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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §63 Abs1 impl;Rechtssatz
Die Zurücknahme einer Berufung ist eine formal zu beurteilende Prozeßerklärung, bei der es nicht auf die Motive, sondern nur auf den Inhalt der Erklärung ankommt. Wird die Zurücknahme der Berufung erklärt, so kann auch in der weiteren Ausführung über deswegen durchzuführende Buchungen auf dem Abgabenkonto, aus denen geschlossen werden könnte, daß sich der Steuerpflichtige über die Wirkung eines Vorlageantrages nach § 276 Abs 1 BAO nicht im klaren gewesen sein könnte, nicht auf eine die Zurücknahme der Berufung unwirksam machende Bedingung oder Einschränkung geschlossen werden.Die Zurücknahme einer Berufung ist eine formal zu beurteilende Prozeßerklärung, bei der es nicht auf die Motive, sondern nur auf den Inhalt der Erklärung ankommt. Wird die Zurücknahme der Berufung erklärt, so kann auch in der weiteren Ausführung über deswegen durchzuführende Buchungen auf dem Abgabenkonto, aus denen geschlossen werden könnte, daß sich der Steuerpflichtige über die Wirkung eines Vorlageantrages nach Paragraph 276, Absatz eins, BAO nicht im klaren gewesen sein könnte, nicht auf eine die Zurücknahme der Berufung unwirksam machende Bedingung oder Einschränkung geschlossen werden.
Schlagworte
Berufungsrecht DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1972001502.X01Im RIS seit
03.04.1973Zuletzt aktualisiert am
14.10.2013