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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GebG 1957 §12 Abs1;Beachte
y26688; y26748 Besprechung in: AnwBl 4/1994, S 241 - 256;Rechtssatz
Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für eine VwGH-Beschwerde unterliegt (neben der Eingabengebühr für die Beschwerde) keiner eigenen Eingabengebühr. Da dieser Antrag mit der Beschwerde in einem unmittelbaren Zusammenhang steht (Hinweis E 9.10.1957, 1414/55), muß § 12 Abs 1 GebG einschränkend ausgelegt werden, obwohl dieser anordnet, dass für jedes Ansuchen in einer Eingabe gesondert Eingabengebühr zu entrichten ist.Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für eine VwGH-Beschwerde unterliegt (neben der Eingabengebühr für die Beschwerde) keiner eigenen Eingabengebühr. Da dieser Antrag mit der Beschwerde in einem unmittelbaren Zusammenhang steht (Hinweis E 9.10.1957, 1414/55), muß Paragraph 12, Absatz eins, GebG einschränkend ausgelegt werden, obwohl dieser anordnet, dass für jedes Ansuchen in einer Eingabe gesondert Eingabengebühr zu entrichten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1971002082.X01Im RIS seit
13.04.1972Zuletzt aktualisiert am
23.12.2009