RS Vwgh 1973/4/3 1502/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.04.1973
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1 impl;
AVG §66 Abs4 impl;
BAO §256 Abs1;
BAO §276 Abs1;
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. BAO § 276 heute
  2. BAO § 276 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 276 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 276 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 276 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  6. BAO § 276 gültig von 21.08.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. BAO § 276 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 276 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  9. BAO § 276 gültig von 30.12.1989 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  10. BAO § 276 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Die Zurücknahme einer Berufung ist eine formal zu beurteilende Prozeßerklärung, bei der es nicht auf die Motive, sondern nur auf den Inhalt der Erklärung ankommt. Wird die Zurücknahme der Berufung erklärt, so kann auch in der weiteren Ausführung über deswegen durchzuführende Buchungen auf dem Abgabenkonto, aus denen geschlossen werden könnte, daß sich der Steuerpflichtige über die Wirkung eines Vorlageantrages nach § 276 Abs 1 BAO nicht im klaren gewesen sein könnte, nicht auf eine die Zurücknahme der Berufung unwirksam machende Bedingung oder Einschränkung geschlossen werden.Die Zurücknahme einer Berufung ist eine formal zu beurteilende Prozeßerklärung, bei der es nicht auf die Motive, sondern nur auf den Inhalt der Erklärung ankommt. Wird die Zurücknahme der Berufung erklärt, so kann auch in der weiteren Ausführung über deswegen durchzuführende Buchungen auf dem Abgabenkonto, aus denen geschlossen werden könnte, daß sich der Steuerpflichtige über die Wirkung eines Vorlageantrages nach Paragraph 276, Absatz eins, BAO nicht im klaren gewesen sein könnte, nicht auf eine die Zurücknahme der Berufung unwirksam machende Bedingung oder Einschränkung geschlossen werden.

Schlagworte

Berufungsrecht Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1972001502.X01

Im RIS seit

03.04.1973

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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