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Wege- und StraßenrechtNorm
AVG §58 Abs2 implizitBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Borotha und die Hofräte Dr. Rath, Dr. Leibrecht, Dr. Hrdlicka und Dr. Straßmann als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Lengheimer, über die Beschwerde des EM in K, vertreten durch Dr. Walter Lanner, Rechtsanwalt in Steyr, Stadtplatz 29, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Bauten und Technik vom 28. September 1971, Zl. 537.659-11/17 a-1971, betreffend die Enteignung eines Grundstückes für den Ausbau einer Bundesstraße (mitbeteiligte Partei: Republik Österreich, vertreten durch den Landeshauptmann von Oberösterreich), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist laut Ausweis der Verwaltungsakten Eigentümer der Liegenschaften EZ. 129 und EZ. 313 des Grundbuches der Katastralgemeinde K. Im Zuge des Ausbaues der Bundesstraße Nr. 138 (P-Bundesstraße) im Bereiche des Bauloses K 1969 (km 33.350 bis km 35.190) wurde die Einlösung einer Anzahl von Grundflächen, darunter solcher aus dem Gutsbestande der beiden angeführten Grundbuchskörper, erforderlich. Mangels einer gütlichen Einigung kam es zur Einleitung eines Enteignungsverfahrens, das nach Durchführung einer zwischen dem 10. und dem 29. Oktober 1970 an Ort und Stelle abgeführtenmündlichen Verhandlung in die Erlassung des in Vollziehung des Bundesstraßengesetzes 1948 ergangenen Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 13. April 1971 mündete. Von den in diesem Bescheid enthaltenen Absprüchen ist für das vorliegende verwaltungsgerichtliche Verfahren nur jener von Bedeutung, mit welchem gemäß § 15 des Bundesstraßengesetzes 1948, BGBl. Nr. 59, in der damals geltenden Fassung, sowie unter Berufung auf die einschlägigen Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, das dauernde und lastenfreie Eigentum an einer 102 m² großen Teilfläche des Grundstückes Nr. 725, Bad, inneliegend in EZ. 313 des Grundbuches der Katastralgemeinde K, „samt den darauf befindlichen baulichen Herstellungen und dem Bewuchs, unbeschadet der genauen Vermessung in der Natur, auch mit Wirkung gegen die an den betreffenden Liegenschaften dinglich Berechtigten“ gegen eine im selben Bescheid festgesetzte Entschädigung in Anspruch genommen wurde. Gegen die beabsichtigte Enteignung dieses Grundstückes hatte der Beschwerdeführer aus Anlaß der mündlichen Verhandlung eingewendet, es diene als Nutzwasserreservoir für seinen Brauereibetrieb und seine Landwirtschaft und liefere ein tägliches Wasseraufkommen von mindestens 50 bis 60 m³. In diesem Reservoir steige eine Mehrzahl von Quellen auf, die zu Teil örtlich nicht genau fixiert seien. Es drohe daher ein erheblicher Nutzwasserverlust für Brauerei und Wirtschaftsbetrieb, wobei insbesondere der Brauereibetrieb ohne dieses Nutzwasser nicht geführt werden könne. Zu dieser Einwendung wurde in der Bescheidbegründung nur in Gestalt einer Erörterung der Grundlagen für die im Bescheid festgesetzte Entschädigung Stellung genommen.Der Beschwerdeführer ist laut Ausweis der Verwaltungsakten Eigentümer der Liegenschaften EZ. 129 und EZ. 313 des Grundbuches der Katastralgemeinde K. Im Zuge des Ausbaues der Bundesstraße Nr. 138 (P-Bundesstraße) im Bereiche des Bauloses K 1969 (km 33.350 bis km 35.190) wurde die Einlösung einer Anzahl von Grundflächen, darunter solcher aus dem Gutsbestande der beiden angeführten Grundbuchskörper, erforderlich. Mangels einer gütlichen Einigung kam es zur Einleitung eines Enteignungsverfahrens, das nach Durchführung einer zwischen dem 10. und dem 29. Oktober 1970 an Ort und Stelle abgeführtenmündlichen Verhandlung in die Erlassung des in Vollziehung des Bundesstraßengesetzes 1948 ergangenen Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 13. April 1971 mündete. Von den in diesem Bescheid enthaltenen Absprüchen ist für das vorliegende verwaltungsgerichtliche Verfahren nur jener von Bedeutung, mit welchem gemäß Paragraph 15, des Bundesstraßengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt , Nr. 59, in der damals geltenden Fassung, sowie unter Berufung auf die einschlägigen Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, Bundesgesetzblatt , Nr. 71, das dauernde und lastenfreie Eigentum an einer 102 m² großen Teilfläche des Grundstückes Nr. 725, Bad, inneliegend in EZ. 313 des Grundbuches der Katastralgemeinde K, „samt den darauf befindlichen baulichen Herstellungen und dem Bewuchs, unbeschadet der genauen Vermessung in der Natur, auch mit Wirkung gegen die an den betreffenden Liegenschaften dinglich Berechtigten“ gegen eine im selben Bescheid festgesetzte Entschädigung in Anspruch genommen wurde. Gegen die beabsichtigte Enteignung dieses Grundstückes hatte der Beschwerdeführer aus Anlaß der mündlichen Verhandlung eingewendet, es diene als Nutzwasserreservoir für seinen Brauereibetrieb und seine Landwirtschaft und liefere ein tägliches Wasseraufkommen von mindestens 50 bis 60 m³. In diesem Reservoir steige eine Mehrzahl von Quellen auf, die zu Teil örtlich nicht genau fixiert seien. Es drohe daher ein erheblicher Nutzwasserverlust für Brauerei und Wirtschaftsbetrieb, wobei insbesondere der Brauereibetrieb ohne dieses Nutzwasser nicht geführt werden könne. Zu dieser Einwendung wurde in der Bescheidbegründung nur in Gestalt einer Erörterung der Grundlagen für die im Bescheid festgesetzte Entschädigung Stellung genommen.
In Ausführung der gegen diesen Bescheid des Landeshauptmannes erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer im hier maßgeblichen Zusammenhang neuerdings vor, das „Bad“ sei in Wirklichkeit ein Quellgebiet, das das Nutzwasseraufkommen für Brauerei und Landwirtschaft liefere und fügte hinzu, daß ihm an der enteigneten Grundfläche und den darauf entspringenden Quellen Rechte zustünden, die im Wasserbuch verbrieft seien. Der Beschwerdeführer bemängelte insbesondere, daß der mittels Berufung angefochtene Bescheid eine klare Regelung der seine Wasserrechte betreffenden Rechtsverhältnisse - etwa in Form der Feststellung, daß ihm seine Wasserrechte wie bisher ungeschmälert verblieben - vermissen lasse. Beantragt wurde die Aufhebung des Bescheides des Landeshauptmannes.
Mit dem nunmehr vor den Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Bundesministeriums für Bauten und Technik vom 28. September 1971 wurde der Berufung des Beschwerdeführers nicht Folge gegeben. Zur Begründung wurde in bezug auf das sogenannte Bad (Teilfläche des Grundstückes Nr. 725 mit einem Flächenausmaß von 102 m²) ausgeführt, daß sich der Enteignungsbescheid auch darauf erstrecke und dies aus dem Verzeichnis der in Anspruch genommenen Grundstücks hervorgehe. Da der Grundstückserwerb im Enteignungswege, so wurde weiter gesagt, ein originärer sei, gingen sämtliche mit dem Grundstück verbundene Rechte, sohin auch ein etwa vorhandenes Wasserbezugsrecht, unter.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde insoweit, als mit ihm die Enteignung der 102 m2 großen Teilfläche des Grundstückes Nr. 725 bestätigt und über den Untergang von Wasserrechten abgesprochen worden sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der oben wiedergegebenen, der Beschwerdeschrift entnommenen Formulierung sowie dem sonstigen Beschwerdevorbringen ist zu entnehmen, daß sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf ungeschmälerte Erhaltung seines - nach seinem Vorbringen im öffentlichen Wasserbuch eingetragenen - Wasserrechtes verletzt erachtet. Im Rahmen dieses Beschwerdepunktes hatte der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf die geltend gemachte inhaltliche Rechtswidrigkeit hin zu untersuchen. Welche Rechtswirkungen ein auf der Grundlage des Bundesstraßengesetzes ergangener Enteignungsbescheid auf den Bestand von Wasserrechten hat, die sich auf von der Enteignung erfaßte Grundflächen beziehen, ist von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verschieden beurteilt worden. Während der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren einen Abspruch über diese Frage durch die Enteignungsbehörde verlangt und dessen Fehlen ausdrücklich bemängelt hatte, vor dem Verwaltungsgerichtshof hingegen den Standpunkt vertritt, daß die Enteignungsbehörde zu einem solchen Abspruch nicht befugt sei, hat die belangte Behörde sowohl in der Bescheidbegründung als auch in der Gegenschrift die Auffassung vertreten, daß etwa bestehende Wasserrechte mit Rechtskraft des Enteignungsbescheides untergingen, ohne daß eines ausdrücklichen Abspruches dieses Inhaltes bedürfte. Demgegenüber ist der Verwaltungsgerichtshof - insoweit in Übereinstimmung mit dem Beschwerdevorbringen - der Meinung, daß ein aus dem Wasserrechtsgesetz erfließendes subjektives öffentliches Wasserbezugsrecht, dessen Träger zu sein der Beschwerdeführer behauptet, von einer in Vollziehung des Bundesstraßengesetzes verfügten Entziehung des Eigentumsrechtes an einem Grundstück - anders als die an diesem Grundstück bestehenden dinglichen (Privat-)Rechte - nicht berührt wird. Die Schmälerung oder der Entzug eines derartigen Rechtes kann vielmehr nur auf Grund des Wasserrechtsgesetzes und eines nach diesem Gesetz abgewickelten Verfahrens durch die Wasserrechtsbehörde ausgesprochen werden. Wäre also, wie es nach dem Inhalt der Verwaltungsakten den Anschein hat, der Ausbau der P Bundesstraße im Bereich des betreffenden Grundstückes nur Hand in Hand mit Maßnahmen ausführbar, die in ein subjektives öffentliches Wasserrecht des Beschwerdeführers eingreifen, dann bedürfte die Republik Österreich für diese Maßnahmen einer wasserrechtsbehördlichen Bewilligung (vgl. in dieser Hinsicht das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1970, Zl. 1363/69, auszugsweise in der Amtlichen Sammlung unter der Nr. 7821/A veröffentlicht), die ungeachtet der rechtskräftigen Enteignung des in Rede stehenden Grundstückes des Beschwerdeführers im Sinne des § 138 des Wasserrechtsgesetzes zu erwirken wäre. Nur im Rahmen des wasserrechtsbehördlichen Bewilligungsverfahrens wäre für diesen Fall auch die Frage zu klären, ob und zutreffendenfalls in welchem Umfange eine Entziehung der Wasserbezugsrechte des Beschwerdeführers in Betracht kommt und welche Entschädigung hiefür zu leisten wäre. Hingegen ist weder die Bundesstraßenbehörde berufen, in Vollziehung des Bundesstraßengesetzes über Fragen dieser Art abzusprechen, noch hat, wie die belangte Behörde meinte, der Enteignungsbescheid eo ipso den Verlust von Wasserrechten an der enteigneten Grundfläche zur Folge.Der oben wiedergegebenen, der Beschwerdeschrift entnommenen Formulierung sowie dem sonstigen Beschwerdevorbringen ist zu entnehmen, daß sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf ungeschmälerte Erhaltung seines - nach seinem Vorbringen im öffentlichen Wasserbuch eingetragenen - Wasserrechtes verletzt erachtet. Im Rahmen dieses Beschwerdepunktes hatte der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf die geltend gemachte inhaltliche Rechtswidrigkeit hin zu untersuchen. Welche Rechtswirkungen ein auf der Grundlage des Bundesstraßengesetzes ergangener Enteignungsbescheid auf den Bestand von Wasserrechten hat, die sich auf von der Enteignung erfaßte Grundflächen beziehen, ist von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verschieden beurteilt worden. Während der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren einen Abspruch über diese Frage durch die Enteignungsbehörde verlangt und dessen Fehlen ausdrücklich bemängelt hatte, vor dem Verwaltungsgerichtshof hingegen den Standpunkt vertritt, daß die Enteignungsbehörde zu einem solchen Abspruch nicht befugt sei, hat die belangte Behörde sowohl in der Bescheidbegründung als auch in der Gegenschrift die Auffassung vertreten, daß etwa bestehende Wasserrechte mit Rechtskraft des Enteignungsbescheides untergingen, ohne daß eines ausdrücklichen Abspruches dieses Inhaltes bedürfte. Demgegenüber ist der Verwaltungsgerichtshof - insoweit in Übereinstimmung mit dem Beschwerdevorbringen - der Meinung, daß ein aus dem Wasserrechtsgesetz erfließendes subjektives öffentliches Wasserbezugsrecht, dessen Träger zu sein der Beschwerdeführer behauptet, von einer in Vollziehung des Bundesstraßengesetzes verfügten Entziehung des Eigentumsrechtes an einem Grundstück - anders als die an diesem Grundstück bestehenden dinglichen (Privat-)Rechte - nicht berührt wird. Die Schmälerung oder der Entzug eines derartigen Rechtes kann vielmehr nur auf Grund des Wasserrechtsgesetzes und eines nach diesem Gesetz abgewickelten Verfahrens durch die Wasserrechtsbehörde ausgesprochen werden. Wäre also, wie es nach dem Inhalt der Verwaltungsakten den Anschein hat, der Ausbau der P Bundesstraße im Bereich des betreffenden Grundstückes nur Hand in Hand mit Maßnahmen ausführbar, die in ein subjektives öffentliches Wasserrecht des Beschwerdeführers eingreifen, dann bedürfte die Republik Österreich für diese Maßnahmen einer wasserrechtsbehördlichen Bewilligung vergleiche , in dieser Hinsicht das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1970, Zl. 1363/69, auszugsweise in der Amtlichen Sammlung unter der Nr. 7821/A veröffentlicht), die ungeachtet der rechtskräftigen Enteignung des in Rede stehenden Grundstückes des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 138, des Wasserrechtsgesetzes zu erwirken wäre. Nur im Rahmen des wasserrechtsbehördlichen Bewilligungsverfahrens wäre für diesen Fall auch die Frage zu klären, ob und zutreffendenfalls in welchem Umfange eine Entziehung der Wasserbezugsrechte des Beschwerdeführers in Betracht kommt und welche Entschädigung hiefür zu leisten wäre. Hingegen ist weder die Bundesstraßenbehörde berufen, in Vollziehung des Bundesstraßengesetzes über Fragen dieser Art abzusprechen, noch hat, wie die belangte Behörde meinte, der Enteignungsbescheid eo ipso den Verlust von Wasserrechten an der enteigneten Grundfläche zur Folge.
Daß ein ausdrücklicher Abspruch dieses Inhaltes im angefochtenen Bescheid nicht enthalten ist, ergibt sich aus der Wiedergabe des Wortlautes des mit diesem Bescheid aufrechterhaltenen Bescheides des Landeshauptmannes vom 13. April 1971; eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers, gelegen in einem unzulässigen Eingriff in ihm etwa zukommende Wasserbezugsrechte, ist sohin durch den angefochtenen Bescheid nicht bewirkt worden. Ein solcher Eingriff ist auch nicht etwa dadurch eingetreten, daß die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides die - wie dargetan, verfehlte - Rechtsmeinung geäußert hat, etwaige Wasserrechte des Beschwerdeführers seien mit Rechtskraft des Enteignungsbescheides untergegangen: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa den Beschluß vom 21. April 1949, Slg. N. F. Nr. 786/A, sowie das Erkenntnis vom 12. Mai 1951, Slg. N. F. Nr. 2087/A) erwächst nämlich, von der hier nicht in Betracht, kommenden Ausnahme aufsichtsbehördlicher Bescheide in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden abgesehen, die Begründung eines Bescheides nicht in Rechtskraft, weshalb es der Gesetzmäßigkeit des Spruches eines Bescheides keinen Abbruch zu tun vermag, daß die beigegebene Begründung rechtlich nicht haltbar ist. Auch die unzutreffende Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides hat daher den Beschwerdeführer im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes in seinen Rechten nicht verletzt.Daß ein ausdrücklicher Abspruch dieses Inhaltes im angefochtenen Bescheid nicht enthalten ist, ergibt sich aus der Wiedergabe des Wortlautes des mit diesem Bescheid aufrechterhaltenen Bescheides des Landeshauptmannes vom 13. April 1971; eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers, gelegen in einem unzulässigen Eingriff in ihm etwa zukommende Wasserbezugsrechte, ist sohin durch den angefochtenen Bescheid nicht bewirkt worden. Ein solcher Eingriff ist auch nicht etwa dadurch eingetreten, daß die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides die - wie dargetan, verfehlte - Rechtsmeinung geäußert hat, etwaige Wasserrechte des Beschwerdeführers seien mit Rechtskraft des Enteignungsbescheides untergegangen: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , etwa den Beschluß vom 21. April 1949, Slg. N. F. Nr. 786/A, sowie das Erkenntnis vom 12. Mai 1951, Slg. N. F. Nr. 2087/A) erwächst nämlich, von der hier nicht in Betracht, kommenden Ausnahme aufsichtsbehördlicher Bescheide in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden abgesehen, die Begründung eines Bescheides nicht in Rechtskraft, weshalb es der Gesetzmäßigkeit des Spruches eines Bescheides keinen Abbruch zu tun vermag, daß die beigegebene Begründung rechtlich nicht haltbar ist. Auch die unzutreffende Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides hat daher den Beschwerdeführer im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes in seinen Rechten nicht verletzt.
Die demnach unbegründete Beschwerde war sohin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.Die demnach unbegründete Beschwerde war sohin gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen.
Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4. Als „sonstiger Aufwand, der für die belangte Behörde mit der Wahrnehmung ihrer Parteienrechte verbunden war“, kommt mangels Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nur der Vorlageaufwand in Betracht, weshalb das in der Gegenschrift enthaltene Mehrbegehren der belangten Behörde abzuweisen war.Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, Bundesgesetzblatt , Nr. 4. Als „sonstiger Aufwand, der für die belangte Behörde mit der Wahrnehmung ihrer Parteienrechte verbunden war“, kommt mangels Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nur der Vorlageaufwand in Betracht, weshalb das in der Gegenschrift enthaltene Mehrbegehren der belangten Behörde abzuweisen war.
Wien, am 4. September 1972
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des Beschwerdeführers VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1971002079.X00Im RIS seit
13.09.2002Zuletzt aktualisiert am
30.06.2023