TE Vfgh Erkenntnis 1984/10/11 B384/80

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Veröffentlicht am 11.10.1984
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6610 Wald- und Weideservituten

Norm

B-VG Art12
B-VG Art83 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Prüfungsmaßstab
AgrBehG
FlVfGG 1951
JN
Tir Wald- und WeideservitutenG §1 Abs1
Tir Wald- und WeideservitutenG §38

Leitsatz

Tir. Wald- und Weideservitutengesetz; Zurückweisung eines Antrags auf Feststellung bestimmter Nutzungsrechte mangels Zuständigkeit der Agrarbehörden; kein Entzug des gesetzlichen Richters aufgrund der Zuständigkeit der Gerichte für die hier streitigen Nutzungsrechte

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. a) Das Amt der Tir. Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz hat am 1. Juni 1977 den auf §38, §41 sowie §§7, 18, 19 und 22 des Tir. Wald- und Weideservitutengesetzes, LGuVBl. für Tir. 21/1952 (WWSAG), iVm. §17 des Forstgesetzes 1975, BGBl. 440, und §2 des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1970, LGBl. für Tir. 40, gestützten "Servitutenablösungsplan für die Rotwandalpe" erlassen. Dieser erwuchs in Rechtskraft.

Mit diesem Servitutenablösungsplan wurde bestimmt, daß die der

Agrargemeinschaft Rotwandalpe als Eigentümerin der Liegenschaft

EZ ... II, KG Eben, zustehenden Einforstungsrechte (insbesondere

Weiderechte) auf bestimmten, im Eigentum des Bundes (Österreichische

Bundesforste) stehenden Grundstücken der EZ ... II, KG Eben, und der

EZ ... II, KG Achental, in Grund und Boden in der Form abgelöst

werden, daß aus den belasteten Liegenschaften der Österreichischen

Bundesforste einige Grundparzellen bzw. Teilflächen ausgeschieden und

ins Eigentum der Agrargemeinschaft Rotwandalpe übertragen und dafür

bestimmte, dieser Agrargemeinschaft bisher zustehende

Einforstungsrechte gelöscht werden. Unter anderem wurde in EZ ... II,

KG Eben, die Vereinigung der Grundparzelle ... mit der

Grundparzelle ... unter Löschung der Grundparzelle ..., sowie sodann

die lastenfreie Abschreibung der Grundparzelle ... und deren

Zuschreibung zu der der Agrargemeinschaft gehörenden EZ ... II, KG

Eben, verfügt.

Der Abschn. V des Servitutenablösungsplanes enthält Nebenbestimmungen. Die Z2 und 3 dieses Abschnittes lauten:

"2. Die Rodung der zur Umwandlung in Reinweide bestimmten, von der

ÖBF abzutretenden Flächen im Bereich der bundesforstlichen

Abteilung ... auf den Gpn. ... und ... wird bewilligt. Die Abstockung

hat im Einvernehmen mit der Agrargemeinschaft Rotwandalpe zu erfolgen. Das abgestockte Holz verbleibt im Eigentum der ÖBF.

3. Die Gp. ... im nunmehrigen Ausmaß von über 5 ha ist als Wald zu

belassen und zu bewirtschaften. Die von den ÖBF abzutretenden Moosflächen hart südöstlich der Juifenjagdhütte im Ausmaß von 2 ha müssen bestockt bleiben."

Mit der an der Gemeindeamtstafel Eben vom 20. September bis 9. Oktober 1978 angeschlagenen Kundmachung des Amtes der Tir. Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom 29. August 1978 wurde gemäß §46 WWSG öffentlich bekanntgegeben, daß das Verfahren zur Neuregulierung bzw. Ablöse der Einforstungsrechte zugunsten der Agrargemeinschaft Rotwandalpe abgeschlossen sei.

b) Mit den an das Amt der Tir. Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz gerichteten Eingaben vom 27. Dezember 1979 und 14. März 1980 beantragten die Österreichischen Bundesforste, die Agrarbehörde möge gemäß §38 Abs2 WWSG den Abschn. V Z3 des Servitutenablösungsplanes vom 1. Juni 1977 "wegen mangelnder Bestimmtheit" so interpretieren, daß

a) das auf einer Teilfläche der Grundparzelle ..., dem sog. Zwiesel, stockende Holz weiterhin in der Verfügungsgewalt bzw. Bewirtschaftungsmöglichkeit der Österreichischen Bundesforste steht, in eventu

b) der Holzerlös für diese Bestockung den Österreichischen Bundesforsten zukommt.

Das Amt der Tir. Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz gab diesem Begehren mit Bescheid vom 18. März 1980 gemäß §38 Abs2 WWSG "keine Folge". Der Bescheid wird im wesentlichen damit begründet, daß keine Zuständigkeit der Agrarbehörde zur Entscheidung gegeben sei.

Der Landesagrarsenat beim Amt der Tir. Landesregierung wies mit Bescheid vom 12. Juni 1980 die dagegen von den Österreichischen Bundesforsten erhobene Berufung als unbegründet ab.

2. Gegen diesen Berufungsbescheid erheben die Österreichischen Bundesforste (siehe §1 des BG vom 17. November 1977, BGBl. 610, über den Wirtschaftskörper "Österreichische Bundesforste") gemäß Art144 B-VG Beschwerde an den VfGH. Darin wird die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter behauptet und beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben; hilfsweise wird begehrt, die Beschwerde dem VwGH abzutreten.

3. Der Landesagrarsenat beim Amt der Tir. Landesregierung als bel. Beh. hat eine Gegenschrift erstattet, in der er den Antrag stellt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die Agrargemeinschaft Rotwandalpe als mitbeteiligte Partei hat sich gleichfalls geäußert. Sie begehrt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

II. Der VfGH hat erwogen:

1. Der Instanzenzug ist erschöpft (siehe §7 Abs1 und 2 des Agrarbehördengesetzes 1950 idF der Nov. BGBl. 476/1974).

Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist die Beschwerde zulässig.

2. a) Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag der bf. Österreichischen Bundesforste "keine Folge gegeben"; der Sache nach wurde der Antrag wegen Unzuständigkeit der Agrarbehörden zurückgewiesen. Die bel. Beh. hat der bf. Partei sohin eine Sachentscheidung verweigert.

Hätte sie dies zu Unrecht getan, so hätte sie das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt (vgl. zB VfSlg. 9105/1981).

Einen derartigen Vorwurf erhebt die bf. Partei.

b) §1 Abs1 WWSG definiert die "Nutzungsrechte" iS dieses Gesetzes wie folgt:

"a) alle wie immer benannten Rechte, in oder aus einem fremden Wald Holz oder sonstige Forstprodukte zu beziehen;

b) Weiderechte auf fremdem Grund und Boden;

c) alle anderen Felddienstbarkeiten auf Wald oder der Waldkultur gewidmetem Boden mit Ausnahme der Wegerechte."

Dem §1 Abs2 WWSG zufolge können solche Nutzungsrechte nach den Bestimmungen dieses Gesetzes geregelt, abgelöst und gesichert werden.

Die näheren Bestimmungen über die - hier erfolgte - Ablösung von Nutzungsrechten enthalten die §§18 bis 30 WWSG.

§38 Abs1 bis 3 WWSG lautet:

"§38 (1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes und die Anordnungen, welche aufgrund des kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, des Landesgesetzes vom 19. Juli 1909, LGBl. Nr. 37 aus 1911, und dieses Gesetzes in Regulierungsplänen oder Satzungen, in Erkenntnissen und genehmigten Vergleichen getroffen wurden, sind mit Ausschluß des Rechtsweges von den Agrarbehörden durchzuführen.

(2) Die Agrarbehörden, ob und inwieweit eine Ablösung oder Regulierung stattfindet. Sie entscheiden auch außerhalb eines Regulierungs- oder Ablösungsverfahrens mit Ausschluß des Rechtsweges über Bestand und Umfang von Nutzungsrechten, über die Frage, welche Liegenschaften berechtigt und welche verpflichtet sind, sowie über Streitigkeiten hinsichtlich der Ausübung von Nutzungsrechten, insbesondere auch über Einwendungen gegen einen Nutzungsplan für belastete Grundstücke nach §33, und über Beschwerden wegen Nichteinhaltung derselben.

(3) Die Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt sich von der Einleitung bis zum Abschluß des Verfahrens, abgesehen von den in Absatz 5 aufgezählten Fällen, auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zweck der Durchführung einer Regulierung oder Ablösung in das Verfahren einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit jener Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungskreis diese Angelegenheiten sonst gehören. Vor Entscheidungen und Verfügungen forstrechtlicher Natur ist die Forstbehörde zu hören."

Gemäß §39 WWSG sind unter anderem Verfahren zur Ablösung mit einem Bescheid einzuleiten, der nach Eintritt der Rechtskraft dem §40 zufolge öffentlich kundzumachen ist.

§46 WWSG bestimmt:

"Nach Richtigstellung des Grundbuches ist mit Bescheid auszusprechen, daß das Verfahren abgeschlossen wird. Der Eintritt der Rechtskraft des Bescheides ist kundzumachen. Hievon sind dieselben Behörden wie bei der Einleitung des Verfahrens zu verständigen."

c) Die bel. Beh. geht im angefochtenen Bescheid davon aus, daß die bf. Österreichischen Bundesforste die Feststellung beantragen, daß das auf der Waldabteilung 5 a 1 (= Grundparzelle ..., dem sog. Zwiesel) stockende Holz weiterhin in ihrer Verfügungsgewalt bzw. Bewirtschaftungsmöglichkeit stehe, in eventu ihr der Holzerlös für diese Bestockung zukomme. Die Behörde vertritt die Meinung, daß es sich hiebei nicht um eine Angelegenheit handle, worüber die Agrarbehörde außerhalb eines Servitutenablösungsverfahrens gemäß §38 Abs2 WWSG zu entscheiden habe. Es handle sich nämlich nicht um eine Frage über den Bestand und Umfang von Nutzungsrechten oder eine solche über die Ausübung von Nutzungsrechten iS der zitierten Gesetzesbestimmung, weil die von den Österreichischen Bundesforsten beanspruchte Verfügungsbefugnis über die Bestockung oder das Recht, den Holzerlös für diese Bestockung zu erhalten, kein den Bestimmungen des WWSG unterliegendes Nutzungsrecht iS des §1 leg. cit. sei. Die Frage der Verfügungsgewalt über die genannte Bestockung stelle sich als rein zivilrechtliche Frage dar, welche von den ordentlichen Gerichten in Auslegung der im Servitutenablösungsplan vom 1. Juni 1977 getroffenen Regelungen zu entscheiden sein werde. Den Agrarbehörden habe sohin die Zuständigkeit gefehlt, über den Feststellungsantrag zu entscheiden.

d) Dem wird in der Beschwerde folgendes entgegengehalten:

"Die belangte Behörde vertritt die irrige Rechtsmeinung, daß sich die Zuständigkeit der Agrarbehörden außerhalb eines Regulierungs- oder Ablösungsverfahrens nur auf die Feststellung des Bestandes und Umfanges von Nutzungsrechten erstreckt, wobei sie überdies bezüglich dieser Zuständigkeit eine sehr enge Auslegung vornimmt. Die belangte Behörde glaubt nämlich, daß die Frage über das Ablösungsentgelt nicht mehr dem Begriff eines Nutzungsrechts zuzuordnen ist.

Dem ist entgegenzuhalten, daß gemäß Flurverfassungsgrundsatz, BGBl. Nr. 103/1951, Anlage 3, §33, alle Bestimmungen, welche in den Regulierungsplänen oder Satzungen oder die aufgrund des kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853 und der Landesgesetze über die Ablöse, Neuregulierung und Sicherung der Nutzungsrechte in Erkenntnissen und genehmigten Vergleichen getroffen wurden, unter Ausschluß des Rechtsweges von den Agrarbehörden durchzuführen sind. Die Zuständigkeit der Agrarbehörden erfaßt somit alle Parteienstreitigkeiten schlechthin, die aus Regulierungsurkunden, Erkenntnissen und Vergleichen aufgrund des kaiserlichen Patentes bzw. der hiezu ergangenen Landesgesetze resultieren; also nicht nur Streitigkeiten über Bestand und Umfang von Nutzungsrechten. Es widerspräche schließlich jeder Rechtslogik, wenn in einem Vergleich die Parteien für ein abgelöstes Weiderecht ein Entgelt oder Ablöseäquivalent vereinbaren, später über den Umfang oder die Art dieser Leistung streitig werden und die Entscheidung hierüber unter Hinweis auf die bereits rechtskräftig gewordene Rechtsablöse nicht mehr den Agrarbehörden, sondern den Gerichten zukäme. Schließlich ist ja mit der Ablöse des Nutzungsrechtes begriffsnotwendig die Festsetzung des Ablöseäquivalentes untrennbar verbunden, weil ja die Aufhebung des Rechtes nur gegen Leistung des Ablösungsäquivalentes rechtlich möglich ist. Dies hat zur Folge, daß mit der Aufhebung des abgelösten Rechtes zugleich der Rechtsanspruch auf das Ablösungsäquivalent begründet wird, und daß ferner Rechtsablöse bzw. Rechtsverlust und Zuspruch eines bestimmten Ablösungsäquivalentes in immerwährender rechtlicher Zusammengehörigkeit stehen. Aus diesem Grunde ist es für die Frage der Zuständigkeit der Agrarbehörde zur Entscheidung über Streitigkeiten in der Auslegung von Servitutenablösungsplänen völlig irrelevant, ob im Zeitpunkt der Antragstellung auf behördliche Auslegung einer Bestimmung des Servitutenablösungsplanes das Wald- und Weidenutzungsrecht noch bestanden hat oder nicht, soweit sich der Antrag auf die Wechselbeziehung Rechtsablöse - Ablösungsäquivalent bezieht. Nicht der zeitliche Bestand des abgelösten Rechtes ist für die Frage der Zuständigkeit maßgebend, sondern der ursächliche Konnex zwischen abgelöstem Recht und der hiefür festgesetzten Gegenleistung. Wie wäre wohl sonst auch die Zuständigkeitsbestimmung des Grundsatzgesetzes zu verstehen, wonach für die Auslegung von Regulierungsurkunden stets die Agrarbehörden zuständig sind, wo doch in dererlei Regulierungsurkunden vielfach bereits zur Zeit der Urkundenabfassung Einforstungsrechte abgelöst wurden, somit also erloschen bzw. weggefallen sind.

Im gegebenen Fall ist die Verneinung der Zuständigkeit der belangten Behörde um so unverständlicher, als der Pkt. V Abs. (3) des Servitutenablösungsplanes der Agrarbehörde I. Instanz vom 1977-06-01, Zl. IIIb1-19-R/85 bezüglich der strittigen Rechtsfrage zweifelsfrei einer Ergänzung und Interpretation bedurft hätte bzw. bedarf. Diese Bescheidstelle trifft nämlich über die Frage der Eigentumsverhältnisse an der Bestockung auf der Mehrfläche von 0,77 ha überhaupt keine Aussage, was im gegebenen Fall umso mehr zu bedenken geben muß, als sich der Bescheid in dieser Frage bzw. bezüglich der Bestockung dieser Mehrfläche auch auf keinerlei Parteienvereinbarung stützen kann. Die Verneinung der Zuständigkeit durch die belangte Behörde ist daher rechtswidrig."

e) Das Beschwerdevorbringen ist verfehlt:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß sich das in der Beschwerde erwähnte Grundsatzgesetz 1951, BGBl. 103, über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten als Grundsatzgesetz iS des Art12 B-VG nur an den Ausführungsgesetzgeber, nicht aber an die Vollziehung richtet. Erst das Ausführungsgesetz (hier das Tir. WWSG) ist die für die Vollziehung bestimmte Rechtsgrundlage (vgl. VfSlg. 5921/1969).

Ob zur Entscheidung über den Antrag der Österreichischen Bundesforste die Agrarbehörden oder die Zivilgerichte zuständig sind, ist sohin anhand des §38 Tir. WWSG zu beurteilen.

An sich ist die Angelegenheit, um deren Lösung die bf. Partei bemüht ist (nämlich, ob ihr bestimmte Rechte an einer - ihr nicht mehr gehörenden - Liegenschaft zustehen), eine bürgerliche Rechtssache, die im ordentlichen Rechtsweg von den Zivilgerichten zu klären ist (§1 JN). Das WWSG schließt im §38 aber für bestimmte Angelegenheiten den ordentlichen Rechtsweg aus und beruft die Agrarbehörde zur Entscheidung. Diese Bestimmungen über die Zuständigkeit der Agrarbehörden, unter Ausschluß des Rechtsweges auch über Fragen zu entscheiden, die sonst die Gerichte zu entscheiden hätten, dürfen als Ausnahmebestimmungen nicht ausdehnend ausgelegt werden (VfSlg. 1392/1931).

Als solche Ausnahmebestimmung wurde im Adiministrativverfahren §38 Abs2 WWSG in Betracht gezogen (Text s. oben II.2.b).

Da das Ablösungsverfahren bereits am 29. August 1978 für beendet erklärt worden war, die Anträge der bf. Partei aber vom 27. Dezember 1979 und 14. März 1980 stammen, könnte hier nur der zweite Satz des §38 Abs2 WWSG in Betracht kommen, wonach die Agrarbehörden auch außerhalb eines Ablösungsverfahrens mit Ausschluß des Rechtsweges ua. über Bestand und Umfang von Nutzungsrechten sowie über Streitigkeiten hinsichtlich der Ausübung von "Nutzungsrechten" zu entscheiden haben.

Es ist daher vorerst zu klären, welche "Nutzungsrechte" die Österreichischen Bundesforste beanspruchen. Sowohl aus ihren Eingaben vom 27. Dezember 1979 - zB aus dem Antrag, daß die Bestockung ... in vollem Umfang den Österreichischen Bundesforsten zur Verfügung steht - und 14. März 1980 - zB aus der Behauptung, daß die Österreichischen Bundesforste nicht der entschädigungslosen Holzüberlassung an die Agrargemeinschaft zugestimmt haben - als auch aus den Beschwerdeausführungen (s. oben II.2.d) - so etwa, daß es hier um die Frage der Eigentumsverhältnisse an der Bestockung auf der "Mehrfläche" von 0,77 ha gehe - ergibt sich deutlich, daß die bf. Österreichischen Bundesforste nicht etwa beanspruchen, ein fremdes Waldgrundstück künftig laufend nutzen zu dürfen, sondern daß sie die Feststellung begehren, die derzeitige Bestockung des Grundstückes bzw. der Erlös für das bereits abgestockte Holz gehöre ihnen.

Nun ist zu erörtern, ob derartige behauptete Rechte "Nutzungsrechte" iS des §38 Abs2 WWSG sind. Der Inhalt dieses Begriffes ist so zu verstehen, wie ihn §1 Abs1 WWSG umschreibt. Danach werden - nach Wortlaut und Sinn - unter dieser Bezeichnung nur solche Rechte verstanden, die aufgrund des WWSG und seiner Vorgänger (siehe §38 Abs1 leg. cit.) und aufgrund von Verwaltungsakten, die in Vollziehung dieser Normen ergangen sind, (behauteterweise) laufend zustehen. Die von der bf. Partei beanspruchte Verfügungsbefugnis über die Bestockung in einem fremden Wald oder das Recht, den Holzerlös für diese Bestockung zu erhalten, ist - wie die bel. Beh. zutreffend ausführt - kein derartiges Nutzungsrecht. Es geht nicht darum, ob es der bf. Partei zukommt, laufend Holz in oder aus einem fremden Wald zu beziehen (§1 Abs1 lita WWSG), sondern darum, wem der Baumbestand einer Liegenschaft (oder dessen Gegenwert) gehört.

Die bel. Beh. hat also zu Recht die Zuständigkeit der Agrarbehörden zur Entscheidung über diese strittige Frage abgelehnt. Die bf. Partei ist somit nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

3. Bei der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides kommt die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes nicht in Frage (vgl. zB VfSlg. 9383/1982 und die dort zitierte weitere Judikatur).

Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß die bf. Partei wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden wäre (vgl. VfSlg. 8819/1980).

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Schlagworte

Grundsatz- und Ausführungsgesetzgebung, VfGH / Prüfungsmaßstab, Bodenreform, Servitutenregulierung, Behördenzuständigkeit, Agrarbehörden, Agrarverfahren, Zuständigkeit der Gerichte, Gesetz, Auslegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1984:B384.1980

Dokumentnummer

JFT_10158989_80B00384_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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