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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §135 Abs1;Beachte
y14121;Rechtssatz
Nur eine geringfügige Überschreitung der Frist zur Vorlage der Abgabenerklärung gemäß § 18 Abs 1 GrEStG ist entschuldbar. Andernfalls ist die Finanzbehörde berechtigt, einen Verspätungszuschlag in der Höhe von 10 vH der festgesetzten Abgabe vorzuschreiben.Nur eine geringfügige Überschreitung der Frist zur Vorlage der Abgabenerklärung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, GrEStG ist entschuldbar. Andernfalls ist die Finanzbehörde berechtigt, einen Verspätungszuschlag in der Höhe von 10 vH der festgesetzten Abgabe vorzuschreiben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1970001157.X02Im RIS seit
24.02.1972