3. 1970 vom Eintritt einer Bedingung, nämlich von der Scheidung der Ehe, abhängig gemacht worden sei. Die Steuerschuld entstehe gem. § 16 des Grunderwerbsteuergesetzes 1955 BGBl. 140 (GrEStG), sobald ein nach diesem Gesetz steuerpflichtiger Erwerbsvorgang verwirklicht worden sei. Sei aber die Wirksamkeit des Erwerbsvorganges vom Eintritt einer Bedingung abhängig, so entstehe die Steuerschuld erst mit dem Eintritt dieser Bedingung. Auch gem. § 12 Abs. 1 Z. 2 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 BGBl. 141 (ErbStg) entstehe die Steuerschuld erst mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung, im vorliegenden Fall also erst "für den Fall der Scheidung der Ehe". Demnach habe bei Berechnung der Grunderwerbsteuer § 14 Abs. 1 Z. 2 GrEStG Anwendung zu finden und betrage die Grunderwerbsteuer 7 vH. Bei Berechnung der Schenkungssteuer blieben gem. § 14 Abs. 1 Z. 3 ErbStG nur S 1.500,-- steuerfrei und betrage der Steuersatz gem. § 8 Abs 1 leg cit 16 vH und die Erhöhung gem. § 8 Abs 4 leg cit 2 vH.Das Finanzamt nahm diese Vereinbarung zum Anlaß, sowohl Grunderwerbsteuer als auch Schenkungssteuer festzusetzen. Die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland hat mit dem Bescheid vom 31. 8. 1971 der gegen diese Abgabenfestsetzung erhobenen Berufung in dem den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildenden Streitpunkt der Anwendung der von der Beschwerdeführerin begehrten begünstigten Steuersätze keine Folge gegeben. Bei Berechnung der streitigen Grunderwerb- und Erbschaftssteuer könne der Steuersatz für Ehegatten nicht zur Anwendung gelangen, weil die Wirksamkeit des Erwerbsvorganges vom 6. 3. 1970 vom Eintritt einer Bedingung, nämlich von der Scheidung der Ehe, abhängig gemacht worden sei. Die Steuerschuld entstehe gem. Paragraph 16, des Grunderwerbsteuergesetzes 1955 Bundesgesetzblatt 140 (GrEStG), sobald ein nach diesem Gesetz steuerpflichtiger Erwerbsvorgang verwirklicht worden sei. Sei aber die Wirksamkeit des Erwerbsvorganges vom Eintritt einer Bedingung abhängig, so entstehe die Steuerschuld erst mit dem Eintritt dieser Bedingung. Auch gem. Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 Bundesgesetzblatt 141 (ErbStg) entstehe die Steuerschuld erst mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung, im vorliegenden Fall also erst "für den Fall der Scheidung der Ehe". Demnach habe bei Berechnung der Grunderwerbsteuer Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, GrEStG Anwendung zu finden und betrage die Grunderwerbsteuer 7 vH. Bei Berechnung der Schenkungssteuer blieben gem. Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, ErbStG nur S 1.500,-- steuerfrei und betrage der Steuersatz gem. Paragraph 8, Absatz eins, leg cit 16 vH und die Erhöhung gem. Paragraph 8, Absatz 4, leg cit 2 vH.

In der gegen diesen Bescheid wegen "Gesetzwidrigkeit" des Inhaltes erhobenen Beschwerde hält die Beschwerdeführerin die Anwendung der beim Erwerb von Grundstücken durch andere Personen in Betracht kommenden Steuersätze nur deswegen, weil das Rechtsgeschäft für den Fall der Ehescheidung vereinbart worden sei, für unbillig. Es dürfe nämlich nicht übersehen werden, daß die Beschwerdeführerin und ihr nachmals geschiedener Gatte im Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleiches vom 6. 3. 1970 noch Ehegatten gewesen seien. Die Beschwerdeführerin habe "zur Scheidung nur eingewilligt", weil der Ehegatte VORHER mit der Beschwerdeführerin den Vergleich abgeschlossen habe und dieser auch mit seinem Abschluß wirksam geworden sei. Auch die Übergabe der Liegenschaftsanteile habe im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses stattgefunden.

Der VwGH hat über die Beschwerde erwogen:

Der Streit wird nicht um die Abgabepflicht der in dem geschlossenen Vergleich getroffenen Abmachungen dem Grunde nach geführt. Beide Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen davon aus, daß Grunderwerbsteuerpflicht und Schenkungssteuerpflicht bestehen. Strittig ist nur, ob die beiden Abgaben mit jenen begünstigten Steuersätzen zu versteuern sind, die bei Rechtsvorgängen zwischen Ehegatten anzuwenden sind.

Der steuerpflichtige Erwerbsvorgang im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG ist im Beschwerdefall unbestritten der Vergleich, denn durch diesen wurden zwischen den Vergleichsteilen gegenseitig Ansprüche auf Übereignung von Miteigentumsanteilen an inländischen Grundstücken vereinbart, wobei diese Ansprüche jedoch von der nachfolgenden Ehescheidung abhängig waren. Gem. § 14 Abs 1 Z 1 GrEStG beträgt die Steuer beim Erwerb von Grundstücken durch den Ehegatten und bestimmten andere Personen 2 vH, während sie gem. Z. 2 leg cit - vom Sonderfall der Z. 3 leg cit abgesehen - sonst, je nach dem Wert der Gegenleistung entweder 7 oder 8 vH beträgt. § 16 Abs 1 GrEStG bestimmt, daß die Steuerschuld entsteht, sobald ein grunderwerbsteuerpflichtiger Rechtsvorgang verwirklicht ist. Ist die Wirksamkeit des Erwerbsvorganges vom Eintritt einer Bedingung oder von der Genehmigung einer Behörde abhängig, so entsteht die Steuerschuld zufolge des Abs. 2 dieser Gesetzesstelle erst mit dem Eintritt der Bedingung oder mit der Genehmigung. Nun hat der VwGH schon für den zeitlichen Geltungsbereich des GrEStG 1940 dRGBl I 585, dessen für den Beschwerdefall maßgebende Normen mit dem geltenden Recht übereinstimmen, im Erk v. 9.3.1955 Slg. 1116 (F) ausgesprochen, daß auf den Erwerb einer Liegenschaft auf Grund eines für den Fall der Scheidung der Ehe abgeschlossenen Vergleiches der für den Erwerb vom Ehegatten vorgesehene begünstigte Steuersatz keine Anwendung findet, weil in einem solchen Falle des die Steuerpflicht auslösende Übereignungsanspruch erst mit Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteiles, somit in einem Zeitpunkt entsteht, in dem die Ehe nicht mehr besteht. Dieselbe Rechtsansicht hat der Gerichtshof zum GrEStG 1955 im Erk. v. 26Der steuerpflichtige Erwerbsvorgang im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, GrEStG ist im Beschwerdefall unbestritten der Vergleich, denn durch diesen wurden zwischen den Vergleichsteilen gegenseitig Ansprüche auf Übereignung von Miteigentumsanteilen an inländischen Grundstücken vereinbart, wobei diese Ansprüche jedoch von der nachfolgenden Ehescheidung abhängig waren. Gem. Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, GrEStG beträgt die Steuer beim Erwerb von Grundstücken durch den Ehegatten und bestimmten andere Personen 2 vH, während sie gem. Ziffer 2, leg cit - vom Sonderfall der Ziffer 3, leg cit abgesehen - sonst, je nach dem Wert der Gegenleistung entweder 7 oder 8 vH beträgt. Paragraph 16, Absatz eins, GrEStG bestimmt, daß die Steuerschuld entsteht, sobald ein grunderwerbsteuerpflichtiger Rechtsvorgang verwirklicht ist. Ist die Wirksamkeit des Erwerbsvorganges vom Eintritt einer Bedingung oder von der Genehmigung einer Behörde abhängig, so entsteht die Steuerschuld zufolge des Absatz 2, dieser Gesetzesstelle erst mit dem Eintritt der Bedingung oder mit der Genehmigung. Nun hat der VwGH schon für den zeitlichen Geltungsbereich des GrEStG 1940 dRGBl römisch eins 585, dessen für den Beschwerdefall maßgebende Normen mit dem geltenden Recht übereinstimmen, im Erk v. 9.3.1955 Slg. 1116 (F) ausgesprochen, daß auf den Erwerb einer Liegenschaft auf Grund eines für den Fall der Scheidung der Ehe abgeschlossenen Vergleiches der für den Erwerb vom Ehegatten vorgesehene begünstigte Steuersatz keine Anwendung findet, weil in einem solchen Falle des die Steuerpflicht auslösende Übereignungsanspruch erst mit Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteiles, somit in einem Zeitpunkt entsteht, in dem die Ehe nicht mehr besteht. Dieselbe Rechtsansicht hat der Gerichtshof zum GrEStG 1955 im Erk. v. 26

10. 1964, Zl. 304/64 (auf Art. 14 Abs. 4 der hg. GO BGBl. 1965/45 wird Bezug genommen) vertreten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die ausführliche Begründung dieser Erkenntnisse hingewiesen. Von dieser Rechtsmeinung abzugehen, findet der Gerichtshof keinen Anlaß.10. 1964, Zl. 304/64 (auf Artikel 14, Absatz 4, der hg. GO BGBl. 1965/45 wird Bezug genommen) vertreten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die ausführliche Begründung dieser Erkenntnisse hingewiesen. Von dieser Rechtsmeinung abzugehen, findet der Gerichtshof keinen Anlaß.

Was die Lösung des Beschwerdefalles betreffend die Schenkungssteuer anlangt, so ist von § 12 Abs. 1 Z. 2 ErbStG auszugehen. Nach dieser Vorschrift entsteht die Steuerschuld bei Schenkungen unter Lebenden (zufolge § 3 Abs. 1 Z. 2 ErbStG sind freigebige Zuwendungen einer Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechts gleichzuhalten) mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung, wobei bei Liegenschaften als Ausführung der Schenkung die Besitzübertragung, spätestens die Einverleibung im Grundbuch, anzusehen ist. Eine Sonderregel für den Erwerb unter aufschiebenden Bedingungen, wie das in § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a ErbStG für den Erwerb von Todes wegen vorgesehen ist, ist für Schenkungen unter Lebenden gesetzlich allerdings nicht vorgesehen. Dennoch kann aber in einem Falle wie dem vorliegenden, in welchem sich die Beschwerdeführerin und deren früherer Ehegatte die Übertragung von Liegenschaftsanteilen für den Fall ihrer Ehescheidung versprachen, nicht übersehen werden, daß die Liegenschaftsübertragung ausschließlich für den Fall der rechtswirksamen Scheidung erfolgen sollte. Es hat daher schon der RFH im U v 25. 6. 1930, I e A 236/30 (RStBl 1930, 555 f), erkannt, daß zwar auch bei aufschiebend bedingten Schenkungen die Steuerschuld mit der Ausführung der Zuwendung entsteht, daß aber im Regelfall die Zuwendung nicht vor dem Eintritt der Bedingung als ausgeführt gelten kann, selbst wenn ein aufschiebend bedingt geschenktes Grundstück schon vorher "aufgelassen" (wobei die Auflassung im österreichischen Recht mit der Aufsandungserklärung vergleichbar ist) wird. Diese Rechtsansicht hält auch der VwGH für zutreffend. Da im Beschwerdefall kein Zweifel besteht, daß die wechselseitige Übertragung der Miteigentumsanteile nach dem Willen der Beschwerdeführerin und deren früheren Ehemannes rechtliche Bedeutung nur im Falle der Scheidung erlangen sollte, bestand keine Möglichkeit, eine Ausführung der freigebigen Zuwendung im Sinne des § 12 Abs. 1 Z. 2 ErbStG vor Eintritt dieser Bedingung anzunehmen. Die belangte Behörde hat daher auch nicht geirrt, wenn sie aus den gleichen Erwägungen wie bei der Festsetzung der Grunderwerbsteuer bei der Festsetzung der Schenkungssteuer gem. § 14 Abs. 1 Z. 3 ErbStG nur einen Freibetrag von S 1.500,-- gewährte und die freigebige Zuwendung an die Beschwerdeführerin gem. § 7 Abs. 1 ErbStG als einen Erwerb der in die Steuerklasse V fällt, versteuerte.Was die Lösung des Beschwerdefalles betreffend die Schenkungssteuer anlangt, so ist von Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, ErbStG auszugehen. Nach dieser Vorschrift entsteht die Steuerschuld bei Schenkungen unter Lebenden (zufolge Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ErbStG sind freigebige Zuwendungen einer Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechts gleichzuhalten) mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung, wobei bei Liegenschaften als Ausführung der Schenkung die Besitzübertragung, spätestens die Einverleibung im Grundbuch, anzusehen ist. Eine Sonderregel für den Erwerb unter aufschiebenden Bedingungen, wie das in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ErbStG für den Erwerb von Todes wegen vorgesehen ist, ist für Schenkungen unter Lebenden gesetzlich allerdings nicht vorgesehen. Dennoch kann aber in einem Falle wie dem vorliegenden, in welchem sich die Beschwerdeführerin und deren früherer Ehegatte die Übertragung von Liegenschaftsanteilen für den Fall ihrer Ehescheidung versprachen, nicht übersehen werden, daß die Liegenschaftsübertragung ausschließlich für den Fall der rechtswirksamen Scheidung erfolgen sollte. Es hat daher schon der RFH im U v 25. 6. 1930, römisch eins e A 236/30 (RStBl 1930, 555 f), erkannt, daß zwar auch bei aufschiebend bedingten Schenkungen die Steuerschuld mit der Ausführung der Zuwendung entsteht, daß aber im Regelfall die Zuwendung nicht vor dem Eintritt der Bedingung als ausgeführt gelten kann, selbst wenn ein aufschiebend bedingt geschenktes Grundstück schon vorher "aufgelassen" (wobei die Auflassung im österreichischen Recht mit der Aufsandungserklärung vergleichbar ist) wird. Diese Rechtsansicht hält auch der VwGH für zutreffend. Da im Beschwerdefall kein Zweifel besteht, daß die wechselseitige Übertragung der Miteigentumsanteile nach dem Willen der Beschwerdeführerin und deren früheren Ehemannes rechtliche Bedeutung nur im Falle der Scheidung erlangen sollte, bestand keine Möglichkeit, eine Ausführung der freigebigen Zuwendung im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, ErbStG vor Eintritt dieser Bedingung anzunehmen. Die belangte Behörde hat daher auch nicht geirrt, wenn sie aus den gleichen Erwägungen wie bei der Festsetzung der Grunderwerbsteuer bei der Festsetzung der Schenkungssteuer gem. Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, ErbStG nur einen Freibetrag von S 1.500,-- gewährte und die freigebige Zuwendung an die Beschwerdeführerin gem. Paragraph 7, Absatz eins, ErbStG als einen Erwerb der in die Steuerklasse römisch fünf fällt, versteuerte.

Aus dem Vorgesagten folgt, daß die Beschwerde unbegründet war, was gem. § 42 Abs. 1 VwGG 1965 zu ihrer Abweisung zu führen hatte. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorlag, konnte die Abweisung der Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung erfolgen (§ 35 Abs. 1 VwGG 1965).Aus dem Vorgesagten folgt, daß die Beschwerde unbegründet war, was gem. Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 zu ihrer Abweisung zu führen hatte. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorlag, konnte die Abweisung der Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung erfolgen (Paragraph 35, Absatz eins, VwGG 1965).

Wien, am 25. November 1971

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1971:1971001957.X00

Im RIS seit

25.11.1971

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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