Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / AllgLeitsatz
Aufhebung der (einsprachigen) Ortsbezeichnungen "Ebersdorf" und "Bleiburg" in einer "Ortstafelverordnung" der BH Völkermarkt wegen Widerspruchs zum Minderheitenschutz im Staatsvertrag von Wien unter Hinweis auf die Vorjudikatur; keine Fristsetzung; Verpflichtung der verordnungserlassenden Behörde zur Beseitigung der betreffenden Straßenverkehrszeichen; Abweisung des Antrags der Volksanwaltschaft hinsichtlich der Ortsbezeichnung "St. Kanzian" in einer weiteren Verordnung; maßgeblicher Minderheitenprozentsatz weniger als 10 ProzentSpruch
I. 1. In §1 Abschnitt B) Punkt 3 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 15. Juli 1982, Zahl 4600/1/81, idF der Verordnung vom 7. Februar 2006, Zahl VK6-STV-1091/2005 (017/2006), wird jeweils die Ortsbezeichnung "Ebersdorf" und "Bleiburg" als gesetzwidrig aufgehoben.römisch eins. 1. In §1 Abschnitt B) Punkt 3 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 15. Juli 1982, Zahl 4600/1/81, in der Fassung der Verordnung vom 7. Februar 2006, Zahl VK6-STV-1091/2005 (017/2006), wird jeweils die Ortsbezeichnung "Ebersdorf" und "Bleiburg" als gesetzwidrig aufgehoben.
2. Die Kärntner Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung dieser Verordnungsbestimmungen im Landesgesetzblatt verpflichtet.
II. Der Antrag auf Aufhebung jeweils der Ortsbezeichnung "St. Kanzian" in §1 Abschnitt B) der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 12. Mai 2005, Zahl VK6-STV-911/2-2005, wird abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Aufhebung jeweils der Ortsbezeichnung "St. Kanzian" in §1 Abschnitt B) der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 12. Mai 2005, Zahl VK6-STV-911/2-2005, wird abgewiesen.
III. Das Verfahren zur Prüfung jeweils der Ortsbezeichnung "St. Kanzian" in §1 Abschnitt B) der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 1. Oktober 2004, Zahl VK7-STV-294/1-2004, wird eingestellt.römisch drei. Das Verfahren zur Prüfung jeweils der Ortsbezeichnung "St. Kanzian" in §1 Abschnitt B) der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 1. Oktober 2004, Zahl VK7-STV-294/1-2004, wird eingestellt.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.1. In ihrem zu V20-22/06 protokollierten Schriftsatz vom 31. März 2006 stellt die Volksanwaltschaft unter Berufung auf Art148e und Art148i B-VG sowie auf Art72a Abs1 K-LVG den Antragrömisch eins. 1.1. In ihrem zu V20-22/06 protokollierten Schriftsatz vom 31. März 2006 stellt die Volksanwaltschaft unter Berufung auf Art148e und Art148i B-VG sowie auf Art72a Abs1 K-LVG den Antrag
"I. auf Aufhebung der Ortsbezeichnungen: 'St. Kanzian' in §1 Abschnitt B) Punkt 1, 3, 4 und 5 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 1. Oktober 2004, Zl. VK7-STV-294/1-2004, betreffend Verkehrsbeschränkungen für die
L 116 St. Kanzianer Straße,
II. auf Aufhebung der Ortsbezeichnungen 'Ebersdorf' in Abschnitt B), Punkt 3 Rubrik 'In Fahrtrichtung Lavamünd', lita und b sowie Rubrik 'In Fahrtrichtung Sittersdorf', litc und d des §1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 15. Juli 1982, Zl. 4600/1/81, in der Fassung der Verordnung vom 7. Februar 2006, Zl. VK6-STV-1091/2005 (017/2006), römisch zwei. auf Aufhebung der Ortsbezeichnungen 'Ebersdorf' in Abschnitt B), Punkt 3 Rubrik 'In Fahrtrichtung Lavamünd', lita und b sowie Rubrik 'In Fahrtrichtung Sittersdorf', litc und d des §1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 15. Juli 1982, Zl. 4600/1/81, in der Fassung der Verordnung vom 7. Februar 2006, Zl. VK6-STV-1091/2005 (017/2006),
III. auf Aufhebung der Ortsbezeichnungen 'Bleiburg' in Abschnitt B), Punkt 3 Rubrik 'In Fahrtrichtung Lavamünd', litc und d sowie Rubrik 'In Fahrtrichtung Sittersdorf', lita und b des §1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 15. Juli 1982, Zl. 4600/1/81, in der Fassung der Verordnung vom 7. Februar 2006, Zl. VK6-STV-1091/2005 (017/2006), römisch drei. auf Aufhebung der Ortsbezeichnungen 'Bleiburg' in Abschnitt B), Punkt 3 Rubrik 'In Fahrtrichtung Lavamünd', litc und d sowie Rubrik 'In Fahrtrichtung Sittersdorf', lita und b des §1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 15. Juli 1982, Zl. 4600/1/81, in der Fassung der Verordnung vom 7. Februar 2006, Zl. VK6-STV-1091/2005 (017/2006),
jeweils wegen Gesetzwidrigkeit infolge Widerspruchs zu Art7 Z3 zweiter Satz Staatsvertrag von Wien."
Begründend führt die Volksanwaltschaft dazu ua. Folgendes aus:
"... Die zufolge Art72a Abs1 K-LVG auch für den Bereich der Verwaltung des Landes Kärnten zuständige Volksanwaltschaft hat im Jänner 2006 Kenntnis davon erlangt, dass die Ortsbezeichnungen 'St. Kanzian' und 'St. Kanzian, Klopein' auch mehr als drei Jahre nach Wirksamkeit der vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 16.404/2001 ausgesprochenen Aufhebung nach wie vor lediglich in deutscher Sprache angebracht sind. Darüber hinaus haben der Kärntner Landeshauptmann Dr. Jörg Haider sowie das Mitglied der Kärntner Landesregierung Landesrat Gerhard Dörfler medial mehrfach angekündigt, die vom Verfassungsgerichtshof im vorstehend zitierten Erkenntnis vom 12. Dezember 2005 [V64/05] als verfassungsrechtlich geboten erachtete Festlegung von Ortsbezeichnungen in deutscher und slowenischer Sprache verhindern zu wollen.
Der Auftrag zur Erlassung einer einsprachigen Verordnung für die Ortschaft Bleiburg einschließlich der 'Verschiebung' von Ortstafeln wurde der Bezirkshauptmannschaft im Wege der Landesamtsdirektion, die sich auf eine diesbezügliche Weisung von Landeshauptmann Dr. Jörg Haider berief, erteilt. Zudem wurde der Bezirkshauptmann von Völkermarkt, Dr. August Muri, auf die schon zuvor ergangene schriftliche Weisung vom 8. November 2005, mit welcher Landesrat Gerhard Dörfler einen 'Genehmigungsvorbehalt' für 'sämtliche Verordnungsgebungsverfahren betreffend Ortsgebiete für den gesamten Bereich des Bezirkes Völkermarkt' ausgesprochen hatte, hingewiesen. Am 8. Februar 2006 wurde - wie Bilddokumentationen zeigen - die 'Verrückung und Neuaufstellung' einsprachiger Ortstafeln in Anwesenheit und unter Mithilfe beider Amtsträger vorgenommen.
... Im Erkenntnis VfSlg. 12.927/1991 hat der
Verfassungsgerichtshof festgestellt:
'Wenn das ... handelnde Organ bei unveränderter Sachlage
eine Verordnung erlässt, die der im aufhebenden Erkenntnis
dargelegten Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes nicht im
geringsten Rechnung trägt, belastet es nicht nur die ... Verordnung
neuerlich mit Rechtswidrigkeit, sondern bringt sich darüber hinaus in die Nähe des Verdachtes bewußter Rechtsbeugung.'
... Bei der Volksanwaltschaft ist angesichts der vorstehend
skizzierten Sach- und Rechtslage der Eindruck entstanden, dass den in den Erkenntnissen VfSlg. 16.404/2001 sowie VfGH 12. Dezember 2005, V64/05, dargelegten Rechtsanschauungen des Verfassungsgerichtshofes seitens der handelnden Organe trotz unveränderter Sachlage nicht Rechnung getragen wurde. Dies würde schon im Hinblick auf §87 Abs2 VfGG einen Missstand in der Verwaltung im Sinne des Art148a Abs1 erster Satz iVm Art148i Abs1 erster Satz B-VG darstellen, weshalb die Volksanwaltschaft beschlossen hat, in dieser Angelegenheit gemäß Artikel 148a Abs2 iVm Artikel 148i Abs1 erster Satz B-VG von Amts wegen ein Prüfungsverfahren einzuleiten.skizzierten Sach- und Rechtslage der Eindruck entstanden, dass den in den Erkenntnissen VfSlg. 16.404/2001 sowie VfGH 12. Dezember 2005, V64/05, dargelegten Rechtsanschauungen des Verfassungsgerichtshofes seitens der handelnden Organe trotz unveränderter Sachlage nicht Rechnung getragen wurde. Dies würde schon im Hinblick auf §87 Abs2 VfGG einen Missstand in der Verwaltung im Sinne des Art148a Abs1 erster Satz in Verbindung mit Art148i Abs1 erster Satz B-VG darstellen, weshalb die Volksanwaltschaft beschlossen hat, in dieser Angelegenheit gemäß Artikel 148a Abs2 in Verbindung mit Artikel 148i Abs1 erster Satz B-VG von Amts wegen ein Prüfungsverfahren einzuleiten.
... Der Bezirkshauptmann von Völkermarkt hat über Aufforderung der Volksanwaltschaft in diesem Verfahren umfangreiche Kopien von Verwaltungsakten vorgelegt und zwei Stellungnahmen erstattet.
... Hinsichtlich des Erkenntnisses VfSlg. 16.404/2001 wird
die Nichtaufstellung zweisprachiger Ortstafeln betreffend St. Kanzian
mit dem Argument zu rechtfertigen versucht, dass weder die Gemeinde
St. Kanzian noch die in dieser Gemeinde gelegenen Ortschaften in der
Verordnung der Bundesregierung BGBl. Nr. 308/1977, mit der
slowenische Bezeichnungen für Ortschaften festgesetzt wurden,
enthalten sind. Die Bezirkshauptmannschaft war daher der Auffassung,
dass keine 'Grundlage ... für die Anordnung von zweisprachigen
Ortsbezeichnungen [existiert].'
... Hinsichtlich des Erkenntnisses des
Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2005, V64/05, wird zwar die Absicht der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt bekräftigt, eine der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes Rechnung tragende neue Verordnung betreffend die Verkehrszeichen 'Ortstafel' und 'Ortsende' mit zweisprachigen Ortsbezeichnungen zu erlassen. Dazu ist es (bisher) aber nicht gekommen:
[Der] Bezirkshauptmann hat zur Zl. VK6-STV-1091/2005 (024/2006) einen mit 2. März 2006 datierten Verordnungsentwurf erstellt, der das Bemühen erkennen lässt, auf Grundlage der Darlegungen des Direktors des Kärntner Landesarchivs die slowenische Ortsbezeichnung für Bleiburg mit 'Pliberk' bzw. für Ebersdorf mit 'Drbeša ves' vorzusehen. In der Folge wurde der die Anbringung von zweisprachigen Ortsbezeichnungen auf der B 81 im Bereich von Bleiburg und Ebersdorf beinhaltende Verordnungsentwurf vom Bezirkshauptmann dem für Verkehr und Straßenbau zuständigen Mitglied der Kärntner Landesregierung, Landesrat Gerhard Dörfler, übermittelt, da dieser mit schriftlicher Weisung vom 8. November 2005 einen 'Genehmigungsvorbehalt' für 'sämtliche Verordnungsgebungsverfahren betreffend Ortsgebiete für den gesamten Bereich des Bezirkes Völkermarkt' ausgesprochen hatte. Landesrat Gerhard Dörfler hat die Genehmigung bisher nicht erteilt. Medienberichten zufolge soll er dies damit begründet haben, dass der Entwurf auf einem 'falschen VfGH-Erkenntnis' aufbaue (siehe: 'Abschiedsgeschenk die Verordnung' in Die Presse vom 7. März 2006; 'Zweisprachige Ortstafeln verordnet' in Der Standard vom 8. März 2006).
...
Die angefochtenen Verordnungsteile sind nach Auffassung der Volksanwaltschaft aus den folgenden Gründen gesetzwidrig im Sinne des Art148e B-VG:
[1.] Die Ortsbezeichnungen: 'St. Kanzian' in §1 Abschnitt B) Punkt 1, 3, 4 und 5 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 1. Oktober 2004, Zl. VK7-STV-294/1-2004, betreffend Verkehrsbeschränkungen für die L 116 St. Kanzianer Straße sind infolge Widerspruchs zu Art7 Z3 zweiter Satz Staatsvertrag von Wien gesetzwidrig:
[1.1.] Der Verfassungsgerichtshof hat in dem Erkenntnis VfSlg. 16.404/2001, das unter anderem auch ein Verordnungsprüfungsverfahren betreffend die Ortsbezeichnungen 'St. Kanzian' und 'St. Kanzian, Klopein' zum Gegenstand hatte, mit ausführlicher Begründung die Rechtsauffassung vertreten, dass eine Ortschaft, die über einen längeren Zeitraum betrachtet bei den Volkszählungen einen Minderheitenprozentsatz von mehr als 10 % aufweist, als Verwaltungsbezirk mit gemischter Bevölkerung im Sinne des Art7 Z3 zweiter Satz Staatsvertrag von Wien zu qualifizieren ist. Diese Rechtsauffassung hat der Verfassungsgerichtshof zuletzt im Erkenntnis vom 12. Dezember 2005, V64/05, mit vertiefender Begründung ausdrücklich bekräftigt.
In dem bereits mehrfach zitierten Erkenntnis VfSlg. 16.404/2001, auf dessen Ausführungen in seiner Gesamtheit an dieser Stelle ausdrücklich verwiesen wird, stellte der Verfassungsgerichtshof - gleichsam als Ergebnis seiner darin angestellten rechtlichen Erwägungen - insbesondere fest, dass
'auch noch eine Ortschaft, die wie die Ortschaft St. Kanzian am Klopeiner See in der gleichnamigen Gemeinde, über einen längeren Zeitraum betrachtet, einen Minderheitenprozentsatz von mehr als 10% aufweist, als Verwaltungsbezirk mit gemischter Bevölkerung iSd. Art7 Z3 zweiter Satz des Staatsvertrages von Wien zu qualifizieren [ist]. Im Einzelnen ergibt sich nämlich, dass diese Ortschaft bei der Volkszählung 1991 einen Anteil von 9,9% slowenisch sprechender österreichischer Wohnbevölkerung aufwies und dieser Anteil bzw. der Anteil slowenisch Sprechender an der Wohnbevölkerung insgesamt bei den vorhergehenden Volkszählungen, soweit dem Verfassungsgerichtshof ortschaftsweise Auswertungen vorliegen, 14,1% (1961) und 14,9% (1971) betrug, wobei zu berücksichtigen ist, dass bei diesen Volkszählungen auf die windischsprachige Bevölkerung 4,0% (1961), 5,2% (1971) und 0% (1991) und auf die deutschsprachige Bevölkerung 81,9% (1961), 79,9% (1971) und 90,1% (1991) entfielen.'
Angesichts dieser Ausführungen sieht es die Volksanwaltschaft als erwiesen an, dass die Ortschaft St. Kanzian als Verwaltungsbezirk mit gemischter Bevölkerung im Sinne des Art7 Z3 zweiter Satz Staatsvertrag von Wien anzusehen ist. Daraus ist wiederum sowohl angesichts des Wortlauts dieser Verfassungsbestimmung als auch dem zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zufolge zwingend abzuleiten, dass die Ortsbezeichnung sowohl in deutscher als auch in slowenischer Sprache zu erfolgen hat.
[1.2.] Die im Erkenntnis VfSlg. 16.404/2001 mit Ablauf des 31. Dezember 2002 verfügte Aufhebung der Ortsbezeichnungen 'St. Kanzian' und 'St. Kanzian, Klopein' in der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 17. August 1982, Zl. 4642/1/81, in der Fassung der Verordnung vom 30. September 1992, Zl. 2856/1/92, wurde durch die Erlassung der am 15. April 2002 in Kraft getretenen Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 25. März 2002, Zl. VK6-STV-664/1-2002, jedenfalls im Ergebnis vereitelt. Entgegen den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in dem in Rede stehenden Erkenntnis wurde dem aus Art7 Z3 zweiter Satz Staatsvertrag von Wien abzuleitenden Gebot, die Ortsbezeichnung auch in slowenischer Sprache festzusetzen und anzubringen, mit der neuen Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt nicht Rechnung getragen. Auch die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 23. Mai 2003, Zl. VK6-STV-664/2-2002, sowie die nunmehr seitens der Volksanwaltschaft teilweise angefochtene Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 1. Oktober 2004, Zl. VK7-STV-294/1-2004, sind mit derselben Rechtswidrigkeit belastet.
[1.3.] Die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt hat in ihrer Stellungnahme vom 21. Februar 2006 gegenüber der Volksanwaltschaft nichts vorgebracht, was die vorstehend dargelegten Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Verordnungsbestimmungsteile entkräften könnte. Den vorgelegten Verwaltungsakten ... ist vielmehr zu entnehmen, dass die Bezirkshauptmannschaft selbst davon ausgeht, dass die Festlegung und Anbringung einer slowenischen Bezeichnung für die Ortschaft St. Kanzian im Lichte des Erkenntnisses VfSlg. 16.404/2001 verfassungsrechtlich geboten ist. Im Prüfungsverfahren der Volksanwaltschaft sind auch sonst keine Umstände zutage getreten, die in der Frage der verfassungsrechtlichen Verpflichtung des Anbringens zweisprachiger Ortsbezeichnungen für St. Kanzian eine andere Beurteilung der zuständigen Vollzugsorgane als zulässig erscheinen lassen als jene des Verfassungsgerichtshofes in dem in Rede stehenden Erkenntnis.
[1.4.] Die Volksanwaltschaft räumt ein, dass die Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit des Art7 Z3 zweiter Satz Staatsvertrag von Wien für die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt auch nach Fällung des Erkenntnisses VfSlg. 16.404/2001 noch zweifelhaft sein konnte (in diesem Sinne insbesondere Holzinger, Die Rechte der Volksgruppen in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, in FS Adamovich [2002] 201 [203 bei FN 25: 'Für Art7 Z3 zweiter Satz StV Wien fehlt dagegen bisher eine diesbezüglich Aussage in der Rechtsprechung des VfGH']; vgl. aber auch die Ausführungen in VfSlg. 16.404/2001, S. 1032, Pkt. 4.3. und 6., die eine unmittelbare Anwendbarkeit zu implizieren scheinen). Im Erkenntnis vom 12. Dezember 2005, V64/05, in dem der Verfassungsgerichtshof ausgehend von der unmittelbaren Anwendbarkeit der Verfassungsbestimmung des Art7 Z3 zweiter Satz Staatsvertrag von Wien (auf Seite 30) die Rechtspflicht der Bezirkshauptmannschaft betont, 'bei Erlassung der ... verkehrspolizeilichen Verordnung die Ortsbezeichnung sowohl in deutscher als auch in slowenischer Sprache festzulegen' und 'die slowenische Ortsbezeichnung ... in eigener Verantwortung festzulegen', sind die die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt treffenden Rechtspflichten jedoch eindeutig festgestellt. [1.4.] Die Volksanwaltschaft räumt ein, dass die Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit des Art7 Z3 zweiter Satz Staatsvertrag von Wien für die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt auch nach Fällung des Erkenntnisses VfSlg. 16.404/2001 noch zweifelhaft sein konnte (in diesem Sinne insbesondere Holzinger, Die Rechte der Volksgruppen in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, in FS Adamovich [2002] 201 [203 bei FN 25: 'Für Art7 Z3 zweiter Satz StV Wien fehlt dagegen bisher eine diesbezüglich Aussage in der Rechtsprechung des VfGH']; vergleiche aber auch die Ausführungen in VfSlg. 16.404/2001, Sitzung 1032, Pkt. 4.3. und 6., die eine unmittelbare Anwendbarkeit zu implizieren scheinen). Im Erkenntnis vom 12. Dezember 2005, V64/05, in dem der Verfassungsgerichtshof ausgehend von der unmittelbaren Anwendbarkeit der Verfassungsbestimmung des Art7 Z3 zweiter Satz Staatsvertrag von Wien (auf Seite 30) die Rechtspflicht der Bezirkshauptmannschaft betont, 'bei Erlassung der ... verkehrspolizeilichen Verordnung die Ortsbezeichnung sowohl in deutscher als auch in slowenischer Sprache festzulegen' und 'die slowenische Ortsbezeichnung ... in eigener Verantwortung festzulegen', sind die die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt treffenden Rechtspflichten jedoch eindeutig festgestellt.
[1.5.] Die Volksanwaltschaft ist daher zusammenfassend der Auffassung, dass die mit Erkenntnis VfSlg. 16.404/2001 aufgehobenen Verordnungsteile betreffend die Ortsbezeichnung St. Kanzian und die nunmehr bekämpften Verordnungsteile in entscheidungswesentlicher Hinsicht materiellrechtlich identisch sind. Auch die Gründe, die den Verfassungsgerichtshof zur seinerzeitigen Aufhebung der geprüften Bestimmungen bewogen haben, sind auf die nunmehr angefochtenen Verordnungsteile ohne weiteres zur Gänze zu übertragen. Insbesondere ist es aus den vom Verfassungsgerichtshof auf S. 1032 (Pkt. 4.3.) dargelegten Gründen zur Beseitigung der aufgezeigten Rechtswidrigkeit ausreichend, in den angefochtenen Verordnungsteilen bloß die Anordnung der allein deutschsprachigen Ortsbezeichnung 'St. Kanzian' aufzuheben. [1.5.] Die Volksanwaltschaft ist daher zusammenfassend der Auffassung, dass die mit Erkenntnis VfSlg. 16.404/2001 aufgehobenen Verordnungsteile betreffend die Ortsbezeichnung St. Kanzian und die nunmehr bekämpften Verordnungsteile in entscheidungswesentlicher Hinsicht materiellrechtlich identisch sind. Auch die Gründe, die den Verfassungsgerichtshof zur seinerzeitigen Aufhebung der geprüften Bestimmungen bewogen haben, sind auf die nunmehr angefochtenen Verordnungsteile ohne weiteres zur Gänze zu übertragen. Insbesondere ist es aus den vom Verfassungsgerichtshof auf Sitzung 1032 (Pkt. 4.3.) dargelegten Gründen zur Beseitigung der aufgezeigten Rechtswidrigkeit ausreichend, in den angefochtenen Verordnungsteilen bloß die Anordnung der allein deutschsprachigen Ortsbezeichnung 'St. Kanzian' aufzuheben.
...
[2.] Die Ortsbezeichnungen 'Ebersdorf' in Abschnitt B), Punkt 3 Rubrik 'In Fahrtrichtung Lavamünd', lita und b sowie Rubrik 'In Fahrtrichtung Sittersdorf', litc und d des §1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 15. Juli 1982, Zl. 4600/1/81, in der Fassung der Verordnung vom 7. Februar 2006, Zl. VK6-STV-1091/2005 (017/2006) sind ebenso wie die Ortsbezeichnungen 'Bleiburg' in Abschnitt B), Punkt 3 Rubrik 'In Fahrtrichtung Lavamünd', litc und d sowie Rubrik 'In Fahrtrichtung Sittersdorf', lita und b des §1 der vorstehend zitierten Verordnung in der Fassung vom 7. Februar 2006 infolge Widerspruchs zu Art7 Z3 zweiter Satz Staatsvertrag von Wien gesetzwidrig:
[2.1.] Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2005, V64/05, auf dessen Ausführungen in seiner Gesamtheit an dieser Stelle ausdrücklich verwiesen wird, wurde die Aufhebung der Worte 'Bleiburg-Ebersdorf' und 'Bleiburg' in Abschnitt B) Punkt 3 lita und b des §1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 15. Juli 1982, Zl. 4600/1/81, in der Fassung der Verordnung vom 11. November 1998, Zl. 1830/1/98, unter anderem wie folgt begründet:
'Der Verfassungsgerichtshof sieht sich ... nicht veranlasst,
von seiner im Erkenntnis VfSlg. 16.404/2001,... vertretenen ...
Rechtsauffassung abzugehen, der zu Folge eine Ortschaft, die über einen längeren Zeitraum betrachtet bei den Volkszählungen einen Minderheitenprozentsatz von mehr als 10% aufweist, als Verwaltungsbezirk mit gemischter Bevölkerung iSd. Art7 Z3 zweiter Satz StV Wien zu qualifizieren ist.
...
Der Minderheitenprozentsatz, der sich aus dem Begriff 'gemischte Bevölkerung' iSd. Art7 Z3 StV Wien ergibt, ist - vor allem mangels einer diesbezüglich differenzierenden Regelung in der genannten Staatsvertragsbestimmung - ein einheitlicher, gleich, ob es um die Frage der Zulassung des Slowenischen als Amtssprache zusätzlich zum Deutschen geht (Art7 Z3 erster Satz StV Wien) oder um das Verfassen von Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur sowohl in slowenischer Sprache als auch in Deutsch (Art7 Z3 zweiter Satz StV Wien), und gleich welche territoriale Gliederung ... jeweils als 'Verwaltungsbezirk' in Betracht kommt. Die dafür maßgeblichen Überlegungen sind vor allem im Erkenntnis VfSlg. 16.404/2001 (im Besonderen S 1027 bis 1030) ausführlich dargelegt,
...
...
Was die ... Ortschaft Ebersdorf anlangt, so ist die Kärntner Landesregierung der für die hier zu treffende Entscheidung maßgeblichen Annahme des Verfassungsgerichtshofes im Prüfungsbeschluss, dass nämlich der Anteil der slowenisch sprechenden (österreichischen) Wohnbevölkerung bei den Volkszählungen 1971 bis 2001 - somit über einen längeren Zeitraum betrachtet (vgl. VfSlg. 16.404/2001 S 1032) - mehr als 10% betrug, nicht entgegengetreten. Was die ... Ortschaft Ebersdorf anlangt, so ist die Kärntner Landesregierung der für die hier zu treffende Entscheidung maßgeblichen Annahme des Verfassungsgerichtshofes im Prüfungsbeschluss, dass nämlich der Anteil der slowenisch sprechenden (österreichischen) Wohnbevölkerung bei den Volkszählungen 1971 bis 2001 - somit über einen längeren Zeitraum betrachtet vergleiche VfSlg. 16.404/2001 S 1032) - mehr als 10% betrug, nicht entgegengetreten.
...
Im vorliegenden Zusammenhang ist die Verfassungsbestimmung des Art7 Z3 zweiter Satz StV Wien unmittelbar anwendbar (vgl. dazu schon VfSlg. 16.404/2001, S 1032, Pkt. 4.3. und 6.) Daraus ergibt sich für die Bezirkshauptmannschaft die Rechtspflicht, bei Erlassung der hier in Rede stehenden verkehrspolizeilichen Verordnung die Ortsbezeichnung sowohl in deutscher als auch in slowenischer Sprache festzulegen. Was die slowenische Ortsbezeichnung anlangt, ist diese - solange eine diesbezügliche Verordnung der Bundesregierung gemäß §12 Abs2 VolksgruppenG nicht gilt - von der Bezirkshauptmannschaft in eigener Verantwortung festzulegen.' Im vorliegenden Zusammenhang ist die Verfassungsbestimmung des Art7 Z3 zweiter Satz StV Wien unmittelbar anwendbar vergleiche dazu schon VfSlg. 16.404/2001, S 1032, Pkt. 4.3. und 6.) Daraus ergibt sich für die Bezirkshauptmannschaft die Rechtspflicht, bei Erlassung der hier in Rede stehenden verkehrspolizeilichen Verordnung die Ortsbezeichnung sowohl in deutscher als auch in slowenischer Sprache festzulegen. Was die slowenische Ortsbezeichnung anlangt, ist diese - solange eine diesbezügliche Verordnung der Bundesregierung gemäß §12 Abs2 VolksgruppenG nicht gilt - von der Bezirkshauptmannschaft in eigener Verantwortung festzulegen.'
Aus dem Zusammenhalt dieser Ausführungen in Verbindung mit den Erwägungen des Prüfungsbeschlusses, in dem der Minderheitenprozentsatz der slowenisch sprechenden österreichischen Wohnbevölkerung näher dargelegt wird ... sieht es die Volksanwaltschaft als erwiesen an, dass die Ortschaften Bleiburg und Ebersdorf als Verwaltungsbezirke mit gemischter Bevölkerung im Sinne des Art7 Z3 zweiter Satz Staatsvertrag von Wien anzusehen sind. Daraus ist wiederum sowohl angesichts des Wortlauts dieser Verfassungsbestimmung als auch dem zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zufolge zwingend abzuleiten, dass die Ortsbezeichnungen sowohl in deutscher als auch in slowenischer Sprache zu erfolgen haben.
[2.2.] Die mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2005, V64/05, ab 1. Juli 2006 verfügte Aufhebung der einsprachigen Ortsbezeichnungen 'Bleiburg-Ebersdorf' und 'Bleiburg' in der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 15. Juli 1982, Zl. 4600/1/81, in der Fassung der Verordnung vom 11. November 1998, Zl. 1830/1/98, wurde durch die Erlassung der am 8. Februar 2006 in Kraft getretenen Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 7. Februar 2006, Zl. VK6-STV-1091/2005 (017/2006), jedenfalls im Ergebnis vereitelt. Wie dargestellt hat die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt mit Verordnung vom 7. Februar 2006 neuerlich nur einsprachige Ortsbezeichnungen für Ebersdorf bzw. Bleiburg verordnet.
Dass der Verfassungsgerichtshof für das Inkrafttreten der Aufhebung der einschlägigen Verordnungsteile in dem Erkenntnis vom 12. Dezember 2005, V64/05, gemäß Art139 Abs5 letzter Satz B-VG eine Frist bis zum Ablauf des 30. Juni 2006 gesetzt hat, begründet sich, wie der Gerichtshof in diesem Erkenntnis selbst ausführt (Seite 30), folgendermaßen:
'Die Setzung einer solchen Frist hält der Verfassungsgerichtshof für erforderlich, um der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt die rechtzeitige Erlassung einer der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes Rechnung tragenden und dem Art7 Z3 zweiter Satz StV Wien entsprechenden (Ersatz-)Regelung zu ermöglichen und ... durch Verordnung die Ortsbezeichnung in deutscher und slowenischer Sprache festzulegen.'
Die Frist für das Inkrafttreten der Aufhebung sollte also der zuständigen Verwaltungsbehörde, im konkreten Fall der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt, ausreichend Vorbereitungszeit ermöglichen, um eine gesetz- und verfassungskonforme 'Ersatzverordnung' zu erlassen.
Erlässt die zuständige Verwaltungsbehörde aber innerhalb der Frist gemäß Art139 Abs5 letzter Satz B-VG nach Zustellung des Verfassungsgerichtshofserkenntnisses und Kundmachung der Aufhebung eine neue Verordnung, muss auch diese neu verordnete Rechtslage den gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Anforderungen aufgrund des einschlägigen aufhebenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes Rechnung tragen. Die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt hätte nach Anschauung des Verfassungsgerichtshofes im vorliegenden Zusammenhang mit der Erlassung einer neuen, den Anforderungen aus Art7 Z3 zweiter Satz Staatsvertrag von Wien entsprechenden Verordnung noch bis zum Ablauf des 30. Juni 2006 zuwarten können. Erlässt sie aber innerhalb dieser Frist eine neue Verordnung, dann muss auch diese die gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Anforderungen, wie sie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 12. Dezember 2005, V64/05, zu Recht erkannt hat, erfüllen. Die Periode der 'Fristsetzung' für das Inkrafttreten einer Aufhebung gemäß Art139 Abs5 letzter Satz B-VG soll eine ausreichende Vorbereitungszeit für die Erlassung einer neuen, rechtskonformen Verordnung ermöglichen. Diese 'Fristsetzung' immunisiert nach Auffassung der Volksanwaltschaft aber keinesfalls das einschlägige Tätigwerden der Verwaltungsbehörde gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen vor Ablauf des 30. Juni 2006. Für eine andere Beurteilung gibt es weder im Wortlaut noch der Systematik oder der Zielsetzung des Art139 B-VG einen tragfähigen verfassungsdogmatischen Anhaltspunkt. Zusätzlich verbietet sich eine andere Beurteilung auch aus der Überlegung, dass auch die die Fristsetzung der Aufhebung mit einschließende Rechtskraft eines verfassungsgerichtlichen Erkenntnisses jedenfalls eine Identität der Norm voraussetzt, welche bei Neuerlassung der Norm aber definitionsgemäß nicht vorliegen kann (idS, wenngleich in einer anderen Fallkonstellation, zB VfSlg. 11.646/1988, 14.262/1995 und 14.301/1995).
Da die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt im vorliegenden Zusammenhang bereits wie dargestellt am 7. Februar 2006 neue (einsprachige) Ortstafelbezeichnungen verordnet hat, sind diese uneingeschränkt an den verfassungsrechtlichen Anforderungen insbesondere des Art7 Z3 zweiter Satz Staatsvertrag Wien im Sinne des Erkenntnisses vom 12. Dezember 2005, V64/05, zu messen. Entgegen den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in diesem Erkenntnis wurde dem aus Art7 Z3 zweiter Satz Staatsvertrag von Wien abzuleitenden Gebot, die Ortsbezeichnungen auch in slowenischer Sprache festzusetzen und anzubringen, durch die neue Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt nicht Rechnung getragen. Diese Säumigkeit wiegt umso schwerer, als der Verfassungsgerichtshof in der Begründung der Entscheidung vom 12. Dezember 2005, V64/05 (Seite 30), ausdrücklich die Rechtspflicht der Bezirkshauptmannschaft betont hat, 'bei Erlassung der hier in Rede stehenden verkehrspolizeilichen Verordnung die Ortsbezeichnung sowohl in deutscher als auch in slowenischer Sprache festzulegen'.
[2.3.] Die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt hat in ihren Stellungnahmen vom 21. Februar und 3. März 2006 gegenüber der Volksanwaltschaft nichts vorgebracht, was die vorstehend dargelegten Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Verordnungsbestimmungsteile entkräften könnte. Den vorgelegten Verwaltungsakten ... und den Stellungnahmen an die Volksanwaltschaft ist vielmehr zu entnehmen, dass der Bezirkshauptmann selbst keinen Zweifel hat, dass die Festlegung und Anbringung von slowenischen Bezeichnungen für die Ortschaften Bleiburg und Ebersdorf auf Ortstafeln wegen des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2005, V64/05, verfassungsrechtlich geboten ist. Dies wurde von ihm im Verkehr mit der Kärntner Landesregierung mehrfach deutlich betont.
Im Prüfungsverfahren der Volksanwaltschaft sind weiters keine Umstände zutage getreten, welche in der Frage der verfassungsrechtlichen Verpflichtung des Anbringens zweisprachiger Ortsbezeichnungen für Bleiburg und Ebersdorf eine andere Beurteilung der zuständigen Vollzugsorgane als jene des Verfassungsgerichtshofes als zulässig erscheinen lassen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der bestrittenen Gesetzeskonformität der deutschsprachigen Ortsbezeichnung 'Bleiburg-Ebersdorf', weil auch im Falle von deren Gesetzwidrigkeit die nun für topographische Aufschriften gewählte Bezeichnung 'Ebersdorf' im Hinblick auf das in Rede stehende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes jedenfalls zweisprachig auszuführen wäre.
[2.4.] Die Volksanwaltschaft ist zusammenfassend der Auffassung, dass die mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2005,