RS Vwgh 1972/2/24 1157/70

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Veröffentlicht am 24.02.1972
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §135 Abs1;
GrEStG 1955 §18 Abs1;
  1. BAO § 135 heute
  2. BAO § 135 gültig ab 21.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  3. BAO § 135 gültig von 30.12.1989 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  4. BAO § 135 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Beachte

y14121;

Rechtssatz

Nur eine geringfügige Überschreitung der Frist zur Vorlage der Abgabenerklärung gemäß § 18 Abs 1 GrEStG ist entschuldbar. Andernfalls ist die Finanzbehörde berechtigt, einen Verspätungszuschlag in der Höhe von 10 vH der festgesetzten Abgabe vorzuschreiben.Nur eine geringfügige Überschreitung der Frist zur Vorlage der Abgabenerklärung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, GrEStG ist entschuldbar. Andernfalls ist die Finanzbehörde berechtigt, einen Verspätungszuschlag in der Höhe von 10 vH der festgesetzten Abgabe vorzuschreiben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1970001157.X02

Im RIS seit

24.02.1972
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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