RS Vwgh 1971/12/9 0112/71

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Veröffentlicht am 09.12.1971
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §16 Abs2;
VwGG §13 Z1;

Beachte

Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung): 0610/68 E 24. Oktober 1968 VwSlg 3792 F/1968; (RIS: abgv)

Rechtssatz

Ein vereinbartes Rücktrittsrecht hat nicht zur Folge, daß die Wirksamkeit des Erwerbsvorganges von einer aufschiebenden Bedingung iSd § 16 Abs 2 GrEStG 1955 abhängig wäre, vielmehr wäre die Geltendmachung des Rücktrittsrechtes als Eintritt einer auflösenden Bedingung anzusehen, deren Vereinbarung an der Entstehung der Grunderwerbsteuerschuld nichts zu ändern vermag.Ein vereinbartes Rücktrittsrecht hat nicht zur Folge, daß die Wirksamkeit des Erwerbsvorganges von einer aufschiebenden Bedingung iSd Paragraph 16, Absatz 2, GrEStG 1955 abhängig wäre, vielmehr wäre die Geltendmachung des Rücktrittsrechtes als Eintritt einer auflösenden Bedingung anzusehen, deren Vereinbarung an der Entstehung der Grunderwerbsteuerschuld nichts zu ändern vermag.

Schlagworte

Punktation Interimsvertrag Vorvertrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1971:1971000112.X02

Im RIS seit

09.12.1971

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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