RS Vwgh 1973/2/28 0202/73

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Veröffentlicht am 28.02.1973
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §283 Abs4;
  1. BAO § 283 heute
  2. BAO § 283 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 283 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  4. BAO § 283 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  5. BAO § 283 gültig von 01.01.2014 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 283 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 283 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002

Beachte

y17109;

Rechtssatz

Die Partei kann nach § 283 Abs 4 BAO nur den Ablehnungsgrund der Gefährdung der Wettbewerbsfähigkeit geltend machen. Auf die Befangenheitsgründe des § 76 Abs 1 BAO ist von Amts wegen Bedacht zu nehmen. Lediglich im Falle des § 283 Abs 4 BAO hat die Partei einen Anspruch auf eine bescheidmäßige Erledigung über ihren Ablehnungsantrag.Die Partei kann nach Paragraph 283, Absatz 4, BAO nur den Ablehnungsgrund der Gefährdung der Wettbewerbsfähigkeit geltend machen. Auf die Befangenheitsgründe des Paragraph 76, Absatz eins, BAO ist von Amts wegen Bedacht zu nehmen. Lediglich im Falle des Paragraph 283, Absatz 4, BAO hat die Partei einen Anspruch auf eine bescheidmäßige Erledigung über ihren Ablehnungsantrag.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1973000202.X01

Im RIS seit

28.02.1973
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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