TE Vfgh Erkenntnis 1984/10/12 B406/79

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Veröffentlicht am 12.10.1984
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Index

32 Steuerrecht
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
StGG Art5
BAO §16
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. BAO § 16 heute
  2. BAO § 16 gültig ab 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  3. BAO § 16 gültig von 25.10.1984 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1984

Beachte

Anlaßfall zu VfSlg. 10157/1984

Leitsatz

BAO; Annahme der sachlich beschränkten Haftung für Abgabenschuldigkeiten eines Angehörigen gemäß §16; Verletzung des Eigentumsrechtes infolge Anlaßfallwirkung der Aufhebung einiger Worte in §16 als gleichheitswidrig

Spruch

Der Bescheid wird aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Der VfGH verweist zunächst auf die Sachverhaltsdarstellung in seinem Erk. G130/84 vom 27. September 1984, welche auch den Sachverhalt des vorliegenden Beschwerdefalles in allen entscheidungsrelevanten Einzelheiten umfaßt. In diesem Erk. ist weiters dargelegt, weshalb der angefochtene Bescheid (nunmehr) in die Rechtssphäre der Erben des Bf. eingreift, die das Beschwerdeverfahren als bf. Parteien fortsetzen wollen und hiezu auch befugt sind.römisch eins. Der VfGH verweist zunächst auf die Sachverhaltsdarstellung in seinem Erk. G130/84 vom 27. September 1984, welche auch den Sachverhalt des vorliegenden Beschwerdefalles in allen entscheidungsrelevanten Einzelheiten umfaßt. In diesem Erk. ist weiters dargelegt, weshalb der angefochtene Bescheid (nunmehr) in die Rechtssphäre der Erben des Bf. eingreift, die das Beschwerdeverfahren als bf. Parteien fortsetzen wollen und hiezu auch befugt sind.

II. 1. Wie sich aus Art140 Abs7 B-VG ergibt, bewirkt die Aufhebung einer Gesetzesbestimmung als verfassungswidrig für den Anlaßfall, daß sie auf ihn nicht mehr anzuwenden ist. Die Beschwerdesache ist daher so zu beurteilen, als ob die aus ihrem Anlaß in Prüfung gezogene und mit dem Erk. G130/84 als verfassungswidrig aufgehobene Regelung im ersten Satz des §16 BAO bereits im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mehr dem Rechtsbestand angehört hätte. Die bedeutet mit Rücksicht auf deren Inhalt, unter bestimmten Voraussetzungen die Haftung naher Angehöriger des Abgabenschuldners für bestimmte Abgaben begründen zu können, daß es der bel. Finanzlandesdirektion verwehrt gewesen wäre, die (sachlich beschränkte) Haftung des Bf. für Abgabenschuldigkeiten seines Sohnes geltend zu machen. Daraus folgt unter Bedachtnahme auf den schon erwähnten Umstand, daß der bekämpfte Bescheid (nunmehr) in die Rechtssphäre der Erben des Bf. - und zwar in ihre privaten Vermögenrechte - eingreift, daß die bf. Parteien gemäß der ständigen Rechtsprechung des VfGH (s. zB VfSlg. 9014/1981) im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt wurden.römisch zwei. 1. Wie sich aus Art140 Abs7 B-VG ergibt, bewirkt die Aufhebung einer Gesetzesbestimmung als verfassungswidrig für den Anlaßfall, daß sie auf ihn nicht mehr anzuwenden ist. Die Beschwerdesache ist daher so zu beurteilen, als ob die aus ihrem Anlaß in Prüfung gezogene und mit dem Erk. G130/84 als verfassungswidrig aufgehobene Regelung im ersten Satz des §16 BAO bereits im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mehr dem Rechtsbestand angehört hätte. Die bedeutet mit Rücksicht auf deren Inhalt, unter bestimmten Voraussetzungen die Haftung naher Angehöriger des Abgabenschuldners für bestimmte Abgaben begründen zu können, daß es der bel. Finanzlandesdirektion verwehrt gewesen wäre, die (sachlich beschränkte) Haftung des Bf. für Abgabenschuldigkeiten seines Sohnes geltend zu machen. Daraus folgt unter Bedachtnahme auf den schon erwähnten Umstand, daß der bekämpfte Bescheid (nunmehr) in die Rechtssphäre der Erben des Bf. - und zwar in ihre privaten Vermögenrechte - eingreift, daß die bf. Parteien gemäß der ständigen Rechtsprechung des VfGH (s. zB VfSlg. 9014/1981) im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt wurden.

Der angefochtene Bescheid war sohin aufzuheben.

Schlagworte

Finanzverfahren, Haftung, VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1984:B406.1979

Dokumentnummer

JFT_10158988_79B00406_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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