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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §283 Abs4;Beachte
y17109;Rechtssatz
Die Partei kann nach § 283 Abs 4 BAO nur den Ablehnungsgrund der Gefährdung der Wettbewerbsfähigkeit geltend machen. Auf die Befangenheitsgründe des § 76 Abs 1 BAO ist von Amts wegen Bedacht zu nehmen. Lediglich im Falle des § 283 Abs 4 BAO hat die Partei einen Anspruch auf eine bescheidmäßige Erledigung über ihren Ablehnungsantrag.Die Partei kann nach Paragraph 283, Absatz 4, BAO nur den Ablehnungsgrund der Gefährdung der Wettbewerbsfähigkeit geltend machen. Auf die Befangenheitsgründe des Paragraph 76, Absatz eins, BAO ist von Amts wegen Bedacht zu nehmen. Lediglich im Falle des Paragraph 283, Absatz 4, BAO hat die Partei einen Anspruch auf eine bescheidmäßige Erledigung über ihren Ablehnungsantrag.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1973000202.X01Im RIS seit
28.02.1973