RS Vwgh 1972/7/7 0801/71

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Veröffentlicht am 07.07.1972
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §85 Abs2;
BAO §85 Abs4;
  1. BAO § 85 heute
  2. BAO § 85 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 85 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 85 gültig von 01.01.1990 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  5. BAO § 85 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.1989
  1. BAO § 85 heute
  2. BAO § 85 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 85 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 85 gültig von 01.01.1990 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  5. BAO § 85 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.1989

Beachte

y12915;

Rechtssatz

Die mangelnde Zustimmung des Masserverwalters zu einem Antrag auf Vorlage einer Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz nach § 276 BAO ist kein nach § 85 Abs 2 BAO verbesserungsfähiges Formgebrechen; als solches könnte lediglich der fehlende Nachweis der vom Einschreiter behaupteten Zustimmung angesehen werden.Die mangelnde Zustimmung des Masserverwalters zu einem Antrag auf Vorlage einer Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz nach Paragraph 276, BAO ist kein nach Paragraph 85, Absatz 2, BAO verbesserungsfähiges Formgebrechen; als solches könnte lediglich der fehlende Nachweis der vom Einschreiter behaupteten Zustimmung angesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1971000801.X02

Im RIS seit

07.07.1972
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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