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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GrEStG 1955 §16 Abs2;Beachte
Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung): 0610/68 E 24. Oktober 1968 VwSlg 3792 F/1968; (RIS: abgv)Rechtssatz
Ein vereinbartes Rücktrittsrecht hat nicht zur Folge, daß die Wirksamkeit des Erwerbsvorganges von einer aufschiebenden Bedingung iSd § 16 Abs 2 GrEStG 1955 abhängig wäre, vielmehr wäre die Geltendmachung des Rücktrittsrechtes als Eintritt einer auflösenden Bedingung anzusehen, deren Vereinbarung an der Entstehung der Grunderwerbsteuerschuld nichts zu ändern vermag.Ein vereinbartes Rücktrittsrecht hat nicht zur Folge, daß die Wirksamkeit des Erwerbsvorganges von einer aufschiebenden Bedingung iSd Paragraph 16, Absatz 2, GrEStG 1955 abhängig wäre, vielmehr wäre die Geltendmachung des Rücktrittsrechtes als Eintritt einer auflösenden Bedingung anzusehen, deren Vereinbarung an der Entstehung der Grunderwerbsteuerschuld nichts zu ändern vermag.
Schlagworte
Punktation Interimsvertrag VorvertragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1971000112.X02Im RIS seit
09.12.1971Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008