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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §109 Abs1 litb;Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Frage der Vertrauenswürdigkeit hat es nicht darauf anzukommen, ob die diese Voraussetzung ausschließende Handlungen auch gleichzeitig zu einer gerichtlichen Bestrafung geführt haben. Die Einstellung des Strafverfahrens, wie überhaupt die strafgerichtliche Unbescholtenheit besagt noch nicht, daß deshalb bereits die in § 109 Abs 1 KFG geforderte Vertrauenswürdigkeit gegeben ist. Es ist vielmehr bei der Prüfung dieser Voraussetzung das sich aus dem gesamten Ermittlungsverfahren ergebene Charakterbild der Beurteilung zu Grunde zu legen und hiebei der Begriff der Vertrauenswürdigkeit im Hinblick auf die den Fahrschulleiter obliegenden Verpflichtungen zu beurteilen.Bei der Beurteilung der Frage der Vertrauenswürdigkeit hat es nicht darauf anzukommen, ob die diese Voraussetzung ausschließende Handlungen auch gleichzeitig zu einer gerichtlichen Bestrafung geführt haben. Die Einstellung des Strafverfahrens, wie überhaupt die strafgerichtliche Unbescholtenheit besagt noch nicht, daß deshalb bereits die in Paragraph 109, Absatz eins, KFG geforderte Vertrauenswürdigkeit gegeben ist. Es ist vielmehr bei der Prüfung dieser Voraussetzung das sich aus dem gesamten Ermittlungsverfahren ergebene Charakterbild der Beurteilung zu Grunde zu legen und hiebei der Begriff der Vertrauenswürdigkeit im Hinblick auf die den Fahrschulleiter obliegenden Verpflichtungen zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1970001751.X02Im RIS seit
09.09.2002