TE Vwgh Erkenntnis 1973/5/24 0240/73

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Veröffentlicht am 24.05.1973
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KDV 1967 §4 Abs4;
KFG 1967 §103 Abs1;
  1. KDV 1967 § 4 heute
  2. KDV 1967 § 4 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 91/2024
  3. KDV 1967 § 4 gültig von 28.06.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 172/2019
  4. KDV 1967 § 4 gültig von 18.11.2014 bis 27.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 290/2014
  5. KDV 1967 § 4 gültig von 22.12.2012 bis 17.11.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 471/2012
  6. KDV 1967 § 4 gültig von 23.08.2012 bis 21.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 278/2012
  7. KDV 1967 § 4 gültig von 28.04.2010 bis 22.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 124/2010
  8. KDV 1967 § 4 gültig von 26.06.2008 bis 27.04.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 220/2008
  9. KDV 1967 § 4 gültig von 12.10.2007 bis 25.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 275/2007
  10. KDV 1967 § 4 gültig von 01.07.2007 bis 11.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 334/2006
  11. KDV 1967 § 4 gültig von 15.11.2006 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 334/2006
  12. KDV 1967 § 4 gültig von 01.10.2006 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 334/2006
  13. KDV 1967 § 4 gültig von 14.12.2005 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 412/2005
  14. KDV 1967 § 4 gültig von 19.03.2004 bis 13.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 129/2004
  1. KFG 1967 § 103 heute
  2. KFG 1967 § 103 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. KFG 1967 § 103 gültig von 07.03.2019 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  4. KFG 1967 § 103 gültig von 09.06.2016 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  5. KFG 1967 § 103 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  6. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2008 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  7. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  8. KFG 1967 § 103 gültig von 15.11.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
  9. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2006 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  10. KFG 1967 § 103 gültig von 05.05.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  11. KFG 1967 § 103 gültig von 25.05.2002 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. KFG 1967 § 103 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/1998
  13. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  14. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  15. KFG 1967 § 103 gültig von 01.11.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  16. KFG 1967 § 103 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  17. KFG 1967 § 103 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  18. KFG 1967 § 103 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  19. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.1992 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 454/1992
  20. KFG 1967 § 103 gültig von 01.07.1991 bis 31.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  21. KFG 1967 § 103 gültig von 28.07.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dkfm. Dr. Porias und die Hofräte DDr. Dolp, Dr. Schmid, Dr. Rath und Dr. Jurasek als Richter, im Beisein des Schriftführers Mnisterialkommissär Dr. Gancz, über die Beschwerde des Dr. FS in S, vertreten durch Dr. Oswin Bakay-Bayerfels, Rechtsanwalt in Innsbruck, Boznerplatz 1, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23. Oktober 1972, Zl. IIb-1224/1_1972, betreffend Übertretung das Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck sprach mit Straferkenntnis vom 3. Mai 1972 aus, der Beschwerdeführer sei am 6. Dezember um 9.45 Uhr in I, L-straße vor dem Hause. Nr. nn beanstandet worden, weil alle vier Reifen seines Personenkraftwagens nicht den Vorschriften des § 4 Abs. 4 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (KDV), BGBl. Nr. 399, entsprochen hätten. Er habe dadurch eine Übertretung nach § 103 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 begangen und werde über ihn gemäß § 134 KFG 1967 eine Geldstrafe von S 1.200,-- (Ersatzarreststrafe von 4 Tagen) verhängt. Zur Begründung wurde dargelegt, der Beschwerdeführer habe einen gebrauchten Personenkraftwagen Marke Mercedes 230 vom X-werk in I gekauft und das Fahrzeug am 3. Dezember 1971 übernommen. Am 6. Dezember 1971 sei er zum X-werk gefahren, um einen Schaden am Personenkraftwagen beheben zu lassen. Bei der Abfahrt sei er von der Polizei kontrolliert und beanstandet worden, dass alle vier Reifen in der Mitte der Lauffläche kein Profil aufgewiesen hätten. Das Verschulden des Beschwerdeführers sei darin zu erblicken, dass er es unterlassen habe, die Reifen seines Kraftfahrzeuges nach Übergabe zu kontrollieren. Mit dem Hinweis auf den guten Glauben könne er nichts gewinnen, weil er sich jedenfalls bei Antritt einer Fahrt mit dem Kraftfahrzeug hätte überzeugen müssen, ob dieses in einem verkehrs- und betriebssicheren Zustand sei. In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, dass er ein nach § 55 KFG überprüftes Fahrzeug gekauft und sich noch davon zu überzeugen vermocht habe, dass dieses Fahrzeug von einem behördlich bestellten Sachverständigen überprüft worden sei. Eine neuerliche Überprüfung wäre dem Beschwerdeführer bei Kauf und Übernahme des Fahrzeuges unzumutbar gewesen. Es stehe auch nicht fest, ob die Reifen wirklich in verkehruntüchtigem Zustand gewesen seien oder nicht. Dazu komme noch das private Gutachten des ebenfalls bestraften Verkäufers, das die Tauglichkeit der Reifen ergeben habe. Mit Bescheid vom 23. Oktober 1972 wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab, setzte jedoch die verhängte Geldestrafe auf S 800,- Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck sprach mit Straferkenntnis vom 3. Mai 1972 aus, der Beschwerdeführer sei am 6. Dezember um 9.45 Uhr in römisch eins, L-straße vor dem Hause. Nr. nn beanstandet worden, weil alle vier Reifen seines Personenkraftwagens nicht den Vorschriften des Paragraph 4, Absatz 4, der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (KDV), Bundesgesetzblatt Nr. 399, entsprochen hätten. Er habe dadurch eine Übertretung nach Paragraph 103, Absatz eins, des Kraftfahrgesetzes 1967 begangen und werde über ihn gemäß Paragraph 134, KFG 1967 eine Geldstrafe von S 1.200,-- (Ersatzarreststrafe von 4 Tagen) verhängt. Zur Begründung wurde dargelegt, der Beschwerdeführer habe einen gebrauchten Personenkraftwagen Marke Mercedes 230 vom X-werk in römisch eins gekauft und das Fahrzeug am 3. Dezember 1971 übernommen. Am 6. Dezember 1971 sei er zum X-werk gefahren, um einen Schaden am Personenkraftwagen beheben zu lassen. Bei der Abfahrt sei er von der Polizei kontrolliert und beanstandet worden, dass alle vier Reifen in der Mitte der Lauffläche kein Profil aufgewiesen hätten. Das Verschulden des Beschwerdeführers sei darin zu erblicken, dass er es unterlassen habe, die Reifen seines Kraftfahrzeuges nach Übergabe zu kontrollieren. Mit dem Hinweis auf den guten Glauben könne er nichts gewinnen, weil er sich jedenfalls bei Antritt einer Fahrt mit dem Kraftfahrzeug hätte überzeugen müssen, ob dieses in einem verkehrs- und betriebssicheren Zustand sei. In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, dass er ein nach Paragraph 55, KFG überprüftes Fahrzeug gekauft und sich noch davon zu überzeugen vermocht habe, dass dieses Fahrzeug von einem behördlich bestellten Sachverständigen überprüft worden sei. Eine neuerliche Überprüfung wäre dem Beschwerdeführer bei Kauf und Übernahme des Fahrzeuges unzumutbar gewesen. Es stehe auch nicht fest, ob die Reifen wirklich in verkehruntüchtigem Zustand gewesen seien oder nicht. Dazu komme noch das private Gutachten des ebenfalls bestraften Verkäufers, das die Tauglichkeit der Reifen ergeben habe. Mit Bescheid vom 23. Oktober 1972 wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab, setzte jedoch die verhängte Geldestrafe auf S 800,-

- (Ersatzarreststrafe 3 Tage) herab. Sie führte zur Begründung aus, es gingen die Berufungsausführungen nach ihrer Meinung am wesentlichen Kernpunkt der gesetzlichen Verpflichtung vorbei, nämlich dass sich jeder Kraftfahrer bei Antreten einer Fahrt vom betriebssicheren Zustand des benützten Fahrzeuges zu überzeugen habe. Der Beschwerdeführer sei daher mit der Übernahme des gekauften Personenkraftwagens nicht der Verpflichtung entbunden gewesen, solche ins Auge springende Mängel wie abgefahrene Reifen zu beheben. Dies sei ihm auch deshalb zumutbar gewesen, weil er am gekauften Personenkraftwagen verschiedene andere Fehler (Radkappen, Stoßdämpfer, Abdichtungsknopf) gesehen, beanstandet und deren Behebung verlange habe.

Diesen Bescheid bekämpft der Beschwerdeführer mit der vorliegenden, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde. Er bringt darin im wesentlichen vor wie in seiner Berufung und meint, die entscheidende Frage liege darin, ob er seiner Pflicht als Zulassungsbesitzer, für die Verkehrssicherheit seines Fahrzeuges zu sorgen, nicht nachgekommen sei. Nach seiner Ansicht liege überhaupt keine Fahrlässigkeit bzw. ein strafbares Verhalten vor, wenn er ein vor zwei Tagen nach § 55 KFG 1967 überprüftes Fahrzeug gekauft und sich auf die Überprüfung verlassen habe. Es müsse auch darauf verwiesen werden, dass der Beschwerdeführer der Übertretung nach § 105 Abs. 1 KFG 1967 und nicht, wie sich aus der Begründung ergibt, nach § 102 Abs. 1 KFG 1967 schuldig erkannt worden sei. Diesen Bescheid bekämpft der Beschwerdeführer mit der vorliegenden, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde. Er bringt darin im wesentlichen vor wie in seiner Berufung und meint, die entscheidende Frage liege darin, ob er seiner Pflicht als Zulassungsbesitzer, für die Verkehrssicherheit seines Fahrzeuges zu sorgen, nicht nachgekommen sei. Nach seiner Ansicht liege überhaupt keine Fahrlässigkeit bzw. ein strafbares Verhalten vor, wenn er ein vor zwei Tagen nach Paragraph 55, KFG 1967 überprüftes Fahrzeug gekauft und sich auf die Überprüfung verlassen habe. Es müsse auch darauf verwiesen werden, dass der Beschwerdeführer der Übertretung nach Paragraph 105, Absatz eins, KFG 1967 und nicht, wie sich aus der Begründung ergibt, nach Paragraph 102, Absatz eins, KFG 1967 schuldig erkannt worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 103 Abs. 1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung, entspricht. § 4 Abs. 4 KDV 1967 in der damaligen Fassung legt fest, dass die Profiltiefe der Reifen auf der ganzen Lauffläche bei Personenkraftwagen mindestens 1 mm betragen muss. Der Sinn dieser Bestimmung liegt darin, im Interesse eines sicheren und flüssigen Straßenverkehrs nur betriebssichere Fahrzeuge zuzulassen. Daraus ergibt sich für den Zulassungsbesitzer die Verpflichtung, vor Inbetriebnahme eines Kraftwagens, insbesondere eines gekauften Gebrauchtwagens, diesen auf seine Betriebssicherheit zu überprüfen, auch wenn anlässlich des Kaufes vom Verkäufer ein technisches Gutachten über das Fahrzeug beigebracht wurde. Ein solches Gutachten enthebt den Zulassungsbesitzer nicht von der in § 103 Abs. 1 KFG 1967 festgelegten öffentlich-rechtlichen Verpflichtung, sich vor Inbetriebnahme des Kraftfahrzeuges die entsprechende Überzeugung von der Betriebs- und Verkehrssicherheit seines Kraftfahrzeuges zu verschaffen. Dies gilt jedenfalls für offene Mängel eines Kraftfahrzeuges, also für jene, die sich schon durch die äußere Beschaffenheit verraten und nicht nur für den Sachverständigen erkennbar sind, sondern bereits bei oberflächlicher Betrachtung jedermann auffallen müssen. Um solche offene Mängel handelt es sich im vorliegenden Beschwerdefall. Anlässlich der Beanstandung des Beschwerdeführers wurde nämlich festgestellt, dass alle vier Reifen des vom Beschwerdeführer als Gebrauchtwagen gekauften Kraftfahrzeuges in der Mitte der Lauffläche kein Profil mehr aufgewiesen haben. Wenn sich nun der Beschwerdeführer auf das technische Gutachten des Ing. Gerhard St. vom Amt der Tiroler Landesregierung beruft, so übersieht er, dass dieses Gutachten am 2. Dezember 1971 vormittags abgegeben und das Fahrzeug erst am 3. Dezember 1971 um 18 Uhr übergeben worden ist. Inzwischen lag eine unkontrollierbare Zeitspanne, die, wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift richtig anführt, einen Reifenwechsel nicht ausschließt. Die belangte Behörde ist auch davon ausgegangen, dass die Identität der geprüften und der beanstandeten Reifen nicht erwiesen wurde, und daher für die festgestellten Mängel nicht die behördlichen Stellen der Überprüfung und Zulassung verantwortlich gemacht werden können. Der Mangel der abgefahrenen Reifen war für den Beschwerdeführer bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbar, und es ist unverständlich, dass er verschiedene andere Fehler des Kraftfahrzeuges (Radkappen, Stoßdämpfer, Abdichtungsknopf) beanstandet und deren Behebung begehrt, über die abgefahrenen Reifen jedoch keinerlei Feststellungen getroffen hat. Gerade darin liegt eine schuldhafte Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht bei der Übernahme und Inbetriebsetzung des Kraftfahrzeuges. Der Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen, schon Personenkraftwagen vor Inbetriebsetzung mit Reifen zu versehen, die der Vorschrift des § 4 Abs. 4 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 entsprochen hätten. Dies hat er nicht getan und dadurch die angelastete Verwaltungsübertretung begangen. Gemäß Paragraph 103, Absatz eins, KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung, entspricht. Paragraph 4, Absatz 4, KDV 1967 in der damaligen Fassung legt fest, dass die Profiltiefe der Reifen auf der ganzen Lauffläche bei Personenkraftwagen mindestens 1 mm betragen muss. Der Sinn dieser Bestimmung liegt darin, im Interesse eines sicheren und flüssigen Straßenverkehrs nur betriebssichere Fahrzeuge zuzulassen. Daraus ergibt sich für den Zulassungsbesitzer die Verpflichtung, vor Inbetriebnahme eines Kraftwagens, insbesondere eines gekauften Gebrauchtwagens, diesen auf seine Betriebssicherheit zu überprüfen, auch wenn anlässlich des Kaufes vom Verkäufer ein technisches Gutachten über das Fahrzeug beigebracht wurde. Ein solches Gutachten enthebt den Zulassungsbesitzer nicht von der in Paragraph 103, Absatz eins, KFG 1967 festgelegten öffentlich-rechtlichen Verpflichtung, sich vor Inbetriebnahme des Kraftfahrzeuges die entsprechende Überzeugung von der Betriebs- und Verkehrssicherheit seines Kraftfahrzeuges zu verschaffen. Dies gilt jedenfalls für offene Mängel eines Kraftfahrzeuges, also für jene, die sich schon durch die äußere Beschaffenheit verraten und nicht nur für den Sachverständigen erkennbar sind, sondern bereits bei oberflächlicher Betrachtung jedermann auffallen müssen. Um solche offene Mängel handelt es sich im vorliegenden Beschwerdefall. Anlässlich der Beanstandung des Beschwerdeführers wurde nämlich festgestellt, dass alle vier Reifen des vom Beschwerdeführer als Gebrauchtwagen gekauften Kraftfahrzeuges in der Mitte der Lauffläche kein Profil mehr aufgewiesen haben. Wenn sich nun der Beschwerdeführer auf das technische Gutachten des Ing. Gerhard St. vom Amt der Tiroler Landesregierung beruft, so übersieht er, dass dieses Gutachten am 2. Dezember 1971 vormittags abgegeben und das Fahrzeug erst am 3. Dezember 1971 um 18 Uhr übergeben worden ist. Inzwischen lag eine unkontrollierbare Zeitspanne, die, wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift richtig anführt, einen Reifenwechsel nicht ausschließt. Die belangte Behörde ist auch davon ausgegangen, dass die Identität der geprüften und der beanstandeten Reifen nicht erwiesen wurde, und daher für die festgestellten Mängel nicht die behördlichen Stellen der Überprüfung und Zulassung verantwortlich gemacht werden können. Der Mangel der abgefahrenen Reifen war für den Beschwerdeführer bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbar, und es ist unverständlich, dass er verschiedene andere Fehler des Kraftfahrzeuges (Radkappen, Stoßdämpfer, Abdichtungsknopf) beanstandet und deren Behebung begehrt, über die abgefahrenen Reifen jedoch keinerlei Feststellungen getroffen hat. Gerade darin liegt eine schuldhafte Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht bei der Übernahme und Inbetriebsetzung des Kraftfahrzeuges. Der Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen, schon Personenkraftwagen vor Inbetriebsetzung mit Reifen zu versehen, die der Vorschrift des Paragraph 4, Absatz 4, der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 entsprochen hätten. Dies hat er nicht getan und dadurch die angelastete Verwaltungsübertretung begangen.

Unbegründet ist auch die Einwendung, die belangte Behörde habe den Beschwerdeführer der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 1 KFG 1967 schuldig erkannt, jedoch die Begründung im angefochtenen Bescheid auf § 102 Abs. 1 KFG 1967 gestützt. Richtig ist, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch auf die gesetzliche Verpflichtung des Beschwerdeführers als Lenker des Kraftfahrzeuges gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 hingewiesen und dazu ausgeführt hat, dass sich jeder Kraftfahrer bei Antreten einer Fahrt vom betriebssicheren Zustand eines Kraftfahrzeuges zu überzeugen habe. Die belangte Behörde führte aber ausdrücklich weiter aus, dass mit der Übernahme des gekauften Personenkraftwagens der Beschwerdeführer nicht der Verpflichtung entbunden worden sei, solche ins Auge springende Mängel wie abgefahrene Reifen nicht zu übersehen. Damit verwies sie die Pflichten des Zulassungsbesitzers gemäß § 133 Abs. 1 KG 1967. Unbegründet ist auch die Einwendung, die belangte Behörde habe den Beschwerdeführer der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 103, Absatz eins, KFG 1967 schuldig erkannt, jedoch die Begründung im angefochtenen Bescheid auf Paragraph 102, Absatz eins, KFG 1967 gestützt. Richtig ist, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch auf die gesetzliche Verpflichtung des Beschwerdeführers als Lenker des Kraftfahrzeuges gemäß Paragraph 102, Absatz eins, KFG 1967 hingewiesen und dazu ausgeführt hat, dass sich jeder Kraftfahrer bei Antreten einer Fahrt vom betriebssicheren Zustand eines Kraftfahrzeuges zu überzeugen habe. Die belangte Behörde führte aber ausdrücklich weiter aus, dass mit der Übernahme des gekauften Personenkraftwagens der Beschwerdeführer nicht der Verpflichtung entbunden worden sei, solche ins Auge springende Mängel wie abgefahrene Reifen nicht zu übersehen. Damit verwies sie die Pflichten des Zulassungsbesitzers gemäß Paragraph 133, Absatz eins, KG 1967.

Die Beschwerde war daher als unbegründet gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen. Die Beschwerde war daher als unbegründet gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung vom 14. November 1972, BGBl. Nr. 427. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel eins, der Verordnung vom 14. November 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 427.

Wien, am 24. Mai 1973

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1973000240.X00

Im RIS seit

16.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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