RS Vwgh 2006/12/14 2006/12/0073

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Veröffentlicht am 14.12.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
GehG 1956 §61 idF 2002/I/119;
GehG 1956 §61 idF 2003/I/071;
GehG 1956 §61 idF 2003/I/130;
GehG 1956 §69 idF 2002/I/119;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Aus dem hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2003, Zl. 2002/12/0122, ergibt sich, dass die Berufungsbehörde im Falle eines Abspruches der erstinstanzlichen Behörde "bis auf weiteres" auch berechtigt und verpflichtet ist, im Rahmen der "Sache" ihres Verfahrens über Zeiträume abzusprechen, die nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides gelegen sind (vgl. in diesem Sinne auch das zu Fragen der Ruhegenussbemessung ergangene hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2003, Zl. 99/12/0236, in welchem ausgeführt wurde, die Berufungsbehörde sei verpflichtet, eine während des bei ihr anhängigen Berufungsverfahrens eingetretene Änderung der Rechtslage zu prüfen und gegebenenfalls eine ab diesem Zeitpunkt gebotene Änderung der Ruhegenussbemessung in ihren Bescheid aufzunehmen). (Hier betreffend Abspruch über die Bemessung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.)

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz) Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Inhalt des Spruches Diverses Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006120073.X02

Im RIS seit

06.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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